Daten
Kommune
Brühl
Größe
105 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
08.10.13, 18:20
Aktualisiert
08.10.13, 18:20
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 1 (19) -
Abwägungsvorschlag zu den Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange zu
Bebauungsplan 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
A - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (10.06. - 21.06.2013) und TÖB-Beteiligung
A 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
B
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
- kein Eingang -
A 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
TÖB
T1.1
30.06.2013 Deutscher Kinderschutzbund
Stellungnahme TÖB
es wird angeregt, dass anstelle eines
dreigeschossigen Gebäudes nur ein
zweigeschossiges Gebäude errichtet
wird, da der hohe Baukörper den Blick auf
die übrige Bebauung unschön versperrt
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
ja
Ist bereits berücksichtigt.
Die Höhe möglicher Gebäude wird in diesem Bebauungsplan über Festsetzungen zu Geschossen und
max. Gebäudehöhe definiert. Planerisches Ziel ist die
Beschränkung der Gebäude auf zwei Vollgeschosse,
da auch die Umgebung bereits durch eine ähnliche
Bauweise definiert ist.
Die schlichte Begrenzung auf zwei Vollgeschosse ohne weitere Festsetzungen - würde dazu führen,
dass ein weiteres drittes (Dach-) Geschoss mit geneigten Dachflächen zulässig wäre, solange es auf
drei Viertel seiner Grundfläche eine Höhe von 2,30m
nicht überschreitet (klassisches Dachgeschoss).
Über die reine Geschossigkeit hinaus soll nun aber
auch die Dachform analog der umgebenden (und
teilweise bereits in Bau befindlichen) Wohngebäude
als Flachdach festgesetzt werden. Zu diesem Zweck
wurde in Verbindung mit der Festsetzung Flachdach
erforderlich, dass erstens die Höhe des Gebäudes
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
TÖB
T1.2
T2.1
T3.1
Stellungnahme TÖB
das Grundstück sollte für eine Bebauung
mit 'Mehrgenerationshäusern' angeboten
werden
13.06.2013 Stadtwerke
Brühl
17.06.2013 Landesbetrieb
Straßen NRW
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Hinweise
-
eine verkehrliche Anbindung des Projektes an die Alte Bonnstraße (L 183) ist zu
unterlassen - die Belange der Sicherheit
und der Leichtigkeit des Verkehrs sind zu
beachten
ja
insgesamt und zweitens die Nutzfläche des obersten
Geschosses gegenüber den darunter liegenden Geschossen kleiner ausfällt - wie es bei der o.g. 'schlichten Zweigeschossigkeit' der Fall gewesen wäre. Damit entspricht die Nutzfläche in dem für das dritte Geschoss festgesetzten Teil des Baufensters in etwa
dem Teil, der in einem klassischen Dachgeschoss
(unter geneigten Dachflächen) zulässig wäre.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Abgesehen davon, dass die vorgeschlagene Nutzung
nicht ausgeschlossen ist, bleibt es der Initiative des
privaten Grundstückseigentümers überlassen, eine
solche Nutzung ggf. zu planen. Bauleitplanerisches
Ziel ist nur die Bereitstellung dieses Grundstücks für
Wohnzwecke. Eine Festsetzung 'Mehrgenerationshäuser' ist mit den planungsrechtlichen Instrumenten
nicht möglich.
Wird berücksichtigt.
Die Erschließung erfolgt über das hinreichend leistungsfähige 'Erschließungsnetz Wohngebiet Nördliche Steingasse' und Steingasse.
B - Öffentliche Auslegung (30.08. - 30.09.2013) und TÖB-Beteiligung
B 1 - Stellungnahmen der Bürger
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
B1.1
19.09.2013
Bürger
Stellungnahme Bürger
das Baugebiet wurde als verkehrsberu-
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
higt angekündigt, dementsprechend eng
sind die Straßen geplant; die verkehrstechnische Abwicklung weiterer 30 Wohneinheiten wird als nicht zumutbar empfunden; erhöhtes Anwohner- und Verkehrsaufkommen beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, des als verkehrsberuhigten Bereichs geplanten Wohngebiets
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Bei den Straßen im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'
handelt es sich um Wohnstraßen in Anlehnung an die
RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen
2006). Gemäß dieser Richtlinie vertragen solche Straßen eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz in der
Stunde. Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan
06.21 'Nördliche Steingasse' werden ca. 60 Wohneinheiten der inneren Erschließung (Bavinganstraße und
Im Paradiese) zugeordnet. Mit dem neuen Projekt können ca. 30 weitere Wohneinheiten hinzu kommen. Die
gemäß RASt 06 formulierten Obergrenzen für die Verkehrsstärken werden bei weitem nicht ausgeschöpft.
Außergewöhnliche verkehrliche Belastungen oder Gefährdungen aufgrund der durch ca. 30 Wohneinheiten
hinzukommenden Verkehrsstärke sind nicht zu erwarten.
