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Vorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
20 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
22.05.13, 19:01
Aktualisiert
22.05.13, 19:01
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Inhalt der Datei

STADT BRÜHL Gestaltungssatzung „von-Hessen-Straße / Wittelsbacherstraße“ BEGRÜNDUNG INNHALT 1. EINFÜHRUNG .................................................................................................... 3 1.1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung ........................ 3 1.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung ........................................... 3 2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG................................................................... 4 2.1 Ziel ............................................................................................................... 4 2.2 Wahl des Planverfahren ............................................................................... 4 3. PLANINHALT ..................................................................................................... 4 4. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ................................................................... 5 1. EINFÜHRUNG 1.1 Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches der Satzung Der Bereich für den die Gestaltungssatzung „von-Hessen-Straße / Wittelsbacherstraße“ gilt, liegt in der Gemarkung Kierberg, Flur 4 und umfasst die Flurstücke 2280 bis 2289 (Weg). Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: im Westen: von den westlichen Grenze des Flurstücks 2284 im Norden: von den nördlichen Grenzen der Flurstücke 2284, 2283, 2282, 2281 und 2280 im Osten: von den östlichen Grenzen der Flurstücke 2280, 2285 und 2289 im Süden: von den südlichen Grenze der Flurstücke 2289, 2288 und 2284. 1.2 Anlass und Erforderlichkeit der Planaufstellung Der südliche Teil des Plangebiets liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan 17 „Daberger Hang Gagfah-Siedlung“ und dem dazugehörigen Gestaltungsplan, rechtskräftig seit 25.11.1968. Für den nördlichen Teilbereich „von-Hessen-Straße“ gilt die 2. Änderung Bebauungsplan 17 Teil A rechtskräftig seit 23.12.2004 und die Gestaltungssatzung zum Geltungsbereich des Bebauungsplan 17 I, rechtskräftig seit 27.09.1990. Die für den nördlichen Teil geltende Gestaltungssatzung regelt die wesentlichen Merkmale baulicher Gestaltung unter anderem auch die Gestaltung von Dächern und Dachgauben. Diese Regelungen gelten für den Bereich der Wittelsbacherstraße 112 – 118 bisher nicht. Auf Initiative mehrerer Anwohner im Plangebiet des Bebauungsplans 17 befasste sich der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung im Jahr 2008 mit dem Anliegen in den Dachgeschossen Erweiterungsmöglichkeiten für die Wohnraumnutzung einzuräumen. Nach Abstimmung eines kompromissfähigen Vorschlags seitens der Antragsteller, der die Eigenart des Plangebietes berücksichtigt, erfolgte durch den zuständigen Ausschuss im Februar 2008 der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 17 „Gagfah-Siedlung“, 3. Änderung. Grundsätzlich befassen sich die Festsetzungen der 3. Änderung mit der Wohnraumerweiterung im Dachgeschoss. Ziel war es einerseits den Bau von Gauben zu ermöglichen, andererseits den homogenen baulichen Charakter im Plangebiet zu erhalten, der sich v.a. von der Erschließungsseite her (östlich) als eingeschossige Wohngebäude mit Satteldächern präsentierte. Um die Verträglichkeit mit dem Ortsbild herzustellen, wurden diese Aufbauten nur an der westlichen Dachseite zulässig - und sind damit an der städtebaulich relevanten Erschließungsseite ausgeschlossen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans 17 umfasst die Reihenhausbebauung nördlich der von-Westerburg-Straße ohne den Bereich der versetzt angeordneten Einzelhausbebauung der von-Hessen-Straße Nr. 1-9 und Wittelsbacherstraße Nr. 112-118. Im damaligen Beteiligungsverfahren erfolgte die Anregung eines Anwohners, den Geltungsbereich auf den Bereich bis zur von-Hessen-Straße zu erweitern. Da sich aber die nördlich angrenzende Einzelhausbebauung gestalterisch und in der Größe der baulichen Nutzung wesentlich von der Reihenhausbebauung im Bereich der 3. Änderung der unterscheidet, wurde der Anregung nicht gefolgt. Innerhalb des Plangebiets des Bebauungsplan 17 bildet die Bebauung „von-Hessen-Straße / Wittelsbacherstraße“ eine Besonderheit, da hier Einzelhausbebauung in der Form von stark versetzten Doppelhäusern überwiegend zweiseitig auf der Grenze errichtet wurden. Damit unterscheidet sie sich von den südlich und nördlich angrenzenden Reihenhausbebauung. Die Anwohner haben ihr Anliegen von damals erneut vorgetragen und es sollen nunmehr die gestalterischen Grundlagen einheitlich für das oben benannte Plangebiet geschaffen werden, die über die Zulässigkeit von Drempeln bis zu 1,2 m einen Ausbau des Dachgeschosses ermöglichen, ohne jedoch ein zweites Vollgeschoss zu zulassen. Dies geschieht unter Beachtung der jetzt schon deutlich höheren Wohnfläche der vorhandenen bzw. im Rahmen der Festsetzungen zu realisierenden Bebauung. 2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG 2.1 Ziel Für den Bereich der von-Hessen-Straße Nr. 1-9 und Wittelsbacherstraße Nr. 112-118 sollen die gestalterischen Grundlagen einheitlich so gefasst werden, dass einerseits ein angemessener Ausbau der Dachgeschosse möglich wird und andererseits das einheitliche Siedlungsbild der Gagfah-Siedlung erhalten bleibt. 2.2 Wahl des Planverfahren Mit der Planung werden die für die beiden Teile des Plangebietes unterschiedlich getroffenen gestalterischen Festsetzungen vereinheitlicht und geringfügig geändert. Die Festsetzungen betreffen nur den Festsetzungskanon der § 86 BauO NRW und werden daher über eine eigenständige Gestaltungssatzung geregelt und nicht über ein Änderungsverfahren des Bebauungsplans. 3. PLANINHALT Die Festsetzungen befassen sich ausschließlich mit gestalterischen Aspekten der Planung und zielen darauf ab, die bisher für den betrachteten Bereich unterschiedlich getroffenen gestalterischen Ziele zu vereinheitlichen. Als wesentliche Änderung wird die Möglichkeit eröffnet Drempel zu errichten. Hierdurch soll der Ausbau des Dachgeschosses erleichtert werden. Durch die Beibehaltung der bisher festgesetzten Dachneigung und der Festsetzung, dass Firste nur in der Mitte des Gebäudes zulässig sind, wird eine Überhöhung der Gebäude vermieden. Darüber hinaus entspricht eine symmetrische Dachausbildung dem Charakter des Plangebiets. Die Errichtung der Aufbauten bleibt auf ¾ der Gebäudebreite begrenzt und muss mit mind. 1,25 m Abstand zu den Ortgängen erfolgen, so dass die Dachfläche erkennbar bleibt und weiterhin prägend für die Gestalt des Gebäudes ist. Auf Grund der besonderen Lage der Gebäude auf zwei Nachbargrenzen ergeben sich weitere Einschränkungen durch Anwendung der Landesbauordnung NRW. 4. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Mit der Gestaltungssatzung wird den Wünschen der Anwohner, angemessenen Wohnraum zuschaffen, Rechnung getragen ohne den Charakter des Siedlungsbildes wesentlich zu verändern. Die sonstigen für das Plangebiet geltenden Festsetzungen der Bebauungspläne 17 und 2. Änderung 17 gelten weiterhin.