Daten
Kommune
Pulheim
Größe
97 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
11.06.12, 19:23
Aktualisiert
11.06.12, 19:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
TEILÄNDERUNG NR. 17.4 GEYEN
BEGRÜNDUNG
zur Teiländerung Nr. 17.4 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim
Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Grünfläche, Zweckbestimmung: Parkanlage / Ortsrandeingrünung
1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches
Die von der Änderung 17.4 erfasste Fläche liegt im Ortsteil Geyen. Sie grenzt südlich an die Rather Straße an. Im
Norden und Westen besteht eine Wohnbebauung. Nach Süden finden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Das
Plangebiet umfasst ca. 4148 m².
2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus
dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen.
Bislang stellt der FNP für den Bereich der FNP-Änderung 17.4 'Fläche für die Landwirtschaft' dar.
Die derzeitige Nutzung des Plangebiets ist überwiegend durch Weideflächen bestimmt. In einem kleinen Teil finden
sich Ackerflächen. Darüber hinaus besteht eine landwirtschaftliche Halle.
3. Ziel und Zweck der Planung
Ziel der Planung ist die Änderung der Darstellung von Fläche für die Landwirtschaft in Wohnbaufläche bzw. in Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Ortsrandeingrünung, um die vorbereitenden bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 103 Geyen zu schaffen.
Bislang ist die Rather Straße in Geyen nach Osten hin nur einseitig nördlich angebaut. Südlich dieses Teils der Sackgasse liegen landwirtschaftliche Flächen.
Grundsätzlich ist es planerisch sinnvoll, hinsichtlich einer effektiven Erschließung Straßen beidseitig anzubauen.
Dementsprechend unterstützt die Verwaltung das Interesse eines Investors, die an der Rather Straße vorhandene
Wohnbebauung nach Süden hin zu ergänzen.
Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden eineinhalb- bis zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung ist
hier nur eine aufgelockerte, vergleichsweise niedrige Wohnbebauung vorstellbar.
Das Konzept des Investors sieht eine Bebauung mit acht Doppelhaushälften vor. Diese Wohnnutzung ist anstelle
bisheriger landwirtschaftlicher Flächen vorgesehen. Gleichzeitig wird eine nicht mehr genutzte landwirtschaftliche
Halle überplant.
Die Erschließung erfolgt über die geringfügig zu verbreiternde Rather Straße, die bislang in einen Fußweg zur Albanstraße übergeht. Dieser Fußweg soll zur Erschließung der vier östlichsten Doppelhaushälften zur Befahrbarkeit verbreitert und mit einem kleinen Wendehammer versehen werden.
1
Zur Markierung und sinnvollen grünplanerischen Gestaltung des Ortsrandes von Geyen soll das neue Wohngebiet
von einer 10 m tiefen und damit deutlich wahrnehmbaren Ortsrandeingrünung umgeben werden.
Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Fläche handelt, die im Flächennutzungsplan der Stadt
Pulheim als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt ist, soll die Änderung Nr. 17.4 mit dem Ziel der Darstellung von
Wohnbaufläche bzw. Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage / Ortsrandeingrünung anstelle der bisherigen
Darstellung Fläche für die Landwirtschaft durchgeführt werden.
Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Dieser Bereich, der eine
Siedlungserweiterung am südlichen Ortsrand Geyens berücksichtigt, ist im Regionalplan deutlich weiter gefasst als er
mit der FNP-Änderung 17.4 in Anspruch genommen wird.
Parallel zur Durchführung der Flächennutzungsplanänderung erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 103
Geyen mit dem Ziel der Festsetzung eines Wohngebietes und einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung Ortsrandeingrünung.
4. Umweltbericht
Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung).
Aufgrund des höheren Detaillierungsgrades auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere
Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen.
Auf dieser Planungsebene liegen erheblich genauere Angaben zu dem geplanten Eingriff vor. Dementsprechend
können die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden.
Vor diesem Hintergrund können die umweltbezogenen Belange auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nur
übersichtsweise erörtert werden.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt worden. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur
Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren
bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der
Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter.
Untersucht wurden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Mensch.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen
der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Umweltberichts sind im Bebauungsplanverfahren mit der Durchführung
einer Artenschutzprüfung umfangreichere Untersuchungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse fließen in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft ein.
4.1 Ziel und Zweck der Planung
Mit dieser Flächennutzungsplanänderung werden die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Nr. 103 Geyen, der ein allgemeines Wohngebiet sowie Ortsrandbegrünung festsetzt, geschaffen.
2
4.2 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Mit der Teiländerung Nr. 17.4 Geyen des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne
des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet.
Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung
Die derzeitige Nutzung des Plangebiets ist überwiegend durch Weideflächen bestimmt. In einem kleinen Teil finden
sich Ackerflächen. Darüber hinaus besteht eine landwirtschaftliche Halle.
Zustand der Umwelt nach Durchführung der Planung
Durch die Darstellungen Wohnbaufläche anstelle von Fläche für die Landwirtschaft wird die Versiegelung von bislang
als Freiflächen vorhandenen Bereichen bauleitplanerisch vorbereitet.
Mit der Durchführung der Planung erfolgt die Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch die
Wohnbebauung und die Verkehrsflächen.
Gleichzeitig ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs
mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einher gehen wird.
Demgegenüber wird mit der Darstellung der Grünfläche am südlichen Rand des Plangebietes die Voraussetzung für
die Anlage einer umfangreichen Ortsrandbegrünung geschaffen.
Mit der Anlage dieser Fläche werden die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert. Diese Grünfläche weist mehrere Funktionen auf; sie dient als Ausgleichsfläche, als Sichtschutz
und als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe. Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche.
4.3 Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sind im verbindlichen Bauleitplanverfahren festgestellt und vorgeschrieben.
4.4 Zusammenfassung
Mit der Flächennutzungsplanänderung 17.4 Geyen werden am südlichen Ortsrand von Geyen die vorbereitenden
planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein neues Wohngebiet mit acht Doppelhaushälften geschaffen.
Da das Baugebiet an den offenen Landschaftraum angrenzt, ist die Ausbildung eines Ortsrandes mit raumbildender
Vegetation städtebaulich sinnvoll. Dementsprechend erfolgt die Darstellung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung: Parkanlage / Ortsrandeingrünung am südlichen Rand des Gebietes.
Durch die Bewertung des Eingriffs konnte im Verfahren des Bebauungsplans Nr. 103 Geyen der notwendige Ausgleichsbedarf ermittelt werden, der im Plangebiet nur teilweise möglich und dementsprechend auch auf außerhalb
gelegenen Flächen erfolgen muss.
Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern.
Hier ist besondere die Ausweisung der neuen Grünfläche, wodurch die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild minimiert werden. Diese Grünfläche weist mehrere Funktionen auf; sie dient
als Ausgleichsfläche, als Sichtschutz und als Abschirmung gegen Verkehrslärm und als Filter für Luftschadstoffe.
Daneben erfüllen sie eine wichtige Aufgabe als Naherholungsfläche.
3
Diese Planinhalte wirken auch auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Luft
positiv und führen damit zu einer Reduzierung von möglichen Belastungen.
Die in Anlage der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 103 Geyen beigefügten Protokolle der artenschutzrechtlichen
Prüfung zeigen, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen wird.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Pulheim, den 01.06.2011
Planungsamt
4