Die verkehrliche Sicherheit wird durch planungsrechtliche Festsetzung der Erschließungsfläche im Bebauungsplan 06.21 als verkehrsberuhigter Bereich, durch
die mit dem Vorhabenträger vereinbarte Ausbauplanung wie auch durch die zukünftige Beschilderung erzeugt. Dahinter steht der Ausbau einer Mischverkehrsfläche mit Einbauten von Parkplätzen und Bauminseln,
die zu einer Verlangsamung des Verkehrs insgesamt
führen. Die Ausweisung einer Mischverkehrsfläche ermöglicht überdies auch das Bespielen dieser Verkehrsfläche zB durch Kinder, dies enthebt jedoch weder von
der Aufsichtspflicht, noch bedeutet dies einen Vorrang
zugunsten des 'Spiels'. Die verkehrlichen Belange sind
jederzeit zu gewährleisten, wie es sich in vielen vorhandenen Brühler Wohngebieten neueren Erschließungsdatums schon lange widerspiegelt.
Weder aus Sicherheits- noch aus Lärmschutz- oder
Feinstaubgründen ist die vorgesehene Planung als un-
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
zumutbar zu bezeichnen. Hingegen spricht die Erschließungsstruktur für den Beibehalt der verkehrlichen
Anbindung des neuen Objektes an das Neubaugebiet
'Nördliche Steingasse': Bavinganstraße und Im Paradiese als Wohnstraßen münden in die übergeordnete
Steingasse als Sammelstraße und diese wiederum in
die übergeordnete Alte Bonnstraße als Landesstraße.
Für die Beibehaltung dieser hierarchischen Erschließungsstruktur spricht die maximale Leistungsfähigkeit
der Verkehrsinfrastruktur an sich, die auf diese Weise
erzielt werden kann. Zudem liegt mit dem Kreisverkehr
im Bereich Steingasse / Alte Bonnstraße ein ebenfalls
leistungsfähiger Knotenpunkt vor. Die Einrichtung eines
neuen Knotenpunktes, um etwa wie vorgeschlagen das
Neubauprojekt anzubinden, ist - abgesehen von dem
erheblichen Platzbedarf und dem erforderlichen Erwerb
zusätzlicher Grundstücksflächen für die Einrichtung einer solchen zusätzlichen Anlage - aufgrund der Nähe
zu dem vorhandenen Kreisverkehr kontraproduktiv. Der
Verkehrsfluss sowie die auf der Alten Bonnstraße beabsichtigten Geschwindigkeiten, würden beeinträchtigt
werden. Vor diesem Hintergrund hat sich der für diese
Landesstraße verantwortliche Landesbetrieb Straßenbau bereits zum Zeitpunkt 'Entwicklung des BP 06.21
Nördliche Steingasse' ausdrücklich gegen eine solche
Anbindung ausgesprochen und hat dies im Rahmen
dieses Planverfahrens erneut gefordert.
Weiterhin würden zusätzliche Erschließungskosten anfallen, die in keinem Verhältnis zu den beiden neuen
Baufenstern stehen würden und in ökologischer Hinsicht müssen nicht noch weitere Flächen versiegelt werden.
Im Gegensatz dazu macht die Anbindung des neuen
Wohnstandortes an die Bavinganstraße auch aus
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
B1.2
B1.3
B2.1
23.09.2013
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
durch die Belastung mit weiteren Anwohnern wird die Erschließungsanlage stärker abgenutzt und Anwohner werden bei
später anfallenden Straßenarbeiten entsprechend stärker finanziell belastet
das geplante Projekt führt zu Verzögerungen in der Fertigstellung der Erschließungsanlage - Dreck wird noch länger ins
Haus getragen
nein
mit der geplanten Änderung des Bebauungsplans wird sich der Verkehr im Vergleich zu der zum Kaufzeitpunkt [des eigenen Hauses] geplanten Anwohnerzahl
nein
nein
stadtwirtschaftlicher Sicht Sinn, da auf dem letzten
Straßenabschnitt eine beidseitige Erschließung erfolgt.
Bereits vorhandene und leistungsfähige Erschließungsanlagen werden genutzt und tragen damit auch langfristig zu einer effektiven Erschließung bei.
Letztendlich handelt es sich mit diesem Projekt auch
um einen 'Baulückenschluss' und um eine maßvolle
Nachverdichtung, die den landesplanerischen Grundsätzen 'Sparsamer und schonender Umgang mit Grund
und Boden' folgt. Hierüber wird eine adäquate und moderate Bevölkerungsentwicklung an diesem Standort
verwirklicht.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die ca. 30 zusätzlichen Wohneinheiten stellen aus straßenbautechnischer Sicht keine relevante Größe dar.
Finanzielle Belastungen entstehen Anwohnern bei Reparaturen ohnehin nicht.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Verunreinigungen, Schmutz und Dreck sind unvermeidliche Begleiterscheinungen von Neubaugebieten. Städtebauliche und langfristige Entwicklungsprozesse können auf solche befristeten Umstände keine Rücksicht
nehmen.
Bei außergewöhnlichen Verunreinigungen kann - sobald die Erschließungsanlage der Stadt übertragen
wurde - Kontakt mit dem Ordnungsamt aufgenommen
werden. Verursacher müssen Verunreinigungen beseitigen. Darüber hinaus regelt die Straßenreinigungssatzung der Stadt Brühl die Reinigungspflichten zB auch
der Anlieger.
