Daten
Kommune
Pulheim
Größe
59 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Eckpunkte Schulversuch PRIMUS1
Stand: 28. Juni 2012
Gesetzliche Vorgaben
Artikel 2 Absatz 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes:
„Das Ministerium kann auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung der
betroffenen Schulen an bis zu 15 Schulen beginnend mit dem Schuljahr
2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015 für einen Zeitraum von zehn
Schuljahren und danach jahrgangsstufenweise auslaufend erproben, ob durch
den Zusammenschluss mit einer Grundschule zu einer Schule die
Chancengerechtigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schulwesens erhöht
werden und die Schülerinnen und Schüler dadurch zu besseren Abschlüssen
geführt werden können. Außerdem soll hierbei erprobt werden, wie im Hinblick
auf
die
demografische
Entwicklung
und
die
sich
wandelnde
Abschlussorientierung der Eltern weiterhin ein wohnortnahes Schulangebot
ermöglicht werden kann. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der
Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein. Die näheren Regelungen
über Änderungen und Ergänzungen der Unterrichtsinhalte, der
Unterrichtsorganisation, über die Formen der Schulverfassung und der
Schulleitung sowie über die Rahmenbedingungen trifft das Ministerium.“
1. Erprobungsziele
In diesem Schulversuch ist zu klären, in welcher Weise die Arbeit der Grundschulen
in die der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen einbezogen werden kann und
welche Auswirkungen das längere gemeinsame Lernen unter diesen besonderen
Bedingungen auf das Lernverhalten, die Leistungsentwicklung und das
Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler hat.
Dabei
soll
auch
untersucht
werden,
welche
Rolle
unterschiedliche
Ausgangssituationen und Anforderungen in städtischen Ballungszonen und im
ländlichen Raum spielen. Insbesondere ist zu erproben, wie durch ein solches
Angebot in kleineren Kommunen unter Einhaltung des Beschlusses der
Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge in
der Sekundarstufe I“ ein wohnortnahes, finanzierbares Schulangebot erhalten
werden kann.
In diesem Schulversuch soll erprobt werden, wie stark die Bindung von Schülerinnen
und Schülern der Grundschule an eine solche Schule in der Sekundarstufe I ist und
ob es gelingt, Bildungsbiografien ohne Brüche zu ermöglichen. Besonderes
Augenmerk gilt dabei der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler.
Darüber hinaus sollen Erkenntnisse gewonnen werden, welche besonderen
Voraussetzungen Lehrkräfte dieser Schulen erfüllen müssen und in welchen Klassen
Lehrkräfte mit Lehrämtern der Primarstufe oder der Sekundarstufe I sinnvoll
eingesetzt werden können.
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Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der PRIMarstufe Und der
Sekundarstufe
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Folgende Inhalte sind unter Berücksichtigung unterschiedlicher Ausgangslagen
(ländlichen Raum bzw. städtischer Ballungsraum) Bestandteile des Schulversuchs:
•
Entwicklung inklusiver zukunftsweisender Unterrichtskonzepte,
•
alternative Formen der Leistungsbewertung unter Einschluss der Möglichkeit
eines Verzichts auf Ziffernnoten bis einschließlich Klasse 8,
•
Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen,
•
Sicherung der Kontinuität der Schülerlaufbahnen von Klasse 1 bis 10,
•
schulstufenübergreifender Einsatz und Zusammenarbeit der Lehrkräfte.
2. Zeitdauer
Die Dauer des Schulversuchs beträgt zehn Jahre beginnend mit dem Schuljahr
2013/2014 oder dem Schuljahr 2014/2015, danach jahrgangsstufenweise
auslaufend.
3. Schulform
Es handelt sich um eine Schule eigener Schulform der Primarstufe und der
Sekundarstufe I, ggf. auch der Sekundarstufe II. Der Schulversuch umfasst die
Jahrgänge 1-10.
