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Vorlage (Aufstellung Bebauungsplan 05.08 "Bonnstraße 335-337/Geildorferbach")

Daten

Kommune
Brühl
Größe
102 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 61-26-10-0508 04.09.2013 287/2013 Betreff Bebauungsplan 05.08. "Bonnstraße 335-337 / Geildorferbach" - Aufstellungsbeschluss Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §13a BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Aufstellung des Bebauungsplans 05.08. "Bonnstraße 335-337/Geildorferbach" Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Schwadorf, Flur 2. Es umfasst die Flurstücke: 160 und 120, sowie tlw. 159, 121, 80 (verrorter Geildorfer Bach) und 78 (Bonnstraße). Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: im Osten im Süden im Westen im Norden Bgm. durch eine gedachte 40m-Parallele östlich der westlichen Grenze der Flurstücke 159 und 121, vom südlichen Schnittpunkt der gedachten 40m-Parallele mit der südlichen Grenze des Flurstücks 121, entlang in westlicher Richtung der südlichen Grenze der Flurstücke 121, 120 bis zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 120, weiter in der westlicher Verlängerung, das Flurstück 80 schneidend, bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 78. von diesem Schnittpunkt in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 78 bis zum Schnittpunkt der westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 160, 159 mit der westlichen Grenze des Flurstücks 78, von dem letztgenannten Schnittpunkt in östliche Richtung entlang der westlichen Verlängerung der nördlichen Flurstücksgrenzen 160, 159 und den deren nördlichen Grenzen bis zum Schnittpunkt der nördlichen Grenze des Flurstücks 159 mit der gedachten 40m-Parallelen. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 287/2013 Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Vom 29.07.2013 bis 28.08.2013 fand die öffentliche Beteiligung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Dickopsbaches, statt. Die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz erfolgte bereits am 04.07.2013 durch die Bezirksregierung Köln. Bei den Festsetzungen der Überschwemmungsgebiete wurden unter der Bezeichnung „Dickopsbach“ die lokalen Gewässerbezeichnungen Geildorfer Bach (vom Phantasialand bis „Am Strauchshof“) und Lenterbach (innerhalb des Phantasialandes) zusammengefasst. Die Bezirksregierung Köln hat gemäß der EG Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie den gesetzlichen Auftrag Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Es handelt sich hierbei um Flächen, die tatsächlich bei einem 100jährigen Hochwasser überschwemmt werden. Mit der Festsetzung informiert die Bezirksregierung die betroffene Bevölkerung sowie die öffentlichen Stellen über die Ausbreitung sowie den Anstieg des Wassers bei einem 100jährlichen Hochwasser. Mit der Feststellung der Überschwemmungsgebiete wurde angezeigt, dass es unter anderem für den Unterlauf des Geildorfer Baches im Bereich westlich der Bonnstraße zu Überschwemmungen kommen wird. Die Darstellung der Überschwemmungsgebiete zeigt, dass von einem 100jährigen Hochwasserereignis auch bestehende Wohnbebauung an der Bonnstraße betroffen ist. In Schwadorf verläuft der Geildorfer Bach zunächst südlich entlang der Autobahn in offener Rinne Richtung Osten, um dann in der Bonnstraße und weiter in der Lindenstraße verrohrt nach Süden abgeleitet zu werden. „Am Strauchshof“ vereinigt sich der Geildorfer Bach mit dem Rheindorfer Bach (auch Holzbach genannt!), der von Süden kommt, und von hier weiter als Dickopsbach nach Osten fließt. Die Hochwassergefahr geht vom Übergang des offenen Verlaufes des Geildorfer Baches in die Verrohrung aus, da es hier auf Grund des begrenzten Fassungsvermögens zum Rückstau kommt und das Wasser in die freien Flächen seitlich der Autobahn ausläuft. Um hier Abhilfe zuschaffen und Gefahren von der bestehenden Bebauung abzuwenden ergeben sich zwei grundsätzliche Ansätze. Die erste Möglichkeit ist die bestehende Kanalisation zu ertüchtigen und so zu dimensionieren, dass die Wassermengen bei einem 100jährigen Hochwasser aufgenommen werden können. Die zweite Möglichkeit ist eine Umverlegung des Bachlaufes weiter nach Osten in größerer Entfernung zur Wohnbebauung und mit ausreichend dimensioniertem offenem Gewässerbett, so dass es nicht zum Rückstau kommen kann, bzw. dem Wasser größere Flächen zur Ausbreitung zur Verfügung stehen. Um eine letztgültige Entscheidung treffen zu können, müssen zunächst noch weitergehende Planungen erfolgen, die im Wesentlichen durch den Wasserverband Dickopsbach erfolgen und mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren umgesetzt werBgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 287/2013 den. Bei der Entscheidungsfindung ist eine weitere europäische Richtlinie, die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zu beachten, nach deren Vorgaben der Rückbau von Fließgewässern zu naturnahen oder natürlichen Verhältnissen gefordert wird und deren Umsetzung im NRW-Landesprogramm „Lebendige Gewässer“ erfolgt ist. Im behördenverbindlichen Umsetzungsfahrplan zur WRRL ist eine Neutrassierung des Gewässerverlaufes zwischen Autobahn und Schwadorfer Burg (Schallenburg) mit Anlage von Uferstreifen und Gehölzsaum festgelegt. Um die Möglichkeit zu erhalten, die zweite Lösung realisieren zu können, müssen zwei Grundstücke an der Bonnstraße zunächst gesichert werden. Diese beiden Grundstücke liegen im oberen Bereich der Bonnstraße in Höhe des jetzigen Übergangs in die kanalisierte Führung. Sie sind derzeit nicht bebaut. Ein Durchstich Richtung Osten durch die bestehende Bebauung an anderer Stelle wäre in jedem Fall auf Grund der technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu aufwendig. Die Aufstellung eines Bebauungsplans wird notwendig, um die planerisch notwendigen Maßnahmen zutreffen, um Vorgaben aus der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie und Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14