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Vorlage (Gestaltungssatzung von Hessen Straße Wittelsbacher Straße )

Daten

Kommune
Brühl
Größe
99 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
22.05.13, 19:01
Aktualisiert
18.06.13, 18:33
Vorlage (Gestaltungssatzung von Hessen Straße Wittelsbacher Straße
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 61/1 06.05.2013 152/2013 Betreff Gestaltungssatzung „von-Hessen-Straße Wittelsbacherstraße“ Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl beschließt aufgrund § 7 und § 41, Abs. 1, Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) in Verbindung mit § 86 Abs. 1, Nr. 1, 4 + 5 und Abs. 5 und § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2, 3 und 5 der Bauordnung für das Land NordrheinWestfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), folgende Satzung: (s. Anlage) Erläuterungen: Anwohner der von-Hessen-Straße und der Wittelsbacherstraße haben mit Schreiben vom 29.01.2013 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 gestellt. Sie beantragen die Regelungen der 3. Änderung des Bebauungsplans 17 auf ihre Grundstücke zu erweitern. Dies betrifft insbesondere Gestaltungsfestsetzungen zu Dachgauben und Dachaufbauten und die Ausnahmeregelung zur Anlage eines zweiten Vollgeschosses. Die Grundstücke Wittelsbacherstraße 112 bis 118 liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 17 „Daberger Hang GAGFAH-Siedlung“ rechtskräftig seit 25.11.1968 und dem dazugehörigen Gestaltungsplan. Für den nördlichen Teilbereich „von-Hessen-Straße“ gilt die 2. Änderung des Bebauungsplans 17 Teil A rechtskräftig seit 23.12.2004 und die Gestaltungssatzung zum Geltungsbereich des Bebauungsplan 17 I rechtskräftig seit 27.09.1990. Die für den nördlichen Teil geltende Gestaltungssatzung regelt die wesentlichen Merkmale baulicher Gestaltung unter anderem auch die Gestaltung von Dächern und Dachgauben. Diese Regelungen gelten für den Bereich der Wittelsbacherstraße 112 – 118 bisher nicht. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 152/2013 Auf Initiative mehrerer Anwohner im Plangebiet des Bebauungsplans 17 befasste sich der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung im Jahr 2008 mit dem Anliegen in den Dachgeschossen Erweiterungsmöglichkeiten für die Wohnraumnutzung einzuräumen. Nach Abstimmung eines kompromissfähigen Vorschlags seitens der Antragsteller, der die Eigenart des Plangebietes berücksichtigt, erfolgte durch den zuständigen Ausschuss im Februar 2008 der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 17 „Gagfah-Siedlung“, 3. Änderung. Grundsätzlich befassen sich die Festsetzungen der 3. Änderung mit der Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss. Ziel war es einerseits den Bau von Gauben zu ermöglichen, andererseits den homogenen baulichen Charakter im Plangebiet zu erhalten, der sich v.a. von der Erschließungsseite her (östlich) als eingeschossige Wohngebäude mit Satteldächern präsentierte. Um die Verträglichkeit mit dem Ortsbild herzustellen, wurden diese Aufbauten nur an der westlichen Dachseite zulässig - und sind damit an der städtebaulich relevanten Erschließungsseite ausgeschlossen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans 17 umfasst die Reihenhausbebauung nördlich der von-Westerburg-Straße ohne den Bereich der versetzt angeordneten Einzelhausbebauung der von-Hessen-Straße und Wittelsbacherstraße. Im damaligen Beteiligungsverfahren erfolgte die Anregung eines Anwohners, den Geltungsbereich auf den Bereich bis zur von-Hessen-Straße zu erweitern. Da sich aber die nördlich angrenzende Einzelhausbebauung gestalterisch und in der Größe der baulichen Nutzung wesentlich von der Reihenhausbebauung im Bereich der 3. Änderung unterscheidet, wurde der Anregung nicht gefolgt. Innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplan 17 bildet die Bebauung von-Hessen-Straße / Wittelsbacherstraße eine Besonderheit, da hier Einzelhausbebauung in der Form von stark versetzten Doppelhäusern überwiegend zweiseitig auf der Grenze errichtet wurden. Damit unterscheidet sie sich von den südlich und nördlich angrenzenden Reihenhausbebauungen. Die Anwohner haben ihr Anliegen von damals erneut vorgetragen und es sollen nunmehr die gestalterischen Grundlagen einheitlich für das oben benannte Plangebiet geschaffen werden, die über die Zulässigkeit von Drempeln bis zu 1,2m einen Ausbau des Dachgeschosses ermöglichen, ohne jedoch ein zweites Vollgeschoss zu zulassen. Dies geschieht unter Beachtung der jetzt schon deutlich höheren Wohnfläche der vorhandenen bzw. im Rahmen der Festsetzungen zu realisierenden Bebauung. Anlage(n): (1) Übersichtsplan (2) Gestaltungssatzung (3) Begründung Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14