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Vorlage (Abwägungsvorschlag)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
171 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13

Inhalt der Datei

BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 1 (34) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 04.04/2 1. Änderung A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (25.01. - 05.02.2010) und TÖB-Beteiligung A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger B1.1 03.02.10 B1 dreigeschossige Bauweise sei beeinträchtigend und zum Bestand überdimensioniert Direkt an die Grundstücke der Anwohner anschließende Bebauung lasse bisherigen rückwärtigen Zugang entfallen, der jedoch erhalten werden solle. Er ermögliche auch Zugang zum Spielplatz B1.2 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt. ja Reduzierung auf zwei Vollgeschosse Ist bereits berücksichtigt. Zwischen den Grundstücken am Rosenhof, die westlich des Fuß- und Radweges liegen und dem Plangebiet wurde der Weg erhalten und vom Spielplatz bis zu dem Bestand und Planung verbindenden Fuß- und Radweg erweitert. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 2 (34) - B1.3 B1.4 B2.1 02.02.10 B2 Bereits angespannte Parkplatzsituation werde weiter verschlechtert. Es wird angeregt zusätzliche Stellplätze (z. B. Garagen am westlichen Gebietsrand oder Parkplätze an anderer Stelle) zu schaffen. nein Wird nicht berücksichtigt. Die durch Satzung geschützten Bäume sollen erhalten bleiben. nein Die Planung löst keinen zusätzlichen Parkdruck in den umgebenden Straßen aus. Der BPlan lässt max. 20 neue Wohneinheiten zu. Auf den privaten Grundstücksflächen sind innerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche und innerhalb weiterer speziell für Garagen und Carports festgesetzten Flächen private Stellplätze zulässig. Innerhalb des Gebietes werden öffentliche Parkplätze für Besucher geschaffen. Da einzig Wohnen als Art der Nutzung zulässig ist, ist die Zahl der Besucher begrenzt. In NRW besitzen 17 % der Haushalte keinen, 53 % der Haushalte einen, 26 % der Haushalte zwei Pkws und nur fünf Prozent drei oder mehr Pkw. Ähnliche Zahlen gelten deutschlandweit für städtische Kreise, wie den Rhein-Erft-Kreis (Quelle: Mobilität in Deutschland 2008; BMVBS 2010). Deshalb ist davon auszugehen, dass der Stellplatzbedarf des Plangebiets in diesem selbst gedeckt wird. Wird nicht berücksichtigt. Geplante 3-4 geschossige Bebauung direkt am eigenen Garten soll durch Doppelhausbebauung, maximal 2 ½ geschossig (wie am Ricarda-Huch-Weg) ersetzt werden. Als direkte Anwohner sei die starke Bebauung, der Blick in die Intimsphäre und die erhöhten Emissionen eine übermäßige Benachteiligung. ja Die geschützten Bäume werden entsprechend der Baumschutzsatzung ausgeglichen (Ersatzpflanzung im Stadtgebiet Brühl). Das Interesse an der Entwicklung des Grundstückes erfährt ein höheres Gewicht. Ist bereits berücksichtigt. Die Bebaubarkeit wurde nach der frühzeitigen Beteiligung auf zwei Vollgeschosse reduziert. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 3 (34) - B2.2 B2.3 B2.4 B3.1 01.02.10 B3 Die Grundstücksgrenze (zum nördlich angrenzenden Neubau-Grundstück) solle begrünt werden. ja Wird berücksichtigt. Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung eigne sich besser und entspräche dem Charakter des Umfelds. ja Festsetzung für Pflanzungen an der Grenze zum nördlichen Nachbarn Ist bereits berücksichtigt. Die Park- und Verkehrssituation für mehr als 80 zu erwartende Pkw sei ungelöst. ja Es sind Doppelhäuser und im Osten des Gebietes zwei Hausgruppen mit je drei Häusern festgesetzt. Am nördlichen Gebietsrand ist - ebenso wie auf der Fläche der Betroffenen - auch Geschosswohnungsbau auf zwei Vollgeschossen möglich. Ist bereits berücksichtigt. ja Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die Zahl möglicher Wohneinheiten reduziert. Die Festsetzungen lassen bis 20 Wohneinheiten zu. Entsprechend des hier üblichen Pkw-Besitzes (vgl. 1.03) ist mit deutlich weniger als 80 Pkw zu rechnen. Dafür sind ausreichend private Stellplätze möglich, darüber hinaus sind auch öffentliche Stellplätze im Verkehrsraum geplant. Ist bereits berücksichtigt. Die Neubebauung solle die als eng erlebte Bebauung an Rosenhof, Stephanstraße und Ricarda-Huch-Weg nicht fortführen, sondern aufgelockerter sein. Die Bebauung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung auf zwei Vollgeschosse und Doppelhäuser bzw. Hausgruppen reduziert. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 4 (34) - B3.2 Abholzen der Bäume, würde einmalige Grünzone zerstören, die wesentlich zur Lebensqualität beitrage. Bäume im südlichen und östlichen Gebiet sollen auf ca. 10m Breite erhalten bleiben wg. ökologischer Gründe und zur optischen Trennung der Baugebiete. nein Wird nicht berücksichtigt. Die bauliche Nutzung wird gegenüber dem Erhalt der Ruderalvegetation höher gewichtet. Auf die Abholzung des Grünbestandes kann bei einer baulichen Nutzung nicht verzichtet werden. Der Erhalt einzelner Bäume ist nicht möglich, da die Bäume im Verbund gewachsen sind und sich gegenseitig stützen. Die Herausnahme von Teilbeständen würde die Standfestigkeit der verbleibenden Vegetation beeinträchtigen. Innerhalb des festgesetzten Gehölzstreifens wird daher ein neuer Bestand angelegt. Dass das mit diesem BP überplante Grundstück einer baulichen Nutzung zugeführt wird, war der Öffentlichkeit und auch der Nachbarschaft seit Errichtung ihrer eigenen Häuser bekannt. Die ursprünglich geplante (grund-) schulische Nutzung hätte überdies eine erheblich stärkere Veränderung bedeutet und wäre planungsrechtlich dennoch eine mit der Wohnbebauung verträgliche Nutzung gewesen. Gegenüber dem bestehenden Baurecht bedeutet die jetzt geplante Wohnbebauung eine städtebaulich entspanntere Situation. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 5 (34) - B3.3 B3.4 Es wird befürchtet, dass der Verkehr am Eingang des Kindergartens zunehmen werde. Das Baugebiet solle von Norden über Irmgard-Keun-Weg erschlossen werden, um Verkehrsicherheit am Kindergarteneingang zu erhalten. nein Die Geschossigkeit solle reduziert werden, um Verschattung des Kindergartens zu vermeiden. ja Wird nicht berücksichtigt. Bei weniger als 20 Wohneinheiten und ausschließlichem Wohnen als zulässige Nutzungsart ist keine spürbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten. Eine Erschließung von Norden her (Irmgard-KeunWeg) würde zu schlecht nutzbaren Grundstückszuschnitten führen und den Erschließungsverkehr auf andere Anwohner verlagern. Zudem würden bereits angelegte naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen (westl. des Kindergartens) durchschnitten und teilweise zerstört. Unter Berücksichtigung der Interessen auch der nördlich liegenden Anwohner wird mit der nun vorliegenden Erschließung die Lösung gewählt, die den kleinsten Eingriff für alle Betroffenen darstellt, da über Sophie-Scholl-Straße und An der Alten Zuckerfabrik der kürzeste Zugang zum übergeordneten Straßennetz besteht. Zudem wurde die gebietsinterne Erschließung von den Gärten der Einwender abgerückt und es wird auch diejenige Zufahrt gewählt, die nach bereits existierendem Planungsrecht der ursprünglich geplanten Grundschule gedient hätte. Für die Anwohner ergeben sich daher keine Änderungen. Ist bereits berücksichtigt. Die Bebauung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung auf zwei Vollgeschosse und Doppelhäuser bzw. Hausgruppen reduziert, damit sich die neue Wohnlage insgesamt besser in die Umgebung einfügt. Eine übermäßige Verschattung des Kindergartengrundstücks erfolgt durch die geplante Bebauung jedoch nicht. