Daten
Kommune
Pulheim
Größe
191 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
30.04.12, 19:03
Aktualisiert
27.06.12, 19:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
20/2012
Erstellt am:
12.01.2012
Aktenzeichen:
IV
601.01.21.64
Verfasser/in:
Jürgen Enders
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
8
X
09.05.2012
Haupt- und Finanzausschuss
17
X
19.06.2012
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen
1.Anregung gem. § 24 GO
2. Beschwerde und Anregung gem. § 24 GO
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Herr Kauth
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
0€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
ja
nein
Vorlage Nr.: 20/2012 . Seite 2 / 5
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:
Die Anregung zu 1 wird nicht aufgegriffen, die Beschwerde zu 2 wird abgewiesen.
Erläuterungen
Zu 1 Antrag vom 4.1.2012 (Anlage 1)
Der Antragsteller bezieht sich auf den Vorgang „KAG-Beiträge Am Theuspfad“ sowie eine am 13. Dezember 2011 vor
dem Verwaltungsgericht Köln erfolgte mündliche Verhandlung.
Er regt an:
1.1.Das Verwaltungsverfahren bei Straßenausbauangelegenheiten sollte bürgerfreundlicher gestaltet werden, konkret
fordert er: „Bürger so früh wie möglich über die Angelegenheit zu informieren und mit ihm vor Beginn der Baumaßnahme
zu klären, ob der die Angelegenheit überhaupt durchgeführt haben möchte und ob er sie finanziell verkraftet“.
1.2. Nach Genehmigung der NKF-Haushaltssatzung sollten die von einer KAG-Maßnahme betroffenen Eigentümer
informiert werden.
1.3. Jeder Bescheid sollte Angaben über zugrunde liegende Entscheidungen eines Gerichtes beinhalten, um den Betroffenen die Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtsauffassung zu geben.
1.4. Rechtsbehelfsbelehrungen sollten um einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung ergänzt
werden.
Zu 2 Beschwerde vom 8.1.2012 (Anlage 2)
Der Antragsteller bezieht sich auf ein Klageverfahren seiner Ehefrau, das gegen einen Vorausleistungsbescheid gerichtet war. Auf Vorschlag des Gerichtes sicherte die Verwaltung für den Fall einer Rücknahme der Klage zu, die Klägerin
„bezüglich der Gerichtskosten“ entsprechend dem Ausgang eines ebenfalls anhängigen Musterverfahrens gleichzubehandeln.
Nach Abschluss des Musterverfahrens forderte die Ehefrau des Antragstellers Erstattung von Gerichts- und Portokosten
(28,85 €). Auf den Hinweis der Verwaltung, dass nach der Zusicherung nur Gerichts- (25,00 €), nicht aber Portokosten
(3,85 €) erstattet werden und auf die Bitte hin, die Gerichtskosten zu belegen, forderte die Klägerin eine Erstattung von
Gerichts-, Porto-, Telefon-, Mail- und Kopierkosten sowie einen Ersatz des Arbeitsaufwands für die Nachweiserstellung
(47,25 €).
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung dieser (die Gerichtskosten übersteigenden) Kosten und
Aufwendungen.
Der Antragsteller regt gleichzeitig an
2.2 Die Angelegenheit zu prüfen
2.3 Den Bürgern ein Verfahren anzubieten, das die Möglichkeit eröffnet, Einwände gegen Bescheide ohne Verlust des
Klagerechts außergerichtlich zu klären.
Vorbemerkung
Der Antragsteller war bereits in den vergangenen Jahren Verfasser zahlreicher Anträge (nach § 24 GO) sowie von Petitionen an den Petitionsauschuss des Landtages. Im Mittelpunkt standen regelmäßig Bemühungen, die Entscheidung
über beitragspflichtige Straßenerneuerungsmaßnahmen zu Gunsten der Anlieger und hier insbesondere von Rentenbeziehern zu beeinflussen. Insofern wurde zu einigen Aspekten des aktuellen Antrags bereits zu früheren Zeitpunkten
umfangreich Stellung genommen.
Der Antragsteller nimmt ein aktuelles Abrechnungsverfahren (Erneuerung der Straße Am Theuspfad, Abschnitt von Am
Zehnthof bis August-Imhoff-Str.) zum Anlass, diese und neue Antragspunkte vorzubringen.
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Abrechnungsverfahren Am Theuspfad
Im Mittelpunkt des Beitragsrechtes steht die Verteilung von Kosten auf Grundstücke bzw. Eigentümer, die nach dem
Wortlaut des Gesetzes einen „wirtschaftlichen Vorteil“ aus der jeweiligen Maßnahme erfahren. Die Rechtsprechung
interpretiert diesen Vorteil als einen „Gebrauchsvorteil“. In umfangreicher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und
des Oberverwaltungsgerichtes wurden und werden einzelfallbezogen die Voraussetzungen und Kriterien für beitragsrelevante Gebrauchsvorteile formuliert. Zu Beginn einer Beitrags- oder im Vorfeld hierzu Vorausleistungsumlage ist festzustellen, welche Grundstücke einen solchen Vorteil haben in Abgrenzung zu solchen, die in Bezug auf die jeweils konkrete Maßnahme einen solchen Vorteil nicht erfahren.
