Daten
Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
11.06.13, 18:37
Aktualisiert
11.06.13, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
20/1
Datum
Vorlagen-Nr.
06.06.2013
197/2013
Betreff
Verschmelzung der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH mit den Stadtwerken
Brühl GmbH
Beratungsfolge
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat beauftragt den Gesellschaftervertreter der Stadt Brühl, Herrn Wolfgang Poschmann, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Brühl GmbH folgende Beschlüsse herbeizuführen:
1. Der Geschäftsführer der Stadtwerke Brühl GmbH wird beauftragt, den beigefügten
Verschmelzungsvertrag mit dem Geschäftsführer der Gastronomiebetriebe im
KarlsBad Brühl GmbH abzuschließen.
2. Auf die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung und die Erstellung eines Verschmelzungsberichts wird verzichtet.
Die Beauftragung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Aufsichtsbehörde keine Bedenken
gegen die gem. § 115 GO NW anzeigepflichtige Entscheidung erhebt.
Erläuterungen:
Bereits seit 1999 unterhalten die Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH (kurz:
Gastro) kein operatives Geschäft mehr. Sie generiert Erträge lediglich aus der Verpachtung an einen operativ tätigen Betreiber. Die erwirtschafteten Erträge schütten sie in Form
von Gewinnausschüttungen an ihre 100%ige Muttergesellschaft Stadtwerke Brühl GmbH
(kurz: Stadtwerke) aus.
In der Vergangenheit wurde bereits öfters erwogen, die Gastro zu liquidieren und die Verpachtung der Gastronomie im KarlsBad direkt über die Stadtwerke Brühl GmbH durchzuführen.
Um den aufwendigen Prozess einer Liquidation zu vermeiden, empfiehlt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat nun, nach ausgiebiger Erörterung mit der KPMG, die Gastro mit
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den Stadtwerken zu verschmelzen. Hierzu muss ein Verschmelzungsvertrag zwischen
den Geschäftsführern der Stadtwerken Brühl GmbH und der Gastronomiebetriebe im
KarlsBad Brühl GmbH geschlossen werden. Die alleinige Geschäftsführung beider Gesellschaften bildet in Personalunion der Geschäftsführer Herr Erwin Gardemann.
Die steuerrechtlichen Auswirkungen der Verschmelzungen wurden im Vorfeld mit der
Steuerberatungsgesellschaft KPMG geprüft. Durch das Umwandlungssteuergesetz ist
gewährleistet, dass die ertragssteuerlichen Konsequenzen auf Antrag steuerneutral vollzogen werden können. Die Verschmelzung wird ertragssteuerlich mit Ablauf des
31.12.2012 wirksam. Die ab dem 01.01.2013 entstehenden Erträge und Aufwendungen
der Gastro werden bereits den Stadtwerken zugerechnet.
Umsatzsteuerliche Rechtsfolgen sind ebenfalls ausgeschlossen, da die Gastro bereits vor
der Verschmelzung eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft der Stadtwerke war. Die
Verschmelzung löst auch keine Grunderwerbssteuer aus, da zur Gastro kein Grundbesitz
gehört.
Zusammenfassend sprechen daher nach eingehender Prüfung keine steuerrechtlichen
Aspekte gegen den Abschluss des Verschmelzungsvertrags.
Wesentliche Inhalte des Verschmelzungsvertrages sind, neben der Bezeichnung der an
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die Vereinbarung über die Vermögensübertragung, die Bestimmung des Verschmelzungsstichtages sowie die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen
Maßnahmen.
Der Entwurf des abzuschließenden Verschmelzungsvertrags muss jedoch im Vorfeld dem
Betriebsrat zugeleitet werden. Dabei ist der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf
spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafter (hier: Gesellschafterversammlung) über die Zustimmung zum Vertrag dem Betriebsrat der Stadtwerke zuzuleiten.
Da keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der Verschmelzung hervorgehen, hat der
Betriebsrat der Stadtwerke Brühl GmbH mit Empfang der Kopie des Verschmelzungsvertrags gleichzeitig auf die Einhaltung der Monatsfrist gem. § 5 Abs. 3 UmwG verzichtet.
Die Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH hat keinen Betriebsrat.
Im Anschluss an die Zustimmung sollen nun die jeweiligen Gesellschafterversammlungen
beschließen, dass der jeweilige Geschäftsführer beauftragt wird, den Verschmelzungsvertrag abzuschließen. Hierzu soll der Gesellschaftervertreter vom Rat beauftragt werden, in
der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke die entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen.
Analog hierzu soll ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Gastro herbei geführt werden. Die Zustimmung hierzu fällt nach § 10 Abs. 3 Nr. 13 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Brühl GmbH der Aufsichtsrat der Stadtwerke.
Ebenso empfiehlt die Geschäftsführung der Stadtwerke aufgrund des überschaubaren
Tätigkeitsfelds der Gastro, auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts und die
Durchführung einer formellen Verschmelzungsprüfung zu verzichten. Dies ist nach § 13
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Abs. 3 UmwG möglich, wenn dies die entsprechenden Gesellschaftervertreter beschließen.
Im Anschluss an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfolgt die Anmeldung
der Verschmelzung zum Handelsregister der Stadtwerke und der Gastro. Um als Verschmelzungsstichtag rückwirkend den 31.12.2012 anzusetzen, muss die Anmeldung zur
Eintragung spätestens zum 31.08.2013 erfolgen.
Bgm.
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