Daten
Kommune
Inden
Größe
50 kB
Datum
10.12.2008
Erstellt
02.04.09, 20:49
Aktualisiert
02.04.09, 20:49
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Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 20 01/1
04.11.2008
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
19.11.2008
Hauptausschuss
27.11.2008
Rat
10.12.2008
TOP Ein Ja
Nein
607/2008
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 10. Dezember 2008
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Entwässerung der Grundstücke
und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde
Inden vom 10.12.2008.
Begründung:
Am 31.12.2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Aus diesem Grunde
hat der Städte- und Gemeindebund NRW ein Muster einer Abwasserbeseitigungssatzung
erarbeitet. In Anlehnung an diese Mustersatzung -Stand: März 2008- wurden die Grundlagen
für die nunmehr zu beschließende Entwässerungssatzung geschaffen.
Änderungen gegenüber der bisherigen Satzung ergeben sich z.B. im Zusammenhang mit der
Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 9) und der sich hieraus ergebenden
Abwasserüberlassungspflicht. Diese ist nunmehr aufgrund eines Urteils des OVG im
Landeswassergesetz neu geregelt worden. Bislang konnte wegen der fehlenden
Gesetzesreglung ein Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser nicht durchgesetzt
werden. Aufgrund dessen musste man seitens der Gemeinde folglich damit rechnen, dass sich
viele Grundstückseigentümer aus Kostengründen vom gemeindlichen Kanalnetz abgekoppelt
oder sich erst gar nicht an einen vorhandenen Kanal angeschlossen hätten.
Zusätzlich zur neu geregelten Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser wird im neu
gefassten LWG auch klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen die
Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer
übergehen kann. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Grundstückseigentümer nachweist,
dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf seinem Grundstück versickert oder
ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der
Abwasserüberlassungspflicht freigestellt hat. Die Entscheidung trifft letztendlich die
Gemeinde.
Andererseits besteht für die Gemeinde auch die Möglichkeit ihrerseits auf die Überlassung des
Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten
und das Niederschlagswasser z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage oder zur
Gartenbewässerung zu verwenden. Durch die Herausnahme des Niederschlagswassers von
privaten Grundstücken besteht für die Gemeinde eine Möglichkeit der Entlastung des
Mischwasserkanals.
Die Entwässerungssatzung schreibt in § 14 erstmalig eine Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen vor. § 61 a LWG NRW trifft hierzu die entsprechenden Regelungen und ist
seit dem 31.12.2007 Bestandteil dieses Gesetzes. Durch diese Vorschrift wurden die
entsprechenden Regelungen der Landesbauordnung NRW über die Dichtheitsprüfung von
Abwasserleitungen in das Wasserrecht übernommen, mit der Zielsetzung des
Gewässerschutzes.
Im Zusammenhang mit diesen wichtigen Änderungen fand aus Rechtssicherheitsgründen auch
eine Überarbeitung und Anpassung der übrigen Satzungsregelungen statt.
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Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungsatzung - der Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 9.10.2007 (GV. NRW. S. 380) sowie der §§ 51ff. des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. S. 926),
zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV. NRW. S. 708), hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln
und Einleiten des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des
Abwassers an den zuständigen Wasserverband. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach
§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 7 LWG NRW insbesondere
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit
nach Maßgabe des Baugesetzbuches oder aufgrund sonstiger baurechtlicher oder
immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen zulässig ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Gemeindegebietes anfallenden
Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach
§ 58 Abs. 1 LWG NRW,
3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach der Nummer 2 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §
18 b Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 LWG NRW,
4.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und der
Inhaltsstoffe aus abflusslosen Sammelgruben. Hierfür gilt die gesonderte Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom
29.09.1988 in der derzeit gültigen Fassung.
5.
die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW
6. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG
NRW
(2) Die Gemeinde stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der
Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung
zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen, dezentralen und zentralen
Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
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(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Gemeinde im
Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des
§ 51 Abs. 1 LWG NRW.
2.
Schmutzwasser: Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit
zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3.
Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4.
Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam
gesammelt und fortgeleitet.
5.
Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt
und fortgeleitet.
6.
Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Gemeinde selbst oder in ihrem
Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von
Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur
öffentlichen
Abwasseranlage
Hausanschlussleitungen.
gehören
nicht
die
Grundstücks-
und
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz
erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören
die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen
Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung zählen Kleinkläranlagen
und abflusslose Gruben.
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7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser
Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
Satzung
werden
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis
zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem
Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen
gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem
Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen
ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der
Hausanschlussleitung.
8.
Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen,
die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf
dem privaten Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage).
Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetze:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von
Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die
Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des
jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider,
Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die
öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige, der
Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt.
