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Vorlage (Verschmelzung der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH mit den Stadtwerken Brühl GmbH)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
100 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
11.06.13, 18:37
Aktualisiert
11.06.13, 18:37
Vorlage (Verschmelzung der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH mit den Stadtwerken Brühl GmbH) Vorlage (Verschmelzung der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH mit den Stadtwerken Brühl GmbH) Vorlage (Verschmelzung der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH mit den Stadtwerken Brühl GmbH)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen 20/1 Datum Vorlagen-Nr. 06.06.2013 197/2013 Betreff Verschmelzung der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH mit den Stadtwerken Brühl GmbH Beratungsfolge Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat beauftragt den Gesellschaftervertreter der Stadt Brühl, Herrn Wolfgang Poschmann, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Brühl GmbH folgende Beschlüsse herbeizuführen: 1. Der Geschäftsführer der Stadtwerke Brühl GmbH wird beauftragt, den beigefügten Verschmelzungsvertrag mit dem Geschäftsführer der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH abzuschließen. 2. Auf die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung und die Erstellung eines Verschmelzungsberichts wird verzichtet. Die Beauftragung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Aufsichtsbehörde keine Bedenken gegen die gem. § 115 GO NW anzeigepflichtige Entscheidung erhebt. Erläuterungen: Bereits seit 1999 unterhalten die Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH (kurz: Gastro) kein operatives Geschäft mehr. Sie generiert Erträge lediglich aus der Verpachtung an einen operativ tätigen Betreiber. Die erwirtschafteten Erträge schütten sie in Form von Gewinnausschüttungen an ihre 100%ige Muttergesellschaft Stadtwerke Brühl GmbH (kurz: Stadtwerke) aus. In der Vergangenheit wurde bereits öfters erwogen, die Gastro zu liquidieren und die Verpachtung der Gastronomie im KarlsBad direkt über die Stadtwerke Brühl GmbH durchzuführen. Um den aufwendigen Prozess einer Liquidation zu vermeiden, empfiehlt die Geschäftsführung dem Aufsichtsrat nun, nach ausgiebiger Erörterung mit der KPMG, die Gastro mit Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 197/2013 den Stadtwerken zu verschmelzen. Hierzu muss ein Verschmelzungsvertrag zwischen den Geschäftsführern der Stadtwerken Brühl GmbH und der Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH geschlossen werden. Die alleinige Geschäftsführung beider Gesellschaften bildet in Personalunion der Geschäftsführer Herr Erwin Gardemann. Die steuerrechtlichen Auswirkungen der Verschmelzungen wurden im Vorfeld mit der Steuerberatungsgesellschaft KPMG geprüft. Durch das Umwandlungssteuergesetz ist gewährleistet, dass die ertragssteuerlichen Konsequenzen auf Antrag steuerneutral vollzogen werden können. Die Verschmelzung wird ertragssteuerlich mit Ablauf des 31.12.2012 wirksam. Die ab dem 01.01.2013 entstehenden Erträge und Aufwendungen der Gastro werden bereits den Stadtwerken zugerechnet. Umsatzsteuerliche Rechtsfolgen sind ebenfalls ausgeschlossen, da die Gastro bereits vor der Verschmelzung eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft der Stadtwerke war. Die Verschmelzung löst auch keine Grunderwerbssteuer aus, da zur Gastro kein Grundbesitz gehört. Zusammenfassend sprechen daher nach eingehender Prüfung keine steuerrechtlichen Aspekte gegen den Abschluss des Verschmelzungsvertrags. Wesentliche Inhalte des Verschmelzungsvertrages sind, neben der Bezeichnung der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, die Vereinbarung über die Vermögensübertragung, die Bestimmung des Verschmelzungsstichtages sowie die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Der Entwurf des abzuschließenden Verschmelzungsvertrags muss jedoch im Vorfeld dem Betriebsrat zugeleitet werden. Dabei ist der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf spätestens einen Monat vor Beschlussfassung der Gesellschafter (hier: Gesellschafterversammlung) über die Zustimmung zum Vertrag dem Betriebsrat der Stadtwerke zuzuleiten. Da keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der Verschmelzung hervorgehen, hat der Betriebsrat der Stadtwerke Brühl GmbH mit Empfang der Kopie des Verschmelzungsvertrags gleichzeitig auf die Einhaltung der Monatsfrist gem. § 5 Abs. 3 UmwG verzichtet. Die Gastronomiebetriebe im KarlsBad Brühl GmbH hat keinen Betriebsrat. Im Anschluss an die Zustimmung sollen nun die jeweiligen Gesellschafterversammlungen beschließen, dass der jeweilige Geschäftsführer beauftragt wird, den Verschmelzungsvertrag abzuschließen. Hierzu soll der Gesellschaftervertreter vom Rat beauftragt werden, in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke die entsprechenden Beschlüsse herbeizuführen. Analog hierzu soll ein Beschluss in der Gesellschafterversammlung der Gastro herbei geführt werden. Die Zustimmung hierzu fällt nach § 10 Abs. 3 Nr. 13 des Gesellschaftsvertrags der Stadtwerke Brühl GmbH der Aufsichtsrat der Stadtwerke. Ebenso empfiehlt die Geschäftsführung der Stadtwerke aufgrund des überschaubaren Tätigkeitsfelds der Gastro, auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts und die Durchführung einer formellen Verschmelzungsprüfung zu verzichten. Dies ist nach § 13 Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 197/2013 Abs. 3 UmwG möglich, wenn dies die entsprechenden Gesellschaftervertreter beschließen. Im Anschluss an die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erfolgt die Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister der Stadtwerke und der Gastro. Um als Verschmelzungsstichtag rückwirkend den 31.12.2012 anzusetzen, muss die Anmeldung zur Eintragung spätestens zum 31.08.2013 erfolgen. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14