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
B3.2
B3.3
Stellungnahme Bürger
vervielfachen; gesteigerte Lärmbelästigung und erhebliche Gefahren für die
Kinder werden vermutet, zumal keine
Bürgersteige geplant sind;
Einwender fordern Reduzierung der
Wohneinheiten auf geplantes Maß oder
Änderung der Zufahrt zum neuen Baukörper von Alte Bonnstraße
Einwender fühlen sich von ihrer neuen
Heimatstadt Brühl betrogen, da sie sich
vor Hauskauf bei der Stadt Brühl nach
geplanten Baumaßnahmen in der Umgebung erkundigt haben
B2.2
B3.1
Bürger
23.09.2013
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
es wird befürchtet, dass die Planungen
Auswirkungen auf die Fertigstellung der
Erschließung haben wird
nein
Einwender beklagen, dass sie gegenüber
der Stadt einen Nachweis über Herstellung des Hauseingangs sowie der Garagenzufahrt erbringen müssen, sehen sich
aber nicht dazu in der Lage, solange die
Straße nicht fertig gestellt ist
sie hinterfragen, warum die Zufahrt zu
den neu geplanten Gebäuden nicht von
nein
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Unabhängig von dem Bemühen der Verwaltung, Bürger
auf Anfrage über den aktuellen Planungsstand zu informieren, kann auch eine kurzfristig aufgelegte städtebauliche (Weiter-) Entwicklung der Stadt nicht verwehrt
werden. Es liegt letztlich allein in der Entscheidungsgewalt des Rates, über zukünftige Entwicklungen zu befinden.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage
steht im fachlichen Ermessen der Fachverwaltung: Soweit Gründe dafür sprechen, kann auch eine spätere
Fertigstellung nicht ausgeschlossen werden. nach derzeitigem Stand wird davon ausgegangen, dass die Erschließungsanlage wie geplant fertig gestellt wird. Unabhängig davon können befristete Unannehmlichkeiten
nicht zur Verhinderung grundsätzlicher städtebaulicher
Entwicklungen führen.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Einschlägig ist allein der Bebauungsplan 06.21 'Nördliche Steingasse', der hinreichend genaue Festsetzungen zur Höhenlage der fertigen Erschließungsanlage
trifft.
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
B4.1
23.09.2013
B5.1
20.09.2013
B6.1
27.09.2013
B6.2
Bürger
Stellungnahme Bürger
der Alten Bonnstraße aus hergestellt
werden kann, da der Verkehr aus der Bavinganstraße in die Steingasse bereits
heute unübersichtlich und gefährlich ist;
der zusätzliche Verkehr bedeutet zusätzliche Gefährdung der Kinder, die bereits
heute die Straße zum Spielen benutzen;
das zukünftige Verkehrsaufkommen wird
als zu hoch eingeschätzt
der Einwender kritisiert das Vorhaben
wegen der zusätzlichen Lärmbelästigung
und weil er die Sicherheit seiner Kinder
beeinträchtigt sieht
der Einwender kritisiert das Vorhaben
wegen der zusätzlichen Lärm- und Feinstaubbelästigung und weil er die Sicherheit seiner Kinder beeinträchtigt sieht
geplante Bebauung hätte bei früherer
Kenntnis den eigenen Hauskauf beeinflusst
Erhöhung des Verkehrs beeinträchtigt die
Sicherheit im Wohngebiet insbesondere
der Kinder;
die Nicht-Fertigstellung der Straße bedeutet eine Belastung durch Dreck und Kindern wird die Möglichkeit genommen auf
der Straße zu spielen;
die Zufahrt soll über die Alte Bonnstraße
erfolgen
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Unabhängig von persönlichen Konsequenzen hinsichtlich eines Hauskaufs ist es dem Rat der Stadt Brühl unbenommen bauliche Veränderungen im städtischen Gefüge nach bestem Wissen und Gewissen jederzeit zu
veranlassen. Informationen über Planungen erfolgen
bei der Stadt Brühl so früh wie möglich. Im vorliegenden
Fall war dies erst Anfang diesen Jahres möglich.
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
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Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B6.3
Zufahrt für Feuerwehr und Rettungsdienste muss gewährleistet werden; Gutachten wird gefordert
nein
B6.4
Parkplatzsituation wird sich verschlechtern
nein
B6.5
der Zustand der Straßen wird sich ver-
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Ein Wohngebiet dieser Größe bedarf keines Gutachtens, um die Zufahrt von Rettungsdiensten ein zu
schätzen. Über Beteiligungen interner Fachstellen sowie externer Träger öffentlicher Belange werden hinreichend qualifizierte Stellen beteiligt, die u.a. auch in der
Lage sind, Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsdienste
zu beurteilen. Die vorliegende Planung gibt keinen Anlass, an der Gewährleistung der Zufahrt für Rettungsdienste zu zweifeln.
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parkplatzsituation ist hinreichend berücksichtigt:
Während in dem betroffenen Straßenabschnitt bisher 2
Stellplätze den benachbarten ca. 5 - 6 Einfamilienhäusern zugerechnet wurden, kommen nun weitere 7 Stellplätze hinzu. Zum heutigen Zeitpunkt ist die genaue
Zahl zukünftiger Wohneinheiten nicht bekannt, da dies
erst mit einem zukünftigen Bauantrag festgelegt wird.
