Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
23.06.09, 20:40
Aktualisiert
23.06.09, 20:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Ham.
12.05.2009
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
03.06.2009
Rat
03.06.2009
TOP Ein Ja
Nein
50/2009
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe "Zum Indemann" im Bereich des Bebauungsplanes
Nr. 32 "Erschließung Goltsteinkuppe" sowie des sich anschließenden Parkplatzes auf der
Goltsteinkuppe
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.April 2005 (GV. NRW.
S. 306) werden die nachfolgend aufgeführte Straße sowie der sich anschließende Parkplatz auf der
Goltsteinkuppe dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Zum Indemann
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Str.WG NW
und wird zusammen mit dem Parkplatz der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur
Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Die oben aufgeführte Straße und der Parkplatz sind soweit hergestellt, dass sie für den öffentlichen
Verkehr freigegeben werden können.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Für einen Teilbereich der Straße ist die Zustimmung des Eigentümers, RWE Power AG,
erforderlich. Die Einholung dieser Zustimmung ist veranlasst.
Widmungsverfügung
Widmung der Zufahrtsstraße zur Goltsteinkuppe „Zum Indemann“ im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 32 „Erschließung Goltsteinkuppe“ sowie des sich anschließenden Parkplatzes
auf der Goltteinkuppe
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 03.06.2009 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.April 2005 (GV. NRW.
S. 306) werden die nachfolgend aufgeführte Straße sowie der sich anschließende Parkplatz auf der
Goltsteinkuppe dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Zum Indemann
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW
und wird zusammen mit dem Parkplatz der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur
Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92 im
Justizzentrum, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung schriftlich
Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in
Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Der Bürgermeister
Beschlußvorlage 50/2009
Seite 2