Daten
Kommune
Brühl
Größe
171 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
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BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 1 (34) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 04.04/2 1. Änderung
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (25.01. - 05.02.2010) und TÖB-Beteiligung
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
B1.1
03.02.10
B1
dreigeschossige Bauweise sei beeinträchtigend und zum Bestand überdimensioniert
Direkt an die Grundstücke der Anwohner
anschließende Bebauung lasse bisherigen rückwärtigen Zugang entfallen, der
jedoch erhalten werden solle. Er ermögliche auch Zugang zum Spielplatz
B1.2
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Reduzierung auf zwei Vollgeschosse
Ist bereits berücksichtigt.
Zwischen den Grundstücken am Rosenhof, die westlich des Fuß- und Radweges liegen und dem Plangebiet wurde der Weg erhalten und vom Spielplatz bis
zu dem Bestand und Planung verbindenden Fuß- und
Radweg erweitert.
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B1.3
B1.4
B2.1
02.02.10
B2
Bereits angespannte Parkplatzsituation
werde weiter verschlechtert. Es wird angeregt zusätzliche Stellplätze (z. B. Garagen am westlichen Gebietsrand oder
Parkplätze an anderer Stelle) zu schaffen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die durch Satzung geschützten Bäume
sollen erhalten bleiben.
nein
Die Planung löst keinen zusätzlichen Parkdruck in
den umgebenden Straßen aus.
Der BPlan lässt max. 20 neue Wohneinheiten zu.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind innerhalb
der bebaubaren Grundstücksfläche und innerhalb
weiterer speziell für Garagen und Carports festgesetzten Flächen private Stellplätze zulässig. Innerhalb des
Gebietes werden öffentliche Parkplätze für Besucher
geschaffen. Da einzig Wohnen als Art der Nutzung
zulässig ist, ist die Zahl der Besucher begrenzt.
In NRW besitzen 17 % der Haushalte keinen, 53 %
der Haushalte einen, 26 % der Haushalte zwei Pkws
und nur fünf Prozent drei oder mehr Pkw. Ähnliche
Zahlen gelten deutschlandweit für städtische Kreise,
wie den Rhein-Erft-Kreis (Quelle: Mobilität in Deutschland 2008; BMVBS 2010).
Deshalb ist davon auszugehen, dass der Stellplatzbedarf des Plangebiets in diesem selbst gedeckt wird.
Wird nicht berücksichtigt.
Geplante 3-4 geschossige Bebauung direkt am eigenen Garten soll durch Doppelhausbebauung, maximal 2 ½ geschossig (wie am Ricarda-Huch-Weg) ersetzt werden.
Als direkte Anwohner sei die starke Bebauung, der Blick in die Intimsphäre und
die erhöhten Emissionen eine übermäßige Benachteiligung.
ja
Die geschützten Bäume werden entsprechend der
Baumschutzsatzung ausgeglichen (Ersatzpflanzung
im Stadtgebiet Brühl). Das Interesse an der Entwicklung des Grundstückes erfährt ein höheres Gewicht.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Bebaubarkeit wurde nach der frühzeitigen Beteiligung auf zwei Vollgeschosse reduziert.
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B2.2
B2.3
B2.4
B3.1
01.02.10
B3
Die Grundstücksgrenze (zum nördlich
angrenzenden Neubau-Grundstück) solle
begrünt werden.
ja
Wird berücksichtigt.
Ein- bzw. Zweifamilienhausbebauung eigne sich besser und entspräche dem
Charakter des Umfelds.
ja
Festsetzung für Pflanzungen an der Grenze zum
nördlichen Nachbarn
Ist bereits berücksichtigt.
Die Park- und Verkehrssituation für mehr
als 80 zu erwartende Pkw sei ungelöst.
ja
Es sind Doppelhäuser und im Osten des Gebietes
zwei Hausgruppen mit je drei Häusern festgesetzt.
Am nördlichen Gebietsrand ist - ebenso wie auf der
Fläche der Betroffenen - auch Geschosswohnungsbau auf zwei Vollgeschossen möglich.
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Nach der frühzeitigen Beteiligung wurde die Zahl
möglicher Wohneinheiten reduziert. Die Festsetzungen lassen bis 20 Wohneinheiten zu. Entsprechend
des hier üblichen Pkw-Besitzes (vgl. 1.03) ist mit deutlich weniger als 80 Pkw zu rechnen. Dafür sind ausreichend private Stellplätze möglich, darüber hinaus
sind auch öffentliche Stellplätze im Verkehrsraum geplant.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Neubebauung solle die als eng erlebte Bebauung an Rosenhof, Stephanstraße und Ricarda-Huch-Weg nicht fortführen, sondern aufgelockerter sein.
Die Bebauung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung auf zwei Vollgeschosse und Doppelhäuser bzw.
Hausgruppen reduziert.
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B3.2
Abholzen der Bäume, würde einmalige
Grünzone zerstören, die wesentlich zur
Lebensqualität beitrage.
Bäume im südlichen und östlichen Gebiet
sollen auf ca. 10m Breite erhalten bleiben
wg. ökologischer Gründe und zur optischen Trennung der Baugebiete.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die bauliche Nutzung wird gegenüber dem Erhalt der
Ruderalvegetation höher gewichtet.
Auf die Abholzung des Grünbestandes kann bei einer
baulichen Nutzung nicht verzichtet werden.
Der Erhalt einzelner Bäume ist nicht möglich, da die
Bäume im Verbund gewachsen sind und sich gegenseitig stützen. Die Herausnahme von Teilbeständen
würde die Standfestigkeit der verbleibenden Vegetation beeinträchtigen.
Innerhalb des festgesetzten Gehölzstreifens wird daher ein neuer Bestand angelegt.
Dass das mit diesem BP überplante Grundstück einer
baulichen Nutzung zugeführt wird, war der Öffentlichkeit und auch der Nachbarschaft seit Errichtung ihrer
eigenen Häuser bekannt. Die ursprünglich geplante
(grund-) schulische Nutzung hätte überdies eine erheblich stärkere Veränderung bedeutet und wäre planungsrechtlich dennoch eine mit der Wohnbebauung
verträgliche Nutzung gewesen. Gegenüber dem bestehenden Baurecht bedeutet die jetzt geplante
Wohnbebauung eine städtebaulich entspanntere Situation.
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B3.3
B3.4
Es wird befürchtet, dass der Verkehr am
Eingang des Kindergartens zunehmen
werde.
Das Baugebiet solle von Norden über
Irmgard-Keun-Weg erschlossen werden,
um Verkehrsicherheit am Kindergarteneingang zu erhalten.
nein
Die Geschossigkeit solle reduziert werden, um Verschattung des Kindergartens
zu vermeiden.
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Bei weniger als 20 Wohneinheiten und ausschließlichem Wohnen als zulässige Nutzungsart ist keine
spürbare Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten.
Eine Erschließung von Norden her (Irmgard-KeunWeg) würde zu schlecht nutzbaren Grundstückszuschnitten führen und den Erschließungsverkehr auf
andere Anwohner verlagern. Zudem würden bereits
angelegte naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen (westl. des Kindergartens) durchschnitten und
teilweise zerstört.
Unter Berücksichtigung der Interessen auch der nördlich liegenden Anwohner wird mit der nun vorliegenden Erschließung die Lösung gewählt, die den kleinsten Eingriff für alle Betroffenen darstellt, da über Sophie-Scholl-Straße und An der Alten Zuckerfabrik der
kürzeste Zugang zum übergeordneten Straßennetz
besteht. Zudem wurde die gebietsinterne Erschließung von den Gärten der Einwender abgerückt und
es wird auch diejenige Zufahrt gewählt, die nach bereits existierendem Planungsrecht der ursprünglich
geplanten Grundschule gedient hätte. Für die Anwohner ergeben sich daher keine Änderungen.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Bebauung wurde nach der frühzeitigen Beteiligung auf zwei Vollgeschosse und Doppelhäuser bzw.
Hausgruppen reduziert, damit sich die neue Wohnlage insgesamt besser in die Umgebung einfügt. Eine
übermäßige Verschattung des Kindergartengrundstücks erfolgt durch die geplante Bebauung jedoch
nicht.
