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Vorlage (Abwägungsvorschlag BP 06.16, 2. Änderung (Stand 07.10.2013))

Daten

Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
08.10.13, 18:20
Aktualisiert
08.10.13, 18:20

Inhalt der Datei

BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 1 (19) - Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu Bebauungsplan 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (10.06. - 21.06.2013) und TÖB-Beteiligung A 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger B Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - kein Eingang - A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Datum Anschreiben TÖB T1.1 30.06.2013 Deutscher Kinderschutzbund Stellungnahme TÖB es wird angeregt, dass anstelle eines dreigeschossigen Gebäudes nur ein zweigeschossiges Gebäude errichtet wird, da der hohe Baukörper den Blick auf die übrige Bebauung unschön versperrt Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein ja Ist bereits berücksichtigt. Die Höhe möglicher Gebäude wird in diesem Bebauungsplan über Festsetzungen zu Geschossen und max. Gebäudehöhe definiert. Planerisches Ziel ist die Beschränkung der Gebäude auf zwei Vollgeschosse, da auch die Umgebung bereits durch eine ähnliche Bauweise definiert ist. Die schlichte Begrenzung auf zwei Vollgeschosse ohne weitere Festsetzungen - würde dazu führen, dass ein weiteres drittes (Dach-) Geschoss mit geneigten Dachflächen zulässig wäre, solange es auf drei Viertel seiner Grundfläche eine Höhe von 2,30m nicht überschreitet (klassisches Dachgeschoss). Über die reine Geschossigkeit hinaus soll nun aber auch die Dachform analog der umgebenden (und teilweise bereits in Bau befindlichen) Wohngebäude als Flachdach festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde in Verbindung mit der Festsetzung Flachdach erforderlich, dass erstens die Höhe des Gebäudes BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 2 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben TÖB T1.2 T2.1 T3.1 Stellungnahme TÖB das Grundstück sollte für eine Bebauung mit 'Mehrgenerationshäusern' angeboten werden 13.06.2013 Stadtwerke Brühl 17.06.2013 Landesbetrieb Straßen NRW Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Hinweise - eine verkehrliche Anbindung des Projektes an die Alte Bonnstraße (L 183) ist zu unterlassen - die Belange der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs sind zu beachten ja insgesamt und zweitens die Nutzfläche des obersten Geschosses gegenüber den darunter liegenden Geschossen kleiner ausfällt - wie es bei der o.g. 'schlichten Zweigeschossigkeit' der Fall gewesen wäre. Damit entspricht die Nutzfläche in dem für das dritte Geschoss festgesetzten Teil des Baufensters in etwa dem Teil, der in einem klassischen Dachgeschoss (unter geneigten Dachflächen) zulässig wäre. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Abgesehen davon, dass die vorgeschlagene Nutzung nicht ausgeschlossen ist, bleibt es der Initiative des privaten Grundstückseigentümers überlassen, eine solche Nutzung ggf. zu planen. Bauleitplanerisches Ziel ist nur die Bereitstellung dieses Grundstücks für Wohnzwecke. Eine Festsetzung 'Mehrgenerationshäuser' ist mit den planungsrechtlichen Instrumenten nicht möglich. Wird berücksichtigt. Die Erschließung erfolgt über das hinreichend leistungsfähige 'Erschließungsnetz Wohngebiet Nördliche Steingasse' und Steingasse. B - Öffentliche Auslegung (30.08. - 30.09.2013) und TÖB-Beteiligung B 1 - Stellungnahmen der Bürger Lfd. Nr. Datum Anschreiben B1.1 19.09.2013 Bürger Stellungnahme Bürger das Baugebiet wurde als verkehrsberu- Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 3 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger higt angekündigt, dementsprechend eng sind die Straßen geplant; die verkehrstechnische Abwicklung weiterer 30 Wohneinheiten wird als nicht zumutbar empfunden; erhöhtes Anwohner- und Verkehrsaufkommen beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, des als verkehrsberuhigten Bereichs geplanten Wohngebiets Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Bei den Straßen im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse' handelt es sich um Wohnstraßen in Anlehnung an die RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen 2006). Gemäß dieser Richtlinie vertragen solche Straßen eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz in der Stunde. Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan 06.21 'Nördliche Steingasse' werden ca. 60 Wohneinheiten der inneren Erschließung (Bavinganstraße und Im Paradiese) zugeordnet. Mit dem neuen Projekt können ca. 30 weitere Wohneinheiten hinzu kommen. Die gemäß RASt 06 formulierten Obergrenzen für die Verkehrsstärken werden bei weitem nicht ausgeschöpft. Außergewöhnliche verkehrliche Belastungen oder Gefährdungen aufgrund der durch ca. 30 Wohneinheiten hinzukommenden Verkehrsstärke sind nicht zu erwarten. Die verkehrliche Sicherheit wird durch planungsrechtliche Festsetzung der Erschließungsfläche im Bebauungsplan 06.21 als verkehrsberuhigter Bereich, durch die mit dem Vorhabenträger vereinbarte Ausbauplanung wie auch durch die zukünftige Beschilderung erzeugt. Dahinter steht der Ausbau einer Mischverkehrsfläche mit Einbauten von Parkplätzen und Bauminseln, die zu einer Verlangsamung des Verkehrs insgesamt führen. Die Ausweisung einer Mischverkehrsfläche ermöglicht überdies auch das Bespielen dieser Verkehrsfläche zB durch Kinder, dies enthebt jedoch weder von der Aufsichtspflicht, noch bedeutet dies einen Vorrang zugunsten des 'Spiels'. Die verkehrlichen Belange sind jederzeit zu gewährleisten, wie es sich in vielen vorhandenen Brühler Wohngebieten neueren Erschließungsdatums schon lange widerspiegelt. Weder aus Sicherheits- noch aus Lärmschutz- oder Feinstaubgründen ist die vorgesehene Planung als un- BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 4 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein zumutbar zu bezeichnen. Hingegen spricht die Erschließungsstruktur für den Beibehalt der verkehrlichen Anbindung des neuen Objektes an das Neubaugebiet 'Nördliche Steingasse': Bavinganstraße und Im Paradiese als Wohnstraßen münden in die übergeordnete Steingasse als Sammelstraße und diese wiederum in die übergeordnete Alte Bonnstraße als Landesstraße. Für die Beibehaltung dieser hierarchischen Erschließungsstruktur spricht die maximale Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur an sich, die auf diese Weise erzielt werden kann. Zudem liegt mit dem Kreisverkehr im Bereich Steingasse / Alte Bonnstraße ein ebenfalls leistungsfähiger Knotenpunkt vor. Die Einrichtung eines neuen Knotenpunktes, um etwa wie vorgeschlagen das Neubauprojekt anzubinden, ist - abgesehen von dem erheblichen Platzbedarf und dem erforderlichen Erwerb zusätzlicher Grundstücksflächen für die Einrichtung einer solchen zusätzlichen Anlage - aufgrund der Nähe zu dem vorhandenen Kreisverkehr kontraproduktiv. Der Verkehrsfluss sowie die auf der Alten Bonnstraße beabsichtigten Geschwindigkeiten, würden beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund hat sich der für diese Landesstraße verantwortliche Landesbetrieb Straßenbau bereits zum Zeitpunkt 'Entwicklung des BP 06.21 Nördliche Steingasse' ausdrücklich gegen eine solche Anbindung ausgesprochen und hat dies im Rahmen dieses Planverfahrens erneut gefordert. Weiterhin würden zusätzliche Erschließungskosten anfallen, die in keinem Verhältnis zu den beiden neuen Baufenstern stehen würden und in ökologischer Hinsicht müssen nicht noch weitere Flächen versiegelt werden. Im Gegensatz dazu macht die Anbindung des neuen Wohnstandortes an die Bavinganstraße auch aus BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 5 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben B1.2 B1.3 B2.1 23.09.2013 Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein durch die Belastung mit weiteren Anwohnern wird die Erschließungsanlage stärker abgenutzt und Anwohner werden bei später anfallenden Straßenarbeiten entsprechend stärker finanziell belastet das geplante Projekt führt zu Verzögerungen in der Fertigstellung der Erschließungsanlage - Dreck wird noch länger ins Haus getragen nein mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans wird sich der Verkehr im Vergleich zu der zum Kaufzeitpunkt [des eigenen Hauses] geplanten Anwohnerzahl nein nein stadtwirtschaftlicher Sicht Sinn, da auf dem letzten Straßenabschnitt eine beidseitige Erschließung erfolgt. Bereits vorhandene und leistungsfähige Erschließungsanlagen werden genutzt und tragen damit auch langfristig zu einer effektiven Erschließung bei. Letztendlich handelt es sich mit diesem Projekt auch um einen 'Baulückenschluss' und um eine maßvolle Nachverdichtung, die den landesplanerischen Grundsätzen 'Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden' folgt. Hierüber wird eine adäquate und moderate Bevölkerungsentwicklung an diesem Standort verwirklicht. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die ca. 30 zusätzlichen Wohneinheiten stellen aus straßenbautechnischer Sicht keine relevante Größe dar. Finanzielle Belastungen entstehen Anwohnern bei Reparaturen ohnehin nicht. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Verunreinigungen, Schmutz und Dreck sind unvermeidliche Begleiterscheinungen von Neubaugebieten. Städtebauliche und langfristige Entwicklungsprozesse können auf solche befristeten Umstände keine Rücksicht nehmen. Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen kann - sobald die Erschließungsanlage der Stadt übertragen wurde - Kontakt mit dem Ordnungsamt aufgenommen werden. Verursacher müssen Verunreinigungen beseitigen. Darüber hinaus regelt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Brühl die Reinigungspflichten zB auch der Anlieger. Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 6 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben B3.2 B3.3 Stellungnahme Bürger vervielfachen; gesteigerte Lärmbelästigung und erhebliche Gefahren für die Kinder werden vermutet, zumal keine Bürgersteige geplant sind; Einwender fordern Reduzierung der Wohneinheiten auf geplantes Maß oder Änderung der Zufahrt zum neuen Baukörper von Alte Bonnstraße Einwender fühlen sich von ihrer neuen Heimatstadt Brühl betrogen, da sie sich vor Hauskauf bei der Stadt Brühl nach geplanten Baumaßnahmen in der Umgebung erkundigt haben B2.2 B3.1 Bürger 23.09.2013 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein es wird befürchtet, dass die Planungen Auswirkungen auf die Fertigstellung der Erschließung haben wird nein Einwender beklagen, dass sie gegenüber der Stadt einen Nachweis über Herstellung des Hauseingangs sowie der Garagenzufahrt erbringen müssen, sehen sich aber nicht dazu in der Lage, solange die Straße nicht fertig gestellt ist sie hinterfragen, warum die Zufahrt zu den neu geplanten Gebäuden nicht von nein nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Unabhängig von dem Bemühen der Verwaltung, Bürger auf Anfrage über den aktuellen Planungsstand zu informieren, kann auch eine kurzfristig aufgelegte städtebauliche (Weiter-) Entwicklung der Stadt nicht verwehrt werden. Es liegt letztlich allein in der Entscheidungsgewalt des Rates, über zukünftige Entwicklungen zu befinden. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage steht im fachlichen Ermessen der Fachverwaltung: Soweit Gründe dafür sprechen, kann auch eine spätere Fertigstellung nicht ausgeschlossen werden. nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage wie geplant fertig gestellt wird. Unabhängig davon können befristete Unannehmlichkeiten nicht zur Verhinderung grundsätzlicher städtebaulicher Entwicklungen führen. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Einschlägig ist allein der Bebauungsplan 06.21 'Nördliche Steingasse', der hinreichend genaue Festsetzungen zur Höhenlage der fertigen Erschließungsanlage trifft. Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 7 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben B4.1 23.09.2013 B5.1 20.09.2013 B6.1 27.09.2013 B6.2 Bürger Stellungnahme Bürger der Alten Bonnstraße aus hergestellt werden kann, da der Verkehr aus der Bavinganstraße in die Steingasse bereits heute unübersichtlich und gefährlich ist; der zusätzliche Verkehr bedeutet zusätzliche Gefährdung der Kinder, die bereits heute die Straße zum Spielen benutzen; das zukünftige Verkehrsaufkommen wird als zu hoch eingeschätzt der Einwender kritisiert das Vorhaben wegen der zusätzlichen Lärmbelästigung und weil er die Sicherheit seiner Kinder beeinträchtigt sieht der Einwender kritisiert das Vorhaben wegen der zusätzlichen Lärm- und Feinstaubbelästigung und weil er die Sicherheit seiner Kinder beeinträchtigt sieht geplante Bebauung hätte bei früherer Kenntnis den eigenen Hauskauf beeinflusst Erhöhung des Verkehrs beeinträchtigt die Sicherheit im Wohngebiet insbesondere der Kinder; die Nicht-Fertigstellung der Straße bedeutet eine Belastung durch Dreck und Kindern wird die Möglichkeit genommen auf der Straße zu spielen; die Zufahrt soll über die Alte Bonnstraße erfolgen Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Unabhängig von persönlichen Konsequenzen hinsichtlich eines Hauskaufs ist es dem Rat der Stadt Brühl unbenommen bauliche Veränderungen im städtischen Gefüge nach bestem Wissen und Gewissen jederzeit zu veranlassen. Informationen über Planungen erfolgen bei der Stadt Brühl so früh wie möglich. Im vorliegenden Fall war dies erst Anfang diesen Jahres möglich. Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 8 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B6.3 Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste muss gewährleistet werden; Gutachten wird gefordert nein B6.4 Parkplatzsituation wird sich verschlechtern nein B6.5 der Zustand der Straßen wird sich ver- nein Wird nicht berücksichtigt. Ein Wohngebiet dieser Größe bedarf keines Gutachtens, um die Zufahrt von Rettungsdiensten ein zu schätzen. Über Beteiligungen interner Fachstellen sowie externer Träger öffentlicher Belange werden hinreichend qualifizierte Stellen beteiligt, die u.a. auch in der Lage sind, Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsdienste zu beurteilen. Die vorliegende Planung gibt keinen Anlass, an der Gewährleistung der Zufahrt für Rettungsdienste zu zweifeln. Wird nicht berücksichtigt. Die Parkplatzsituation ist hinreichend berücksichtigt: Während in dem betroffenen Straßenabschnitt bisher 2 Stellplätze den benachbarten ca. 5 - 6 Einfamilienhäusern zugerechnet wurden, kommen nun weitere 7 Stellplätze hinzu. Zum heutigen Zeitpunkt ist die genaue Zahl zukünftiger Wohneinheiten nicht bekannt, da dies erst mit einem zukünftigen Bauantrag festgelegt wird. Unabhängig davon werden mit dem neuen Bebauungsplan (06.16, 2. Änderung) überschlägige Annahmen für eine mögliche Zahl an Wohneinheiten getroffen. In Bezug auf die mögliche Geschossfläche sind 7 zusätzliche Stellplätze angemessen. Davon unabhängig muss ein Bauherr hinreichend private Stellplätze für den zu erwartenden Parkverkehr mit seinem Bauprojekt nachweisen. Dabei liegt der Schlüssel je Wohneinheit - abhängig von den geplanten Wohnungsgrößen - zwischen 1 und 2 PKW-Stellplätzen je Wohneinheit. Soweit Zweifel an der Herstellung oder der zweckbestimmten Nutzung notwendiger Stellplätze bestehen, werden diese auch ordnungsrechtlich überprüft. Die Stellplatzpflicht gilt im Übrigen auch für alle anderen Wohngebäude im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'. Wird nicht berücksichtigt. BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 9 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein schlechtern B7.1 29.09.2013 B7.2 B8.1 B8.2 29.09.2013 wie seitens der Stadt Brühl gewünscht, haben sich alle Bewohner des Baugebietes einer schnellen Fertigstellung unterworfen, damit die gesamte Baumaßnahme seitens der Stadt Brühl schnell abgeschlossen werden kann; Wie sieht hier die die genaue Planung seitens der Stadt aus? nein für Kinder des Wohngebietes wird große Gefahr wegen der Verkehrszunahme gesehen; die Änderung der Zufahrt - nämlich über die Alte Bonnstraße - wird empfohlen die Durchsetzbarkeit eines verkehrsberuhigten Bereichs wird bei der Vielzahl zu erwartender Wohneinheiten angezweifelt, auf der Straße spielende Kinder sind gefährdet, daher wird die Zufahrt von der Alten Bonnstraße gefordert im Plangebiet sind zu wenig öffentliche Parkplätze geplant, der Druck wird sich nein Zwischenzeitliche Verschmutzungen sind durch die Verursacher zu beseitigen, Beschädigungen an den Erschließungsanlagen ebenfalls. Dies kann jedenfalls nicht grundsätzlichen städtebaulichen Entwicklungsabsichten entgegen gehalten werden. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Ein 'Wunsch' seitens der Stadt an die zukünftigen Bewohner hinsichtlich einer schnellen Fertigstellung existiert nicht. Fertigstellungstermine für Wohngebäude in Kaufverträgen sind Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen. Eine Forderung seitens der Stadt existiert hierzu ebenfalls nicht. Weiterhin ist dies auch keine Baumaßnahme der Stadt. Fertigstellungstermine sind allenfalls im Interesse des Vorhabenträgers, der an einer Refinanzierung interessiert ist. Er ist gegenüber der Stadt verpflichtet, die Herstellung und Übergabe der Erschließungsanlage spätestens im Laufe des Jahres 2015 zu gewährleisten. Seitens der Stadt sind derzeit keine Änderungen hinsichtlich der Fertigstellung der Erschließungsanlagen bekannt. Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein Wird nicht berücksichtigt. Die Parkplatzsituation ist hinreichend berücksichtigt: BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 10 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein erhöhen und im gesamten Wohngebiet auswirken B9.1 29.09.2013 ein zufälliges Entdecken der Information zu dem geplanten Projekt wird vorgeworfen sowie mangelndes Verständnis dafür, dass nicht bereits früher von diesen Änderungen unterrichtet wurde; Grundstückseigentümern (im BP 06.21) wurde fälschlicherweise vorgemacht, dass sie in einem Einfamilienhausgebiet kaufen; unverständlich ist auch, dass die Freie Evang. Gemeinde (FEG) solange braucht, um den Platzbedarf für ihr Vorhaben zu definieren nein Während in dem betroffenen Straßenabschnitt bisher 2 Stellplätze den benachbarten ca. 5 - 6 Einfamilienhäusern zugerechnet wurden, kommen nun weitere 7 Stellplätze hinzu. Zum heutigen Zeitpunkt ist die genaue Zahl zukünftiger Wohneinheiten nicht bekannt, da dies erst mit einem zukünftigen Bauantrag festgelegt wird. Unabhängig davon werden mit dem neuen Bebauungsplan (06.16, 2. Änderung) überschlägige Annahmen für eine mögliche Zahl an Wohneinheiten getroffen. In Bezug auf die mögliche Geschossfläche sind 7 zusätzliche Stellplätze angemessen. Davon unabhängig muss ein Bauherr