Daten
Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
19.11.2013
Erstellt
12.11.13, 18:27
Aktualisiert
12.11.13, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
32/3
Datum
Vorlagen-Nr.
30.10.2013
356/2013
Betreff
Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen
hier: Kennzahlen für die Jahre 2010 bis 2012
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und Migration
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Soziales und Migration nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur
Kenntnis.
Erläuterungen:
Das Sachgebiet „Unterhaltsvorschuss“ wurde zum 01.12.2010 organisatorisch von der
Abteilung 40/1 (Kinder, Jugendpflege und Familie) der Abteilung 32/3 (Soziales) zugewiesen.
Die Gewährung der Leistungen erfolgt nach dem „Gesetz zur Sicherung des Unterhaltes
von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder
–ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG)“.
Die UVG-Leistungen werden zu 1/3 vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen.
Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund getragenen Geldleistungen auf Länder
und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese
Befugnis in der Form geregelt, dass von den verbleibenden 2/3 das Land NordrheinWestfalen 20 %, die Gemeinden 80 % der Aufwendungen tragen. Der Aufwand nach dem
UVG verteilt sich in NRW daher wie folgt: Bund 5/15, Land 2/15, Gemeinden 8/15.
Eine vergleichbare Quotelung gibt es auch bei den Einnahmen, die aus der Realisierung
von Unterhaltsansprüchen gegen den Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, erzielt werden. Die Kommunen haben 7/15 dieser Einnahmen an das Land abzuführen, wovon wiederum 5/7 vom Land an den Bund weitergeleitet werden.
Andere Einnahmen, die erzielt werden, z.B. aus der Realisierung von Erstattungsansprüchen gegen andere Träger und die Rückforderung von Leistungen, werden von den AufBgm.
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wendungen abgesetzt und reduzieren so den zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
aufzuteilenden Aufwand.
Die Leistungsgewährung nach dem UVG erfolgt im Wege der Auftragsverwaltung durch
die Kommunen. Die Sach- und Personalkosten sind von den Kommunen voll umfänglich
aufzubringen.
Nach § 1 UVG hat Anspruch auf Leistungen, wer
1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
3. nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der
in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe (Regelbeträge UVG) erhält.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben einen Anspruch nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigen, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nr. 2c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und Elternzeit in Anspruch nimmt.
Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
oder 2 des BGB ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. Hat das Elternteil,
bei dem das berechtigte Kind lebt, für dieses Anspruch auf volles Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.
Die Regelbeträge belaufen sich dementsprechend
für Kinder vom 0 bis 6. Lebensjahr auf 133,00 € monatlich,
für Kinder vom 6. bis 12. Lebensjahr auf 180,00 € monatlich.
Der Anspruch auf Unterhaltsleistung besteht längstens für insgesamt 72 Monate.
Bgm.
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Hat ein berechtigtes Kind für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, so
geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG zusammen mit dem
unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der gezahlten UVG-Regelbeträge ist dementsprechend von
den Gemeinden durchzusetzen. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, den übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger
auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung zurück zu übertragen. Dieses Verfahren
birgt jedoch das Risiko, dass Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger selbst
belastet wird, zu übernehmen sind.
Der beigefügten Kennzahlendarstellung ist zu entnehmen, dass sich der Personaleinsatz
in den Jahren 2011 und 2012 deutlich erhöht hat. Damit wurde insbesondere der Heranziehungsbereich gestärkt. Arbeitsanteile ergeben sich jedoch auch durch die Leitungsanteile innerhalb der Abteilung 32/3 (Abteilungsleiter und Teamleiterin).
Aufwand und Ertrag finden sich im Teilergebnisplan 3603. Neben vielen anderen Aufgaben ist dort die Kostenstelle 36031400 -Unterhaltsvorschussangelegenheiten- verortet.
Die in den Kennzahlen dargestellten Werte lassen sich daher aus dem Teilergebnisplan
3603 nicht unmittelbar ablesen.
Anlage(n):
(1) Kennzahlen UVG
Bgm.
Zust. Dez.
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