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A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
T1.1
03.03.2010 LVR Bodendenkmalpflege
T2.1
T2.2
T2.3
T3.1
T4.1
TÖB
Stellungnahme TÖB
Belange nicht berührt, jedoch Vorschlag
zu Hinweis auf Verpflichtungen der §§ 15,
16 DenkmalschutzG NW
02.03.2010 Untere Wasser-, Da BP-Änderung keine Einschränkung
Abfallwirtder Bodennutzung enthalte, müsse bei
schafts- und
der Gefährdungsabschätzung von mögliBodenschutzcher Nutzung als Kinderspielplatz ausgebehörde
gangen werden. 1997 wurden erhöhte
(UWAB)
PAK- und Zink-Werte festgestellt. Der
Bleiwert liegt (gem. BBodSchV) über dem
Prüfwert für Kinderspielflächen.
Gutachterliche Untersuchung zur Eingrenzung der erhöhten Schadstoffgehalte
erforderlich. Zusätzlich sind die beiden
Spielplätze einzubeziehen. Vorgehensweise mit der UWAB abzustimmen.
Bei Festsellen von Auffälligkeiten bei Bodenbewegungen ist die UWAB unverzüglich zu informieren.
Unter der Auffüllung anstehender Lößlehm ist nicht für Versickerung geeignet.
Solle Versickerung (mit großzügigem Bodenaustausch) angestrebt werden, sind
die Voraussetzungen dafür vorher mit der
UWAB abzustimmen.
24.02.2010 Rhein-Erft-Kreis Keine Bedenken
(Straßenbauamt)
24.02.2010 Rhein-Erft-Kreis Auch im beschleunigten Verfahren nach §
(Kreisplanung
13a BauGB sind Umweltbelange sachge-
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Ist unter 'Hinweise' im Bebauungsplan aufgenommen.
Ist bereits berücksichtigt.
Gemäß Gutachten sind keine Gefährdungen zu befürchten.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Entsprechender Hinweis im BP (Bodenaushub ist gutachterlich zu begleiten).
Ist bereits berücksichtigt.
Zur Niederschlagsentwässerung wird ein benachbartes Versickerungsbecken genutzt.
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
und Naturschutz)
recht zu ermitteln und zu bewerten sowie
in der Abwägung zu berücksichtigen.
Aufgrund 20 Jahre unbeeinträchtigen
Aufwuchses ist auch Artenschutz gem.
BNatSchG zu bearbeiten.
T4.2
T4.3
ja
Die Umweltbelange wurden ermittelt und in den Planunterlagen dargestellt.
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Es wurde ein Artenschutzgutachten erstellt, dessen
Empfehlungen umgesetzt werden.
Ist bereits berücksichtigt.
Die Kiefer- und Laubbaumreihe entlang
der östlichen Grundstücksfläche zur
Strukturierung des Gebiets nutzen und
Erhalt festsetzen.
nein
Der Vegetationsbestand im westlichen Plangebiet
wird durch öffentliche Grünflächen und Bindungen
zum Erhalt der Planzungen gesichert. Die hier brütende Waldohreule führt zu dieser Bewertung als erhaltenswert.
Wird nicht berücksichtigt.
Keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken, wenn Spielplatznutzung so ausgeführt wird, dass er nicht als Bolzplatz
nutzbar ist.
Belange nicht berührt
Vorzug für Variante 2, da Straßenführung
Verkehrsfluss verlangsamt und Aufmerksamkeit erhöht.
Verbindender Weg zu Bestandsgebieten
wird positiv bewertet.
Fernwärmeanschluss am Gebietsrand
vorhanden. Bei Nutzung Deckungsbeitrag
nein
Anregung, den erhaltenswerten Baumbestand zu erhalten und zu sichern.
T4.4
T4.5
T5.1
T6.1
22.02.2010 RWE
19.02.2010 Kinderschutzbund
T7.1
19.02.2010 Stadtwerke
Brühl
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Im östlichen und südlichen Plangebiet kann der Vegetationsbestand aufgrund der beabsichtigten baulichen
Nutzung nicht erhalten werden. Auch ein teilweiser
Erhalt kommt nicht in Betracht, da die im Verbund
gewachsenen Gehölze bei teilweiser Beseitigung ihre
Stabilität verlieren würden. Ersatzweise werden daher
Neupflanzungen festgesetzt.
Ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens,
sondern nachgelagerter Ausführungsplanung.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
zum BHKW möglich.
T7.2
T8.1
T9.1
T10.1
17.02.2010 Erft-Verband
Abwassertechnik
05.02.2010 Straßen.NRW
03.02.2010 Geologischer
Dienst NRW
Bei Gasversorgung Heranführung über
Sopie-Scholl-Str. bzw. eigene Trasse von
Stephanstraße nötig. Stromversorgung
über Ricarda-Huch-Weg, Stephanstr. und
Irmgard-Keun-Weg. Wasserversorgung
über Sopie-Scholl-Str. möglich.
Keine Wasserwirtschaftlichen Bedenken,
wenn Niederschalswasser versickert, verrieselt oder ortsnah in Gewässer eingeleitet wird.
Keine Bedenken
Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone
2, Unterklasse T (=Übergangsbereich
zwischen R Gebiet mit felsartigem Untergrund und S Gebiet relativ flachgründigen
Sedimentbeckens)
ja
Entsprechend der Satzung der Stadt Brühl über den
Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung vom 21. April 1997 besteht für das Plangebiet
(mit Ausnahme des bereits bebauten Grundstückes
Stephanstr. 89) Anschluss- und Benutzungszwang
der Fernwärmeversorgung.
Ist bereits berücksichtigt.
Äußere Erschließung gilt als gesichert. Inhaltlich
schlägt sich dies in der Begründung zum BP nieder.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Versickerung in nahe gelegenem Becken.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Entsprechender Hinweis im Plan.
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B - Öffentliche Auslegung (20.12.2012 - 25.01.2013) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
B1.1
13.01. und B1
17.01.2013
Stellungnahme Bürger
Die Anwohner fordern, das Gelände
nachhaltig zu nutzen unter Schonung von
Vegetations-Ressourcen.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Nachhaltigkeit in der Stadtentwicklung bedeutet auch
Innenentwicklung und maßvolle Nachverdichtung.
Letztlich wirkt gerade die Innenentwicklung einem unverhältnismäßigen Flächenverbrauch außerhalb des
baulichen Zusammenhangs entgegen.
Grundlegende Forderungen nachhaltiger Stadtentwicklung sind weiterhin brachgefallene innerstädtische Flächen wieder zu nutzen, Wohngebiete in der Nähe des
ÖPNV und der Zentren zu entwickeln und unterschiedliche Eigentumsformen zu ermöglichen. So werden
neue Inanspruchnahmen von bisher vom Menschen
kaum beanspruchten Flächen vermieden, Verkehr wird
eingespart und auch Nicht-Pkw-Besitzern Mobilität ermöglicht. Zudem werden so vorhandene Infrastrukturen
(Straßen, technische Ver- und Entsorgung) effizienter
ausgelastet.
Dagegen würde die Forderung, den Vegetationsbestand auf der Brachfläche vollständig zu belassen, zu
neuer Siedlungsentwicklung am Rande führen. Der
Eingriff in die Natur, der Mobilitätsaufwand und der Erschließungsaufwand (inklusive der Unterhaltskosten
dieser Einrichtungen für folgende Generationen) wären
deutlich höher.
Deshalb entspricht es den Forderungen nachhaltiger
Stadtentwicklung innerstädtische, bereits erschlossene
und brach gefallene Flächen wieder zu nutzen.
Die durch die Planung entstehenden Belastungen werden insgesamt als mit der umgebenden Wohnbebau-
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Lfd. Nr.
B1.2
B1.3
B1.4
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
ung verträglich eingeschätzt und liegen im Rahmen des
Zumutbaren.
Wird nicht berücksichtigt.
Insbesondere solle die Vegetation an den
Grenzen zu den benachbarten Wohngebieten erhalten werden.
nein
Der Erhalt der Vegetation auf der ganzen Fläche ist
nicht möglich, da die Nutzung der Fläche dann nicht
möglich wäre (s. auch B1.1).
