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Beschlussvorlage (Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
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Vorlagen-Nr. 87/99/...... Der Gemeindedirektor Feuerwehr Beratungsfolge Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch. Rat Aktenzeichen 37 20 09 / Kul Termin Datum 26.05.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 10.06.1999 16.06.1999 Betrifft: Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Inden Beschlußentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Inden“. Begründung: Nach der alten Fassung des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) hatten Arbeitnehmer und private Selbständige als ehrenamtliche Angehörige der Freiwil-ligen Feuerwehr Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, da ihnen während ihrer Feuerwehrdienstleitungen (z. B. Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen) keine Nachteile entstehen durften. Durch § 1 der „Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem FSHG“ vom 27.08.1984 war der erstattungsfähige Höchstbetrag für Selbständige auf 20,-- DM/Std. für maximal 10 Std./Tag festgesetzt worden. Durch die Novellierung des FSHG wurden die Bestimmungen zum Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige im § 12 Abs. 3 neu gestaltet. Gleichzeitig ist die vorstehend erwähnte, verordnungsmäßige Vorgabe von erstattungsfähigen Höchstbeträgen ebenso entfallen wie die stundenmäßige Begrenzung. Daher sind durch Erlaß einer gemeindlichen Satzung der Regelstundensatz und der Höchstbetrag festzulegen, die beim Ersatz des Verdienst-ausfalls je Stunde nicht unter- bzw. überschritten werden dürfen. Hierbei ist eine Betragsdifferen-zierung beim Regelstundensatz (z. B.: Unterscheidung zwischen Einsatz und Lehrgangsteilnah-me) unzulässig. Mit dieser Thematik haben sich die Hauptverwaltungsbeamten in ihren Konferenzen am 10.12.1998 und 24.03.1999 befaßt. Während dieser Zeit haben auch die Sachbearbeiter der kreisangehörigen Kommunen beraten, teilweise unter Vorsitz von Herrn Kreisdirektor Dr. Beyer und Herrn Kreisbrandmeister Wolfram. War zunächst von einer Orientierung des Regelstunden-satzes an den entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Hauptsatzungen ausgegangen worden, zeigte sich, daß dieser Orientierungsmaßstab für nicht vertretbar gehalten wurde, da Rats- und Ausschußmitglieder zusätzliche entsprechende Aufwandsentschädigungen erhalten würden. In einer Besprechung am 21.01.1999 wiesen Herr Dr. Beyer und Herr Wolfram darauf hin, daß ein zu niedriger Betrag existenzgefährdend sein könnte und auch in der Fachliteratur für die Feuerwehr von 40,-- DM (Regelstundensatz) und 80,-- DM (Höchstbetrag) die Rede wäre. Nach den satzungsgemäß vorzugebenden Beträgen würde sich z. B. auch die Feuerwehr-Unfall-kasse bei der Regulierung von Schäden und das Land bei der Kostenerstattung zum Besuch von Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule in Münster richten. Weiterhin ist anzumerken, daß die kreisangehörigen Kommunen durchweg bei einem kostenpflichtigen Einsatz für die Tätigkeit eines Feuerwehrmannes T306.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 einen Betrag in 40,-- DM/Std. (bei der Gemeinde Inden: Erhöhung wäh-rend der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen um 50 % = 60,-- DM/Std.) als Gebühren fest-setzten. In ihrer Sitzung am 24.03.1999 kamen die Hauptverwaltungsbeamten überein, den jeweils zuständigen Beschlußgremien beim Erlaß der Satzung über den Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die vorgenannten Angaben zum Regelstunden-satz und zum Höchstbetrag vorzuschlagen. Für Arbeitnehmer gilt die Verdienstausfallregelung nach dem FSHG a.F. im FSHG n.F. weiter. T306.DOC .. .