Unabhängig davon werden mit dem neuen Bebauungsplan (06.16, 2. Änderung) überschlägige Annahmen für
eine mögliche Zahl an Wohneinheiten getroffen. In Bezug auf die mögliche Geschossfläche sind 7 zusätzliche
Stellplätze angemessen. Davon unabhängig muss ein
Bauherr hinreichend private Stellplätze für den zu erwartenden Parkverkehr mit seinem Bauprojekt nachweisen. Dabei liegt der Schlüssel je Wohneinheit - abhängig von den geplanten Wohnungsgrößen - zwischen
1 und 2 PKW-Stellplätzen je Wohneinheit. Soweit Zweifel an der Herstellung oder der zweckbestimmten Nutzung notwendiger Stellplätze bestehen, werden diese
auch ordnungsrechtlich überprüft.
Die Stellplatzpflicht gilt im Übrigen auch für alle anderen
Wohngebäude im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'.
Wird nicht berücksichtigt.
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 9 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
schlechtern
B7.1
29.09.2013
B7.2
B8.1
B8.2
29.09.2013
wie seitens der Stadt Brühl gewünscht,
haben sich alle Bewohner des Baugebietes einer schnellen Fertigstellung unterworfen, damit die gesamte Baumaßnahme seitens der Stadt Brühl schnell abgeschlossen werden kann;
Wie sieht hier die die genaue Planung
seitens der Stadt aus?
nein
für Kinder des Wohngebietes wird große
Gefahr wegen der Verkehrszunahme gesehen; die Änderung der Zufahrt - nämlich über die Alte Bonnstraße - wird empfohlen
die Durchsetzbarkeit eines verkehrsberuhigten Bereichs wird bei der Vielzahl zu
erwartender Wohneinheiten angezweifelt,
auf der Straße spielende Kinder sind gefährdet, daher wird die Zufahrt von der Alten Bonnstraße gefordert
im Plangebiet sind zu wenig öffentliche
Parkplätze geplant, der Druck wird sich
nein
Zwischenzeitliche Verschmutzungen sind durch die Verursacher zu beseitigen, Beschädigungen an den Erschließungsanlagen ebenfalls. Dies kann jedenfalls
nicht grundsätzlichen städtebaulichen Entwicklungsabsichten entgegen gehalten werden.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Ein 'Wunsch' seitens der Stadt an die zukünftigen Bewohner hinsichtlich einer schnellen Fertigstellung existiert nicht. Fertigstellungstermine für Wohngebäude in
Kaufverträgen sind Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen. Eine Forderung seitens der Stadt existiert
hierzu ebenfalls nicht. Weiterhin ist dies auch keine
Baumaßnahme der Stadt. Fertigstellungstermine sind
allenfalls im Interesse des Vorhabenträgers, der an einer Refinanzierung interessiert ist. Er ist gegenüber der
Stadt verpflichtet, die Herstellung und Übergabe der Erschließungsanlage spätestens im Laufe des Jahres
2015 zu gewährleisten.
Seitens der Stadt sind derzeit keine Änderungen hinsichtlich der Fertigstellung der Erschließungsanlagen
bekannt.
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
Wird nicht berücksichtigt.
Die Parkplatzsituation ist hinreichend berücksichtigt:
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 10 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
erhöhen und im gesamten Wohngebiet
auswirken
B9.1
29.09.2013
ein zufälliges Entdecken der Information
zu dem geplanten Projekt wird vorgeworfen sowie mangelndes Verständnis dafür,
dass nicht bereits früher von diesen Änderungen unterrichtet wurde; Grundstückseigentümern (im BP 06.21) wurde
fälschlicherweise vorgemacht, dass sie in
einem Einfamilienhausgebiet kaufen; unverständlich ist auch, dass die Freie
Evang. Gemeinde (FEG) solange
braucht, um den Platzbedarf für ihr Vorhaben zu definieren
nein
Während in dem betroffenen Straßenabschnitt bisher 2
Stellplätze den benachbarten ca. 5 - 6 Einfamilienhäusern zugerechnet wurden, kommen nun weitere 7 Stellplätze hinzu. Zum heutigen Zeitpunkt ist die genaue
Zahl zukünftiger Wohneinheiten nicht bekannt, da dies
erst mit einem zukünftigen Bauantrag festgelegt wird.
Unabhängig davon werden mit dem neuen Bebauungsplan (06.16, 2. Änderung) überschlägige Annahmen für
eine mögliche Zahl an Wohneinheiten getroffen. In Bezug auf die mögliche Geschossfläche sind 7 zusätzliche
Stellplätze angemessen. Davon unabhängig muss ein
Bauherr hinreichend Stellplätze für den zu erwartenden
Parkverkehr mit seinem Bauprojekt nachweisen. Dabei
liegt der Schlüssel je Wohneinheit - abhängig von den
geplanten Wohnungsgrößen - zwischen 1 und 2 PKWStellplätzen je Wohneinheit. Soweit Zweifel an der Herstellung oder an der zweckbestimmten Nutzung notwendiger Stellplätze bestehen, werden diese auch ordnungsrechtlich überprüft.
