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Beschlussvorlage (Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 10. Dezember 2008)

Daten

Kommune
Inden
Größe
50 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
02.04.09, 20:49
Aktualisiert
02.04.09, 20:49

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 20 01/1 04.11.2008 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 19.11.2008 Hauptausschuss 27.11.2008 Rat 10.12.2008 TOP Ein Ja Nein 607/2008 Ent Bemerkungen Betrifft: Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 10. Dezember 2008 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 10.12.2008. Begründung: Am 31.12.2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Aus diesem Grunde hat der Städte- und Gemeindebund NRW ein Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung erarbeitet. In Anlehnung an diese Mustersatzung -Stand: März 2008- wurden die Grundlagen für die nunmehr zu beschließende Entwässerungssatzung geschaffen. Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung ergeben sich z.B. im Zusammenhang mit der Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 9) und der sich hieraus ergebenden Abwasserüberlassungspflicht. Diese ist nunmehr aufgrund eines Urteils des OVG im Landeswassergesetz neu geregelt worden. Bislang konnte wegen der fehlenden Gesetzesreglung ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht durchgesetzt werden. Aufgrund dessen musste man seitens der Gemeinde folglich damit rechnen, dass sich viele Grundstückseigentümer aus Kostengründen vom gemeindlichen Kanalnetz abgekoppelt oder sich erst gar nicht an einen vorhandenen Kanal angeschlossen hätten. Zusätzlich zur neu geregelten Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser wird im neu gefassten LWG auch klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergehen kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer nachweist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht freigestellt hat. Die Entscheidung trifft letztendlich die Gemeinde. Andererseits besteht für die Gemeinde auch die Möglichkeit ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten und das Niederschlagswasser z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage oder zur Gartenbewässerung zu verwenden. Durch die Herausnahme des Niederschlagswassers von privaten Grundstücken besteht für die Gemeinde eine Möglichkeit der Entlastung des Mischwasserkanals. Die Entwässerungssatzung schreibt in § 14 erstmalig eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen vor. § 61 a LWG NRW trifft hierzu die entsprechenden Regelungen und ist seit dem 31.12.2007 Bestandteil dieses Gesetzes. Durch diese Vorschrift wurden die entsprechenden Regelungen der Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen in das Wasserrecht übernommen, mit der Zielsetzung des Gewässerschutzes. Im Zusammenhang mit diesen wichtigen Änderungen fand aus Rechtssicherheitsgründen auch eine Überarbeitung und Anpassung der übrigen Satzungsregelungen statt. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 2 Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungsatzung - der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder aufgrund sonstiger baurechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen zulässig ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW, 3. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach der Nummer 2 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18 b Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW, 4. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben. Hierfür gilt die gesonderte Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29.09.1988 in der derzeit gültigen Fassung. 5. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW 6. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG NRW (2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 3 (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser. 4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 6. Öffentliche Abwasseranlage: a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage Hausanschlussleitungen. gehören nicht die Grundstücks- und c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählen Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 4 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. Satzung werden a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem privaten Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 9. Druckentwässerungsnetze: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt. Abwasser in die öffentliche 13. Brauchwasseranlagen: Brauchwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln und Nutzen von Regenwasser für Reinigungszwecke, Waschmaschineneinsatz, Toilettenspülungen usw., soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dienen. 14. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3 Beschlußvorlage 607/2008 Seite 5 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Leitungen kann nicht verlangt werden. (2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 6 §6 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen: Beschlußvorlage 607/2008 Seite 7 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; 11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser (Fremdwasser); 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte. (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind. Anlage 1 ist Teil dieser Satzung. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. (5) Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke anfällt, kann ohne Einwilligung der Gemeinde oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist. (6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen. (8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt; 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 8 §8 Abscheideanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. (3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. (4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 9 (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das SchmutzNiederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. und das (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen. § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 10 § 12 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 13 dieser Satzung verlangen. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die Gemeinde. (6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen. Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Sie führt diese selbst oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen durch. Die Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über Beschlußvorlage 607/2008 Seite 11 den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. (8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern. (9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten. § 13 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Der Grundstückseigentümer hat eine Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung darüber vorzulegen, dass der Anschluss den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. § 14 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW. Bei Neuanschlüssen ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung der Anschlussarbeiten der Gemeinde vorzulegen. (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 12 § 15 Abwasseruntersuchungen (1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 16 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung sowie zur Errechnung der Abwassergebühren erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitungen zu erteilen. Hierzu gehören auch Auskünfte über die Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche des Grundstücks, differenziert nach Befestigungsart, und die Entsorgung des Niederschlagswassers von diesen Flächen sowie alle sonstigen Sachverhalte, die die Menge des von den Grundstücken abfließenden Niederschlagswassers beeinflussen. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. (2) Die Anschlussnehmer benachrichtigen, wenn und Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu 1. der Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert, 4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 13 (3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten. § 17 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 18 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder Beschlußvorlage 607/2008 Seite 14 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. 2. § 7 Absatz 3 und 4 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. 3. §8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 4. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 5. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das SchmutzNiederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. und das 6. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Gemeinde angezeigt zu haben. 7. § 12 Absatz 4 Inspektionsöffnungen nicht frei zugänglich hält 8. § 13 Absatz 1 Beschlußvorlage 607/2008 Seite 15 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde herstellt oder ändert. 9. § 13 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Gemeinde mitteilt. 10. § 14 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt 11. § 16 Absatz 3 die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Ansatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. § 20 Zwangsmittel Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. § 21 Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten Verwaltungsgerichtsordnung. richtet sich nach den Vorschriften der § 22 Inkrafttreten Beschlußvorlage 607/2008 Seite 16 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Diese Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 10.12.2008 Schuster Anlage 1 zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 Regelanforderungen für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage 1. Allgemeine Anforderungen a) Temperatur b) ph-Wert c) Absetzbare Stoffe - soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen. 2. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette) Beschlußvorlage 607/2008 Grenzwerte 35°C 6,5 - 10 Seite 17 a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (>NG 10) führen: gesamt (DIN 38409 Teil 17) 3. Kohlenwasserstoffindex gesamt (DIN 38409 Teil 18) 100mg/l 250mg/l 20mg/l 4. Halogenierte organische Verbindungen a) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl) 5. Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5g/l 6. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) 7. Antimon Arsen Barium Blei Cadmium (Sb) (As) (Ba) (Pb) (Cd) 0,5mg/l 0,5mg/l 5,0mg/l 1,0mg/l 0,5mg/l Chrom Chrom-VI Cobalt Kupfer Nickel Selen Silber Quecksilber Zinn Zink (Cr) (Cr) (Co) (Cu) (Ni) (Se) (Ag) (Hg) (Sn) (Zn) 1,0mg/l 0,2mg/l 2,0mg/l 1,0mg/l 1,0mg/l 2,0mg/l 1,0mg/l 0,1mg/l 5,0mg/l 5,0mg/l Anorganische Stoffe (gelöst) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N) b) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N) c)Cyanid, gesamt (CN) d) Cyanid, leicht freisetzbar e) Sulfat (SO4) f) Sulfid Beschlußvorlage 607/2008 1 mg/l b) 0,5 mg/l 100mg/l<5000EW 200mg/l>5000EW 10mg/l 20mg/l 1mg/l 600mg/l 2mg/l Seite 18 g) Fluorid h) Phsophatverbindungen 8. 9. (F) (P) Weitere organische Stoffe a) Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH) b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. Spontane Sauerstofferzehrung Gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)“, 17. Lieferung; 1986 50mg/l 50mg/l 100mg/l 100mg/l Bei den oben genannten Werten handelt es sich um Grenzwerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung. Das Regelwerk DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 – 3) ist zu berücksichtigen. Die Einleitung wassergefährdender Stoffe bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Hierbei ist der jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung – entsprechend dem Stand der Technik – mögliche Abscheidungsgrad für die eingeleiteten Stoffe maßgebend. Beschlußvorlage 607/2008 Seite 19