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Antrag/Anfrage (Anfrage der Fraktion "Die Linke." vom 4.6.2013)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
24 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
11.06.13, 18:37
Aktualisiert
11.06.13, 18:37
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Fraktion im Brühler Stadtrat DIE LINKE.Fraktion Brühl, Rathaus, Fraktionsvorsitzender, Eckhard Riedel, Uhlstr. 3, 50321 Brühl Eckhard Riedel Fraktionsvorsitzender Rathaus Brühl Uhlstraße 3 50321 Brühl An den Bürgermeister der Stadt Brühl Herrn Michael Kreuzberg Rathaus Uhlstraße 3 Telefon 02232 / 79 - 21 55 Telefax 02232 / 79- 21 56 Mobil 0175 / 79 49776 riedel@dielinke-bruehl.de www.dielinke-bruehl.de 50321 Brühl Bankverbindung: DIE LINKE.Fraktion im Brühler Stadtrat VR-Bank Rhein-Erft e.G. BLZ 371 612 89 Kto-Nr. 404 160 13 Anfrage zur Ratssitzung am 17.06.2013 Brühl, den 04. Juni 2013 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, ich bitte Sie nachstehende Anfrage für die Ratssitzung am 17.06.2013 zu beantworten. Gibt es in Brühl „Temporäre Betriebsstätten“ die auch der Gewerbesteuer unterliegen, bzw. werden diese von der Stadt erfasst und veranlagt? Beispiele aus : http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/steuerobjekt-betriebssttte.html Steuer-Lexikon Steuerobjekt - Betriebsstätte • Begriff der Betriebsstätte Der Gewerbesteuer unterliegt der im Inland betriebene Gewerbebetrieb ( § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG ). Das Merkmal "im Inland betrieben" liegt dann vor, wenn im Inland u.a. eine Betriebsstätte unterhalten wird ( § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG ). Damit gewinnt die Betriebsstätte neben der Frage, ob eine stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe vorliegt für den notwendigen Inlandsbezug entscheidende Bedeutung. Daneben spielt der Betriebsstättenbegriff eine Rolle bei o o o der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach den §§ 4 , 28 ff. GewStG , der Behandlung mehrgemeindlicher Betriebsstätten ( §§ 4 , 30 GewStG ), wie auch der Hinzurechnung bestimmter Miet- oder Pachtzinszahlungen i.S.d. § 8 Nr. 7 GewStG . 1 Zur Definition des Begriffs "Betriebsstätte" ist auf die allgemeine Definition in § 12 AO (Abgabenordnung) zurückzugreifen. Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere o o o o o o o o die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche oder andere, stehende örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Bauausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern (vgl. auch R 2.9 Abs. 2 GewStR 2009 ; Betriebsstätten sind auch bei mehreren Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (BFH, 16.12.1998 - I R 74/98, BStBl II 1999, 365). Es genügt ggf., dass in der Betriebsstätte bloße Hilfs- und Nebenhandlungen ausgeführt werden; die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach außen wird nicht gefordert ( R 2.9 Abs. 4 GewStR 2009 ). Günter Wirsing hat einen Gemüseladen in Kaiserslautern. Er verkauft das Gemüse auch auf einem Standplatz auf dem Pirmasenser Wochenmarkt. Einen Anspruch auf einen Standplatz an derselben Stelle hat er allerdings nicht. Lösung: Nach R 2.9 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009 ist ein fester Standplatz auf einem Wochenmarkt eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO , wenn der Händler keinen Rechtsanspruch auf ihn hat. Wirsing hat damit eine Betriebsstätte in Pirmasens. Der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers H.L. erstreckt sich über mehrere rheinland-pfälzische Gemeinden. Er wohnt in Altenglan und betreibt sein Unternehmen von seinem Wohnhaus aus. Wo befindet sich seine Betriebsstätte? Lösung: Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Die Heizungen, die H.L. zu reinigen und kontrollieren hat, stellen keine Betriebsstätten dar. H.L. hat einen behördlichen Auftrag zur Kontrolle und übt diese Tätigkeit hoheitlich aus. Es fehlt aber an der Verfügungsmacht über die von ihm überprüften und gereinigten Anlagen. Dies führt zur Verneinung von Betriebsstätten (BFH, 13.09.2000 - X R 174/96, BStBl II 2001, 734). Er hat somit nur eine Betriebsstätte in seiner Wohnsitzgemeinde, sodass eine Zerlegung des Gewerbesteurmessbetrages nicht in Betracht kommt. Praxistipp Für Zwecke der Einkommensteuer ist davon abweichend der gesamte Kehrbezirk als "Betriebsstätte" zu sehen. Dies hat Bedeutung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG . Die Hochbau GmbH hat ihren Sitz in Kaiserslautern. In 2004 errichtete sie als Generalunternehmerin ein größeres Geschäftshaus in Ludwigshafen. Für bestimmte Arbeiten (Heizung, Elektro etc.) schaltete sie verschiedene Subunternehmer ein. Die Arbeiten, die am 5.10.2003 begonnen wurden, wurden am 15.11.2004 mit der Abnahme des Werks beendet. 2 Lösung: Die Hochbau GmbH hat in Ludwigshafen eine Betriebsstätte. Eine solche liegt bei Bauausführungen und Montagen nach § 12 Nr. 8 AO vor, wenn sie länger als sechs Monate dauern, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die Tatsache, dass Subunternehmer eingeschaltet wurden, ist unbeachtlich. Auch die Zeit, in der diese tätig werden, sind in die Dauer der der Bauausführung einzurechnen (H 2.9 Abs. 2 [Einbeziehung von Subunternehmern] GewStH 2009). Dass die Sechsmonatsfrist im Erhebungszeitraum 2003 noch nicht erfüllt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Gesamtdauer ( R 2.9 Abs. 2 Satz 5 GewStR 2009 ). Die Hochbau GmbH hat damit auch eine Betriebsstätte im Erhebungszeitraum 2002 und 2003 in Ludwigshafen. Ich bitte um eine schriftliche Beantwortung. Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Eckhard Riedel Fraktionsvorsitzender DIE LINKE. im Rat der Stadt Brühl 3