hinreichend Stellplätze für den zu erwartenden Parkverkehr mit seinem Bauprojekt nachweisen. Dabei liegt der Schlüssel je Wohneinheit - abhängig von den geplanten Wohnungsgrößen - zwischen 1 und 2 PKWStellplätzen je Wohneinheit. Soweit Zweifel an der Herstellung oder an der zweckbestimmten Nutzung notwendiger Stellplätze bestehen, werden diese auch ordnungsrechtlich überprüft. Die Stellplatzpflicht gilt im Übrigen auch für alle anderen Wohngebäude im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Von der Pflicht des Eigentümers, sich selbst Informationen über sein Eigentum zu verschaffen wird er auch im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht entbunden. Unabhängig davon wurde der Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans 06.16 'Alte Bonnstraße / Steingasse' so früh wie diese Planungsabsicht klar wurde auch bekannt gemacht. Da die Entwicklung hinsichtlich des Grundstücks der FEG erst Anfang 2013 abzeichnete, konnte auch erst Anfang diesen Jahres eine entsprechende Bekanntmachung erfolgen. Ältere Planungen können dementsprechend solche aktuellen Entwicklungen nicht darlegen. BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 11 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B9.2 die Art der Bebauung incl. sich abzeichnender Wohneinheiten soll sich an der Umgebung orientieren, Geschossigkeit und Grundflächenzahl ebenfalls nein B9.3 der Einwender hinterfragt, ob in 5 Jahren erneut mit einer Änderung zu rechnen ist nein B9.4 die Zufahrt sollte zur Alten Bonnstraße erfolgen nach dem Prinzip 'Stadt der kurzen Wege' müsste die Anbindung direkt an die Alte Bonnstraße erfolgen nein B9.5 nein Weiterhin steht es allein dem Rat der Stadt Brühl zu, über städtebauliche Entwicklungen innerhalb des städtischen Gebietes zu beschließen. Wird nicht berücksichtigt. geplante Bebauung kann als städtebauliche Fortentwicklung (Einfamilienhäuser Doppelhäuser Kettenhäuser Mehrfamilienhäuser) und Bereicherung des Wohngebietes an sich betrachtet werden; gebaut werden kann im BP-Gebiet 06.21 zweigeschossig, überwiegend mit Möglichkeit im Dachgeschoss ebenfalls aus zu bauen, dies entspricht einem 3. (NichtVoll-) Geschoss. Gleiches ist mit der vorliegenden BPÄnderung beabsichtigt: zwei Vollgeschosse sind möglich, ein zusätzliches drittes (kleineres) Geschoss ebenfalls. Die Art der Bebauung entwickelt sich damit aus der vorhandenen Bebauung - zumal auch die Dachlandschaft (Flachdach) sich an der bereits beantragten und genehmigten Bebauung an der Stichstraße orientiert. Die Grundflächenzahl von 0,4 wird für den Baukörper gem. BauNVO eingehalten. Überschreitungen sind nur zugunsten von Nebenanlagen und Stellplätzen festgesetzt. Städtebaulich ist dies vertretbar, zumal solche Anlagen oberirdisch zu begrünen sind. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Es bleibt dem Rat der Stadt Brühl unbenommen, auch zukünftig über städtebauliche Entwicklungen innerhalb des städtischen Gebietes zu beschließen. Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 Wird nicht berücksichtigt. Dem motorisierten Verkehr ist ein 'Umweg' durchs Wohngebiet zu zu muten - kurze Wege tun sich aber für Fußgänger und Radfahrer über den geplanten Fuß- und BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 12 (19) - Lfd. Nr. B9.6 B9.7 B9.8 Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger vorgegebene Geschwindigkeit für verkehrsberuhigten Bereich wird voraussichtlich nicht eingehalten verkehrliche Situation am Kreisverkehr wird verschärft; Einfahrt zum Lidl-Markt und BTV-Grundstück ist heute schon problematisch, daher sollte Zufahrt von Alter Bonnstraße erfolgen als missverständlich werden die Angaben zu neuen Stellplätzen bezeichnet (7 oder 9); ob Anzahl öff. Stellplätze hinreichend ist, wird angezweifelt Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein nein ja Radweg zur Alten Bonnstraße auf; der eine oder andre Weg mit dem Auto erübrigt sich, wenn die Alternativen für den Nicht-motorisierten Verkehr gut sind. Darüber hinaus stehen dem Ansinnen auch die Forderung des Landesbetriebs Straßen NRW entgegen, der den Anschluss an 'seine' Alte Bonnstraße ausschließt, um die Leistungsfähigkeit dieser Landesstraße zu gewährleisten. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Einhaltung - und ggf. Überwachung - ist allein Gegenstand ordnungsbehördlichen Vorgehens. Wird nicht berücksichtigt. vgl. Punkt B9.4 und B9.5 Wird berücksichtigt. In der Begründung zum Bebauungsplan werden die Aussagen noch deutlicher herausgestellt. Darüber hinaus gilt: Während in dem betroffenen Straßenabschnitt bisher 2 Stellplätze den benachbarten ca. 5 - 6 Einfamilienhäusern zugerechnet wurden, kommen nun weitere 7 Stellplätze hinzu. Zum heutigen Zeitpunkt ist die genaue Zahl zukünftiger Wohneinheiten nicht bekannt, da dies erst mit einem zukünftigen Bauantrag festgelegt wird. Unabhängig davon werden mit dem neuen Bebauungsplan (06.16, 2. Änderung) überschlägige Annahmen für eine mögliche Zahl an Wohneinheiten getroffen. In Bezug auf die mögliche Geschossfläche sind 7 zusätzliche Stellplätze angemessen. Davon unabhängig muss ein Bauherr hinreichend Stellplätze für den zu erwartenden Parkverkehr mit seinem Bauprojekt nachweisen. Dabei liegt der Schlüssel je Wohneinheit - abhängig von den geplanten Wohnungsgrößen BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 13 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben B9.9 B9.10 B9.11 B9.12 B10.1 B10.2 30.09.2013 Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein hinterfragt wird auch die Nutzung des Grundstücks der FEG es wird gemutmaßt, dass die 2. Änderung absichtlich hinausgezögert wurde, um diese Wohnbebauung nicht an den Erschließungskosten zum BP 06.21 zu beteiligen nein hinterfragt warum 'sein' Hausbau so schnell von statten gehen soll und unterstellt, dass dies mit der Beteiligung von Erschließungskosten zu tun hat gem. Grundstückskaufvertrag soll Erschließung bis Ende 2014 erfolgt sein, damit besteht die Erwartung, dass die Kinder ab dann auf der Straße spielen können; er möchte wissen wie die Planung für den Baustellenverkehr aussieht widerspricht der Planung, das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen; die zufällige Situation, dass die FEG nun doch weniger Stellplätze braucht rechtfertigt die Planung nicht Einwender sieht eklatante Überschreitung der GRZ in Form der Ausweisung einer nein nein nein nein nein - zwischen 1 und 2 PKW-Stellplätzen je Wohneinheit. Soweit Zweifel an der Herstellung oder an der zweckbestimmten Nutzung notwendiger Stellplätze bestehen, werden diese auch ordnungsrechtlich überprüft. Die Stellplatzpflicht gilt im Übrigen auch für alle anderen Wohngebäude im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Der Investor des Wohngebietes BP 06.21 schuldet der Stadt die vollständige Herstellung aller Erschließungsanlagen (im Plangebiet BP 06.21) bis zum Jahr 2015. Insofern liegt es in seinem alleinigen und natürlichen Interesse, für die Abwicklung und die Finanzierung zu sorgen. Ein Interesse der Stadt an einer wie auch immer gearteten Verteilung von Erschließungskosten existiert nicht. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. vgl. Punkt B9.10 Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Gegenüber der Stadt ist der Investor lediglich zur Herstellung und Übergabe der Erschließungsanlage im Jahr 2015 verpflichtet. Ebenso obliegt ihm bis zur vollständigen Übergabe die Organisation des Baustellenverkehrs. Wird nicht berücksichtigt. Das Konzept ist Angelegenheit des Rates der Stadt Brühl. Die 'Umplanung' der FEG ist nicht Rechtfertigung, sondern lediglich Anlass für die Planänderung. Wird nicht berücksichtigt. Die GRZ 0,4 wird in Übereinstimmung mit der BauNVO BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 14 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein großzügigen Fläche für Tiefgarage und Nebenanlagen B10.3 Höhe der Bebauung sowie Geschossigkeit entbehren jeder Grundlage nein B10.4 das Plaverfahren ist falsch, da eine echte Abwägung von Planungsalternativen und Prüfung von städtebaulichen Varianten nicht statt gefunden hat; soll das Vorhaben eines Investors umgesetzt werden, müsste ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt werden nein für oberirdische Gebäude festgesetzt. Für unterirdische Anlagen wird von der gem. BauNVO vorgesehenen Möglichkeit zur Überschreitung unter der Bedingung Gebrauch gemacht, dass diese zu begrünen sind. Der Einwender setzt offensichtlich irrtümlich das Flächenangebot der Festsetzung für Nebenanlagen / Tiefgarage gleich mit der tatsächlich zu bebauenden Fläche. Ob dies in diesem Umfang ausgeschöpft wird, wird sich aber erst mit dem Bauantrag zeigen. Zudem ist diese Fläche ggf. nicht ausnutzbar, soweit andere Festsetzungen dem widersprechen. Wird nicht berücksichtigt. geplante Bebauung kann als städtebauliche Fortentwicklung (Einfamilienhäuser Doppelhäuser Kettenhäuser Mehrfamilienhäuser) und Bereicherung des Wohngebietes an sich betrachtet werden; gebaut werden kann im BP-Gebiet 06.21 zweigeschossig, überwiegend mit Möglichkeit im Dachgeschoss ebenfalls aus zu bauen, dies entspricht einem 3. (NichtVoll-) Geschoss. Gleiches ist mit der vorliegenden BPÄnderung beabsichtigt: zwei Vollgeschosse sind möglich, ein zusätzliches drittes (kleineres) Geschoss ebenfalls. Die Art der Bebauung entwickelt sich damit aus der vorhandenen Bebauung - zumal auch die