Die Stellplatzpflicht gilt im Übrigen auch für alle anderen
Wohngebäude im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Von der Pflicht des Eigentümers, sich selbst Informationen über sein Eigentum zu verschaffen wird er auch im
Rahmen eines Bauleitplanverfahrens nicht entbunden.
Unabhängig davon wurde der Beschluss über die Änderung des Bebauungsplans 06.16 'Alte Bonnstraße /
Steingasse' so früh wie diese Planungsabsicht klar wurde auch bekannt gemacht. Da die Entwicklung hinsichtlich des Grundstücks der FEG erst Anfang 2013 abzeichnete, konnte auch erst Anfang diesen Jahres eine
entsprechende Bekanntmachung erfolgen. Ältere Planungen können dementsprechend solche aktuellen
Entwicklungen nicht darlegen.
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 11 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B9.2
die Art der Bebauung incl. sich abzeichnender Wohneinheiten soll sich an der
Umgebung orientieren, Geschossigkeit
und Grundflächenzahl ebenfalls
nein
B9.3
der Einwender hinterfragt, ob in 5 Jahren
erneut mit einer Änderung zu rechnen ist
nein
B9.4
die Zufahrt sollte zur Alten Bonnstraße erfolgen
nach dem Prinzip 'Stadt der kurzen Wege'
müsste die Anbindung direkt an die Alte
Bonnstraße erfolgen
nein
B9.5
nein
Weiterhin steht es allein dem Rat der Stadt Brühl zu,
über städtebauliche Entwicklungen innerhalb des städtischen Gebietes zu beschließen.
Wird nicht berücksichtigt.
geplante Bebauung kann als städtebauliche Fortentwicklung (Einfamilienhäuser Doppelhäuser Kettenhäuser Mehrfamilienhäuser) und Bereicherung
des Wohngebietes an sich betrachtet werden;
gebaut werden kann im BP-Gebiet 06.21 zweigeschossig, überwiegend mit Möglichkeit im Dachgeschoss
ebenfalls aus zu bauen, dies entspricht einem 3. (NichtVoll-) Geschoss. Gleiches ist mit der vorliegenden BPÄnderung beabsichtigt: zwei Vollgeschosse sind möglich, ein zusätzliches drittes (kleineres) Geschoss ebenfalls. Die Art der Bebauung entwickelt sich damit aus
der vorhandenen Bebauung - zumal auch die Dachlandschaft (Flachdach) sich an der bereits beantragten
und genehmigten Bebauung an der Stichstraße orientiert.
Die Grundflächenzahl von 0,4 wird für den Baukörper
gem. BauNVO eingehalten. Überschreitungen sind nur
zugunsten von Nebenanlagen und Stellplätzen festgesetzt. Städtebaulich ist dies vertretbar, zumal solche
Anlagen oberirdisch zu begrünen sind.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Es bleibt dem Rat der Stadt Brühl unbenommen, auch
zukünftig über städtebauliche Entwicklungen innerhalb
des städtischen Gebietes zu beschließen.
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
Wird nicht berücksichtigt.
Dem motorisierten Verkehr ist ein 'Umweg' durchs
Wohngebiet zu zu muten - kurze Wege tun sich aber für
Fußgänger und Radfahrer über den geplanten Fuß- und
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 12 (19) -
Lfd. Nr.
B9.6
B9.7
B9.8
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
vorgegebene Geschwindigkeit für verkehrsberuhigten Bereich wird voraussichtlich nicht eingehalten
verkehrliche Situation am Kreisverkehr
wird verschärft; Einfahrt zum Lidl-Markt
und BTV-Grundstück ist heute schon problematisch, daher sollte Zufahrt von Alter
Bonnstraße erfolgen
als missverständlich werden die Angaben
zu neuen Stellplätzen bezeichnet (7 oder
9); ob Anzahl öff. Stellplätze hinreichend
ist, wird angezweifelt
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
nein
ja
Radweg zur Alten Bonnstraße auf; der eine oder andre
Weg mit dem Auto erübrigt sich, wenn die Alternativen
für den Nicht-motorisierten Verkehr gut sind.
Darüber hinaus stehen dem Ansinnen auch die Forderung des Landesbetriebs Straßen NRW entgegen, der
den Anschluss an 'seine' Alte Bonnstraße ausschließt,
um die Leistungsfähigkeit dieser Landesstraße zu gewährleisten.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Einhaltung - und ggf. Überwachung - ist allein Gegenstand ordnungsbehördlichen Vorgehens.
Wird nicht berücksichtigt.
vgl. Punkt B9.4 und B9.5
Wird berücksichtigt.
In der Begründung zum Bebauungsplan werden die
Aussagen noch deutlicher herausgestellt.
Darüber hinaus gilt: Während in dem betroffenen Straßenabschnitt bisher 2 Stellplätze den benachbarten ca.