Wird nicht berücksichtigt.
Aufgelockerte Bebauung, die sich über
die Fläche gleichmäßig verteilt und keinen Anlieger benachteiligt sei besonders
wichtig.
ja
Die Vegetation solle auf der gesamten
Fläche weitestgehend geschont werden.
Der Erhalt der bestehenden Vegetation ist nicht möglich.
Der Erhalt der gesamten Vegetation steht dem Ziel der
baulichen Wiedernutzung entgegen. Die bauliche Wiedernutzung der ehemaligen Industriebrache wird höher
gewichtet, als der Erhalt der Ruderalvegetation.
Auch der Erhalt einzelner Bäume ist nicht möglich. Die
Bäume sind im Verbund aufgewachsen. Die Wurzeln
sind miteinander verwachsen, die Stämme sind entsprechend der Windlast im Verbund gewachsen. Bei
einem Erhalt einzelner Bäume wäre mangelnde Standfestigkeit und Widerstand gegen Starkwinde zu befürchten.
Aufgrund des zur Verfügung stehenden Raumes konnte
lediglich am östlichen Plangebietsrand ein 3,0m breiter
Gehölzstreifen festgesetzt werden. Gemeinsam mit
dem laut V+E-Plan 04.06 in den Gärten des RicardaHuch-Weges anzupflanzenden Gehölzstreifen von 1,5
m Breite ist dann ein 4,5m breiter Gehölzstreifen festgesetzt, der die Gärten der Bestandsbebauung 'Ricarda-Huch-Weg' von denen der Neuplanung trennt.
Ist bereits berücksichtigt.
Bei einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und
einer Geschossflächenzahl von 0,8 handelt es sich um
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Lfd. Nr.
B1.5
B1.6
B1.7
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
eine aufgelockerte Bebauung, wie sie für vorstädtische
Gebiete heute typisch sind. Eine noch niedrigere Ausnutzung widerspräche den Zielen der Nachhaltigkeit,
des schonenden Umgangs mit Boden und zB mit Landwirtschaftsfläche.
An die Gärten der Einwender schließen sich die Gärten
der Neuplanung an. Beide werden durch einen Gehölzstreifen abgeschlossen. Die neuen Baufenster liegen in
einem Abstand von 12,5 bis 18 m zu den Grenzen der
Einwender bzw. 26 bis 31 m zu deren Gebäude.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Freiflächen sollen besser verteilt und
so eine aufgelockerte Bebauung ermöglicht werden. Kritisiert wird, dass an der
Stelle des früheren Bolzplatzes eine Freifläche / Spielplatz festgesetzt wird. So
entstünden im Westen zwei getrennte
Spielflächen ohne Verbindung. Statt dessen wird gefordert, die Freiflächen besser
zu verteilen.
nein
Die Vielzahl der Bäume können bei der Priorisierung
des Wohnungsbauprojektes bereits rein räumlich nicht
am Standort realisiert werden. Geschützte Bäume werden nach den Regeln der Baumschutzsatzung ersetzt.
Sie werden dementsprechend im Stadtgebiet realisiert.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Schutz der Waldohreule wird begrüßt. Jedoch wird bezweifelt, dass der
nein
Die nördliche öffentliche Grünfläche verbindet die beiden Bereiche mit Erhaltungsbindungen für Gehölze, die
beide Bedeutung für die Waldohreule haben. Sie behält
weiterhin die Funktion dort freies Spielen zu gewähren,
sei es durch Kinder oder auch durch boule-spielende
Anwohner. Eine planungsrechtliche Festsetzung 'Bolzplatz' hat nie existiert und kann aus Abstandsgründen
auch nicht getroffen werden.
Die südliche öffentliche Grünfläche wird bereits als
Spielplatz genutzt und soll als solche beibehalten werden. Die schon existierende räumliche Trennung beider
Spielflächen in Form der vorhandenen Garagen schadet ihrer Nutzbarkeit nicht.
Wird nicht berücksichtigt.
Sollten einzelne Baume gefällt werden,
wird Ersatz im Gebiet gefordert.
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
schmale Grünstreifen dazu ausreiche.
Dies widerspräche dem Brutverhalten der
Vögel. Diese suchten sich jährlich neue
Nester. Dies habe sich 2010 gezeigt:
Damals hätten die Waldohreulen in den
Bäumen auf der Ostseite gebrütet. Um
den Vogel zu schützen, müssten diese
auch geschützt werden.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Das Schützen der kompletten Vegetation ist zum
Schutz der Waldohreule nicht zielführend. Gemäß
Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) bevorzugt
die Waldohreule Nistplätze in Feldgehölzen und an
strukturreichen Waldrändern mit ausreichend Deckung
bietenden Nadelbäumen wie Kiefern und Fichten. Sie
nistet aber auch in Hecken und Baumgruppen und zunehmend innerhalb von Siedlungen mit älterem Nadelbaumbestand. So auch im Bereich der Stadt Brühl.
Die Art jagt im offenen Gelände mit niedrigem Pflanzenwuchs wie Felder, Wiesen und Weiden, in lichten
Wäldern auf Wegen und Schneisen.
Vor allem im Winter hat die Art starken Anschluss an
menschliche Siedlungen, hier liegen traditionelle Ruheplätze auf Friedhöfen, in Parks oder Gärten.
Der Erhalt der beiden Baumreihen am westlichen Plangebietsrand, so wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist
eine geeignete Maßnahme, um den Verlust der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Waldohreule zu
vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die
Waldohreulen keine eigenen Horste bauen, sondern die
Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von
Tauben oder Eichhörnchenkobel nutzen oder in morschen Astgabeln ohne Nest brüten. Waldohreulen brüten zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu),
wechseln aber häufig den Horst. Insofern ist es auch
möglich, dass die Waldohreule auf benachbarte geeignete Horste ausweicht.
Ein Verlust an Nahrungsraum bei Realisierung der Planung tritt nicht ein, da die Waldohreule bei der Jagd auf
Kleinsäuger auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen ist, die ihr einen Zugriff auf die Nahrungstiere, meist Wühlmäuse, ermöglichen. Solcherart
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Lfd. Nr.
B1.8
B1.9
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Es sei davon auszugehen, dass sich die
Fledermauspopulation verändert habe.
Die erst seit drei Jahren zerstörten Fenster im Abbruchhaus könnten ihnen seither neue Brutplätze ermöglichen.
Das Artenschutzgutachten müsse aktualisiert werden, da die artenschutzrechtliche
Vorprüfung nach Aussage des Gutachters
„nicht in der idealen Kartierzeit“ durchgeführt wurde.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
geeignete Flächen sind bereits heute im Bereich Rosenhof nicht vorhanden, da der überwiegende Teil des
Geländes von einer nahezu undurchdringlichen Brombeerbrache eingenommen wird.
Wird nicht berücksichtigt.
Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013)
eignet sich das Abrissgebäude nicht als Winterquartier.
Deshalb ist eine derartige Nutzung extrem unwahrscheinlich.
Im Sommer wäre eine Nutzung als Einzelquartier denkbar. Für diesen Fall reicht jedoch die Begehung des
Gebäudes vor Abriss. Würden dann evtl. Einzeltiere gefunden, werden die Öffnungen nach Ausflug verschlossen. Da die Sommerquartiere sowieso gewechselt werden, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung von Individuen oder gar der Population.
Damit sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und keine Schädigung der Fledermäuse zu befürchten.
nein
Da bei vorgesehenen Abbrüchen länger leer stehender
Gebäude solche Begehungen ohnehin von der Unteren
Landschaftsbehörde gefordert werden, wird dies nicht
im BPlan geregelt, sondern bleibt dem laufenden Geschäft der Verwaltung im Rahmen späterer Bauanträge
vorbehalten.
Wird nicht berücksichtigt.
Vgl. B1.7 und B1.8. und Verweis auf Stellungnahme
des Gutachters (04.02.2013). Daraus geht hervor, dass
eine Aktualisierung des Gutachtens nicht erforderlich
ist. Da auch außerhalb des idealen Kartierzeitraumes
belastbare Ergebnisse erreicht werden können.
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Lfd. Nr.