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 6 (34) - A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Datum Anschreiben T1.1 03.03.2010 LVR Bodendenkmalpflege T2.1 T2.2 T2.3 T3.1 T4.1 TÖB Stellungnahme TÖB Belange nicht berührt, jedoch Vorschlag zu Hinweis auf Verpflichtungen der §§ 15, 16 DenkmalschutzG NW 02.03.2010 Untere Wasser-, Da BP-Änderung keine Einschränkung Abfallwirtder Bodennutzung enthalte, müsse bei schafts- und der Gefährdungsabschätzung von mögliBodenschutzcher Nutzung als Kinderspielplatz ausgebehörde gangen werden. 1997 wurden erhöhte (UWAB) PAK- und Zink-Werte festgestellt. Der Bleiwert liegt (gem. BBodSchV) über dem Prüfwert für Kinderspielflächen. Gutachterliche Untersuchung zur Eingrenzung der erhöhten Schadstoffgehalte erforderlich. Zusätzlich sind die beiden Spielplätze einzubeziehen. Vorgehensweise mit der UWAB abzustimmen. Bei Festsellen von Auffälligkeiten bei Bodenbewegungen ist die UWAB unverzüglich zu informieren. Unter der Auffüllung anstehender Lößlehm ist nicht für Versickerung geeignet. Solle Versickerung (mit großzügigem Bodenaustausch) angestrebt werden, sind die Voraussetzungen dafür vorher mit der UWAB abzustimmen. 24.02.2010 Rhein-Erft-Kreis Keine Bedenken (Straßenbauamt) 24.02.2010 Rhein-Erft-Kreis Auch im beschleunigten Verfahren nach § (Kreisplanung 13a BauGB sind Umweltbelange sachge- Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt. ja Ist unter 'Hinweise' im Bebauungsplan aufgenommen. Ist bereits berücksichtigt. Gemäß Gutachten sind keine Gefährdungen zu befürchten. ja Ist bereits berücksichtigt. ja Entsprechender Hinweis im BP (Bodenaushub ist gutachterlich zu begleiten). Ist bereits berücksichtigt. Zur Niederschlagsentwässerung wird ein benachbartes Versickerungsbecken genutzt. - - ja Ist bereits berücksichtigt. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 7 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB und Naturschutz) recht zu ermitteln und zu bewerten sowie in der Abwägung zu berücksichtigen. Aufgrund 20 Jahre unbeeinträchtigen Aufwuchses ist auch Artenschutz gem. BNatSchG zu bearbeiten. T4.2 T4.3 ja Die Umweltbelange wurden ermittelt und in den Planunterlagen dargestellt. Ist bereits berücksichtigt. ja Es wurde ein Artenschutzgutachten erstellt, dessen Empfehlungen umgesetzt werden. Ist bereits berücksichtigt. Die Kiefer- und Laubbaumreihe entlang der östlichen Grundstücksfläche zur Strukturierung des Gebiets nutzen und Erhalt festsetzen. nein Der Vegetationsbestand im westlichen Plangebiet wird durch öffentliche Grünflächen und Bindungen zum Erhalt der Planzungen gesichert. Die hier brütende Waldohreule führt zu dieser Bewertung als erhaltenswert. Wird nicht berücksichtigt. Keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, wenn Spielplatznutzung so ausgeführt wird, dass er nicht als Bolzplatz nutzbar ist. Belange nicht berührt Vorzug für Variante 2, da Straßenführung Verkehrsfluss verlangsamt und Aufmerksamkeit erhöht. Verbindender Weg zu Bestandsgebieten wird positiv bewertet. Fernwärmeanschluss am Gebietsrand vorhanden. Bei Nutzung Deckungsbeitrag nein Anregung, den erhaltenswerten Baumbestand zu erhalten und zu sichern. T4.4 T4.5 T5.1 T6.1 22.02.2010 RWE 19.02.2010 Kinderschutzbund T7.1 19.02.2010 Stadtwerke Brühl Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Im östlichen und südlichen Plangebiet kann der Vegetationsbestand aufgrund der beabsichtigten baulichen Nutzung nicht erhalten werden. Auch ein teilweiser Erhalt kommt nicht in Betracht, da die im Verbund gewachsenen Gehölze bei teilweiser Beseitigung ihre Stabilität verlieren würden. Ersatzweise werden daher Neupflanzungen festgesetzt. Ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern nachgelagerter Ausführungsplanung. ja Ist bereits berücksichtigt. ja Ist bereits berücksichtigt. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 8 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein zum BHKW möglich. T7.2 T8.1 T9.1 T10.1 17.02.2010 Erft-Verband Abwassertechnik 05.02.2010 Straßen.NRW 03.02.2010 Geologischer Dienst NRW Bei Gasversorgung Heranführung über Sopie-Scholl-Str. bzw. eigene Trasse von Stephanstraße nötig. Stromversorgung über Ricarda-Huch-Weg, Stephanstr. und Irmgard-Keun-Weg. Wasserversorgung über Sopie-Scholl-Str. möglich. Keine Wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn Niederschalswasser versickert, verrieselt oder ortsnah in Gewässer eingeleitet wird. Keine Bedenken Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2, Unterklasse T (=Übergangsbereich zwischen R Gebiet mit felsartigem Untergrund und S Gebiet relativ flachgründigen Sedimentbeckens) ja Entsprechend der Satzung der Stadt Brühl über den Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung vom 21. April 1997 besteht für das Plangebiet (mit Ausnahme des bereits bebauten Grundstückes Stephanstr. 89) Anschluss- und Benutzungszwang der Fernwärmeversorgung. Ist bereits berücksichtigt. Äußere Erschließung gilt als gesichert. Inhaltlich schlägt sich dies in der Begründung zum BP nieder. ja Ist bereits berücksichtigt. Versickerung in nahe gelegenem Becken. ja Ist bereits berücksichtigt. Entsprechender Hinweis im Plan. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 9 (34) - B - Öffentliche Auslegung (20.12.2012 - 25.01.2013) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger B1.1 13.01. und B1 17.01.2013 Stellungnahme Bürger Die Anwohner fordern, das Gelände nachhaltig zu nutzen unter Schonung von Vegetations-Ressourcen. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt. Nachhaltigkeit in der Stadtentwicklung bedeutet auch Innenentwicklung und maßvolle Nachverdichtung. Letztlich wirkt gerade die Innenentwicklung einem unverhältnismäßigen Flächenverbrauch außerhalb des baulichen Zusammenhangs entgegen. Grundlegende Forderungen nachhaltiger Stadtentwicklung sind weiterhin brachgefallene innerstädtische Flächen wieder zu nutzen, Wohngebiete in der Nähe des ÖPNV und der Zentren zu entwickeln und unterschiedliche Eigentumsformen zu ermöglichen. So werden neue Inanspruchnahmen von bisher vom Menschen kaum beanspruchten Flächen vermieden, Verkehr wird eingespart und auch Nicht-Pkw-Besitzern Mobilität ermöglicht. Zudem werden so vorhandene Infrastrukturen (Straßen, technische Ver- und Entsorgung) effizienter ausgelastet. Dagegen würde die Forderung, den Vegetationsbestand auf der Brachfläche vollständig zu belassen, zu neuer Siedlungsentwicklung am Rande führen. Der Eingriff in die Natur, der Mobilitätsaufwand und der Erschließungsaufwand (inklusive der Unterhaltskosten dieser Einrichtungen für folgende Generationen) wären deutlich höher. Deshalb entspricht es den Forderungen nachhaltiger Stadtentwicklung innerstädtische, bereits erschlossene und brach gefallene Flächen wieder zu nutzen. Die durch die Planung entstehenden Belastungen werden insgesamt als mit der umgebenden Wohnbebau- BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 10 (34) - Lfd. Nr. B1.2 B1.3 B1.4 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein ung verträglich eingeschätzt und liegen im Rahmen des Zumutbaren. Wird nicht berücksichtigt. Insbesondere solle die Vegetation an den Grenzen zu den benachbarten Wohngebieten erhalten werden. nein Der Erhalt der Vegetation auf der ganzen Fläche ist nicht möglich, da die Nutzung der Fläche dann nicht möglich wäre (s. auch B1.1). Wird nicht berücksichtigt. Aufgelockerte Bebauung, die sich über die Fläche gleichmäßig verteilt und keinen Anlieger benachteiligt sei besonders wichtig. ja Die Vegetation solle auf der gesamten Fläche weitestgehend geschont werden. Der Erhalt der bestehenden Vegetation ist nicht möglich. Der Erhalt der gesamten Vegetation steht dem Ziel der baulichen Wiedernutzung entgegen. Die bauliche Wiedernutzung der ehemaligen Industriebrache wird höher gewichtet, als der Erhalt der Ruderalvegetation. Auch der Erhalt einzelner Bäume ist nicht möglich. Die Bäume sind im Verbund aufgewachsen. Die Wurzeln sind miteinander verwachsen, die Stämme sind entsprechend der Windlast im Verbund gewachsen. Bei einem Erhalt einzelner Bäume wäre mangelnde Standfestigkeit und Widerstand gegen Starkwinde zu befürchten. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Raumes konnte lediglich am östlichen Plangebietsrand ein 3,0m breiter Gehölzstreifen festgesetzt werden. Gemeinsam mit dem laut V+E-Plan 04.06 in den Gärten des RicardaHuch-Weges anzupflanzenden Gehölzstreifen von 1,5 m Breite ist dann ein 4,5m breiter Gehölzstreifen festgesetzt, der die Gärten der Bestandsbebauung 'Ricarda-Huch-Weg' von denen der Neuplanung trennt. Ist bereits berücksichtigt. Bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 handelt es sich um BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 11 (34) - Lfd. Nr. B1.5 B1.6 B1.7 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein eine aufgelockerte Bebauung, wie sie für vorstädtische Gebiete heute typisch sind. Eine noch niedrigere Ausnutzung widerspräche den Zielen der Nachhaltigkeit, des schonenden Umgangs mit Boden und zB mit Landwirtschaftsfläche. An die Gärten der Einwender schließen sich die Gärten der Neuplanung an. Beide werden durch einen Gehölzstreifen abgeschlossen. Die neuen Baufenster liegen in einem Abstand von 12,5 bis 18 m zu den Grenzen der Einwender bzw. 26 bis 31 m zu deren Gebäude. Wird nicht berücksichtigt. Die Freiflächen sollen besser verteilt und so eine aufgelockerte Bebauung ermöglicht werden. Kritisiert wird, dass an der Stelle des früheren Bolzplatzes eine Freifläche / Spielplatz festgesetzt wird. So entstünden im Westen zwei getrennte Spielflächen ohne Verbindung. Statt dessen wird gefordert, die Freiflächen besser zu verteilen. nein Die Vielzahl der Bäume können bei der Priorisierung des Wohnungsbauprojektes bereits rein räumlich nicht am Standort realisiert werden. Geschützte Bäume werden nach den Regeln der Baumschutzsatzung ersetzt. Sie werden dementsprechend im Stadtgebiet realisiert. Wird nicht berücksichtigt. Der Schutz der Waldohreule wird begrüßt. Jedoch wird bezweifelt, dass der nein Die nördliche öffentliche Grünfläche verbindet die beiden Bereiche mit Erhaltungsbindungen für Gehölze, die beide Bedeutung für die Waldohreule haben. Sie behält weiterhin die Funktion dort freies Spielen zu gewähren, sei es durch Kinder oder auch durch boule-spielende Anwohner. Eine planungsrechtliche Festsetzung 'Bolzplatz' hat nie existiert und kann aus Abstandsgründen auch nicht getroffen werden. Die südliche öffentliche Grünfläche wird bereits als Spielplatz genutzt und soll als solche beibehalten werden. Die schon existierende räumliche Trennung beider Spielflächen in Form der vorhandenen Garagen schadet ihrer Nutzbarkeit nicht. Wird nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Baume gefällt werden, wird Ersatz im Gebiet gefordert. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 12 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger schmale Grünstreifen dazu ausreiche. Dies widerspräche dem Brutverhalten der Vögel. Diese suchten sich jährlich neue Nester. Dies habe sich 2010 gezeigt: Damals hätten die Waldohreulen in den Bäumen auf der Ostseite gebrütet. Um den Vogel zu schützen, müssten diese auch geschützt werden. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Das Schützen der kompletten Vegetation ist zum Schutz der Waldohreule nicht zielführend. Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) bevorzugt die Waldohreule Nistplätze in Feldgehölzen und an strukturreichen Waldrändern mit ausreichend Deckung bietenden Nadelbäumen wie Kiefern und Fichten. Sie nistet aber auch in Hecken und Baumgruppen und zunehmend innerhalb von Siedlungen mit älterem Nadelbaumbestand. So auch im Bereich der Stadt Brühl. Die Art jagt im offenen Gelände mit niedrigem Pflanzenwuchs wie Felder, Wiesen und Weiden, in lichten Wäldern auf Wegen und Schneisen. Vor allem im Winter hat die Art starken Anschluss an menschliche Siedlungen, hier liegen traditionelle Ruheplätze auf Friedhöfen, in Parks oder Gärten. Der Erhalt der beiden Baumreihen am westlichen Plangebietsrand, so wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist eine geeignete Maßnahme, um den Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Waldohreule zu vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Waldohreulen keine eigenen Horste bauen, sondern die Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von Tauben oder Eichhörnchenkobel nutzen oder in morschen Astgabeln ohne Nest brüten. Waldohreulen brüten zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu), wechseln aber häufig den Horst. Insofern ist es auch möglich, dass die Waldohreule auf benachbarte geeignete Horste ausweicht. Ein Verlust an Nahrungsraum bei Realisierung der Planung tritt nicht ein, da die Waldohreule bei der Jagd auf Kleinsäuger auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen ist, die ihr einen Zugriff auf die Nahrungstiere, meist Wühlmäuse, ermöglichen. Solcherart BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 13 (34) - Lfd. Nr. B1.8 B1.9 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Es sei davon auszugehen, dass sich die Fledermauspopulation verändert habe. Die erst seit drei Jahren zerstörten Fenster im Abbruchhaus könnten ihnen seither neue Brutplätze ermöglichen. Das Artenschutzgutachten müsse aktualisiert werden, da die artenschutzrechtliche Vorprüfung nach Aussage des Gutachters „nicht in der idealen Kartierzeit“ durchgeführt wurde. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein geeignete Flächen sind bereits heute im Bereich Rosenhof nicht vorhanden, da der überwiegende Teil des Geländes von einer nahezu undurchdringlichen Brombeerbrache eingenommen wird. Wird nicht berücksichtigt. Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) eignet sich das Abrissgebäude nicht als Winterquartier. Deshalb ist eine derartige Nutzung extrem unwahrscheinlich. Im Sommer wäre eine Nutzung als Einzelquartier denkbar. Für diesen Fall reicht jedoch die Begehung des Gebäudes vor Abriss. Würden dann evtl. Einzeltiere gefunden, werden die Öffnungen nach Ausflug verschlossen. Da die Sommerquartiere sowieso gewechselt werden, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung von Individuen oder gar der Population. Damit sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und keine Schädigung der Fledermäuse zu befürchten. nein Da bei vorgesehenen Abbrüchen länger leer stehender Gebäude solche Begehungen ohnehin von der Unteren Landschaftsbehörde gefordert werden, wird dies nicht im BPlan geregelt, sondern bleibt dem laufenden Geschäft der Verwaltung im Rahmen späterer Bauanträge vorbehalten. Wird nicht berücksichtigt. Vgl. B1.7 und B1.8. und Verweis auf Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013). Daraus geht hervor, dass eine Aktualisierung des Gutachtens nicht erforderlich ist. Da auch außerhalb des idealen Kartierzeitraumes belastbare Ergebnisse erreicht werden können. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 14 (34) - Lfd. Nr. B1.10 B1.11 B1.12 B1.13 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Die Anwohner bemängeln, dass die neuen Gärten deutlich größer würden als ihre eigenen. Dennoch würde der bisher ihnen per Gestattungsvertrag zur Nutzung überlassene Grünstreifen in die neuen Grundstücke einbezogen. Die Anwohner wünschen den Erhalt des Grünstreifens und der angrenzenden Baumreihe, um die ohnehin dicht bebaute Ost- und Südseite des geplanten Gebietes natürlich und ökologisch sinnvoll abzugrenzen und aufzulockern. Sie bieten den Erwerb des Grünstreifens und seine dauerhafte Pflege an. Die nun auch möglichen Pultdächer stören nach Ansicht der Anwohner die Intimität der Gärten im Bereich der RicardaHuch-Weg und im Bereich Rosenhof. Die ursprünglich vorgesehenen Satteldächer hätten dies nicht getan. Ein externer rückwärtiger Zugang zu den Gärten Ricarda-Huch-Weg wird gefordert. Nach Auffassung der Anwohner seien Al- Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. Die größeren Grundstücke sind zwangsläufige Folge des im selben Schreiben vertretenen Wunsches - nach einer aufgelockerten Bebauung. Weiterhin setzt der Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen fest. Dazu besteht im BauGB keine Ermächtigungsgrundlage. Bei den im Plan dargestellten Grenzen handelt es sich insofern nur um Vorschläge. nein Wird nicht berücksichtigt. nein Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die zwischen den Wohngebäuden zukünftig entstehenden Abstände entsprechen gängigen Verhältnissen im städtischen Raum. Wird nicht berücksichtigt. nein Entsprechend des in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Wunsches der entsprechenden Anwohner wurde zu den Gärten am Ricarda-Huch-Weg ein Gehölzstreifen und zu den Grundstücken am Rosenhof ein Weg eingefügt. Zum Ricarda-Huch-Weg weist die aktuelle Flurkarte ein Flurstück in einer Breite von 1,5m aus, das als rückwärtiger Zugang zu den gefangenen Gärten hinreichend geeignet ist. In Verbindung mit dem vorhandenen Törchen zum Ricarda-Huch-Weg ist auch der Anschluss zu einer öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet. Wird nicht berücksichtigt. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 15 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ternativen zur geplanten Straßenführung möglich. B1.14 B1.15 Zur Vermeidung von Versiegelung, aus ökologischen und ökonomischen Gründen sei es möglich mit einer 'straßenlosen Bebauung' auszukommen. Das zeige das Beispiel Stephanstraße. nein Eine Erschließung von Norden her (Irmgard-Keun-Weg) würde zu schlecht nutzbaren Grundstückszuschnitten führen und den (zwar geringen Erschließungsverkehr) nur auf andere Anwohner verlagern. Zudem würden bereits angelegte naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen (westlich des Kindergartens) durchschnitten und teilweise zerstört. Unter Berücksichtigung der Interessen auch der nördlich liegenden Anwohner wird mit der nun vorliegenden Erschließung die Lösung gewählt, die den kleinsten Eingriff für alle Betroffenen darstellt, da über SophieScholl-Straße und An der Alten Zuckerfabrik der kürzeste Zugang zum übergeordneten Straßennetz besteht. Da diese Zufahrt auch schon mit der früheren Planung für die Grundschule avisiert wurde ergeben sich hinsichtlich der Erschließung keine Änderungen. Wird nicht berücksichtigt. Alternativ sei eine Verengung auf eine Fahrspur mit Ausweichstellen denkbar. nein Die Erschließung ist hinsichtlich Flächenverbrauch bereits auf ein Mindestmaß beschränkt. Maßgeblich ist die Erreichbarkeit für Müll- und Rettungsfahrzeuge. Das Beispiel Stephanstraße ist in dieser Hinsicht kein positives Beispiel. Wird nicht berücksichtigt. Für den im gesamten Plangebiet als verkehrsberuhigt festgesetzten Straßenraum ist eine Gesamtbreite (d. h. inkl. Flächen für Aufenthalt und Fußgänger sowie öffentliche Parkplätze) von vier bis sieben Metern vorgesehen (vgl. Ricarda-Huch-Weg: 6,5 m, Stephanstr. und Rosenhof: 7m). Damit liegen die möglichen Fahrbahnbreiten schon bei Mindestmaßen, die notwendig sind, um die Bewegung von Müll- und Rettungsfahrzeugen BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 16 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger B1.16 B2.1 24.01.2013 B2 B3.1 9.12.2012 B3 Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Auch eine Einbahnstraße würde das Verkehrsaufkommen am Kindergarten halbieren. nein Die Reduzierung auf 2 Vollgeschosse wird begrüßt. Es wird gebeten, aufgrund des zu erwartenden Verkehrs nicht mehr als 16 bis 20 Wohneinheiten vorzusehen. Die komplette Abholzung des Wäldchens auf der Ostseite wird kritisiert. Auch dort brüten die Waldohreulen. ja nein zu garantieren. Wird nicht berücksichtigt. Die Einrichtung von Einbahnstraßen hat sich als Maßnahme der Verkehrsberuhigung nach überwiegender fachlicher Meinung nicht bewährt. Durch Einbahnstraßen wird stark ins Netz eingegriffen. Es werden Verkehrsverlagerungen verursacht, die andernorts und insgesamt zu mehr Verkehr führen. Zudem führen Einbahnstraßen oft zu einer Erhöhung der gefahrenen Geschwindigkeiten. Für die Verkehrssicherheit am Kindergarten wäre dies ausdrücklich kontraproduktiv. Ist bereits berücksichtigt. Wird nicht berücksichtigt. Das Schützen der kompletten Vegetation ist zum Schutz der Waldohreule nicht zielführend. Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) bevorzugt die Waldohreule Nistplätze in Feldgehölzen und an strukturreichen Waldrändern mit ausreichend Deckung bietenden Nadelbäumen wie Kiefern und Fichten. Sie nistet aber auch in Hecken und Baumgruppen und zunehmend innerhalb von Siedlungen mit älterem Nadelbaumbestand. So auch im Bereich der Stadt Brühl. Die Art jagt im offenen Gelände mit niedrigem Pflanzenwuchs wie Felder, Wiesen und Weiden, in lichten Wäldern auf Wegen und Schneisen. Vor allem im Winter hat die Art starken Anschluss an menschliche Siedlungen, hier liegen traditionelle Ruhe- BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 17 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein plätze auf Friedhöfen, in Parks oder Gärten. B3.2 Im Spannungsfeld zwischen Naturschutz, BürgerInnen, Finanznotwendigkeiten und Landesvorgaben wird eine Neigung der Verwaltung kritisiert, den monetären Gewinn über zu bewerten. nein Der Erhalt der beiden Baumreihen am westlichen Plangebietsrand, so wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist eine geeignete Maßnahme, um den Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Waldohreule zu vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Waldohreulen keine eigenen Horste bauen, sondern die Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von Tauben oder Eichhörnchenkobel nutzen oder in morschen Astgabeln ohne Nest brüten. Waldohreulen brüten zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu), wechseln aber häufig den Horst. Insofern ist es auch möglich, dass die Waldohreule auf benachbarte geeignete Horste ausweicht. Ein Verlust an Nahrungsraum bei Realisierung der Planung tritt nicht ein, da die Waldohreule bei der Jagd auf Kleinsäuger auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen ist, die ihr einen Zugriff auf die Nahrungstiere, meist Wühlmäuse, ermöglichen. Solcherart geeignete Flächen sind im Bereich Rosenhof nicht vorhanden, da der überwiegende Teil des Geländes von einer nahezu undurchdringlichen Brombeerbrache eingenommen wird. Wird nicht berücksichtigt. Grundsätzlich unterliegt das Verwaltungshandeln neben der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung auch das Gebot des wirtschaftlichen Handelns. Die Verwaltung ist also aufgefordert, wirtschaftlich zu handeln. Wirtschaftliches Handeln geht aber über monetären Gewinn hinaus. Es kann - wie hier - auch eine stadtwirtschaftliche Nutzung vorhandener innerstädtischer Flächen bedeuten. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 18 (34) - Lfd. Nr. B3.3 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Um „Austausch auf Augenhöhe“ zu ermöglichen, werden intensive Beteiligungsverfahren wie Zukunftswerkstätten gefordert. Solche Werkstätten, die emanzipatorische Prozesse darstellten, könnten „transgenerative Traumata“ abbauen, was auch für die Gesellschaft in Deutschland wichtig sei. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Gleichwohl ist darauf hin zu weisen, dass nicht die Verwaltung über die Inhalte des Bebauungsplanes bestimmt. Die Verwaltung führt das Verfahren für und im Auftrag des Rates. Sie bereitet die Planung vor, führt die Bürgerbeteiligung durch, wertet Gutachten und Stellungnahmen aus im Auftrag der Politik und berät den Rat. Die Entscheidung über Inhalte und Festsetzungen eines jeden Bebauungsplanes liegt allein beim Rat und damit bei der demokratisch gewählten Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Der Rat bestimmt letztlich mehrheitlich mit dem Satzungsbeschluss über die beabsichtigte Planung. Wird nicht berücksichtigt. Mit seinem umfassenden Abwägungsgebot trägt das BauGB dem Rat auf, bei seinem Satzungsbeschluss alle in einem Verfahren relevanten privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gemäß BauGB vorgesehenen Bürgerbeteiligungen dienen in diesem Verfahren hinreichend dem Zweck, Gelegenheit zur Meinungsäußerung für Bürger zu geben. Neben Meinungen und Bedenken von Bürgern gehen gleichermaßen fachliche Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein, deren Äußerungen ebenfalls berücksichtigt und abgewogen werden müssen. Eine alleinige Diskussion (im Rahmen der angeregtnen Zukunftswerkstatt) zwischen Bürgern und Politik wäre insofern ebensowenig zielführend, wie eine schlichte Abwicklung der Planung unter technischen Gesichtspunkten. Das BauGB gibt den Rahmen für die Beteiligungen vor. Die Bedenken und Stellungnahmen aller Beteiligter müssen demnach gerecht gegeneinander und unter- BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 19 (34) - Lfd. Nr. B4.1 Datum Anschreiben Bürger 03.01. und B4 09.01.2013 Stellungnahme Bürger Die Planänderungen seit dem Vorentwurf gingen zu Lasten der Einwenderin. Darin liege eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Grundstücken. Das 'Gebot' ruhige Innenbereiche zwischen dem Bestand in der Umgebung und der Neuplanung zu schaffen, sei in ihrem Fall nicht verwirklicht worden. Das 'Gebot' Grünanteil im Verhältnis zu den Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten wird gebrochen. An ihren Garten grenze nicht der Garten des Neubaus, sondern grenzständig dessen Garage und dann dessen Wohnhaus, zudem wird die verkehrliche Zuwegung zur Garage kritisiert. Die Umplanung (seit der frühzeitigen Beteiligung) benachteilige sie dreifach: westlich ihres Grundstücks liege der Geh- und Radweg, südlich der Straßenraum (Rosenhof) und nördlich die engen Abstände der Neubebauung mit deren Erschließung. Ihr Grundstück und auch die der direkten Nachbarn sei durch die Neuplanung übermäßig stark durch Lärm, Luftverschmutzung und Einsichtsmöglichkeiten Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein einander abgewogen werden. Dies geschieht durch die gewählten Vertreter aller Ratsfraktionen letztlich in der Ratssitzung. Diesem Prinzip wohnt auch die Tatsache inne, dass aufgrund der Abwägung letztlich von vielen Seiten Kompromisse in Kauf genommen werden müssen. Auch das ist ein Aspekt, der in der Gesellschaft akzeptiert werden muss. Wird nicht berücksichtigt. Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten Städtebau bei. Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück der Antragstellerin vorbei. Diese Garage fällt optisch zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben, auf dem Grundstück der Bedenkenträgerin, ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt. Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 20 (34) - Lfd. Nr. B4.2 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger belastet und erfahre dadurch Wertminderung. Das Gleichheitsgebot müsse eingehalten werden. Wenn schon gebaut werde, dann zumindest mit den gleichen Abständen „wie in der Nachbarschaft zu meiner linken Seite, aber auch des Ricarda-HuchWeges: gleiche maximale Auslegung.“ Konkret wird ein mindestens 3,0m breiter Gehölzstreifen oder ein rückwärtiger Weg (wie bei den anderen AngrenzerGrundstücken auch) gefordert. Jedoch keine „Verkehrsfläche“ und Garage direkt an ihrem Grundstück. Die Planung beeinträchtige das Jagdrevier der Zwerg- und Bartfledermäuse. Eine Aktualisierung der Artenschutzprüfung sei nötig. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die geplante Wohnbebauung. Die genannten vorhandenen Belastungen (Fußweg westlich und sehr ruhige Erschließungsstraße südlich) sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens zumal sich hieraus keine nennenswerten Störungen ergeben. Eine Wertminderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation entsteht objektiv nicht. ja Ist bereits berücksichtigt. Eine Überprüfung des Gutachtens ist erfolgt. Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) eignet sich das Abrissgebäude nicht als Winterquartier. Deshalb ist eine derartige Nutzung extrem unwahrscheinlich. Im Sommer wäre eine Nutzung als Einzelquartier denkbar. Für diesen Fall reicht jedoch eine Begehung des Gebäudes vor Abriss. Würden dann evtl. Einzeltiere gefunden, werden die Öffnungen nach Ausflug verschlossen. Da die Sommerquartiere sowieso gewechselt werden, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung von Individuen oder gar der Population. Damit sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und keine Schädigung der Fledermäuse zu befürchten. Da bei vorgesehenen Abbrüchen länger leer stehender Gebäude solche Begehungen ohnehin von der Unteren BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 21 (34) - Lfd. Nr. B5.1 B5.2 Datum Anschreiben Bürger 16.01.2013 B5 Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Es wird vorgetragen, dass - der Baumbestand (30 – 40 Jahre alte Bäume) geprüft werden muss - der Neubestand fest zu setzen ist, um dies nicht den zukünftigen Eigentümern zu überlassen - „die Magnolie“ und „die Linde“ vor dem Flurstück 394 erhalten bleiben - für Magnolie und Linde mindestens adäquater Neubestand im BP festzusetzen ist nein Landschaftsbehörde gefordert werden, wird dies nicht im BPlan geregelt, sondern bleibt dem laufenden Geschäft der Verwaltung im Rahmen späterer Bauanträge vorbehalten Wird nicht berücksichtigt. Ein Mindestabstand von 3 Metern soll ein gehalten werden. ja Die Vielzahl der Bäume können bei der Priorisierung