Daher war im Zusammenhang mit der Vorausleistungserhebung zu prüfen, welche Grundstücke von der Anlage Am
Theuspfad einen beitragsrelevanten Vorteil haben. Die Straße „Am Theuspfad (Abschnitt) weist die Besonderheit auf,
dass 5 Wohnwege (80 bis 110 m lang) abzweigen. In der Örtlichkeit wurde festgestellt, dass diese Wohnwege faktisch
befahren werden. Auch wurde in Einzelfällen festgestellt, dass Fahrzeuge im Bereich befestigter Vorgärten abgestellt
werden.
Aufgrund dieser faktischen Befahrung, die zumindest nicht im Widerspruch zu einer straßenverkehrsrechtlichen Beschilderung oder Widmung stand, ging die Verwaltung davon aus, dass es sich insoweit um befahrbare Wohnwege handelt.
In beitragsrechtlicher Hinsicht hätte diese Einschätzung zur Folge gehabt, dass es sich um eigenständige befahrbare
Anlagen handelt und die daran angrenzenden Grundstücke keinen beitragsrelevanten Vorteil aus der Straße Am Theuspfad gehabt hätten.
Mehrere Anlieger legten gegen die Vorausleistungsbescheide Klage ein, was Anlass für gerichtliche Feststellungen gab.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln hat in einer Ortsbesichtigung hinsichtlich der faktischen Befahrung
entsprechende Feststellungen getroffen. In der am 13. Dezember 2011 erfolgten mündlichen Verhandlung wurde jedoch
ausgeführt, dass aus dem gelegentlichen auf die Wege herauffahren nicht deren grundsätzliche Befahrbarkeit geschlossen werden könne. Folge dieser Beurteilung sei, dass auch solche Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien, die an diesen Wohnwegen angrenzen. Dies allerdings nur innerhalb einer von der Landesbauordnung vorgegebenen 50 m Grenze.
Diese Beurteilung wird im Zusammenhang mit der künftigen endgültigen Straßenbaubeitragserhebung dazu führen,
dass das Abrechnungsgebiet um solche Grundstücke zu erweitern ist (Anmerkung: Die hiervon betroffenen Eigentümer
wurden bereits zu Beginn der Ausbaumaßnahme über die Möglichkeit einer solchen Entwicklung und Konsequenz hingewiesen).
Zwei Verfahren wurden bis zur mündlichen Verhandlung geführt. Alle übrigen Kläger folgten dem Vorschlag des Gerichtes, die Klage gegen eine städtische Zusicherung der Gerichtskostenübernahme (in Abhängigkeit vom Ausgang der
Musterverfahren) zurückzunehmen.
Begründung des Beschlussvorschlags
Der Antragsteller bezeichnet den Verfahrensausgang als „juristische Niederlage der Stadt Pulheim“. Eine solche Bewertung verkennt, dass Beitragsrecht letztendlich Verteilungsrecht ist und Änderungen im Verteilungssystem nicht zu Mehreinnahmen führen sondern zu einer anderen Verteilung von Lasten. Die Perspektive eines jeden betroffenen Eigentümers und das Ausmaß an Betroffenheit ist daher individuell. Die Vergrößerung des Abrechnungsgebietes führt dazu,
dass neue Grundstücke in das Abrechnungsgebiet mit entlastender Wirkung für die bisher berücksichtigten einzubezie-
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hen sind. Der Ausgang des Klageverfahrens hat insoweit eine entsprechende Klärung bewirkt, so dass eine künftige
Klage mit entgegengesetzter Zielrichtung aussichtslos sein dürfte.
Zu 1.1.1 und 2
Diese Forderung war bereits Gegenstand des Antrags vom 27. August 2006. In einer umfangreichen Vorlage wurde die
Gesamtsituation dargestellt (Nr. 922 aus 2006). Die Verwaltung sprach sich aus den genannten Gründen für folgende
generelle Verfahrensweise aus:
Öffentliche Bekanntmachung aller im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen mit Wirksamkeit der Haushaltssatzung (am Anfang des Jahres) und Bekanntgabe an alle Ratsmitglieder, Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen und die Presse
Vorstellung der jeweiligen Maßnahme vor Beginn im TVA unter „Mitteilungen der Verwaltung“
Wohngebietsbezogene Information aller Anlieger über den voraussichtlichen Beginn der Maßnahme, die Bauzeitenplanung und Verkehrsführung (kurz vor der Maßnahme)
o Maßnahmen ohne Veränderung in der Fahrbahnführung:
Anliegerinformation durch Wurfsendung nach Ausschreibung vor Baubeginn
o Maßnahmen mit Veränderung der Fahrbahnführung:
Anliegerbeteiligung durch Anliegerversammlung
o Ggfs. Frühzeitige Information durch Ratsmitglieder bzw. Ortspolitiker
Der HFA bestätigte diese Vorgehensweise und lehnte den Antrag ab.