Dachlandschaft (Flachdach) sich an der bereits beantragten und genehmigten Bebauung an der Stichstraße orientiert. Wird nicht berücksichtigt. Die geplante Bebauung kann als städtebauliche Fortentwicklung und Bereicherung des Wohngebietes betrachtet werden. Sich wesentlich hiervon unterscheidende Planungsvarianten sind auf dieser kleinen Fläche kaum denkbar, da es immer auf eine Wohnfunktion hinaus laufen wird. Letztlich steht dem Rat der Stadt BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 15 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben B10.5 B10.6 B10.7 B11.1 30.09.2013 B11.2 B12.1 30.09.2013 B12.2 B13.1 30.09.2013 B14.1 29.09.2013 Bürger Stellungnahme Bürger es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Stadt Brühl einem Investor die Möglichkeit einräumt, die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen durch ein falsches Planverfahren zu ermöglichen nach Auffassung des Einwenders ist die Begründung für die gewählte Erschließungsanlage nicht hinreichend Lärmbelastung, die vom Neubau ausgeht ist nicht berücksichtigt und müsste thematisiert werden, ebenso Immissionsbelastung seitens der Tiefgarage etc. es wird nicht eingesehen, wieso die Bewohner dieses Baugebietes eine schnellen Fertigstellung unterworfen werden durch den zusätzlichen Verkehr werden Gefahren für spielende Kinder gesehen; die Zufahrt soll von der Alten Bonnstraße erfolgen es wird nicht eingesehen, wieso die Bewohner dieses Baugebietes eine schnellen Fertigstellung unterworfen werden durch den zusätzlichen Verkehr werden Gefahren für spielende Kinder gesehen; die Zufahrt soll von der Alten Bonnstraße erfolgen Bedenken bestehen wegen der Gebäudehöhe sowie wegen geplanter Abstand- Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein nein Brühl die Entscheidung zum Konzept zu. Ein Vorhabenplan liegt dem Vorhaben überdies nicht zu Grunde. Selbst dann wäre ein Bebauungsplanverfahren zulässig. Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Das Planverfahren ist korrekt. ja Wird berücksichtigt. Ergänzung erfolgt in der Begründung. ja Wird berücksichtigt. Ergänzung erfolgt in der Begründung. nein Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Seitens der Stadt gibt es keine derartigen Vorgaben. nein Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens. Seitens der Stadt gibt es keine derartigen Vorgaben. nein Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 nein Wird nicht berücksichtigt. … wie zu B1.1 Ist bereits berücksichtigt. Die Gebäude sind als zweigeschossige Gebäude mit ja BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 16 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein flächen aufgrund zu erwartender Lärmentwicklung von seiten des FEGGrundstücks B15.1 B15.2 30.09.2013 die in der Begründung formulierte Aussage, dass es sich heraus gestellt habe, dass die FEG weniger Stellplatzbedarf hat, als bisher angenommen ist falsch nein mit dem Verkauf desjenigen Grundstücksteils, der bisher für Stellplätze vorgesehen war und nun zu Wohnbauland entwickelt werden soll, ergeben sich gravierende Auswirkungen hinsichtlich der nachzuweisenden PKW-Stellplätze für das geplante Bauvorhaben nein einem zusätzlichen dritten Geschoss geplant, wobei dieses dritte Geschoss gleich zu setzen ist, mit einem zusätzlichen Nicht-Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung, wie dies bereits in Teilen des BP 06.21 möglich ist. Abstandflächen sind gem. BP nicht geplant, sie müssen (lediglich) im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen und eingehalten werden. In lärmschutztechnischer Hinsicht dient die Lärmschutzwand lediglich dem Schutz von Wohneinheiten im Erdgeschoss. In den darüberliegenden Geschossen sind gebäudeseitig Lärmschutzmaßnahmen gemäß BPFestsetzungen vorzusehen. Wird nicht berücksichtigt. Der Stadt Brühl liegt ein Bauantrag der FEG vor, nachdem die rückwärtige Grundstücksfläche für Stellplatzflächen in dem ursprünglich geplanten Umfang nicht (mehr) benötigt wird. Dieser Bauantrag nimmt bereits Blick auf eine mögliche zukünftige Erweiterung. Wenn diese Annahme falsch wäre, dann würde bereits der Bauantrag der FEG falsche Tatsachen vortäuschen. Wird nicht berücksichtigt. Entgegen der Annahme des Einwenders, geht die FEG selber heute von einem Stellplatzbedarf von 26 Fahrzeugen aus. Dies geht aus dem vorliegenden Bauantrag der FEG sowie aus Rücksprachen in der Vergangenheit mit der FEG einschließlicher Beteiligung von Fachleuten (Architekten) zu diesem Bauvorhaben hervor. Diese Stellplätze sind bisher alle auf dem bereits durch die FEG erworbenen Grundstücksteil nachgewiesen. Mit der 2. Änderung des BP 06.16 verbleibt an der Grundstücksgrenze zum zukünftigen Wohnbauvorhaben