4. Organisation
Ganztag
Die Schule wird in der Regel im Ganztag geführt, spätestens ab Klasse 5 in Form
des gebundenen Ganztags.
Differenzierung
Der Unterricht wird in allen Klassen ohne äußere Leistungsdifferenzierung integriert
in heterogen zusammengesetzten Lerngruppen erteilt.
Schulgröße, Klassengröße
Die Mindestgröße bei Errichtung beträgt in der Regel drei Parallelklassen pro
Jahrgang mit jeweils 25 Schülerinnen und Schülern. Ausnahmsweise kann eine
Schule auch mit zwei Parallelklassen pro Jahrgang errichtet werden, insbesondere,
wenn nur so das letzte weiterführende Schulangebot einer Gemeinde gesichert wird.
Es gelten die Klassenfrequenzrichtwerte und Bandbreiten der Grundschule.
Lehrkräfte
An den Schulen werden Lehrkräfte eingesetzt, die eine Lehrbefähigung für die
Primarstufe oder eine Schulform der Sekundarstufe I erworben haben oder bereits
an einer dieser Schulformen eingesetzt sind. Der Einsatz erfolgt zum überwiegenden
Teil in den erworbenen Lehrämtern. Unabhängig vom konkreten Einsatz verbleiben
die Lehrkräfte in ihrer Laufbahn unter Beibehaltung ihres Besoldungsamtes.
Es ist auch der regelmäßige Einsatz von Lehrkräften mit Gymnasial- und
Gesamtschullehrbefähigung vorgesehen, weil Schülerinnen und Schüler mit
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unterschiedlichen Leistungspotenzialen beschult werden, die unterschiedliche
Abschlüsse anstreben.
Die Stellenzuweisung für die Klassen 5 bis 10 erfolgt analog den Vorgaben für die
Sekundarschule, die Stellenzuweisung für die Klassen 1 bis 4 erfolgt analog den
Vorgaben für die Grundschule angepasst an die veränderte Lehrerarbeitszeit.
Lehrerarbeitszeit
Die Lehrkräfte haben unabhängig von ihrem Lehramt für die Dauer des
Schulversuchs eine Pflichtstundenzahl von 25,5.
Schulleitung
Die Vorgaben für die Schulleitung der Schulen im Schulversuch orientieren sich an
den Vorgaben für die Sekundarschule.
5. Anschlussfähigkeit und Abschlüsse
¾ Die Erreichbarkeit aller an der Sekundarstufe I vorgesehenen Abschlüsse ist
zu sichern.
¾ Die Bedingungen der Kultusministerkonferenz für
Anerkennung von Schulabschlüssen sind einzuhalten.
die
gegenseitige
¾ Die Schule sichert durch eine Kooperationsvereinbarung mit der gymnasialen
Oberstufe mindestens einer anderen Schule, dass die Schülerinnen und
Schüler bei entsprechender Qualifikation dort die allgemeine Hochschulreife
erwerben können.
¾ Ein Schulwechsel in eine andere Schulform und auch in ein anderes Land ist
jederzeit möglich. Die Schule stellt dazu ein bundesweit anerkanntes
Überweisungszeugnis, ab Klasse 5 mit der Berechtigung für den Besuch einer
bestimmten Schulform, bzw. ein Abschlusszeugnis aus.
6. Teilstandorte
Die Bildung von Teilstandorten ist im Rahmen der Zielsetzungen des Schulversuchs
analog § 83 Abs. 4 SchulG möglich.
Eine horizontale Teilung, bei der alle Klassen einiger Jahrgangsstufen an einem
Standort und alle Klassen der anderen Jahrgangsstufen an einem anderen Standort
beschult werden, ist grundsätzlich möglich. Eine Aufteilung nach Schulstufen
(Klassen 1 - 4 und 5 - 10) ist ausgeschlossen.
Eine vertikale Teilung, bei der ein Teil der Klassen aller Jahrgangsstufen an einem
Standort und ein Teil der Klassen aller Jahrgangsstufen an einem anderen Standort
beschult werden, setzt voraus, dass die Schule insgesamt mindestens vierzügig ist.
