Daten
Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
61-26-10-0508
04.09.2013
287/2013
Betreff
Bebauungsplan 05.08. "Bonnstraße 335-337 / Geildorferbach"
- Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß
§ 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §13a BauGB, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Aufstellung des Bebauungsplans 05.08. "Bonnstraße 335-337/Geildorferbach"
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Schwadorf, Flur 2.
Es umfasst die Flurstücke: 160 und 120, sowie tlw. 159, 121, 80 (verrorter Geildorfer
Bach) und 78 (Bonnstraße).
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
im Osten
im Süden
im Westen
im Norden
Bgm.
durch eine gedachte 40m-Parallele östlich der westlichen Grenze der Flurstücke 159 und 121,
vom südlichen Schnittpunkt der gedachten 40m-Parallele mit der südlichen
Grenze des Flurstücks 121, entlang in westlicher Richtung der südlichen
Grenze der Flurstücke 121, 120 bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 120, weiter in der westlicher Verlängerung, das Flurstück 80 schneidend, bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 78.
von diesem Schnittpunkt in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 78 bis zum Schnittpunkt der westlichen Verlängerung der
nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 160, 159 mit der westlichen
Grenze des Flurstücks 78,
von dem letztgenannten Schnittpunkt in östliche Richtung entlang der westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenzen 160, 159 und den deren nördlichen Grenzen bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des
Flurstücks 159 mit der gedachten 40m-Parallelen.
Zust. Dez.
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Drucksache 287/2013
Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Erläuterungen:
Vom 29.07.2013 bis 28.08.2013 fand die öffentliche Beteiligung zur Festsetzung des
Überschwemmungsgebietes des Dickopsbaches, statt. Die vorläufige Sicherung des
Überschwemmungsgebietes gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz erfolgte bereits am
04.07.2013 durch die Bezirksregierung Köln.
Bei den Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete wurden unter der Bezeichnung
„Dickopsbach“ die lokalen Gewässerbezeichnungen Geildorfer Bach (vom Phantasialand
bis „Am Strauchshof“) und Lenterbach (innerhalb des Phantasialandes) zusammengefasst.
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß der EG Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie
den gesetzlichen Auftrag Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Es handelt sich hierbei
um Flächen, die tatsächlich bei einem 100jährigen Hochwasser überschwemmt werden.
Mit der Festsetzung informiert die Bezirksregierung die betroffene Bevölkerung sowie die
öffentlichen Stellen über die Ausbreitung sowie den Anstieg des Wassers bei einem
100jährlichen Hochwasser.
Mit der Feststellung der Überschwemmungsgebiete wurde angezeigt, dass es unter anderem für den Unterlauf des Geildorfer Baches im Bereich westlich der Bonnstraße zu Überschwemmungen kommen wird. Die Darstellung der Überschwemmungsgebiete zeigt, dass
von einem 100jährigen Hochwasserereignis auch bestehende Wohnbebauung an der
Bonnstraße betroffen ist.
In Schwadorf verläuft der Geildorfer Bach zunächst südlich entlang der Autobahn in offener Rinne Richtung Osten, um dann in der Bonnstraße und weiter in der Lindenstraße verrohrt nach Süden abgeleitet zu werden. „Am Strauchshof“ vereinigt sich der Geildorfer
Bach mit dem Rheindorfer Bach (auch Holzbach genannt!), der von Süden kommt, und
von hier weiter als Dickopsbach nach Osten fließt.
Die Hochwassergefahr geht vom Übergang des offenen Verlaufes des Geildorfer Baches
in die Verrohrung aus, da es hier auf Grund des begrenzten Fassungsvermögens zum
Rückstau kommt und das Wasser in die freien Flächen seitlich der Autobahn ausläuft. Um
hier Abhilfe zuschaffen und Gefahren von der bestehenden Bebauung abzuwenden ergeben sich zwei grundsätzliche Ansätze.
Die erste Möglichkeit ist die bestehende Kanalisation zu ertüchtigen und so zu dimensionieren, dass die Wassermengen bei einem 100jährigen Hochwasser aufgenommen werden können.
Die zweite Möglichkeit ist eine Umverlegung des Bachlaufes weiter nach Osten in größerer Entfernung zur Wohnbebauung und mit ausreichend dimensioniertem offenem Gewässerbett, so dass es nicht zum Rückstau kommen kann, bzw. dem Wasser größere
Flächen zur Ausbreitung zur Verfügung stehen.
Um eine letztgültige Entscheidung treffen zu können, müssen zunächst noch weitergehende Planungen erfolgen, die im Wesentlichen durch den Wasserverband Dickopsbach
erfolgen und mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren umgesetzt werBgm.
Zust. Dez.
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Drucksache 287/2013
den. Bei der Entscheidungsfindung ist eine weitere europäische Richtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu beachten, nach deren Vorgaben der Rückbau von Fließgewässern zu naturnahen oder natürlichen Verhältnissen gefordert wird und deren Umsetzung im NRW-Landesprogramm „Lebendige Gewässer“ erfolgt ist. Im behördenverbindlichen Umsetzungsfahrplan zur WRRL ist eine Neutrassierung des Gewässerverlaufes zwischen Autobahn und Schwadorfer Burg (Schallenburg) mit Anlage von Uferstreifen und
Gehölzsaum festgelegt.
Um die Möglichkeit zu erhalten, die zweite Lösung realisieren zu können, müssen zwei
Grundstücke an der Bonnstraße zunächst gesichert werden. Diese beiden Grundstücke
liegen im oberen Bereich der Bonnstraße in Höhe des jetzigen Übergangs in die kanalisierte Führung. Sie sind derzeit nicht bebaut. Ein Durchstich Richtung Osten durch die
bestehende Bebauung an anderer Stelle wäre in jedem Fall auf Grund der technischen
und rechtlichen Rahmenbedingungen zu aufwendig.
Die Aufstellung eines Bebauungsplans wird notwendig, um die planerisch notwendigen
Maßnahmen zutreffen, um Vorgaben aus der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie und
Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
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