5 - 6 Einfamilienhäusern zugerechnet wurden, kommen
nun weitere 7 Stellplätze hinzu. Zum heutigen Zeitpunkt
ist die genaue Zahl zukünftiger Wohneinheiten nicht
bekannt, da dies erst mit einem zukünftigen Bauantrag
festgelegt wird. Unabhängig davon werden mit dem
neuen Bebauungsplan (06.16, 2. Änderung) überschlägige Annahmen für eine mögliche Zahl an Wohneinheiten getroffen. In Bezug auf die mögliche Geschossfläche sind 7 zusätzliche Stellplätze angemessen. Davon
unabhängig muss ein Bauherr hinreichend Stellplätze
für den zu erwartenden Parkverkehr mit seinem Bauprojekt nachweisen. Dabei liegt der Schlüssel je Wohneinheit - abhängig von den geplanten Wohnungsgrößen
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 13 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
B9.9
B9.10
B9.11
B9.12
B10.1
B10.2
30.09.2013
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
hinterfragt wird auch die Nutzung des
Grundstücks der FEG
es wird gemutmaßt, dass die 2. Änderung
absichtlich hinausgezögert wurde, um
diese Wohnbebauung nicht an den Erschließungskosten zum BP 06.21 zu beteiligen
nein
hinterfragt warum 'sein' Hausbau so
schnell von statten gehen soll und unterstellt, dass dies mit der Beteiligung von
Erschließungskosten zu tun hat
gem. Grundstückskaufvertrag soll Erschließung bis Ende 2014 erfolgt sein,
damit besteht die Erwartung, dass die
Kinder ab dann auf der Straße spielen
können; er möchte wissen wie die Planung für den Baustellenverkehr aussieht
widerspricht der Planung, das Grundstück
mit einem Mehrfamilienhaus zu bebauen;
die zufällige Situation, dass die FEG nun
doch weniger Stellplätze braucht rechtfertigt die Planung nicht
Einwender sieht eklatante Überschreitung
der GRZ in Form der Ausweisung einer
nein
nein
nein
nein
nein
- zwischen 1 und 2 PKW-Stellplätzen je Wohneinheit.
Soweit Zweifel an der Herstellung oder an der zweckbestimmten Nutzung notwendiger Stellplätze bestehen,
werden diese auch ordnungsrechtlich überprüft.
Die Stellplatzpflicht gilt im Übrigen auch für alle anderen
Wohngebäude im Wohngebiet 'Nördliche Steingasse'.
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Der Investor des Wohngebietes BP 06.21 schuldet der
Stadt die vollständige Herstellung aller Erschließungsanlagen (im Plangebiet BP 06.21) bis zum Jahr 2015.
Insofern liegt es in seinem alleinigen und natürlichen Interesse, für die Abwicklung und die Finanzierung zu
sorgen. Ein Interesse der Stadt an einer wie auch immer gearteten Verteilung von Erschließungskosten existiert nicht.
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
vgl. Punkt B9.10
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Gegenüber der Stadt ist der Investor lediglich zur Herstellung und Übergabe der Erschließungsanlage im
Jahr 2015 verpflichtet. Ebenso obliegt ihm bis zur vollständigen Übergabe die Organisation des Baustellenverkehrs.
Wird nicht berücksichtigt.
Das Konzept ist Angelegenheit des Rates der Stadt
Brühl. Die 'Umplanung' der FEG ist nicht Rechtfertigung, sondern lediglich Anlass für die Planänderung.
Wird nicht berücksichtigt.
Die GRZ 0,4 wird in Übereinstimmung mit der BauNVO
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 14 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
großzügigen Fläche für Tiefgarage und
Nebenanlagen
B10.3
Höhe der Bebauung sowie Geschossigkeit entbehren jeder Grundlage
nein
B10.4
das Plaverfahren ist falsch, da eine echte
Abwägung von Planungsalternativen und
Prüfung von städtebaulichen Varianten
nicht statt gefunden hat; soll das Vorhaben eines Investors umgesetzt werden,
müsste ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt werden
nein
für oberirdische Gebäude festgesetzt. Für unterirdische
Anlagen wird von der gem. BauNVO vorgesehenen
Möglichkeit zur Überschreitung unter der Bedingung
Gebrauch gemacht, dass diese zu begrünen sind. Der
Einwender setzt offensichtlich irrtümlich das Flächenangebot der Festsetzung für Nebenanlagen / Tiefgarage gleich mit der tatsächlich zu bebauenden Fläche. Ob
dies in diesem Umfang ausgeschöpft wird, wird sich
aber erst mit dem Bauantrag zeigen. Zudem ist diese
Fläche ggf. nicht ausnutzbar, soweit andere Festsetzungen dem widersprechen.
Wird nicht berücksichtigt.
geplante Bebauung kann als städtebauliche Fortentwicklung (Einfamilienhäuser Doppelhäuser Kettenhäuser Mehrfamilienhäuser) und Bereicherung
des Wohngebietes an sich betrachtet werden;
gebaut werden kann im BP-Gebiet 06.21 zweigeschossig, überwiegend mit Möglichkeit im Dachgeschoss
ebenfalls aus zu bauen, dies entspricht einem 3. (NichtVoll-) Geschoss. Gleiches ist mit der vorliegenden BPÄnderung beabsichtigt: zwei Vollgeschosse sind möglich, ein zusätzliches drittes (kleineres) Geschoss ebenfalls. Die Art der Bebauung entwickelt sich damit aus
der vorhandenen Bebauung - zumal auch die Dachlandschaft (Flachdach) sich an der bereits beantragten
und genehmigten Bebauung an der Stichstraße orientiert.
Wird nicht berücksichtigt.
