Daten
Kommune
Brühl
Größe
29 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl: Bebauungsplan Nr. 04.04/2 „Rosenhof“, 1. Änderung
Textliche Festsetzungen und Hinweise
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. Nrn. 5 und 6 BauNVO)
1.1
Reine Wohngebiete
(§ 3 BauNVO)
Die gemäß § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Nr. 1 Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des
täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dienen, sowie kleine
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Nr. 2 Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des
Gebietes dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und
sportliche Zwecke sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher
nicht zulässig.
2
Höhe Baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 3 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO)
2.1
Für die im Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung wird für die Endausbauhöhe eine Mindesthöhe von 60,4m
üNN festgesetzt.
2.2
Die Höhe der OKFF (Oberkante fertiger Fußboden) darf max. 50 cm über der
Endausbauhöhe der Straße in deren Achse (Bezugspunkt) liegen.
2.3
Die im Bebauungsplan festgesetzten Trauf- und Firsthöhen beziehen sich auf
Höhen gemessen ab OKFF.
2.4
Aneinander angebaute Doppelhaushälften haben sich auf einen gemeinsamen
Höhenpunkt zu beziehen, der sich aus dem Schnittpunkt der gemeinsamen
Grundstücksgrenze mit der Straßenachse ergibt, bei Einzelhäusern liegt der
Bezugspunkt rechtwinklig zur Gebäudemitte.
Doppelhaus
Gemeinsame Grundstücksgrenze
Einzelhaus
Gebäudemitte
Straßenachse
BZP
BZP
2.5
Im Bebauungsplan sind die Trauf- und Firsthöhen als Maximalhöhen
festgesetzt.
3
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2, 3 und 5 BauNVO)
3.1
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch untergeordnete Bauteile wie
Vordächer, Treppenvorbauten, Altane, Balkone und deren Konstruktionsteile
bis zu 1,5 m sowie durch Erker bis zu 0,7 m überschritten werden.
3.2
Die festgesetzten Baulinien dürfen durch untergeordnete Hauseingangsbereiche um bis zu 1,0 m unterschritten werden.
3.3
Untergeordnet sind Bauteile oder Hauseingangsbereiche bis zu maximal 1/3
der Länge der jeweiligen Außenwand.
4
Beschränkungen für die Wohnbaugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 BauGB)
4.1
Innerhalb der Baugebiete WR1 ist je Doppelhaushälfte nur eine Wohneinheit
zulässig.
4.2
Innerhalb des Baugebietes WR3 ist je Baufenster eine Hausgruppe mit je
maximal 3 Wohneinheiten zulässig.
5
Garagen, überdachte Stellplätze (Carports) und Stellplätze
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Garagen (Ga) und überdachte Stellplätze (CP) sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den in der Planzeichnung mit "Ga"
bzw. "CP“ festgesetzten Flächen zulässig.
6
Nebenanlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 und § 23 Abs. 5 BauNVO)
6.1
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO
Innerhalb der Reinen Wohngebiete sind außerhalb der Überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen (z.B. Gartenhäuser) jedoch nur bis zu einer
Grundfläche von 6 m² je Grundstück. In Vorgärten sind solche Nebenanlagen
nicht zulässig.
6.2
Die mit
6.3
Standplätze für Abfallbehälter sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mit
Sträuchern, Hecken oder anderen begrünten Einfassungen (begrünte
Stahlkonstruktionen) von drei Seiten optisch abgegrenzt werden.
6.4
Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO, die der Versorgung der
Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von
Abwasser dienenden Nebenanlagen sind auch innerhalb der Baugebiete
zulässig.
festgesetzten Bereiche sind als Vorgärten festgesetzt.
7
Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nrn. 25a und b BauGB)
7.1
Innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind heimische Gehölze
(Hecken) anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Dabei sind Pflanzen der
nachfolgenden Pflanzliste zu wählen:
Bezeichnung
Acer campestre
(Feldahorn)
Carpinus betulus
(Hainbuche)
Fagus sylvatica
Rotbuche
Qualität
Anzahl
Heister, 2x verpflanzt, ohne Ballen, 2,5 Stück / lfm
Höhe 100 - 125 cm
Heister, 2x verpflanzt, ohne Ballen, 2,5 Stück / lfm
Höhe 100 - 125 cm
Heister, 2x verpflanzt, ohne Ballen, 2,5 Stück / lfm
Höhe 100 - 125 cm
7.2
Die innerhalb der zeichnerisch für Erhaltung festgesetzten Flächen
befindlichen Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
8
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
8.1
Die in der Planzeichnung mit "GFL" festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht für die Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht für die betroffenen Anlieger
sowie mit einem Leitungsrecht für die Ver- und Entsorgungsträger belegt.
