Daten
Kommune
Brühl
Größe
22 kB
Datum
17.02.2014
Erstellt
04.02.14, 18:23
Aktualisiert
04.02.14, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
13. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Brühl
(Brühler Stadtverfassung)
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f)
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, i. d. F. der Bekanntmachung vom 04.07.1994 (GV NRW S. 666 ff/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) hat der Rat der Stadt Brühl in
seiner Sitzung am …. folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 6 der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
§6
Integrationsrat
Der gemäß § 27 Gemeindeordnung (GO NW) einzurichtende Integrationsrat besteht
aus 17 Mitgliedern, davon neun gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NW direkt gewählten
Mitgliedern und acht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 4 GO NW vom Rat bestellten
Ratsmitgliedern. Für die vom Rat bestellten Mitglieder des Integrationsrates werden
Stellvertreter bestellt.
Artikel II
In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „des Integrationsausschusses“ durch „des
Integrationsrates ersetzt.
§ 11 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Ratsmitglieder, Ausschussmitglieder und Mitglieder des Integrationsrates haben
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Ihnen durch die Mandatsausübung
entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist.
Folgender Satz 2 wird neu eingefügt:
Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der
Teilnahme
an
kommunalpolitischen
Mandatsausübung förderlich sind.
Bildungsveranstaltungen,
die
der
2
§ 11 Absatz 4 Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
a) Alle Mitglieder des Rates, des Integrationsrates und der Ausschüsse erhalten
einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen
Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 7,50 € festgesetzt.
§ 11 Absatz 4 Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen, von denen mindestens
eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach
§ 14 SGB XI ist oder mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger
als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandatsbedingten
Abwesenheit
vom
Haushalt
mindestens
den
Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die
notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
Artikel III
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl
in Kraft.