Die geplante Bebauung kann als städtebauliche Fortentwicklung und Bereicherung des Wohngebietes betrachtet werden. Sich wesentlich hiervon unterscheidende Planungsvarianten sind auf dieser kleinen Fläche kaum denkbar, da es immer auf eine Wohnfunktion
hinaus laufen wird. Letztlich steht dem Rat der Stadt
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 15 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
B10.5
B10.6
B10.7
B11.1
30.09.2013
B11.2
B12.1
30.09.2013
B12.2
B13.1
30.09.2013
B14.1
29.09.2013
Bürger
Stellungnahme Bürger
es ist nicht nachvollziehbar, wieso die
Stadt Brühl einem Investor die Möglichkeit einräumt, die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen durch ein falsches Planverfahren zu ermöglichen
nach Auffassung des Einwenders ist die
Begründung für die gewählte Erschließungsanlage nicht hinreichend
Lärmbelastung, die vom Neubau ausgeht
ist nicht berücksichtigt und müsste thematisiert werden, ebenso Immissionsbelastung seitens der Tiefgarage etc.
es wird nicht eingesehen, wieso die Bewohner dieses Baugebietes eine schnellen Fertigstellung unterworfen werden
durch den zusätzlichen Verkehr werden
Gefahren für spielende Kinder gesehen;
die Zufahrt soll von der Alten Bonnstraße
erfolgen
es wird nicht eingesehen, wieso die Bewohner dieses Baugebietes eine schnellen Fertigstellung unterworfen werden
durch den zusätzlichen Verkehr werden
Gefahren für spielende Kinder gesehen;
die Zufahrt soll von der Alten Bonnstraße
erfolgen
Bedenken bestehen wegen der Gebäudehöhe sowie wegen geplanter Abstand-
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
nein
Brühl die Entscheidung zum Konzept zu.
Ein Vorhabenplan liegt dem Vorhaben überdies nicht zu
Grunde. Selbst dann wäre ein Bebauungsplanverfahren
zulässig.
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Das Planverfahren ist korrekt.
ja
Wird berücksichtigt.
Ergänzung erfolgt in der Begründung.
ja
Wird berücksichtigt.
Ergänzung erfolgt in der Begründung.
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Seitens der Stadt gibt es keine derartigen Vorgaben.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
Ist nicht Gegenstand dieses BP-Verfahrens.
Seitens der Stadt gibt es keine derartigen Vorgaben.
nein
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
nein
Wird nicht berücksichtigt.
… wie zu B1.1
Ist bereits berücksichtigt.
Die Gebäude sind als zweigeschossige Gebäude mit
ja
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07.10.2013
- Seite 16 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
flächen aufgrund zu erwartender Lärmentwicklung von seiten des FEGGrundstücks
B15.1
B15.2
30.09.2013
die in der Begründung formulierte Aussage, dass es sich heraus gestellt habe,
dass die FEG weniger Stellplatzbedarf
hat, als bisher angenommen ist falsch
nein
mit dem Verkauf desjenigen Grundstücksteils, der bisher für Stellplätze vorgesehen
war und nun zu Wohnbauland entwickelt
werden soll, ergeben sich gravierende
Auswirkungen hinsichtlich der nachzuweisenden PKW-Stellplätze für das geplante Bauvorhaben
nein
einem zusätzlichen dritten Geschoss geplant, wobei
dieses dritte Geschoss gleich zu setzen ist, mit einem
zusätzlichen Nicht-Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung, wie dies bereits in Teilen des BP 06.21 möglich
ist.
Abstandflächen sind gem. BP nicht geplant, sie müssen
(lediglich) im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen und eingehalten werden.
In lärmschutztechnischer Hinsicht dient die Lärmschutzwand lediglich dem Schutz von Wohneinheiten
im Erdgeschoss. In den darüberliegenden Geschossen
sind gebäudeseitig Lärmschutzmaßnahmen gemäß BPFestsetzungen vorzusehen.
Wird nicht berücksichtigt.
Der Stadt Brühl liegt ein Bauantrag der FEG vor, nachdem die rückwärtige Grundstücksfläche für Stellplatzflächen in dem ursprünglich geplanten Umfang nicht
(mehr) benötigt wird. Dieser Bauantrag nimmt bereits
Blick auf eine mögliche zukünftige Erweiterung.
Wenn diese Annahme falsch wäre, dann würde bereits
der Bauantrag der FEG falsche Tatsachen vortäuschen.
Wird nicht berücksichtigt.
Entgegen der Annahme des Einwenders, geht die FEG
selber heute von einem Stellplatzbedarf von 26 Fahrzeugen aus. Dies geht aus dem vorliegenden Bauantrag der FEG sowie aus Rücksprachen in der Vergangenheit mit der FEG einschließlicher Beteiligung von
Fachleuten (Architekten) zu diesem Bauvorhaben hervor. Diese Stellplätze sind bisher alle auf dem bereits
durch die FEG erworbenen Grundstücksteil nachgewiesen.