Soweit der Antragsteller ein Mitspracherecht der Anlieger fordert, handelt es sich um die bereits mit Schreiben vom 10.
Juli 2010 vorgebrachte Anregung. Mit Vorlage 292 aus 2010 (in der zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Vorlage 922 aus 2006 verwiesen wurde) folgte der Haupt- und Finanzausschuss der Empfehlung und lehnte die Anregung
einstimmig ab.
Zu 1.1.3
Wie zuvor dargelegt, sind die Perspektiven der an einer Abrechnung bzw. Kostenverteilung beteiligten Anlieger individuell. Entsprechend vielfältig können die Rechtsfragen sein. Wollte die Verwaltung dem Vorschlag folgen, müsste sie dieser Vielfalt Rechnung tragend eine differenzierte Rechtsprechungsauswahl treffen. Die Konsequenz wäre ein erheblicher
Verwaltungsaufwand, im Falle einer Unvollständigkeit könnten zudem Haftungsfragen aufgeworfen werden.
Überdies haben erfahrungsgemäß nicht alle Anlieger das Bedürfnis nach einer solch umfänglichen Darstellung.
Entscheidend dürfte daher sein, dass die städtichen Beitragsbescheide den verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und
Begründungserfordernissen entsprechen und keine rechtliche Notwendigkeit für eine vom Antragsteller begehrte Zusatzleistung besteht.
Im Falle eines individuellen weitergehenden Informationsbedürfnisses besteht zu folgenden Verfahrensschritten Gelegenheit zur Erörterung mit den beteiligten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen:
Bürgerversammlung
Anhörungsverfahren vor Vorausleistungserhebung und endg. Heranziehung
Heranziehungsverfahren
Mithin existiert bereits ein fünfstufiges Verwaltungsverfahren.
Zu 1.1.4
Vorlage Nr.: 20/2012 . Seite 5 / 5
Rechtsbehelfsbelehrungen in Beitragsbescheiden weisen üblicherweise nur auf die Klagemöglichkeit hin, nicht aber auf
die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Nach der einschlägigen Kommentierung besteht hierfür
keine gesetzliche Verpflichtung, eine Ergänzung stünde jedoch im städtischen Ermessen.
Gegen eine solche Ergänzung spricht, dass Klage und Aussetzungsantrag Unterschiede in Frist- und Adressatenfragen
aufwerfen und Bürger durch eine „alles umfassende Belehrung“ irritiert werden könnten.
Handelt es sich bei der Klage um einen fristgebundenen Rechtsbehelf, trifft dies bei einem Aussetzungsantrag gem. §
80 Abs. 5 VwGO nicht zu. Daher kann ein solcher Antrag (anders als im Falle einer Klage) jederzeit gestellt werden.
Allerdings ist er zunächst (anders als eine Klage) bei der Behörde zu stellen, die den Bescheid erlassen hat.
Aufgrund der allgemeinen Erfahrung sollte die bisherige Verfahrensweise beibehalten werden und die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klagemöglichkeit beschränkt bleiben.
Zu 2.1
Die von der Stadt im Verfahren der Ehefrau des Antragstellers abgegebene Zusicherung betraf ausdrücklich nur die
Gerichtskosten. Hierunter fallen nicht die von der Klägerin zusätzlich angesetzten Portokosten und dergl., ebenso wenig
ein finanzieller Ausgleich für den Zeiteinsatz. Somit besteht kein Anlass zur Kostenerstattung.
Zu 2.2
Der Vorschlag des Gerichtes, die Zusicherung der Stadt und die Handlung der Klägerin sind stringent und schlüssig. Der
Sachverhalt bietet angesichts der Eindeutigkeit keinen Anlass zur Prüfung.
Zu 2.3
Unter 1.1.3 wurde bereits dargelegt, dass die Erneuerung von Straßen mit anschließender Vorausleistungs- und Beitragserhebung in fünf Stufen erfolgt (Bürgerversammlung, Anhörungsverfahren vor Vorausleistungserhebung, Vorausleistungsbescheid, Anhörung vor Heranziehungsverfahren, Heranziehungsbescheid). Zu jeder Verfahrensstufe besteht
ausreichend Gelegenheit zur Erörterung und Diskussion. Es besteht keine Notwendigkeit, nach Versand der Bescheide
eine weitere Stufe einzuführen. Hier anschließende Verfahrensschritte bzw. Rechtbehelfsmöglichkeiten sind in der Verwaltungsgerichtsordnung abschließend geregelt.