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Beschlussvorlage (Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe "Zum Indemann" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 32 "Erschließung Goltsteinkuppe" sowie des sich anschließenden Parkplatzes auf der Goltsteinkuppe)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
23.06.09, 20:40
Aktualisiert
23.06.09, 20:40
Beschlussvorlage (Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe "Zum Indemann" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 32 "Erschließung Goltsteinkuppe" sowie des sich anschließenden Parkplatzes auf der Goltsteinkuppe) Beschlussvorlage (Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe "Zum Indemann" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 32 "Erschließung Goltsteinkuppe" sowie des sich anschließenden Parkplatzes auf der Goltsteinkuppe)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV/Ham. 12.05.2009 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 03.06.2009 Rat 03.06.2009 TOP Ein Ja Nein 50/2009 Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe "Zum Indemann" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 32 "Erschließung Goltsteinkuppe" sowie des sich anschließenden Parkplatzes auf der Goltsteinkuppe Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.April 2005 (GV. NRW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführte Straße sowie der sich anschließende Parkplatz auf der Goltsteinkuppe dem öffentlichen Verkehr gewidmet: Zum Indemann Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG NW und wird zusammen mit dem Parkplatz der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Die oben aufgeführte Straße und der Parkplatz sind soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden können. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Für einen Teilbereich der Straße ist die Zustimmung des Eigentümers, RWE Power AG, erforderlich. Die Einholung dieser Zustimmung ist veranlasst. Widmungsverfügung Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe „Zum Indemann“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 32 „Erschließung Goltsteinkuppe“ sowie des sich anschließenden Parkplatzes auf der Goltteinkuppe Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 03.06.2009 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.April 2005 (GV. NRW. S. 306) werden die nachfolgend aufgeführte Straße sowie der sich anschließende Parkplatz auf der Goltsteinkuppe dem öffentlichen Verkehr gewidmet: Zum Indemann Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und wird zusammen mit dem Parkplatz der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im Justizzentrum, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Bürgermeister Beschlußvorlage 50/2009 Seite 2