Mit der 2. Änderung des BP 06.16 verbleibt an der
Grundstücksgrenze zum zukünftigen Wohnbauvorhaben eine zusätzliche Fläche für weitere ca. 23 Stellplät-
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 17 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
B15.3
Bedenken bestehen gegen die vorgesehenen dreigeschossigen Wohnhäuser
wegen der Nichteinhaltung erforderlicher
Abstandflächen nach BauO NRW und der
hiermit in Verbindung stehenden höheren
Schallimmissionen
nein
B15.4
Bedenken bestehen gegen die geplante
PKW-Stellplatzzeile entlang der kompletten Grenzlänge zwischen neuer Wohnbebauung und FEG-Grundstück wegen unvermeidbarer Schallemissionen; es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass
sämtliche Schallemissionen durch die geplante Lärmschutzwand absorbiert werden
nein
B15.5
es wird angeregt, Schall-Probleme zu
nein
ze, die optional - abhängig von privatrechltichen Vereinbarungen mit dem Eigentümer - genutzt werden
könnten. Unabhängig davon liegt es in der Verantwortung des Bauantragstellers (FEG), alle in Verbindung
mit dem Bauvorhaben 'Gemeindehaus' stehenden Nutzungen auf dem eigenen Grundstück zu realisieren.
Hierzu zählt auch die Herstellung aller erforderlicher
Stellplätze. Soweit die bisher dargestellten Stellplätze
nicht ausreichen sollten, hat der Bauherr weitere erforderliche Stellplätze nach zu weisen.
Ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Die Einhaltung von Abstandflächen gem. BauO NRW
ist Gegenstand des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens.
Abstandflächen nach BauO NRW dienen nicht der Sicherstellung hinreichenden Lärmschutzes. Hierzu sind
die TA Lärm sowie die DIN 18005 heran zu ziehen (s.
auch 15.4).
Wird nicht berücksichigt.
Durch die Nutzung des FEG-Parkplatzes können in der
lautesten Nachtstunde Richtwertüberschreitungen auftreten, die nur mit Lärmschutzwänden von 5 - 6m Höhe
vermieden werden könnten. Dieses würde jedoch eine
städtebaulich sehr unbefriedigende Situation darstellen.
Daher wird als Alternative eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3m über Grund festgesetzt, die die Einhaltung der Richtwerte im Erdgeschoss sicherstellt und
in Ergänzung hierzu werden für die Obergeschosse
Festsetzungen getroffen, die die Einhaltung der Richtwerte vor den Fenstern sicherstellt und bauseits (zB in
Form von vor den Fenstern vorgesetzte Glaselemente)
einzuhalten sind (TA Lärm iVm DIN 18005).
Wird nicht berücksichtigt.
BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
07.10.2013
- Seite 18 (19) -
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
Bürger
Stellungnahme Bürger
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
entschärfen, in dem auf die Mehrfamilienhäuser (MFH) zugunsten von Einfamilienhäusern (EFH) mit maximal zwei Geschossen verzichtet wird
B15.6
bei dieser Lösung (EFH statt MFH) könnte die Anordnung einer SchallSchutzwand entlang der PKW-Stellplätze
oder eine dichte Bepflanzung in einer Tiefe von 1,50m mit schallhemmenden
Sträuchern als Schall-Absorptionsflächen
sinnvoll und wirksam sein
nein
Nicht der Bau- oder Haustyp, sondern die Lage des
Baukörpers in Bezug auf die Schallquelle ist als Immissionsort entscheidend. Bei einem zweigeschossigen
EFH würde die Lärmproblematik immer noch bestehen.
Dementsprechend aus Lärmgründen ggf. nur eine eingeschossige Bauweise fest zu setzen ist - gemessen an
den überschaubaren baulichen Lärmschutzmaßnahmen
- unverhältnismäßig. Die Lage des Baukörpers wird aus
städtebaulichen Gründen beibehalten, da über diese
Lösung auch eine angemessene Zahl öffentlicher Stellplätze straßenseitig festgesetzt werden können.
Wird nicht berücksichtigt.
Nicht der Bau- oder Haustyp, sondern die Lage des
Baukörpers in Bezug auf die Schallquelle ist als Immissionsort entscheidend. Einzige geeignete bauliche
Maßnahme, um Lärmschutz bereits im Erdgeschoss
wirksam fest zu setzen ist eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 3m über Grund. In den Obergeschossen sind bauseits Maßnahmen zu ergreifen, die
die Einhaltung der Richtwerte gewährleisten. In den
Festsetzungen des Bebauungsplans ist dies erfolgt mit
der Festsetzung zum einzuhaltenden BauschalldämmMaß. Bepflanzungen, die die Einhaltung eines solchen
Bauschalldämm-Maßes garantieren können gibt es (zZt
noch) nicht.
B 2 - Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TÖB)
Lfd. Nr.
Datum Anschreiben
T1.1
30.08.2013 Stadtwerke
Brühl
19.09.2013 Landesbetrieb
T2.1
TÖB
Stellungnahme TÖB
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
Hinweise
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-
Verweis auf SN vom 17.06.2013 (s.o.)
-
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BP 06.16, 2. Änderung 'Alte Bonnstraße / Steingasse'
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Lfd. Nr.
T3.1
Datum Anschreiben
TÖB
Stellungnahme TÖB
Straßen NRW
30.09.2013 Rhein-Erft-Kreis Hinweise
Abwägungsstand: 07.10.2013
Berücksich- Abwägung der Stellungnahme
tigung
ja / nein
-
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