B1.10
B1.11
B1.12
B1.13
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Die Anwohner bemängeln, dass die neuen Gärten deutlich größer würden als ihre
eigenen. Dennoch würde der bisher ihnen
per Gestattungsvertrag zur Nutzung überlassene Grünstreifen in die neuen
Grundstücke einbezogen. Die Anwohner
wünschen den Erhalt des Grünstreifens
und der angrenzenden Baumreihe, um
die ohnehin dicht bebaute Ost- und Südseite des geplanten Gebietes natürlich
und ökologisch sinnvoll abzugrenzen und
aufzulockern. Sie bieten den Erwerb des
Grünstreifens und seine dauerhafte Pflege an.
Die nun auch möglichen Pultdächer stören nach Ansicht der Anwohner die Intimität der Gärten im Bereich der RicardaHuch-Weg und im Bereich Rosenhof. Die
ursprünglich vorgesehenen Satteldächer
hätten dies nicht getan.
Ein externer rückwärtiger Zugang zu den
Gärten Ricarda-Huch-Weg wird gefordert.
Nach Auffassung der Anwohner seien Al-
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die größeren Grundstücke sind zwangsläufige Folge des im selben Schreiben vertretenen Wunsches - nach
einer aufgelockerten Bebauung.
Weiterhin setzt der Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen fest. Dazu besteht im BauGB keine Ermächtigungsgrundlage. Bei den im Plan dargestellten Grenzen handelt es sich insofern nur um Vorschläge.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
nein
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die zwischen
den Wohngebäuden zukünftig entstehenden Abstände
entsprechen gängigen Verhältnissen im städtischen
Raum.
Wird nicht berücksichtigt.
nein
Entsprechend des in der frühzeitigen Beteiligung geäußerten Wunsches der entsprechenden Anwohner wurde
zu den Gärten am Ricarda-Huch-Weg ein Gehölzstreifen und zu den Grundstücken am Rosenhof ein Weg
eingefügt.
Zum Ricarda-Huch-Weg weist die aktuelle Flurkarte ein
Flurstück in einer Breite von 1,5m aus, das als rückwärtiger Zugang zu den gefangenen Gärten hinreichend
geeignet ist. In Verbindung mit dem vorhandenen Törchen zum Ricarda-Huch-Weg ist auch der Anschluss zu
einer öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet.
Wird nicht berücksichtigt.
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ternativen zur geplanten Straßenführung
möglich.
B1.14
B1.15
Zur Vermeidung von Versiegelung, aus
ökologischen und ökonomischen Gründen sei es möglich mit einer 'straßenlosen Bebauung' auszukommen. Das zeige
das Beispiel Stephanstraße.
nein
Eine Erschließung von Norden her (Irmgard-Keun-Weg)
würde zu schlecht nutzbaren Grundstückszuschnitten
führen und den (zwar geringen Erschließungsverkehr)
nur auf andere Anwohner verlagern. Zudem würden bereits angelegte naturschutzfachliche Ausgleichsmaßnahmen (westlich des Kindergartens) durchschnitten
und teilweise zerstört.
Unter Berücksichtigung der Interessen auch der nördlich liegenden Anwohner wird mit der nun vorliegenden
Erschließung die Lösung gewählt, die den kleinsten
Eingriff für alle Betroffenen darstellt, da über SophieScholl-Straße und An der Alten Zuckerfabrik der kürzeste Zugang zum übergeordneten Straßennetz besteht.
Da diese Zufahrt auch schon mit der früheren Planung
für die Grundschule avisiert wurde ergeben sich hinsichtlich der Erschließung keine Änderungen.
Wird nicht berücksichtigt.
Alternativ sei eine Verengung auf eine
Fahrspur mit Ausweichstellen denkbar.
nein
Die Erschließung ist hinsichtlich Flächenverbrauch bereits auf ein Mindestmaß beschränkt. Maßgeblich ist die
Erreichbarkeit für Müll- und Rettungsfahrzeuge. Das
Beispiel Stephanstraße ist in dieser Hinsicht kein positives Beispiel.
Wird nicht berücksichtigt.
Für den im gesamten Plangebiet als verkehrsberuhigt
festgesetzten Straßenraum ist eine Gesamtbreite (d. h.
inkl. Flächen für Aufenthalt und Fußgänger sowie öffentliche Parkplätze) von vier bis sieben Metern vorgesehen (vgl. Ricarda-Huch-Weg: 6,5 m, Stephanstr. und
Rosenhof: 7m). Damit liegen die möglichen Fahrbahnbreiten schon bei Mindestmaßen, die notwendig sind,
um die Bewegung von Müll- und Rettungsfahrzeugen
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
B1.16
B2.1
24.01.2013 B2
B3.1
9.12.2012
B3
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Auch eine Einbahnstraße würde das Verkehrsaufkommen am Kindergarten halbieren.
nein
Die Reduzierung auf 2 Vollgeschosse
wird begrüßt.
Es wird gebeten, aufgrund des zu erwartenden Verkehrs nicht mehr als 16 bis 20
Wohneinheiten vorzusehen.
Die komplette Abholzung des Wäldchens
auf der Ostseite wird kritisiert. Auch dort
brüten die Waldohreulen.
ja
nein
zu garantieren.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Einrichtung von Einbahnstraßen hat sich als Maßnahme der Verkehrsberuhigung nach überwiegender
fachlicher Meinung nicht bewährt.
Durch Einbahnstraßen wird stark ins Netz eingegriffen.
Es werden Verkehrsverlagerungen verursacht, die andernorts und insgesamt zu mehr Verkehr führen.
Zudem führen Einbahnstraßen oft zu einer Erhöhung
der gefahrenen Geschwindigkeiten. Für die Verkehrssicherheit am Kindergarten wäre dies ausdrücklich kontraproduktiv.
Ist bereits berücksichtigt.
Wird nicht berücksichtigt.
Das Schützen der kompletten Vegetation ist zum
Schutz der Waldohreule nicht zielführend. Gemäß
Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013) bevorzugt
die Waldohreule Nistplätze in Feldgehölzen und an
strukturreichen Waldrändern mit ausreichend Deckung
bietenden Nadelbäumen wie Kiefern und Fichten. Sie
nistet aber auch in Hecken und Baumgruppen und zunehmend innerhalb von Siedlungen mit älterem Nadelbaumbestand. So auch im Bereich der Stadt Brühl.
Die Art jagt im offenen Gelände mit niedrigem Pflanzenwuchs wie Felder, Wiesen und Weiden, in lichten
Wäldern auf Wegen und Schneisen.
Vor allem im Winter hat die Art starken Anschluss an
menschliche Siedlungen, hier liegen traditionelle Ruhe-
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 17 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
plätze auf Friedhöfen, in Parks oder Gärten.
B3.2
Im Spannungsfeld zwischen Naturschutz,
BürgerInnen, Finanznotwendigkeiten und
Landesvorgaben wird eine Neigung der
Verwaltung kritisiert, den monetären Gewinn über zu bewerten.
nein
Der Erhalt der beiden Baumreihen am westlichen Plangebietsrand, so wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist
eine geeignete Maßnahme, um den Verlust der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Waldohreule zu
vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die
Waldohreulen keine eigenen Horste bauen, sondern die
Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von
Tauben oder Eichhörnchenkobel nutzen oder in morschen Astgabeln ohne Nest brüten. Waldohreulen brüten zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu),
wechseln aber häufig den Horst. Insofern ist es auch
möglich, dass die Waldohreule auf benachbarte geeignete Horste ausweicht.
Ein Verlust an Nahrungsraum bei Realisierung der Planung tritt nicht ein, da die Waldohreule bei der Jagd auf
Kleinsäuger auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen ist, die ihr einen Zugriff auf die Nahrungstiere, meist Wühlmäuse, ermöglichen. Solcherart
geeignete Flächen sind im Bereich Rosenhof nicht vorhanden, da der überwiegende Teil des Geländes von
einer nahezu undurchdringlichen Brombeerbrache eingenommen wird.
Wird nicht berücksichtigt.