des Wohnungsbauprojektes bereits rein räumlich nicht am Standort realisiert werden. Geschützte Bäume werden nach den Regeln der Baumschutzsatzung ersetzt. Sie werden dementsprechend im Stadtgebiet realisiert. Der Erhalt der bestehenden Vegetation ist nicht möglich, da der Erhalt der gesamten Vegetation dem Ziel der baulichen Wiedernutzung entgegen steht. Die bauliche Wiedernutzung der ehemaligen Industriebrache wird höher gewichtet, als der Erhalt der Ruderalvegetation. Auch der Erhalt einzelner Bäume ist nicht möglich. Die Bäume sind im Verbund aufgewachsen. Die Wurzeln sind miteinander verwachsen, die Stämme sind entsprechend der Windlast im Verbund gewachsen. Bei einem Erhalt einzelner Bäume wäre mangelnde Standfestigkeit und Widerstand gegen Starkwinde zu befürchten. Weiterhin sind Festsetzungen in Bebauungsplänen nur dann erlaubt, wenn sie sich bodenrechtlich begründen lassen. Für die hier gewünschten Eingriffe in das Eigentum der zukünftigen Grundstücksbesitzer wird keine rechtlich haltbare Begründung gesehen. Ist bereits berücksichtigt. Der bauordnungsrechtliche Mindestabstand zum Wohngebäude ist berücksichtigt. , da dieser nur Gebäude, nicht aber Garagen betrifft. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 22 (34) - Lfd. Nr. B5.3 B5.4 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Es werden Klimaveränderungen durch bebaute und asphaltierte Flächen erwartet, weswegen weitere Bepflanzungen festgesetzt werden müssen.. nein Es wird darauf hingewiesen, dass Fledermäuse und Waldohreulen zu den gefährdeten Arten gehören und daher eine erneute Prüfung des Bestandes erforderlich sei. ja Wird nicht berücksichtigt. Die Befürchtung, das Klima würde sich durch die vorgesehene Bebauung ändern, ist sowohl in Bezug auf des globale als auch auf das örtliche Kleinklima nicht begründbar. Insgesamt sind weniger als 20 Wohneinheiten bei sparsamer Erschließung und effektiver Ausnutzung bereits vorhandener Anlagen vorgesehen. Die alternative Ausweisung entsprechender Wohnbauflächen am Siedlungsrand würde das Klima in jeder Hinsicht stärker belasten. Wird berücksichtigt. Mit seiner Stellungnahme vom 04.02.2013 überprüft der Gutachter erneut sein Gutachten und kommt zum Ergebnis, dass diese Tierarten im Gebiet nicht gefährdet sind. Darüber hinaus ist das Schützen der kompletten Vegetation zum Schutz der Waldohreule nicht zielführend. Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) bevorzugt die Waldohreule Nistplätze in Feldgehölzen und an strukturreichen Waldrändern mit ausreichend Deckung bietenden Nadelbäumen wie Kiefern und Fichten. Sie nistet aber auch in Hecken und Baumgruppen und zunehmend innerhalb von Siedlungen mit älterem Nadelbaumbestand. So auch im Bereich der Stadt Brühl. Die Art jagt im offenen Gelände mit niedrigem Pflanzenwuchs wie Felder, Wiesen und Weiden, in lichten Wäldern auf Wegen und Schneisen. Vor allem im Winter hat die Art starken Anschluss an menschliche Siedlungen, hier liegen traditionelle Ruheplätze auf Friedhöfen, in Parks oder Gärten. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 23 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Der Erhalt der beiden Baumreihen am westlichen Plangebietsrand, so wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist eine geeignete Maßnahme, um den Verlust der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Waldohreule zu vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Waldohreulen keine eigenen Horste bauen, sondern die Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von Tauben oder Eichhörnchenkobel nutzen oder in morschen Astgabeln ohne Nest brüten. Waldohreulen brüten zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu), wechseln aber häufig den Horst. Insofern ist es auch möglich, dass die Waldohreule auf benachbarte geeignete Horste ausweicht. Ein Verlust an Nahrungsraum bei Realisierung der Planung tritt nicht ein, da die Waldohreule bei der Jagd auf Kleinsäuger auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen ist, die ihr einen Zugriff auf die Nahrungstiere, meist Wühlmäuse, ermöglichen. Solcherart geeignete Flächen sind bereits heute im Bereich Rosenhof nicht vorhanden, da der überwiegende Teil des Geländes von einer nahezu undurchdringlichen Brombeerbrache eingenommen wird. Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) eignet sich das Abrissgebäude nicht als Winterquartier. Deshalb ist eine derartige Nutzung extrem unwahrscheinlich. Im Sommer wäre eine Nutzung als Einzelquartier denkbar. Für diesen Fall reicht jedoch die Begehung des Gebäudes vor Abriss. Würden dann evtl. Einzeltiere gefunden, werden die Öffnungen nach Ausflug verschlossen. Da die Sommerquartiere sowieso gewechselt werden, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung von Individuen oder gar der Population. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 24 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Damit sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und keine Schädigung der Fledermäuse zu befürchten. B5.5 B6.1 Das Artenschutzgutachten sei zu aktualisieren. 10.01.2013 B6 Die mehrfache Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern der Ricarda-HuchStr. und des westlichen Rosenhofs wird bemängelt. Er erfahre eine Benachteiligung, da direkt an seiner Grundstücksgrenze eine Garage und unmittelbar anschließend ein Wohnhaus (Giebelseite) platziert werden solle. Die Abstände zu den neuen Häusern seien bei ihm (und seinen beiden direkten Nachbarn) niedriger als anderswo am Gebiet. Schließlich erhielten er und seine Nachbarn im Gegensatz zu allen anderen weder einen Gehölzstreifen noch einen ja nein Da bei vorgesehenen Abbrüchen länger leer stehender Gebäude solche Begehungen ohnehin von der Unteren Landschaftsbehörde gefordert werden, wird dies nicht im BPlan geregelt, sondern bleibt dem laufenden Geschäft der Verwaltung im Rahmen späterer Bauanträge vorbehalten. Ist bereits berücksichtigt. In Form seiner Stellungnahme vom 04.02.2013 überprüft und bestätigt der Gutachter seine Aussagen aus dem Fachgutachten. Wird nicht berücksichtigt. Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten Städtebau bei. Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück des Antragstellers vorbei. Diese Garage fällt optisch zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 25 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Er stellt in Frage, ob die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes tatsächlich geprüft und abgewogen wurden. ja Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die geplante Wohnbebauung. Die genannten vorhandenen Belastungen (Fußweg westlich und sehr ruhige Erschließungsstraße südlich) sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens zumal sich hieraus keine nennenswerten Störungen ergeben. Eine Wertminderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation entsteht objektiv nicht. Ist bereits berücksichtigt. Die mehrfache Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern der Ricarda-HuchStr. und des westlichen Rosenhofs wird bemängelt. nein Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden entsprechend BauGB ermittelt und geprüft. Dem Natur- und Landschaftsschutz wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass durch das Baugebiet keine neuen Landschaftsflächen im Außenbereich in Anspruch genommen oder unberührte Naturräume zerstört werden. Der Artenschutz wurde per Gutachten