Demnach muss jeder Standort mindestens zweizügig sein.
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7. Ressourcen
Schulen im Schulversuch erhalten
¾ einen Versuchszuschlag (Entlastungsstunden im Umfang von 0,5 Stellen pro
Schule) wegen des erhöhten Schulentwicklungsaufwands,
¾ ein zusätzliches Fortbildungsbudget in Höhe von 2.500 € pro Schule wegen
des erhöhten Fortbildungsbedarfs.
Die Einrichtung integrativer Lerngruppen erfolgt nach den geltenden Vorgaben.
8. Wissenschaftliche Begleitung
Vorgesehen ist eine wissenschaftliche Begleitung, die Bestellung erfolgt durch das
Schulministerium. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen
Begleitung wird bei Teilnahme am Schulversuch vorausgesetzt.
9. Antrag auf Teilnahme am Schulversuch
Beteiligen können sich öffentliche und private Schulträger mit Grundschulen und /
oder Schulen der Sekundarstufe I in der Regel durch
¾ Einbringung bestehender Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I,
¾ Erweiterung bestehender Grundschulen um die Sekundarstufe I,
¾ Erweiterung bestehender Schulen mit Sekundarstufe I um die Primarstufe.
Die Einbringung allgemeinbildender Schulen der Sekundarstufe I und II
(Gesamtschule/Gymnasium) ist möglich. Dabei ist die Oberstufe jedoch nicht Teil
des Schulversuchs.
Bereits begonnene Jahrgänge an bestehenden Schulen laufen nach den bisherigen
Bedingungen aus.
Schulträger können ab sofort auf der Grundlage des beigefügten Zeitplans Anträge
auf Teilnahme am Schulversuch für das Schuljahr 2013/2014 stellen. Für die
Teilnahme am Schulversuch zum Schuljahr 2014/2015 ist ein weiterer
Ausschreibungstermin im kommenden Jahr geplant.
Der Antrag muss enthalten:
¾ Aussagen zu einer anlassbezogenen umfassenden Schulentwicklungsplanung, einschließlich vorangegangener förmlicher Elternbeteiligung auf der
Grundlage des RdErl. zur Errichtung und Auflösung von weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs, BASS 10 – 02 Nr. 9 (bei einer
Erweiterung und bei einem Zusammenschluss sind dabei die Eltern der
zweiten und dritten Kindergartenjahre zu befragen sowie die Eltern der 3. und
4. Klassen der Grundschule),
¾ Nachweis auf der Grundlage von § 80 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Sätze 1
und 2 SchulG,
¾ Pädagogisches Konzept mit Aussagen zur konkreten Ausgestaltung der in
Nr.1 genannten Inhalte und zum Raumkonzept,
¾ Aussagen zur integrativen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf.
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Zeitplan
für den Start zum Schuljahr 2013/2014
Stand: 28. Juni 2012
Genehmigungsverfahren für die 1. Antragsrunde
Zeitplan
Abstimmung mit Nachbarkommunen
07 – 08 / 2012
Entscheidung der Schulkonferenzen der
beteiligten Schulen
07 – 08 / 2012
unter
Entscheidung
der kommunalen Gremien
07 – 08 / 2012
Antragstellung über BR an MSW
bis 15.09. 2012
Entscheidung MSW
bis 31.10.2012
Anmeldeverfahren und Vorbereitung des Schulstarts
Zeitplan
Beauftragung einer Lehrkraft zur
Durchführung des Anmeldeverfahrens
durch die Bezriksregierung
Bis zum Anmeldeverfahren
Durchführung Anmeldeverfahren
bis 15. November 2012
Personalmaßnahmen Schulleitung und
Lehrkräfte durch die Bezirksregierung
nach Durchführung des Anmeldeverfahrens
Start
06.09.2013
Der Zeitplan für den Start zum Schuljahr 2014/15 wird zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht.
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