Grundsätzlich unterliegt das Verwaltungshandeln neben
der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung auch das
Gebot des wirtschaftlichen Handelns. Die Verwaltung
ist also aufgefordert, wirtschaftlich zu handeln. Wirtschaftliches Handeln geht aber über monetären Gewinn
hinaus. Es kann - wie hier - auch eine stadtwirtschaftliche Nutzung vorhandener innerstädtischer Flächen bedeuten.
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 18 (34) -
Lfd. Nr.
B3.3
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Um „Austausch auf Augenhöhe“ zu ermöglichen, werden intensive Beteiligungsverfahren wie Zukunftswerkstätten
gefordert.
Solche Werkstätten, die emanzipatorische Prozesse darstellten, könnten
„transgenerative Traumata“ abbauen, was
auch für die Gesellschaft in Deutschland
wichtig sei.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Gleichwohl ist darauf hin zu weisen, dass nicht die Verwaltung über die Inhalte des Bebauungsplanes bestimmt. Die Verwaltung führt das Verfahren für und im
Auftrag des Rates. Sie bereitet die Planung vor, führt
die Bürgerbeteiligung durch, wertet Gutachten und Stellungnahmen aus im Auftrag der Politik und berät den
Rat. Die Entscheidung über Inhalte und Festsetzungen
eines jeden Bebauungsplanes liegt allein beim Rat und
damit bei der demokratisch gewählten Vertretung der
Bürgerinnen und Bürger. Der Rat bestimmt letztlich
mehrheitlich mit dem Satzungsbeschluss über die beabsichtigte Planung.
Wird nicht berücksichtigt.
Mit seinem umfassenden Abwägungsgebot trägt das
BauGB dem Rat auf, bei seinem Satzungsbeschluss alle in einem Verfahren relevanten privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Die gemäß BauGB vorgesehenen Bürgerbeteiligungen
dienen in diesem Verfahren hinreichend dem Zweck,
Gelegenheit zur Meinungsäußerung für Bürger zu geben. Neben Meinungen und Bedenken von Bürgern gehen gleichermaßen fachliche Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange ein, deren Äußerungen ebenfalls berücksichtigt und abgewogen werden müssen.
Eine alleinige Diskussion (im Rahmen der angeregtnen
Zukunftswerkstatt) zwischen Bürgern und Politik wäre
insofern ebensowenig zielführend, wie eine schlichte
Abwicklung der Planung unter technischen Gesichtspunkten.
Das BauGB gibt den Rahmen für die Beteiligungen vor.
Die Bedenken und Stellungnahmen aller Beteiligter
müssen demnach gerecht gegeneinander und unter-
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14.05.2013
- Seite 19 (34) -
Lfd. Nr.
B4.1
Datum Anschreiben
Bürger
03.01. und B4
09.01.2013
Stellungnahme Bürger
Die Planänderungen seit dem Vorentwurf
gingen zu Lasten der Einwenderin. Darin
liege eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Grundstücken.
Das 'Gebot' ruhige Innenbereiche zwischen dem Bestand in der Umgebung
und der Neuplanung zu schaffen, sei in
ihrem Fall nicht verwirklicht worden.
Das 'Gebot' Grünanteil im Verhältnis zu
den Verkehrsflächen möglichst groß und
durchgängig zu gestalten wird gebrochen.
An ihren Garten grenze nicht der Garten
des Neubaus, sondern grenzständig dessen Garage und dann dessen Wohnhaus,
zudem wird die verkehrliche Zuwegung
zur Garage kritisiert.
Die Umplanung (seit der frühzeitigen Beteiligung) benachteilige sie dreifach: westlich ihres Grundstücks liege der Geh- und
Radweg, südlich der Straßenraum (Rosenhof) und nördlich die engen Abstände
der Neubebauung mit deren Erschließung.
Ihr Grundstück und auch die der direkten
Nachbarn sei durch die Neuplanung
übermäßig stark durch Lärm, Luftverschmutzung und Einsichtsmöglichkeiten
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
einander abgewogen werden. Dies geschieht durch die
gewählten Vertreter aller Ratsfraktionen letztlich in der
Ratssitzung. Diesem Prinzip wohnt auch die Tatsache
inne, dass aufgrund der Abwägung letztlich von vielen
Seiten Kompromisse in Kauf genommen werden müssen. Auch das ist ein Aspekt, der in der Gesellschaft
akzeptiert werden muss.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke
Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein
Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung
definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die
zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten
Städtebau bei.
Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies
vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück
der Antragstellerin vorbei. Diese Garage fällt optisch
zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben, auf
dem Grundstück der Bedenkenträgerin, ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist
ausdrücklich planerischer Wille der Stadt.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie
sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon
Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde
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14.05.2013
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Lfd. Nr.
B4.2
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
belastet und erfahre dadurch Wertminderung.
Das Gleichheitsgebot müsse eingehalten
werden. Wenn schon gebaut werde, dann
zumindest mit den gleichen Abständen
„wie in der Nachbarschaft zu meiner linken Seite, aber auch des Ricarda-HuchWeges: gleiche maximale Auslegung.“
Konkret wird ein mindestens 3,0m breiter
Gehölzstreifen oder ein rückwärtiger Weg
(wie bei den anderen AngrenzerGrundstücken auch) gefordert. Jedoch
keine „Verkehrsfläche“ und Garage direkt
an ihrem Grundstück.
Die Planung beeinträchtige das Jagdrevier der Zwerg- und Bartfledermäuse. Eine Aktualisierung der Artenschutzprüfung
sei nötig.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die
geplante Wohnbebauung.
Die genannten vorhandenen Belastungen (Fußweg
westlich und sehr ruhige Erschließungsstraße südlich)
sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens zumal
sich hieraus keine nennenswerten Störungen ergeben.
Eine Wertminderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation entsteht objektiv nicht.
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Eine Überprüfung des Gutachtens ist erfolgt.
Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013)
eignet sich das Abrissgebäude nicht als Winterquartier.
Deshalb ist eine derartige Nutzung extrem unwahrscheinlich.
Im Sommer wäre eine Nutzung als Einzelquartier denkbar. Für diesen Fall reicht jedoch eine Begehung des
Gebäudes vor Abriss. Würden dann evtl. Einzeltiere gefunden, werden die Öffnungen nach Ausflug verschlossen. Da die Sommerquartiere sowieso gewechselt werden, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung von Individuen oder gar der Population.
Damit sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und keine Schädigung der Fledermäuse zu befürchten.
Da bei vorgesehenen Abbrüchen länger leer stehender
Gebäude solche Begehungen ohnehin von der Unteren
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 21 (34) -
Lfd. Nr.
B5.1
B5.2
Datum Anschreiben
Bürger
16.01.2013 B5
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Es wird vorgetragen, dass
- der Baumbestand (30 – 40 Jahre alte
Bäume) geprüft werden muss
- der Neubestand fest zu setzen ist, um
dies nicht den zukünftigen Eigentümern
zu überlassen
- „die Magnolie“ und „die Linde“ vor dem
Flurstück 394 erhalten bleiben
- für Magnolie und Linde mindestens adäquater Neubestand im BP festzusetzen
ist
nein
Landschaftsbehörde gefordert werden, wird dies nicht
im BPlan geregelt, sondern bleibt dem laufenden Geschäft der Verwaltung im Rahmen späterer Bauanträge
vorbehalten
Wird nicht berücksichtigt.
Ein Mindestabstand von 3 Metern soll ein
gehalten werden.
ja
Die Vielzahl der Bäume können bei der Priorisierung
des Wohnungsbauprojektes bereits rein räumlich nicht
am Standort realisiert werden. Geschützte Bäume werden nach den Regeln der Baumschutzsatzung ersetzt.
Sie werden dementsprechend im Stadtgebiet realisiert.
Der Erhalt der bestehenden Vegetation ist nicht möglich, da der Erhalt der gesamten Vegetation dem Ziel
der baulichen Wiedernutzung entgegen steht. Die bauliche Wiedernutzung der ehemaligen Industriebrache
wird höher gewichtet, als der Erhalt der Ruderalvegetation.