eine zusätzliche Fläche für weitere ca. 23 Stellplät- BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 17 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein B15.3 Bedenken bestehen gegen die vorgesehenen dreigeschossigen Wohnhäuser wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandflächen nach BauO NRW und der hiermit in Verbindung stehenden höheren Schallimmissionen nein B15.4 Bedenken bestehen gegen die geplante PKW-Stellplatzzeile entlang der kompletten Grenzlänge zwischen neuer Wohnbebauung und FEG-Grundstück wegen unvermeidbarer Schallemissionen; es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Schallemissionen durch die geplante Lärmschutzwand absorbiert werden nein B15.5 es wird angeregt, Schall-Probleme zu nein ze, die optional - abhängig von privatrechltichen Vereinbarungen mit dem Eigentümer - genutzt werden könnten. Unabhängig davon liegt es in der Verantwortung des Bauantragstellers (FEG), alle in Verbindung mit dem Bauvorhaben 'Gemeindehaus' stehenden Nutzungen auf dem eigenen Grundstück zu realisieren. Hierzu zählt auch die Herstellung aller erforderlicher Stellplätze. Soweit die bisher dargestellten Stellplätze nicht ausreichen sollten, hat der Bauherr weitere erforderliche Stellplätze nach zu weisen. Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Die Einhaltung von Abstandflächen gem. BauO NRW ist Gegenstand des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. Abstandflächen nach BauO NRW dienen nicht der Sicherstellung hinreichenden Lärmschutzes. Hierzu sind die TA Lärm sowie die DIN 18005 heran zu ziehen (s. auch 15.4). Wird nicht berücksichigt. Durch die Nutzung des FEG-Parkplatzes können in der lautesten Nachtstunde Richtwertüberschreitungen auftreten, die nur mit Lärmschutzwänden von 5 - 6m Höhe vermieden werden könnten. Dieses würde jedoch eine städtebaulich sehr unbefriedigende Situation darstellen. Daher wird als Alternative eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3m über Grund festgesetzt, die die Einhaltung der Richtwerte im Erdgeschoss sicherstellt und in Ergänzung hierzu werden für die Obergeschosse Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Richtwerte vor den Fenstern sicherstellt und bauseits (zB in Form von vor den Fenstern vorgesetzte Glaselemente) einzuhalten sind (TA Lärm iVm DIN 18005). Wird nicht berücksichtigt. BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 18 (19) - Lfd. Nr. Datum Anschreiben Bürger Stellungnahme Bürger Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein entschärfen, in dem auf die Mehrfamilienhäuser (MFH) zugunsten von Einfamilienhäusern (EFH) mit maximal zwei Geschossen verzichtet wird B15.6 bei dieser Lösung (EFH statt MFH) könnte die Anordnung einer SchallSchutzwand entlang der PKW-Stellplätze oder eine dichte Bepflanzung in einer Tiefe von 1,50m mit schallhemmenden Sträuchern als Schall-Absorptionsflächen sinnvoll und wirksam sein nein Nicht der Bau- oder Haustyp, sondern die Lage des Baukörpers in Bezug auf die Schallquelle ist als Immissionsort entscheidend. Bei einem zweigeschossigen EFH würde die Lärmproblematik immer noch bestehen. Dementsprechend aus Lärmgründen ggf. nur eine eingeschossige Bauweise fest zu setzen ist - gemessen an den überschaubaren baulichen Lärmschutzmaßnahmen - unverhältnismäßig. Die Lage des Baukörpers wird aus städtebaulichen Gründen beibehalten, da über diese Lösung auch eine angemessene Zahl öffentlicher Stellplätze straßenseitig festgesetzt werden können. Wird nicht berücksichtigt. Nicht der Bau- oder Haustyp, sondern die Lage des Baukörpers in Bezug auf die Schallquelle ist als Immissionsort entscheidend. Einzige geeignete bauliche Maßnahme, um Lärmschutz bereits im Erdgeschoss wirksam fest zu setzen ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 3m über Grund. In den Obergeschossen sind bauseits Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Richtwerte gewährleisten. In den Festsetzungen des Bebauungsplans ist dies erfolgt mit der Festsetzung zum einzuhaltenden BauschalldämmMaß. Bepflanzungen, die die Einhaltung eines solchen Bauschalldämm-Maßes garantieren können gibt es (zZt noch) nicht. B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB) Lfd. Nr. Datum Anschreiben T1.1 30.08.2013 Stadtwerke Brühl 19.09.2013 Landesbetrieb T2.1 TÖB Stellungnahme TÖB Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein Hinweise - - Verweis auf SN vom 17.06.2013 (s.o.) - - BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse' 07.10.2013 - Seite 19 (19) - Lfd. Nr. T3.1 Datum Anschreiben TÖB Stellungnahme TÖB Straßen NRW 30.09.2013 Rhein-Erft-Kreis Hinweise Abwägungsstand: 07.10.2013 Berücksich- Abwägung der Stellungnahme tigung ja / nein - -