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Vorlage (Gestaltungssatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
86 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
22.05.13, 19:01
Aktualisiert
22.05.13, 19:01
Vorlage (Gestaltungssatzung) Vorlage (Gestaltungssatzung) Vorlage (Gestaltungssatzung)

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Inhalt der Datei

Gestaltungssatzung für den Bereich von-Hessen-Straße / Wittelsbacherstraße Der Rat der Stadt Brühl hat aufgrund § 7 und § 41, Abs. 1, Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) in Verbindung mit § 86 Abs. 1, Nr. 1, 4 + 5 und Abs. 5 und § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 2, 3 und 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 142), in seiner Sitzung am 28.05.2013 folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich Gemarkung Kierberg, Flur 4 Flurstücke: 2280, 2281, 2282, 2283, 2284, 2285, 2286, 2287, 2288, 2289 Diese Flächen umfassen die Grundstücke - von-Hessen-Straße 1 - 9 - Wittelsbacherstraße 112 - 118 § 2 Dächer 1. Die Dachneigung wird mit 30° festgesetzt. 2. Die Dächer sind als Satteldächer auszubilden. 3. Die Firstrichtung des Hauptdaches ist orthogonal zur Erschließung anzuordnen. (Gebäude sind giebelständig zur Erschließung anzuordnen.) 4. Der First ist nur in der Mitte des Gebäudes zulässig. 5. Dachüberstände sind bis zu einem Maß von maximal 30 cm zulässig. 6. Drempel sind nur bis max. 1,2 m Höhe zulässig, gemessen von der Oberkante fertiger Fußboden bis zum Schnittpunkt zwischen Außenseite der Außenwand und der Außenseite Dachhaut. § 3 Dachgauben und Dachaufbauten 1. Dachgauben und Dachaufbauten sind nur auf der westlichen Gebäudeseite zulässig. 2. Die Höhe der Dachgaube, gemessen von der äußeren Schnittlinie der Dachhaut des Hauptdaches mit der Vorderkante der Dachgaube bis zur Oberkante Dachgaube darf max. 1,4 m betragen. 3. Die Seitenwände der Dachgauben sind senkrecht auszubilden. 4. Die Gauben sind in Form von Schleppgauben auszubilden. 5. Zwischen Außenkante der seitlichen Gebäudeabschlusswand und dem Dachaufbau ist mindestens ein Abstand von 1,25 m einzuhalten. 6. Die Gesamtlänge der Gauben darf ¾ der Länge des Daches nicht überschreiten. 7. Der Abstand zwischen Oberkante First und oberstem Abschluss der Gaube muss mindestens 0,5m betragen. Die im Vorstehenden für Dachaufbauten. Dachgauben getroffenen Regelungen gelten auch für Die Abstandsregelungen der BauO NRW bleiben von den Festsetzungen unberührt. § 4 Außenwände Außenwände sind einheitlich mit Putz oder Sichtmauerwerk in der Farbe weiß (RAL-Farbe 9010 oder 9001) auszubilden. Die Giebelseiten dürfen in allen Bereichen abweichend in den Farben grau (RAL-Farbe 7039 oder heller) oder ocker (RAL-Farbe 1011 oder heller) gestaltet werden, ebenso sind Verkleidungen aus anthrazitfarbenen (RAL-Farbe 7015 oder heller) Materialien in kleinformatigen Platten bis 25 x 35 cm zulässig. Imitationen von Sichtmauerwerk sind unzulässig. Garagenbauten sind in weißem Putz (Farbe wie Hausfassaden) oder Sichtmauerwerk zu gestalten. § 5 Sonnenkollektoren Sonnenkollektoren sind konstruktiv parallel zur der sie tragenden Dachfläche ein- bzw. aufzubringen. Der Abstand der Kollektoren zu First- und Trauflinie sowie zur Gebäudeabschlussmauer muss mindestens 0,75 m gemessen auf der Dachfläche betragen. § 6 Satellitenschüssel Satellitenschüsseln sind nur auf der Dachfläche und - soweit technisch möglich - auf der der Straße abgewandten Seite zulässig. Je Haus ist nur eine Satellitenschüssel zulässig. Die Farbe der Satellitenschüssel ist auf die Dachfarbe abzustimmen, weiße Schüsseln sind nicht zulässig. Die Größe der Schüssel ist im Durchmesser auf 0,8 m beschränkt. § 7 Vorgärten Vorgärten sind ausschließlich gärtnerisch zu gestalten. Eine Versiegelung dieser Flächen ist unzulässig. § 8 Anbauten Dächer der Anbauten sind als flach geneigte Dächer mit bis zu 5° Dachneigung bei gleicher Gefällerichtung der Dachfläche wie der des Hauptgebäudes auszuführen. Anbauten müssen in der Bauausführung und Gestaltung den Hauptgebäuden untergeordnet sein. § 9 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW, wer vorsätzlich oder fahrlässig anders als in den §§ 2 - 8 dieser örtlichen Bauvorschrift festgesetzt ist, Dächer, Dachgauben, Dachaufbauten, Dachflächenfenster, Firsthöhen, Sonnenkollektoren, Satellitenschüsseln, Anbauten, Einfriedigungen, Vorgärten, Anbauten gestaltet, errichtet, erstellt oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 84 Abs. 3 BauO NRW mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedacht ist. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Brühl,_________ Der Bürgermeister (Michael Kreuzberg) Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Gestaltungssatzung der Stadt Brühl für den Bereich von -Hessen-Straße / Wittelsbacherstraße wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Brühl, Rathaus, Uhlstraße 3, 50321 Brühl, geltend gemacht werden.