Abwasser
in
die
öffentliche
13. Brauchwasseranlagen: Brauchwasseranlagen sind Anlagen zum Sammeln und Nutzen von
Regenwasser für Reinigungszwecke, Waschmaschineneinsatz, Toilettenspülungen usw., soweit
sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dienen.
14. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche
Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die
Gemeinde für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen
Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
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Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines
Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die
öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück
verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des
Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu
einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Gemeinde kann den
Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht
beeinträchtigt wird. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender
Leitungen kann nicht verlangt werden.
(2) Die Gemeinde kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz
1 LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde auf
den privaten Grundstückseigentümer durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt
nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen
Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht
befreit ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur
Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz 3 a Satz 1 LWG dem Eigentümer
des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn
die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
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§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den
Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück
anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden,
die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder
gesundheitlich beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder
Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern
oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören,
dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht
eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in
der Kanalisation führen können;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere
aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und
gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene
gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im
Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen
können;
5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus
sonstigen Brennwertanlagen:
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6. radioaktives Abwasser;
7. Inhalte von Chemietoiletten;
8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und
medizinischen Instituten;
9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser (Fremdwasser);
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen
kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige
Gas-Luft-Gemische entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte.
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage 1 zu dieser Satzung genannten
Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind.
Anlage 1 ist Teil dieser Satzung. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem
Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration
festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück
eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht
gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke anfällt, kann ohne Einwilligung der
Gemeinde oberirdisch auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Gemeinde von
der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Gemeinde kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den
Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte
Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen.
Insbesondere kann die Gemeinde auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser
der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der
Gemeinde verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Die Gemeinde kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter
Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht
einhält.
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§8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist von der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in
entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches
Abwasser gilt dies jedoch nur, wenn die Gemeinde im Einzelfall verlangt, dass auch dieses
Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Gemeinde eine Vorbehandlung auf
dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden
Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers
für die Gemeinde eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde kann darüber hinausgehende Anforderungen an
den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall
zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen
und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und
Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um
seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Absatz 2 Satz 1 LWG
NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser
oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist der Gemeinde nachzuweisen.
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(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche
Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen
und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt
nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das SchmutzNiederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
und
das
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 Absatz 1
ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das
Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche
Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das
Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse
an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann,
dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die
anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll,
Gebühren zu sparen.
§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde
verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers gemäß § 53
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers als
Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.
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§ 12
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und
ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine
Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für
Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt
werden. Die Gemeinde kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 13 dieser Satzung
verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so
gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen
Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene durch
funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik
einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der
Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb
des Gebäudes einzubauen. Wird die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der
Grundstückseigentümer nachträglich eine Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück erstmals
einzubauen, wenn diese zuvor nicht eingebaut worden war. In Ausnahmefällen kann auf Antrag
des Grundstückseigentümers von der Errichtung einer Inspektionsöffnung außerhalb des
Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung muss jederzeit frei zugänglich und zu
öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zur
Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung der Inspektionsöffnung bestimmt die
Gemeinde.
(6) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden
Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die
Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
Die Herstellung, Beseitigung, Veränderung sowie die laufende Unterhaltung der
Grundstücksanschlussleitung obliegt der Gemeinde. Sie führt diese selbst oder durch ein von
ihr beauftragtes Unternehmen durch. Die Gemeinde macht die dabei entstehenden Kosten über
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den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer
geltend.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen
Abwasseranlage, so kann die Gemeinde von dem Grundstückseigentümer zur
ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer
Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch
abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten
errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in
Abstimmung mit der Gemeinde auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 13
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der
Gemeinde. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der
Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche
Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Gemeinde den Anschluss
vorzunehmen, als gestellt. Der Grundstückseigentümer hat eine Unternehmer- oder
Sachverständigenbescheinigung darüber vorzulegen, dass der Anschluss den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine
Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Gemeinde mitzuteilen. Diese sichert
die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 14
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des
§ 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a
Abs. 3 bis 6 LWG NRW. Bei Neuanschlüssen ist die Bescheinigung über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung der Anschlussarbeiten der Gemeinde vorzulegen.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.
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§ 15
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein
Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 16
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Verlangen die für den Vollzug
dieser Satzung sowie zur Errechnung der Abwassergebühren erforderlichen Auskünfte über
Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Anschlussleitungen zu
erteilen.
Hierzu gehören auch Auskünfte über die Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche des
Grundstücks, differenziert nach Befestigungsart, und die Entsorgung des Niederschlagswassers
von diesen Flächen sowie alle sonstigen Sachverhalte, die die Menge des von den
Grundstücken abfließenden Niederschlagswassers beeinflussen.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein
Grundstück keine geeigneten Angaben des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute
und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
(2) Die Anschlussnehmer
benachrichtigen, wenn
und
Indirekteinleiter haben die Gemeinde unverzüglich zu
1.
der Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die
auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B.
Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2.
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3.
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4.
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
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(3) Bedienstete der Gemeinde und Beauftragte der Gemeinde mit Berechtigungsausweis sind
berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der
Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung
erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von
Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz
2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen
ist. Die Grundrechte der Verpflichteten zu sind beachten.
§ 17
Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften
für alle Schäden und Nachteile, die der Gemeinde infolge eines mangelhaften Zustandes oder
einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer
satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
(3) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie
haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen
Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 18
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der
öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende
Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
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2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren
Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der
Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder
das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3.
§8
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl
sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage
nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht
ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung
mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen
Abwasseranlage zuführt.
4.
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
5.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das SchmutzNiederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
und
das
6.
§ 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne
dieses der Gemeinde angezeigt zu haben.
7.
§ 12 Absatz 4
Inspektionsöffnungen nicht frei zugänglich hält
8.
§ 13 Absatz 1
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den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Gemeinde herstellt oder ändert.
9.
§ 13 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht
rechtzeitig der Gemeinde mitteilt.
10. § 14
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder
Änderung oder bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf
Dichtigkeit prüfen lässt
11. § 16 Absatz 3
die Bediensteten der Gemeinde oder die durch die Gemeinde Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen
Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu
allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an den öffentlichen Abwasseranlagen
vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen
Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Ansatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €
geahndet werden.
§ 20
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung
richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 21
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten
Verwaltungsgerichtsordnung.
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
der
§ 22
Inkrafttreten
Beschlußvorlage 607/2008
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Diese Satzung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
- Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12.11.1982 in der Fassung der
2. Änderungssatzung vom 06.03.2008 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Gemeinde Inden vom 10.12.2008 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der GO NW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 10.12.2008
Schuster
Anlage 1
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden vom 10.12.2008
Regelanforderungen für die Einleitung
von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage
1.
Allgemeine Anforderungen
a) Temperatur
b) ph-Wert
c) Absetzbare Stoffe
- soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist,
kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10ml/l nach 0,5 Stunden
Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.
2.
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
Beschlußvorlage 607/2008
Grenzwerte
35°C
6,5 - 10
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a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung
nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10
(>NG 10) führen:
gesamt (DIN 38409 Teil 17)
3.
Kohlenwasserstoffindex
gesamt (DIN 38409 Teil 18)
100mg/l
250mg/l
20mg/l
4.
Halogenierte organische Verbindungen
a) adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)
leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als
Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan,
Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl)
5.
Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar
(DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch
Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5g/l
6.
Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
7.
Antimon
Arsen
Barium
Blei
Cadmium
(Sb)
(As)
(Ba)
(Pb)
(Cd)
0,5mg/l
0,5mg/l
5,0mg/l
1,0mg/l
0,5mg/l
Chrom
Chrom-VI
Cobalt
Kupfer
Nickel
Selen
Silber
Quecksilber
Zinn
Zink
(Cr)
(Cr)
(Co)
(Cu)
(Ni)
(Se)
(Ag)
(Hg)
(Sn)
(Zn)
1,0mg/l
0,2mg/l
2,0mg/l
1,0mg/l
1,0mg/l
2,0mg/l
1,0mg/l
0,1mg/l
5,0mg/l
5,0mg/l
Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH4-N+NH3-N)
b) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (NO2-N)
c)Cyanid, gesamt
(CN)
d) Cyanid, leicht freisetzbar
e) Sulfat
(SO4)
f) Sulfid
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1 mg/l
b)
0,5 mg/l
100mg/l<5000EW
200mg/l>5000EW
10mg/l
20mg/l
1mg/l
600mg/l
2mg/l
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g) Fluorid
h) Phsophatverbindungen
8.
9.
(F)
(P)
Weitere organische Stoffe
a) Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH)
b) Farbstoffe
Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach
Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage
visuell nicht gefärbt erscheint.
Spontane Sauerstofferzehrung
Gemäß Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchung „Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung
(G24)“, 17. Lieferung; 1986
50mg/l
50mg/l
100mg/l
100mg/l
Bei den oben genannten Werten handelt es sich um Grenzwerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung. Das Regelwerk DWA-Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser“
(Teil 1 – 3) ist zu berücksichtigen.
Die Einleitung wassergefährdender Stoffe bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Hierbei ist der jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung – entsprechend dem Stand der Technik –
mögliche Abscheidungsgrad für die eingeleiteten Stoffe maßgebend.
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