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Vorlage (13.Satzung Änderung HS)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
22 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Vorlage (13.Satzung Änderung HS) Vorlage (13.Satzung Änderung HS)

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Inhalt der Datei

13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl (Brühler Stadtverfassung) Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.07.1994 (GV NRW S. 666 ff/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am …. folgende Satzung beschlossen: Artikel I § 6 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst: §6 Integrationsrat Der gemäß § 27 Gemeindeordnung (GO NW) einzurichtende Integrationsrat besteht aus 17 Mitgliedern, davon neun gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NW direkt gewählten Mitgliedern und acht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 GO NW vom Rat bestellten Ratsmitgliedern. Für die vom Rat bestellten Mitglieder des Integrationsrates werden Stellvertreter bestellt. Artikel II In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „des Integrationsausschusses“ durch „des Integrationsrates ersetzt. § 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Mitglieder des Integrationsrates haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Folgender Satz 2 wird neu eingefügt: Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Mandatsausübung förderlich sind. Bildungsveranstaltungen, die der 2 § 11 Absatz 4 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst: a) Alle Mitglieder des Rates, des Integrationsrates und der Ausschüsse erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 € festgesetzt. § 11 Absatz 4 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst: d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist oder mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Artikel III Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.