Daten
Kommune
Pulheim
Größe
151 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
14.05.12, 19:18
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
157/2012
Erstellt am:
04.05.2012
Aktenzeichen:
IV-61 ho/wo
Verfasser/in:
Frau Hoss
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
22.05.2012
Betreff
Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Pulheim
Teilbereichsänderung Nr. 17.6 - Ortsteil Pulheim
Bereich: zwischen Nelkenweg und Geyener Strasse
Änderung der Darstellung von "Fläche für die Landwirtschaft" in "Wohnbaufläche" bzw. in "Sonderbaufläche"
Auslegungsbeschluss
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 157/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Rat ordnet die auf den Umwelt- und Planungsausschuss übertragene Entscheidungskompetenz für den Auslegungsbeschluss im Verfahren der Flächennutzungsplan-Teiländerung Nr. 17.6 gemäß Ziffer 4.3 Zuständigkeitsordnung i.V.m. § 41 Abs. 2 GO NRW wieder seinem Kompetenzbereich zu.
Im Übrigen verbleibt die Entscheidungskompetenz für die weiteren verfahrensleitenden Beschlüsse gemäß Ziffer
10.2 a) Zuständigkeitsordnung beim Umwelt- und Planungsausschuss.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beauftragt die Verwaltung, den Entwurf der Änderung Nr. 17.6 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim mit dem Entwurf der Begründung gemäß § 3 (2) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) öffentlich auszulegen.
– Auslegungsbeschluss
Erläuterungen
In seiner Sitzung am 07.12.2012 beschloss der Umwelt- und Planungsausschuss, die Teilbereichsänderung 17.6 des
Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim aufzustellen mit dem Ziel, für den Bereich zwischen Nelkenweg und Geyener
Strasse die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung, die Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandels, die Bestandssicherung des bestehenden gewerblichen Betriebes sowie die Anlage eines
Kreisverkehres zu schaffen.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung durchzuführen und die landesplanerische Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) bei der Bezirksplanungsbehörde zu stellen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 11.01.2012 bis 31.01.2012 im Planungsamt der
Stadt Pulheim; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 04.01.2012 beteiligt.
Mit Schreiben vom 18.01.2012 wurde die landesplanerische Anfrage bei der Bezirksregierung Köln gestellt.
Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger wurden keine Anregungen zur vorgesehenen Teilbereichsänderung vorgetragen.
Seitens der Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange äußerte sich der Rhein-Erft-Kreis in erster Linie zu den Belangen
von Naturschutz und Landschaftspflege, zu Straßenbau und Verkehr sowie zum Immissionsschutz.
Das Amt für Bodendenkmalpflege des LVR weist darauf hin, dass Bodenfunde nicht auszuschließen sind, jedoch die
derzeitig gegebene Indizienlage noch keinen konkreten Verdacht auf eine Entscheidungserheblichkeit der Kulturgüter
zulässt.
Die REVG (Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH) regt an, mittig in der Sonnenallee eine Bushaltestelle vorzusehen, um
zukünftige Optionen vor allem im Schüler- bzw. Stadtverkehr offen zu halten.
Die IHK Köln empfiehlt in Hinblick auf die geplante Ansiedlung des Lebensmittel-Nahversorgers, über eine Tragfähigkeitsberechnung zu überprüfen, ob wesentliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich und auf bestehende Nahversorgungsbereiche zu erwarten sind.
Mit Schreiben vom 14.03.2012 meldet die Bezirksregierung Köln in ihrer Stellungnahme zur Anfrage nach § 34 LPlG
erhebliche Bedenken gegen die Darstellung des „Sondergebietes für den Lebensmittel-Nahversorger“ an, sofern es sich
um ein großflächiges Vorhaben handelt. Unter Hinweis auf die Vorbereitung eines neuen Landesentwicklungsplanes welcher auch überarbeitete Ziele zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels beinhalten wird - wird eine Genehmigung für eine Darstellung eines Sondergebietes, welches die Grundlage für die Ansiedlung eines großflächigen Einzel-
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handels an diesem nicht integrierten Standort außerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liefert, nicht in Aussicht
gestellt.
Die vom Rhein-Erft-Kreis und dem LVR vorgetragenen Anregungen wurden größtenteils im Rahmen des Umweltberichtes abgearbeitet und werden auf der Ebene des parallel laufenden B-Planverfahrens 76 Pulheim inhaltlich berücksichtigt.
Die Anregung der REVG kann erst auf der Ebene der Ausbauplanung in Zuständigkeit des Tiefbauamtes Berücksichtigung finden, da der B-Plan keine detaillierten Festsetzungen zum Ausbau der Erschließungsstrassen trifft.
Als Reaktion auf die Stellungnahme der Bezirksregierung wird für die Nahversorgung ein „Sonstiges Sondergebiet“ nach
§ 11(2) BauNVO dargestellt, welches keine Genehmigungsfähigkeit für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb begründet.
Auch die von der IHK Köln empfohlene Tragfähigkeitsberechnung dürfte sich wegen der geänderten Planung zugunsten
eines Sondergebietes nach § 11(2) BauNV0 erübrigt haben, da kein Planrecht für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geschaffen wird.
Die Übertragung der Entscheidungskompetenz für den Auslegungsbeschluss vom Umwelt- und Planungsausschuss auf
den Rat erfolgt aufgrund der zeitlichen Vorgaben für den Abschluss des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens
BP 76 Pulheim. Da der Satzungsbeschluss für dieses B-Planverfahren im Herbst gefasst werden soll und daher die
Offenlage noch vor den Sommerferien durchgeführt werden muss, ist dieser Verfahrensschritt nur bei entsprechender
Beschlussfassung durch den Rat in seiner Mai-Sitzung fristgerecht durchführbar. Dies gilt sinngemäß ebenfalls für das
FNP-Teiländerungsverfahren, da die entsprechenden Beschlüsse jeweils zeitgleich gefasst werden müssen, damit dem
Entwicklungsgebot ( B-Pläne sind aus dem FNP zu entwickeln) Rechnung getragen wird.