8.2
Die in der Planzeichnung mit "F" festgesetzte Fläche ist mit einem Fahrrecht
zugunsten des Garagennutzers der südlich liegenden Garage im WR3 belegt.
8.3
Die in der Planzeichnung mit "G" festgesetzte Fläche ist mit einem Gehrecht
zugunsten der Anlieger der angrenzenden Gärten belegt.
B.
Gestaltungsfestsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
1
Dachgestaltung
1.1
Dachgauben sind zulässig soweit die
traufständigen Fassade nicht überschreitet.
1.2
Eindeckungen von Satteldächern sind nur mit nicht glänzenden Pfannen in
schwarzen oder grauen Tönen zulässig.
1.3
Innerhalb der Baugebiete sind ausschließlich Pultdächer mit einer
Dachneigung von 6° bis 10° sowie Satteldächer mit einer Dachneigung von
30° bis 40° zulässig.
Gaubenbreite
die
Hälfte
der
1.4
Für Gebäude mit geneigten Dächern gilt:
Gebäude, die sich in Baugebieten befinden, in denen Vorgartenbereiche
festgesetzt sind, müssen traufständig zur Vorgartenseite ausgerichtet werden.
In dem WR 1, in dem kein Vorgartenbereich festgesetzt ist, sind die Gebäude
traufständig zur Erschließungsseite auszurichten.
1.5
Garagen sind ausschließlich mit Flachdächern auszuführen. Die Garagendächer sind dauerhaft extensiv nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. zu begrünen.
2
Einfriedungen in den Wohngebieten
2.1
Die mit
gekennzeichneten Flächen sind als Vorgärten festgesetzt.
Diese Vorgärten dürfen entlang der Straßenbegrenzungslinie sowie zwischen
Gärten unterschiedlicher Grundstücke nur mit Hecken in einer Höhe von max.
0,5m eingefriedet werden. Mauern und Zäune sind in diesen Vorgärten nicht
zulässig.
2.2
Einfriedungen im Bereich aneinander grenzender Terrassen benachbarter
Grundstücke dürfen als Sichtschutz nur in Form von Mauern (Tiefe ab
Gebäudewand bis 4,0 m) ausgebildet werden. Material und Farbgestaltung
sind auf das Gebäude abzustimmen.
2.3
Andere als in 2.1 bezeichnete Grundstückseinfriedungen sind als Hecken
auszuführen. Zäune zur Grundstückeinfriedung sind nur in Kombination mit
Hecken als Maschendraht- oder Stabgitterzäune zulässig. Diese Zäune dürfen
bis zu einer Höhe von 1,2 m ausgeführt werden.
2.4
Die in 2.3 bezeichneten Hecken als Grundstückseinfriedungen dürfen eine
maximale Höhe von 1,8 m erreichen.
3
Gestaltung der Vorgärten
3.1
Vorgärten sind dauerhaft gärtnerisch zu gestalten. Versiegelungen sind nur
zugunsten von Hauszugängen, Müllstandorten oder Stellplätzen zulässig.
C.
Hinweise
1
Kampfmittelfunde
Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens bei Erdaushub
außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige
Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland
oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.
Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B.
Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare
Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion in Abstimmung mit
der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland,
Außenstelle Köln, empfohlen.
2
Archäologische Bodenfunde
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz DSchG NW
wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde
ist die Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisungen der Unteren Denkmalschutzbehörde oder des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3
Artenschutz
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu
beschränken. Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der
Brutzeit gemäß § 39 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG im Zeitraum Oktober bis
einschließlich Februar zulässig. Näheres regelt das Baugenehmigungs verfahren.
4
Baugrund
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse 2. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu
beachten.
5.
Boden
Bodenaushub ist gutachterlich zu begleiten. Auf den Bericht zur Bodenuntersuchung, Dr. Spoerer und Dr. Hausmann vom 17.06.2010, wird hingewiesen.
6
Einbruchschutz
Zum Schutz vor Einbrüchen sollten Gebäude entsprechend der Empfehlungen
der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen mit Einbruch hemmenden Systemen
ausgestattet werden. Informationen sind erhältlich unter 02233 / 52-4816 oder
-4817. Die Beratung ist kostenlos.