untersucht. In Form seiner Stellungnahme vom 04.02.2013 überprüft und bestätigt der Gutachter seine Aussagen aus dem Fachgutachten. Wird nicht berücksichtigt. rückwärtigen Weg. Dies schaffe zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten. Die Wohnqualität und der Grundstückswert würden gesenkt. Er regt an, die geplanten Häuser aneinander zu reihen und tiefer die entsprechenden Grundstücke zu rücken. So könnte vor den Häusern ein Carport aufgestellt werden. B6.2 B7.1 10.01.2013 B7 (Eingang) Er erfahre eine Benachteiligung, da direkt Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 26 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein an seiner Grundstücksgrenze eine Garage und unmittelbar anschließend ein Wohnhaus (Giebelseite) platziert werden solle. Die Abstände zu den neuen Häusern seien bei ihm (und seinen beiden direkten Nachbarn) niedriger als anderswo am Gebiet. Schließlich erhielten er und seine Nachbarn im Gegensatz zu allen anderen weder einen Gehölzstreifen noch einen rückwärtigen Weg. Dies schaffe zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten. Die Wohnqualität und der Grundstückswert würden gesenkt. Er regt an, die geplanten Häuser aneinander zu reihen und tiefer die entsprechenden Grundstücke zu rücken. So könnte vor den Häusern ein Carport aufgestellt werden. B8.1 17.01.2013 B8 Die Anwohner bemängeln, dass im BP keine Parkplätze ausgewiesen werden, um die seit vielen Jahren bestehende Parkplatznot auf der Stephanstraße zu beheben. Sie schlagen vor, auf dem ehemaligen nein definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten Städtebau bei. Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück des Antragstellers vorbei. Diese Garage fällt optisch zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt. Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die geplante Wohnbebauung. Die genannten vorhandenen Belastungen (Fußweg westlich und sehr ruhige Erschließungsstraße südlich) sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens zumal sich hieraus keine nennenswerten Störungen ergeben. Eine Wertminderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation entsteht objektiv nicht. Wird nicht berücksichtigt. Im BP 04.04.02 und in seiner 1. Änderung sind Stellplätze innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen und auf zusätzlichen spezifischen Flächen für Garagen und Carports möglich. Im Bereich der Stephanstraße BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 27 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bolzplatz anstelle der vorgesehenen Grünfläche Parkplätze oder Garagen zu errichten. B9.1 20.01.2013 B9 Vorschlag zwei Wohneinheiten pro Grundstück bzw. Doppelhaushälfte und dreigeschossige Bebauung zu ermöglichen. Dafür werden folgende Gründe angeführt: - Der Ortsteil sei mehrgeschossig (bis zu fünf) geprägt, Verschattung des Bestands würde nicht verursacht (Firsthöhe max 15m OKFF). - Eine zweite Wohnung erhöhe die Nutzungsflexibilität, wenn Kinder ausziehen, sich Paare trennen oder Eltern zur Pflege ins Haus ziehen. - Die (durch Energiesparverordnung und Barrierefreiheit) gestiegenen Kosten könnten gedämpft werden. - Es könnte bessere Förderung der KfW- und des Rosenhofes sind Stellplätze entsprechend der dort gültigen Bebauungspläne erlaubt. Es steht den Einwendern frei, entsprechende Flächen zu erwerben und innerhalb der Grenzen des jeweils geltenden Baurechtes auch für private Stellplätze zu nutzen. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand private Abstellflächen zugunsten einzelner Haushalte zu schaffen. nein Zudem ist das vorliegende Konzept planerischer Wille der Stadt, wonach dem Erhalt der nördlichen öffentlichen Grünfläche ein größeres Gewicht beigemessen wird: Diese nördliche Grünfläche verbindet die beiden Bereiche mit Erhaltungsbindungen für Gehölze, die beide Bedeutung für die Waldohreule haben. Sie behält auch die Funktion dort freies Spielen zu gewähren, sei es durch Kinder oder auch durch boule-spielende Anwohner. Wird nicht berücksichtigt. Der planerische Wille der Stadt liegt darin, auf diesem Standort ein Wohnquartier zu entwickeln, dass sich in die umgebende Bebauung und Nutzung einfügt - nicht zuletzt um auch den vorgetragenen Bedenken von Bewohnern der umgebenden Bebauung Rechnung zu tragen. Die umgebende Bebauung ist überwiegend von Einfamilienhäusern in zweigeschossiger Bebauung geprägt und gibt damit den entscheidenden Rahmen vor. Hierzu zählt auch die Dichte des Gebiets einschließlich seiner Grünflächen sowie insbesondere die Dichte auf jedem einzelnen Grundstück. Die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten - ebenso wie der Zahl der Geschosse - ist auch Ausdruck des Interessenausgleichs zwischen der Wiedernutzung einer brach gefallenen (und BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 28 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Bank erreicht werden, deren Höhe von der Anzahl der geschaffenen Wohneinheiten abhängig sei. - Da Brühl zudem kaum weitere Baugebiete habe, könnten höhere Ausnutzungen auch die steigenden Wohnungspreise in Brühl dämpfen Vorschlag, Gartenlauben bis zu einer Größe von 12m² zu erlauben. B9.2 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein inzwischen begrünten Fläche) und des Ziels diese Neunutzung verträglich einzufügen. Dieser Konsens würde durch eine erhöhte Ausnutzung erschwert. Mit der Entscheidung zugunsten der Entwicklung eines Wohnstandortes auf eben dieser Fläche trägt die Stadt dazu bei, Bodenpreise zu entspannen. nein Wird nicht berücksichtigt. Vorschlag ein Energiekonzept für das gesamte Baugebiet zu entwickeln und auch hierfür Förderung der KfW zu nutzen. nein Die kritisierte Festsetzung besagt, dass außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen 6m² für Gartenhäuschen etc. erlaubt sind. Damit können auch größere Gartenhäuschen aufgestellt werden. Aber diese müssen dann zum Teil innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen und dürfen nur zu 6m² außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Zudem sollen sich Gartenhäuschen in das städtebauliche - hier kleinteilige - Gefüge einpassen. Die Orientierung an 'marktüblichen' Größen ist hier kontraproduktiv. Weiterhin dient die Festsetzung auch der Begrenzung der Versiegelung der privaten Gartenbereiche. Wird nicht berücksichtigt. Insbesondere wird die an die Häuser Ro- nein Ein eigenständiges Energiekonzept soll am Standort nicht entwickelt werden, da der Standort im Einzugsbereich des vorhandenen Blockheizkraftwerkes (ca. 100m nördlich des Gebietes) liegt. Zu diesem BHKW ist ein Anschluss- und Benutzungszwangs erlassen worden, dem auch das Gebiet des Änderungsbereiches unterliegt. Insofern trägt der Anschluss dieses Gebietes an das BHKW zu einer energetisch gesehenen Effizienzsteigerung bei. Wird nicht berücksichtigt. Da handelsübliche Gartenlauben i. d. R. Flächen über 9m² hätten und Geräteschuppen größer als 6m² seien. B9.3 B10.1 20.01.2013 B10 BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 29 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger senhof 23 bis 26 nah heranrückende Bebauung (Wohnhaus plus grenzständige Garage) bemängelt. Textlich und zeichnerisch wird vorgeschlagen: • den Häusern östlich des Geländes (an der Ric.