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Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
02.04.09, 20:49
Aktualisiert
02.04.09, 20:49
Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988) Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988) Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 597/2008 Datum Bauamt 03.11.2008 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 19.11.2008 Hauptausschuss 27.11.2008 Rat 10.12.2008 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988. Begründung: Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 18,70 € auf nunmehr 17,40 € festzusetzen. 17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit § 18a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 708), § 8 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S. 8) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 folgende 17. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen: Artikel I § 11 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt 17,40 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Artikel II Die vorstehende 17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 16. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2007 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 insoweit außer Kraft. Beschlußvorlage 597/2008 Seite 2 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 17. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2008 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 10. Dezember 2008 Bürgermeister Beschlußvorlage 597/2008 Seite 3