Auch der Erhalt einzelner Bäume ist nicht möglich. Die
Bäume sind im Verbund aufgewachsen. Die Wurzeln
sind miteinander verwachsen, die Stämme sind entsprechend der Windlast im Verbund gewachsen. Bei
einem Erhalt einzelner Bäume wäre mangelnde Standfestigkeit und Widerstand gegen Starkwinde zu befürchten.
Weiterhin sind Festsetzungen in Bebauungsplänen nur
dann erlaubt, wenn sie sich bodenrechtlich begründen
lassen. Für die hier gewünschten Eingriffe in das Eigentum der zukünftigen Grundstücksbesitzer wird keine
rechtlich haltbare Begründung gesehen.
Ist bereits berücksichtigt.
Der bauordnungsrechtliche Mindestabstand zum
Wohngebäude ist berücksichtigt. , da dieser nur Gebäude, nicht aber Garagen betrifft.
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 22 (34) -
Lfd. Nr.
B5.3
B5.4
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Es werden Klimaveränderungen durch
bebaute und asphaltierte Flächen erwartet, weswegen weitere Bepflanzungen
festgesetzt werden müssen..
nein
Es wird darauf hingewiesen, dass Fledermäuse und Waldohreulen zu den gefährdeten Arten gehören und daher eine
erneute Prüfung des Bestandes erforderlich sei.
ja
Wird nicht berücksichtigt.
Die Befürchtung, das Klima würde sich durch die vorgesehene Bebauung ändern, ist sowohl in Bezug auf
des globale als auch auf das örtliche Kleinklima nicht
begründbar.
Insgesamt sind weniger als 20 Wohneinheiten bei sparsamer Erschließung und effektiver Ausnutzung bereits
vorhandener Anlagen vorgesehen. Die alternative Ausweisung entsprechender Wohnbauflächen am Siedlungsrand würde das Klima in jeder Hinsicht stärker belasten.
Wird berücksichtigt.
Mit seiner Stellungnahme vom 04.02.2013 überprüft der
Gutachter erneut sein Gutachten und kommt zum Ergebnis, dass diese Tierarten im Gebiet nicht gefährdet
sind.
Darüber hinaus ist das Schützen der kompletten Vegetation zum Schutz der Waldohreule nicht zielführend.
Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013)
bevorzugt die Waldohreule Nistplätze in Feldgehölzen
und an strukturreichen Waldrändern mit ausreichend
Deckung bietenden Nadelbäumen wie Kiefern und Fichten. Sie nistet aber auch in Hecken und Baumgruppen
und zunehmend innerhalb von Siedlungen mit älterem
Nadelbaumbestand. So auch im Bereich der Stadt
Brühl.
Die Art jagt im offenen Gelände mit niedrigem Pflanzenwuchs wie Felder, Wiesen und Weiden, in lichten
Wäldern auf Wegen und Schneisen.
Vor allem im Winter hat die Art starken Anschluss an
menschliche Siedlungen, hier liegen traditionelle Ruheplätze auf Friedhöfen, in Parks oder Gärten.
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 23 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Der Erhalt der beiden Baumreihen am westlichen Plangebietsrand, so wie im Bebauungsplan vorgesehen, ist
eine geeignete Maßnahme, um den Verlust der
Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Waldohreule zu
vermeiden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die
Waldohreulen keine eigenen Horste bauen, sondern die
Nester von Krähenvögeln, Greifvögeln, seltener von
Tauben oder Eichhörnchenkobel nutzen oder in morschen Astgabeln ohne Nest brüten. Waldohreulen brüten zwar oft über Jahre im selben Gebiet (reviertreu),
wechseln aber häufig den Horst. Insofern ist es auch
möglich, dass die Waldohreule auf benachbarte geeignete Horste ausweicht.
Ein Verlust an Nahrungsraum bei Realisierung der Planung tritt nicht ein, da die Waldohreule bei der Jagd auf
Kleinsäuger auf offene, kurzrasige oder lückige Bereiche angewiesen ist, die ihr einen Zugriff auf die Nahrungstiere, meist Wühlmäuse, ermöglichen. Solcherart
geeignete Flächen sind bereits heute im Bereich Rosenhof nicht vorhanden, da der überwiegende Teil des
Geländes von einer nahezu undurchdringlichen Brombeerbrache eingenommen wird.
Gemäß Stellungnahme des Gutachters (04.02.2013)
eignet sich das Abrissgebäude nicht als Winterquartier.
Deshalb ist eine derartige Nutzung extrem unwahrscheinlich.
Im Sommer wäre eine Nutzung als Einzelquartier denkbar. Für diesen Fall reicht jedoch die Begehung des
Gebäudes vor Abriss. Würden dann evtl. Einzeltiere gefunden, werden die Öffnungen nach Ausflug verschlossen. Da die Sommerquartiere sowieso gewechselt werden, führt dies nicht zu einer Beeinträchtigung von Individuen oder gar der Population.
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Damit sind keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände und keine Schädigung der Fledermäuse zu befürchten.
B5.5
B6.1
Das Artenschutzgutachten sei zu aktualisieren.
10.01.2013 B6
Die mehrfache Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern der Ricarda-HuchStr. und des westlichen Rosenhofs wird
bemängelt.
Er erfahre eine Benachteiligung, da direkt
an seiner Grundstücksgrenze eine Garage und unmittelbar anschließend ein
Wohnhaus (Giebelseite) platziert werden
solle.
Die Abstände zu den neuen Häusern seien bei ihm (und seinen beiden direkten
Nachbarn) niedriger als anderswo am
Gebiet.
Schließlich erhielten er und seine Nachbarn im Gegensatz zu allen anderen weder einen Gehölzstreifen noch einen
ja
nein
Da bei vorgesehenen Abbrüchen länger leer stehender
Gebäude solche Begehungen ohnehin von der Unteren
Landschaftsbehörde gefordert werden, wird dies nicht
im BPlan geregelt, sondern bleibt dem laufenden Geschäft der Verwaltung im Rahmen späterer Bauanträge
vorbehalten.
Ist bereits berücksichtigt.
In Form seiner Stellungnahme vom 04.02.2013 überprüft und bestätigt der Gutachter seine Aussagen aus
dem Fachgutachten.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke
Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein
Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung
definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die
zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten
Städtebau bei.
Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies
vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück
des Antragstellers vorbei. Diese Garage fällt optisch
zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben ein
Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu
folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt.
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 25 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Er stellt in Frage, ob die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes tatsächlich
geprüft und abgewogen wurden.
ja
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie
sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon
Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde
ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die
geplante Wohnbebauung.
Die genannten vorhandenen Belastungen (Fußweg
westlich und sehr ruhige Erschließungsstraße südlich)
sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens zumal
sich hieraus keine nennenswerten Störungen ergeben.
Eine Wertminderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation entsteht objektiv nicht.
Ist bereits berücksichtigt.
Die mehrfache Ungleichbehandlung gegenüber den Anliegern der Ricarda-HuchStr. und des westlichen Rosenhofs wird
bemängelt.
nein
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurden entsprechend BauGB ermittelt und geprüft.
Dem Natur- und Landschaftsschutz wird insbesondere
dadurch Rechnung getragen, dass durch das Baugebiet
keine neuen Landschaftsflächen im Außenbereich in
Anspruch genommen oder unberührte Naturräume zerstört werden. Der Artenschutz wurde per Gutachten untersucht. In Form seiner Stellungnahme vom
04.02.2013 überprüft und bestätigt der Gutachter seine
Aussagen aus dem Fachgutachten.
Wird nicht berücksichtigt.
rückwärtigen Weg.
Dies schaffe zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten. Die Wohnqualität und der
Grundstückswert würden gesenkt.
Er regt an, die geplanten Häuser aneinander zu reihen und tiefer die entsprechenden Grundstücke zu rücken. So
könnte vor den Häusern ein Carport aufgestellt werden.
B6.2
B7.1
10.01.2013 B7
(Eingang)
Er erfahre eine Benachteiligung, da direkt
Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke
Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein
Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 26 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
an seiner Grundstücksgrenze eine Garage und unmittelbar anschließend ein
Wohnhaus (Giebelseite) platziert werden
solle.
Die Abstände zu den neuen Häusern seien bei ihm (und seinen beiden direkten
Nachbarn) niedriger als anderswo am
Gebiet.