-Huch-Str.) einen fünf Meter breiten Gehölzstreifen als Puffer vorzusehen. • die neu zu bauenden Häuser so auszurichten, dass sie mit ihren Gärten an die Gärten des Bestands am Rosenhof stoßen • ein schmaler (ca 3 Meter breiter) Puffer (Weg/Grün) zwischen diesen Gärten • Auf dem Gelände des Bolzplatzes sollen Garagen entstehen, um die Parkprobleme in Rosenhof und Stephanstraße zu mildern. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten Städtebau bei. Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück der Antragstellerin vorbei. Diese Garage fällt optisch zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben, auf dem Grundstück der Bedenkenträgerin, ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt. Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die geplante Wohnbebauung. Im BP 04.04.02 und in seiner 1. Änderung sind Stellplätze innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen und auf zusätzlichen spezifischen Flächen für Garagen und Carports möglich. Im Bereich der Stephanstraße und des Rosenhofes sind Stellplätze entsprechend der BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 30 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein dort gültigen Bebauungspläne erlaubt. Es steht den Einwendern frei, entsprechende Flächen zu erwerben und innerhalb der Grenzen des jeweils geltenden Baurechtes auch für private Stellplätze zu nutzen. Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand private Abstellflächen zugunsten einzelner Haushalte zu schaffen. B11.1 25.01.2013 B11 Insbesondere wird die an die Häuser Rosenhof 23 bis 26 nah heranrückende Bebauung (Wohnhaus plus grenzständige Garage) bemängelt. Textlich und zeichnerisch wird vorgeschlagen: • den Häusern östlich des Geländes (an der Ric.-Huch-Str.) einen fünf Meter breiten Gehölzstreifen als Puffer vorzusehen. • die neu zu bauenden Häuser so auszurichten, dass sie mit ihren Gärten an die Gärten des Bestands am Rosenhof stoßen • ein schmaler (ca 3 Meter breiter) Puffer (Weg/Grün) zwischen diesen Gärten Auf dem Gelände des Bolzplatzes sollen Garagen entstehen, um die Parkprobleme nein Zudem ist das vorliegende Konzept planerischer Wille der Stadt, wonach dem Erhalt der nördlichen öffentlichen Grünfläche ein größeres Gewicht beigemessen wird: Diese nördliche Grünfläche verbindet die beiden Bereiche mit Erhaltungsbindungen für Gehölze, die beide Bedeutung für die Waldohreule haben. Sie behält auch die Funktion dort freies Spielen zu gewähren, sei es durch Kinder oder auch durch boule-spielende Anwohner. Wird nicht berücksichtigt. Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten Städtebau bei. Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück der Antragstellerin vorbei. Diese Garage fällt optisch zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben, auf dem Grundstück der Bedenkenträgerin, ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größten- BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 31 (34) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger in Rosenhof und Stephanstraße zu mildern. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein teils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt. Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die geplante Wohnbebauung. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 32 (34) - B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB T1.1 04.01.2013 Rhein-Erft-Kreis (Straßenbauamt) 11.01.2013 Westnetz für RWE 10.01.2013 Stadtwerke (sowie Brühl Keine Bedenken - - Keine bestehenden oder geplanten 110kV-Hochspannungsleitungen betroffen. Äußern Bedenken bezüglich der ausreichenden Fahrbahndimensionierung für Müllfahrzeuge. - - ja Ist bereits berücksichtigt. ja Die Verkehrsräume sind entsprechend Prüfung mit den Schleppkurven der Brühler Bemessungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert. Ist bereits berücksichtigt. T2.1 T3.1 13.01.2012) T3.2 T4.1 Rosenhof ist für Versorgung mit Fernwärme vorbereitet. Hohe bereits geleistete Investitionskosten für Fernwärme sind nur bei hoher Anschlussdichte zu rechtfertigen, dazu sei Anschluss- und Benutzungszwang nötig. Auch sei wirtschaftlicher und ökologisch effizienter Betrieb des BHKW nur bei ausreichender Nutzung möglich. 22.01.2013 Rhein-Erft-Kreis Wasser-, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: (Kreisplanung und NaturEntsprechend Gutachten werden die Anschutz) forderungen der BBodSchV für die empfindlichste Nutzungsart (Kinderspielfläche) eingehalten. Aushubarbeiten sollten aus abfallrechtlicher Sicht gutachterlich (insbes. TOCGehalt) begleitet werden. Bodenschutzrechtlich keine Bedenken. Für die vorgesehene Versickerung in das zu reaktivierenden Versickerungsbecken ist vorab mit der Unteren Wasserbehörde Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Entsprechend der Satzung der Stadt Brühl über den Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung vom 21. April 1997 besteht für das Plangebiet (mit Ausnahme des bereits bebauten Grundstückes Stephanstr. 89) Anschluss- und Benutzungszwang der Fernwärmeversorgung. ja Wird berücksichtigt. Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im vorgesehenen Verfahren angestrebt. BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 33 (34) - Lfd. Nr. Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein zu klären, unter welchen Bedingungen dies möglich ist. Es liegt keine wasserrechtl. Erlaubnis vor. T5.1 16.01.2013 Erft-Verband T6.1 17.01.2013 Kreispolizei T6.2 T6.3 Keine Anregungen aus Sicht des Immissionsschutzes und des Naturschutzes/der Landschaftspflege. Keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, da Leitungen, Messstellen und Anlagen nicht betroffen sind. Zur städtebaulichen Kriminalprävention seien bereits wichtige Aspekte berücksichtigt, wie die Mischung von Bautypen, Grundversorgung, Stellplätze in der Nähe / auf dem Grundstück und Verkehrsberuhigung. In ausführlicher Kommentierung werden zahlreiche weitere Anregungen gemacht, wie: • Nutzungsmischung • Übersichtliche öffentliche Räume, die zu Privaten Grundstücken nur durch niedrige, max. 80 cm Hohe Einfriedungen abgegrenzt sind • öffentliche Räume als multifunktionale Freiräume und Grünräume • Teile der Wohn-/Arbeitsbereiche zur - - ja Ist bereits berücksichtigt. nein Wird nicht berücksichtigt. ja Es ist erklärter Wille der Stadt, am Standort Wohnbebauung zu entwickeln. Die Festsetzung als reines Wohngebiet gewährleistet das Einfügen dieses Projektes in die städtebauliche Umgebung und dient dem Schutz der Anwohner vor Immissionen. Ist bereits berücksichtigt. • Einfriedungen von Vorgärten sind auf max. 50 cm begrenzt. • u. a. Grünfläche (Park), verkehrsberuhigter Bereich • Gebäude sind (mittels Baulinien) an der Straße orientiert BP 04.04/2 'Rosenhof' 14.05.2013 - Seite 34 (34) - Lfd. Nr. T6.4 T6.5 Eingangsdatum / Datum Anschr. TÖB Stellungnahme TÖB Straße ausrichten • Einsehbare Gestaltung/Beleuchtung Hauseingänge • Abfallsammelplätze sollten zentral geplant und transparent gestaltet werden (bei größeren Wohnanlagen) • Abschließbare „Fahrradkäfige“ oder Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeiten des Fahrrades am Rahmen in einsehbaren Bereichen der Wohnanlagen anbieten. • Hinweise zu Tiefgaragen/Parkhäusern • Hinweise zu Betriebswohnungen Es wird gebeten, auf das Beratungsangebot der Polizei zur Kriminalprävention hinzuweisen. Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein ja Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Wird berücksichtigt. In den Planunterlagen wird auf das Angebot hingewiesen.