Daten
Kommune
Brühl
Größe
24 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
11.06.13, 18:37
Aktualisiert
11.06.13, 18:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Fraktion im Brühler Stadtrat
DIE LINKE.Fraktion Brühl, Rathaus, Fraktionsvorsitzender, Eckhard Riedel, Uhlstr. 3, 50321 Brühl
Eckhard Riedel
Fraktionsvorsitzender
Rathaus Brühl
Uhlstraße 3
50321 Brühl
An den
Bürgermeister der Stadt Brühl
Herrn Michael Kreuzberg
Rathaus
Uhlstraße 3
Telefon 02232 / 79 - 21 55
Telefax 02232 / 79- 21 56
Mobil
0175 / 79 49776
riedel@dielinke-bruehl.de
www.dielinke-bruehl.de
50321 Brühl
Bankverbindung:
DIE LINKE.Fraktion
im Brühler Stadtrat
VR-Bank Rhein-Erft e.G.
BLZ 371 612 89
Kto-Nr. 404 160 13
Anfrage zur Ratssitzung am 17.06.2013
Brühl, den 04. Juni 2013
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
ich bitte Sie nachstehende Anfrage für die Ratssitzung am 17.06.2013 zu beantworten.
Gibt es in Brühl „Temporäre Betriebsstätten“ die auch der Gewerbesteuer unterliegen, bzw. werden
diese von der Stadt erfasst und veranlagt?
Beispiele aus :
http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/steuerobjekt-betriebssttte.html
Steuer-Lexikon
Steuerobjekt - Betriebsstätte
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Begriff der Betriebsstätte
Der Gewerbesteuer unterliegt der im Inland betriebene Gewerbebetrieb ( § 2 Abs. 1 Satz 1
GewStG ). Das Merkmal "im Inland betrieben" liegt dann vor, wenn im Inland u.a. eine
Betriebsstätte unterhalten wird ( § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG ). Damit gewinnt die
Betriebsstätte neben der Frage, ob eine stehendes Gewerbe oder ein Reisegewerbe vorliegt
für den notwendigen Inlandsbezug entscheidende Bedeutung.
Daneben spielt der Betriebsstättenbegriff eine Rolle bei
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der Zerlegung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach den §§ 4 , 28 ff. GewStG ,
der Behandlung mehrgemeindlicher Betriebsstätten ( §§ 4 , 30 GewStG ), wie auch
der Hinzurechnung bestimmter Miet- oder Pachtzinszahlungen i.S.d. § 8 Nr. 7
GewStG .
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Zur Definition des Begriffs "Betriebsstätte" ist auf die allgemeine Definition in § 12 AO
(Abgabenordnung) zurückzugreifen. Danach ist Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung
oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere
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die Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassungen,
Geschäftsstellen,
Fabrikations- oder Werkstätten,
Warenlager,
Ein- oder Verkaufsstellen,
Bergwerke, Steinbrüche oder andere, stehende örtlich fortschreitende oder
schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen sowie
Bauausführungen oder Montagen, die länger als 6 Monate dauern (vgl. auch R
2.9 Abs. 2 GewStR 2009 ; Betriebsstätten sind auch bei mehreren
Bauausführungen anzunehmen, die sich zeitlich überschneidend insgesamt über
einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten hinziehen (BFH, 16.12.1998 - I R
74/98, BStBl II 1999, 365).
Es genügt ggf., dass in der Betriebsstätte bloße Hilfs- und Nebenhandlungen ausgeführt werden; die
Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr nach außen wird nicht gefordert ( R 2.9 Abs. 4 GewStR
2009 ).
Günter Wirsing hat einen Gemüseladen in Kaiserslautern. Er verkauft das Gemüse auch auf einem
Standplatz auf dem Pirmasenser Wochenmarkt. Einen Anspruch auf einen Standplatz an derselben
Stelle hat er allerdings nicht.
Lösung: Nach R 2.9 Abs. 1 Satz 4 GewStR 2009 ist ein fester Standplatz auf einem
Wochenmarkt eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO , wenn der Händler keinen Rechtsanspruch
auf ihn hat. Wirsing hat damit eine Betriebsstätte in Pirmasens.
Der Kehrbezirk des Bezirksschornsteinfegers H.L. erstreckt sich über mehrere rheinland-pfälzische
Gemeinden. Er wohnt in Altenglan und betreibt sein Unternehmen von seinem Wohnhaus aus. Wo
befindet sich seine Betriebsstätte?
Lösung: Gemäß § 12 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit
des Unternehmens dient. Die Heizungen, die H.L. zu reinigen und kontrollieren hat, stellen keine
Betriebsstätten dar. H.L. hat einen behördlichen Auftrag zur Kontrolle und übt diese Tätigkeit
hoheitlich aus. Es fehlt aber an der Verfügungsmacht über die von ihm überprüften und gereinigten
Anlagen. Dies führt zur Verneinung von Betriebsstätten (BFH, 13.09.2000 - X R 174/96, BStBl II
2001, 734). Er hat somit nur eine Betriebsstätte in seiner Wohnsitzgemeinde, sodass eine Zerlegung
des Gewerbesteurmessbetrages nicht in Betracht kommt.
Praxistipp
Für Zwecke der Einkommensteuer ist davon abweichend der gesamte Kehrbezirk als "Betriebsstätte"
zu sehen. Dies hat Bedeutung für die Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG .
Die Hochbau GmbH hat ihren Sitz in Kaiserslautern. In 2004 errichtete sie als Generalunternehmerin
ein größeres Geschäftshaus in Ludwigshafen. Für bestimmte Arbeiten (Heizung, Elektro etc.)
schaltete sie verschiedene Subunternehmer ein. Die Arbeiten, die am 5.10.2003 begonnen
wurden, wurden am 15.11.2004 mit der Abnahme des Werks beendet.
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Lösung: Die Hochbau GmbH hat in Ludwigshafen eine Betriebsstätte. Eine solche liegt bei
Bauausführungen und Montagen nach § 12 Nr. 8 AO vor, wenn sie länger als sechs Monate
dauern, was hier unzweifelhaft der Fall ist. Die Tatsache, dass Subunternehmer eingeschaltet
wurden, ist unbeachtlich. Auch die Zeit, in der diese tätig werden, sind in die Dauer der der
Bauausführung einzurechnen (H 2.9 Abs. 2 [Einbeziehung von Subunternehmern] GewStH 2009).
Dass die Sechsmonatsfrist im Erhebungszeitraum 2003 noch nicht erfüllt ist, spielt keine Rolle.
Entscheidend ist die Gesamtdauer ( R 2.9 Abs. 2 Satz 5 GewStR 2009 ). Die Hochbau GmbH
hat damit auch eine Betriebsstätte im Erhebungszeitraum 2002 und 2003 in Ludwigshafen.
Ich bitte um eine schriftliche Beantwortung.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Eckhard Riedel
Fraktionsvorsitzender
DIE LINKE.
im Rat der Stadt Brühl
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