Schließlich erhielten er und seine Nachbarn im Gegensatz zu allen anderen weder einen Gehölzstreifen noch einen
rückwärtigen Weg.
Dies schaffe zusätzliche Einsichtsmöglichkeiten. Die Wohnqualität und der
Grundstückswert würden gesenkt.
Er regt an, die geplanten Häuser aneinander zu reihen und tiefer die entsprechenden Grundstücke zu rücken. So
könnte vor den Häusern ein Carport aufgestellt werden.
B8.1
17.01.2013 B8
Die Anwohner bemängeln, dass im BP
keine Parkplätze ausgewiesen werden,
um die seit vielen Jahren bestehende
Parkplatznot auf der Stephanstraße zu
beheben.
Sie schlagen vor, auf dem ehemaligen
nein
definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die
zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten
Städtebau bei.
Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies
vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück
des Antragstellers vorbei. Diese Garage fällt optisch
zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben ein
Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu
folgen ist ausdrücklich planerischer Wille der Stadt.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie
sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon
Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde
ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die
geplante Wohnbebauung.
Die genannten vorhandenen Belastungen (Fußweg
westlich und sehr ruhige Erschließungsstraße südlich)
sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens zumal
sich hieraus keine nennenswerten Störungen ergeben.
Eine Wertminderung gegenüber der bisherigen planungsrechtlichen Situation entsteht objektiv nicht.
Wird nicht berücksichtigt.
Im BP 04.04.02 und in seiner 1. Änderung sind Stellplätze innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen
und auf zusätzlichen spezifischen Flächen für Garagen
und Carports möglich. Im Bereich der Stephanstraße
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 27 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bolzplatz anstelle der vorgesehenen
Grünfläche Parkplätze oder Garagen zu
errichten.
B9.1
20.01.2013 B9
Vorschlag zwei Wohneinheiten pro
Grundstück bzw. Doppelhaushälfte und
dreigeschossige Bebauung zu ermöglichen.
Dafür werden folgende Gründe angeführt:
- Der Ortsteil sei mehrgeschossig (bis zu
fünf) geprägt, Verschattung des Bestands
würde nicht verursacht (Firsthöhe max
15m OKFF).
- Eine zweite Wohnung erhöhe die Nutzungsflexibilität, wenn Kinder ausziehen,
sich Paare trennen oder Eltern zur Pflege
ins Haus ziehen.
- Die (durch Energiesparverordnung und
Barrierefreiheit) gestiegenen Kosten
könnten gedämpft werden.
- Es könnte bessere Förderung der KfW-
und des Rosenhofes sind Stellplätze entsprechend der
dort gültigen Bebauungspläne erlaubt. Es steht den Einwendern frei, entsprechende Flächen zu erwerben und
innerhalb der Grenzen des jeweils geltenden Baurechtes auch für private Stellplätze zu nutzen.
Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand private Abstellflächen zugunsten einzelner Haushalte zu schaffen.
nein
Zudem ist das vorliegende Konzept planerischer Wille
der Stadt, wonach dem Erhalt der nördlichen öffentlichen Grünfläche ein größeres Gewicht beigemessen
wird: Diese nördliche Grünfläche verbindet die beiden
Bereiche mit Erhaltungsbindungen für Gehölze, die beide Bedeutung für die Waldohreule haben. Sie behält
auch die Funktion dort freies Spielen zu gewähren, sei
es durch Kinder oder auch durch boule-spielende Anwohner.
Wird nicht berücksichtigt.
Der planerische Wille der Stadt liegt darin, auf diesem
Standort ein Wohnquartier zu entwickeln, dass sich in
die umgebende Bebauung und Nutzung einfügt - nicht
zuletzt um auch den vorgetragenen Bedenken von Bewohnern der umgebenden Bebauung Rechnung zu tragen.
Die umgebende Bebauung ist überwiegend von Einfamilienhäusern in zweigeschossiger Bebauung geprägt
und gibt damit den entscheidenden Rahmen vor.
Hierzu zählt auch die Dichte des Gebiets einschließlich
seiner Grünflächen sowie insbesondere die Dichte auf
jedem einzelnen Grundstück. Die Begrenzung der Zahl
der Wohneinheiten - ebenso wie der Zahl der Geschosse - ist auch Ausdruck des Interessenausgleichs zwischen der Wiedernutzung einer brach gefallenen (und
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Bank erreicht werden, deren Höhe von
der Anzahl der geschaffenen Wohneinheiten abhängig sei.
- Da Brühl zudem kaum weitere Baugebiete habe, könnten höhere Ausnutzungen auch die steigenden Wohnungspreise in Brühl dämpfen
Vorschlag, Gartenlauben bis zu einer
Größe von 12m² zu erlauben.
B9.2
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
inzwischen begrünten Fläche) und des Ziels diese
Neunutzung verträglich einzufügen. Dieser Konsens
würde durch eine erhöhte Ausnutzung erschwert. Mit
der Entscheidung zugunsten der Entwicklung eines
Wohnstandortes auf eben dieser Fläche trägt die Stadt
dazu bei, Bodenpreise zu entspannen.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Vorschlag ein Energiekonzept für das gesamte Baugebiet zu entwickeln und auch
hierfür Förderung der KfW zu nutzen.
nein
Die kritisierte Festsetzung besagt, dass außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen 6m² für Gartenhäuschen etc. erlaubt sind.
Damit können auch größere Gartenhäuschen aufgestellt werden. Aber diese müssen dann zum Teil innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen und
dürfen nur zu 6m² außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Zudem sollen sich Gartenhäuschen
in das städtebauliche - hier kleinteilige - Gefüge einpassen. Die Orientierung an 'marktüblichen' Größen ist hier
kontraproduktiv. Weiterhin dient die Festsetzung auch
der Begrenzung der Versiegelung der privaten Gartenbereiche.
Wird nicht berücksichtigt.
Insbesondere wird die an die Häuser Ro-
nein
Ein eigenständiges Energiekonzept soll am Standort
nicht entwickelt werden, da der Standort im Einzugsbereich des vorhandenen Blockheizkraftwerkes (ca. 100m
nördlich des Gebietes) liegt. Zu diesem BHKW ist ein
Anschluss- und Benutzungszwangs erlassen worden,
dem auch das Gebiet des Änderungsbereiches unterliegt. Insofern trägt der Anschluss dieses Gebietes an
das BHKW zu einer energetisch gesehenen Effizienzsteigerung bei.
Wird nicht berücksichtigt.
Da handelsübliche Gartenlauben i. d. R.
Flächen über 9m² hätten und Geräteschuppen größer als 6m² seien.
B9.3
B10.1
20.01.2013 B10
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 29 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
senhof 23 bis 26 nah heranrückende Bebauung (Wohnhaus plus grenzständige
Garage) bemängelt. Textlich und zeichnerisch wird vorgeschlagen:
• den Häusern östlich des Geländes (an
der Ric.-Huch-Str.) einen fünf Meter
breiten Gehölzstreifen als Puffer vorzusehen.
• die neu zu bauenden Häuser so auszurichten, dass sie mit ihren Gärten an
die Gärten des Bestands am Rosenhof
stoßen
• ein schmaler (ca 3 Meter breiter) Puffer (Weg/Grün) zwischen diesen Gärten
• Auf dem Gelände des Bolzplatzes sollen Garagen entstehen, um die Parkprobleme in Rosenhof und Stephanstraße zu mildern.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke
Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein
Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung
definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die
zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten
Städtebau bei.
Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies
vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück
der Antragstellerin vorbei. Diese Garage fällt optisch
zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben, auf
dem Grundstück der Bedenkenträgerin, ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größtenteils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist
ausdrücklich planerischer Wille der Stadt.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie
sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon
Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde
ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die
geplante Wohnbebauung.
Im BP 04.04.02 und in seiner 1. Änderung sind Stellplätze innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen
und auf zusätzlichen spezifischen Flächen für Garagen
und Carports möglich. Im Bereich der Stephanstraße
und des Rosenhofes sind Stellplätze entsprechend der
BP 04.04/2 'Rosenhof'
14.05.2013
- Seite 30 (34) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
dort gültigen Bebauungspläne erlaubt. Es steht den Einwendern frei, entsprechende Flächen zu erwerben und
innerhalb der Grenzen des jeweils geltenden Baurechtes auch für private Stellplätze zu nutzen.
Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand private Abstellflächen zugunsten einzelner Haushalte zu schaffen.
B11.1
25.01.2013 B11
Insbesondere wird die an die Häuser Rosenhof 23 bis 26 nah heranrückende Bebauung (Wohnhaus plus grenzständige
Garage) bemängelt. Textlich und zeichnerisch wird vorgeschlagen:
• den Häusern östlich des Geländes (an
der Ric.-Huch-Str.) einen fünf Meter
breiten Gehölzstreifen als Puffer vorzusehen.
• die neu zu bauenden Häuser so auszurichten, dass sie mit ihren Gärten an
die Gärten des Bestands am Rosenhof
stoßen
• ein schmaler (ca 3 Meter breiter) Puffer (Weg/Grün) zwischen diesen Gärten
Auf dem Gelände des Bolzplatzes sollen
Garagen entstehen, um die Parkprobleme
nein
Zudem ist das vorliegende Konzept planerischer Wille
der Stadt, wonach dem Erhalt der nördlichen öffentlichen Grünfläche ein größeres Gewicht beigemessen
wird: Diese nördliche Grünfläche verbindet die beiden
Bereiche mit Erhaltungsbindungen für Gehölze, die beide Bedeutung für die Waldohreule haben. Sie behält
auch die Funktion dort freies Spielen zu gewähren, sei
es durch Kinder oder auch durch boule-spielende Anwohner.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Planungen stellen keine unverhältinsmäßig starke
Belastung für die Anwohner dar. Es gibt auch kein
Recht, auf gleichgroße Grenzabstände. Nachbarschützende Mindestabstände, wie sie durch die Bauordnung
definiert werden, werden bei weitem nicht erreicht. Die
zukünftige bauliche Gestalt wird sich als eine städtebauliche Situation darstellen, wie dies für innerstädtische Wohngebiete typisch ist. So tragen unterschiedliche Bauweisen und Abstände auch zu einem belebten
Städtebau bei.
Die Zufahrt zur benachbarten Garage erfolgt überdies
vom neuen Wohngebiet her und nicht am Grundstück
der Antragstellerin vorbei. Diese Garage fällt optisch
zudem kaum ins Gewicht, da unmittelbar daneben, auf
dem Grundstück der Bedenkenträgerin, ein Gartenhäuschen errichtet wurde, hinter der diese Garage größten-
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
in Rosenhof und Stephanstraße zu mildern.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
teils verschwinden wird. Diesem Konzept zu folgen ist
ausdrücklich planerischer Wille der Stadt.
Darüber hinaus wird auch bezweifelt, dass mit der Planung eine schlechtere Wohnsituation entsteht, als wie
sie mit der Verwirklichung des existierenden Planungsrechts hätte erfolgen können (Grundschule) - wovon
Anlieger in der Nachbarschaft hätten ausgehen müssen. Die schulische Nutzung - und die hiermit einhergehenden Höhen von Gebäuden und Emissionen - würde
ohne Zweifel eine stärkere Störung bedeuten als die
geplante Wohnbebauung.
BP 04.04/2 'Rosenhof'
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B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
T1.1
04.01.2013 Rhein-Erft-Kreis
(Straßenbauamt)
11.01.2013 Westnetz für
RWE
10.01.2013 Stadtwerke
(sowie
Brühl
Keine Bedenken
-
-
Keine bestehenden oder geplanten 110kV-Hochspannungsleitungen betroffen.
Äußern Bedenken bezüglich der ausreichenden Fahrbahndimensionierung für
Müllfahrzeuge.
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
ja
Die Verkehrsräume sind entsprechend Prüfung mit den
Schleppkurven der Brühler Bemessungsfahrzeuge ausreichend dimensioniert.
Ist bereits berücksichtigt.
T2.1
T3.1
13.01.2012)
T3.2
T4.1
Rosenhof ist für Versorgung mit Fernwärme vorbereitet. Hohe bereits geleistete Investitionskosten für Fernwärme sind
nur bei hoher Anschlussdichte zu rechtfertigen, dazu sei Anschluss- und Benutzungszwang nötig. Auch sei wirtschaftlicher und ökologisch effizienter Betrieb
des BHKW nur bei ausreichender Nutzung möglich.
22.01.2013 Rhein-Erft-Kreis Wasser-, Abfallwirtschaft, Bodenschutz:
(Kreisplanung
und NaturEntsprechend Gutachten werden die Anschutz)
forderungen der BBodSchV für die empfindlichste Nutzungsart (Kinderspielfläche) eingehalten.
Aushubarbeiten sollten aus abfallrechtlicher Sicht gutachterlich (insbes. TOCGehalt) begleitet werden.
Bodenschutzrechtlich keine Bedenken.
Für die vorgesehene Versickerung in das
zu reaktivierenden Versickerungsbecken
ist vorab mit der Unteren Wasserbehörde
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Entsprechend der Satzung der Stadt Brühl über den
Anschluss und die Benutzung der Fernwärmeversorgung vom 21. April 1997 besteht für das Plangebiet (mit
Ausnahme des bereits bebauten Grundstückes Stephanstr. 89) Anschluss- und Benutzungszwang der
Fernwärmeversorgung.
ja
Wird berücksichtigt.
Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan aufgenommen. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird im
vorgesehenen Verfahren angestrebt.
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Lfd. Nr.
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
zu klären, unter welchen Bedingungen
dies möglich ist. Es liegt keine wasserrechtl. Erlaubnis vor.
T5.1
16.01.2013 Erft-Verband
T6.1
17.01.2013 Kreispolizei
T6.2
T6.3
Keine Anregungen aus Sicht des Immissionsschutzes und des Naturschutzes/der
Landschaftspflege.
Keine wasserwirtschaftlichen Bedenken,
da Leitungen, Messstellen und Anlagen
nicht betroffen sind.
Zur städtebaulichen Kriminalprävention
seien bereits wichtige Aspekte berücksichtigt, wie die Mischung von Bautypen,
Grundversorgung, Stellplätze in der Nähe
/ auf dem Grundstück und Verkehrsberuhigung.
In ausführlicher Kommentierung werden
zahlreiche weitere Anregungen gemacht,
wie:
• Nutzungsmischung
• Übersichtliche öffentliche Räume, die
zu Privaten Grundstücken nur durch
niedrige, max. 80 cm Hohe Einfriedungen abgegrenzt sind
• öffentliche Räume als multifunktionale
Freiräume und Grünräume
• Teile der Wohn-/Arbeitsbereiche zur
-
-
ja
Ist bereits berücksichtigt.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
ja
Es ist erklärter Wille der Stadt, am Standort Wohnbebauung zu entwickeln.
Die Festsetzung als reines Wohngebiet gewährleistet
das Einfügen dieses Projektes in die städtebauliche
Umgebung und dient dem Schutz der Anwohner vor
Immissionen.
Ist bereits berücksichtigt.
• Einfriedungen von Vorgärten sind auf max. 50 cm
begrenzt.
• u. a. Grünfläche (Park), verkehrsberuhigter Bereich
• Gebäude sind (mittels Baulinien) an der Straße orientiert
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Lfd. Nr.
T6.4
T6.5
Eingangsdatum / Datum
Anschr.
TÖB
Stellungnahme TÖB
Straße ausrichten
• Einsehbare Gestaltung/Beleuchtung
Hauseingänge
• Abfallsammelplätze sollten zentral geplant und transparent gestaltet werden
(bei größeren Wohnanlagen)
• Abschließbare „Fahrradkäfige“ oder
Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeiten des Fahrrades am
Rahmen in einsehbaren Bereichen der
Wohnanlagen anbieten.
• Hinweise zu Tiefgaragen/Parkhäusern
• Hinweise zu Betriebswohnungen
Es wird gebeten, auf das Beratungsangebot der Polizei zur Kriminalprävention
hinzuweisen.
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
ja
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Wird berücksichtigt.
In den Planunterlagen wird auf das Angebot hingewiesen.