Daten
Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 87/99/......
Der Gemeindedirektor
Feuerwehr
Beratungsfolge
Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch.
Rat
Aktenzeichen
37 20 09 / Kul
Termin
Datum
26.05.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.06.1999
16.06.1999
Betrifft:
Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Inden
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte „Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalls für
beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Inden“.
Begründung:
Nach der alten Fassung des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(FSHG) hatten Arbeitnehmer und private Selbständige als ehrenamtliche Angehörige der Freiwil-ligen
Feuerwehr Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, da ihnen während ihrer Feuerwehrdienstleitungen (z.
B. Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen) keine Nachteile entstehen durften. Durch § 1
der „Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem FSHG“ vom
27.08.1984 war der erstattungsfähige Höchstbetrag für Selbständige auf 20,-- DM/Std. für maximal
10 Std./Tag festgesetzt worden.
Durch die Novellierung des FSHG wurden die Bestimmungen zum Ersatz des Verdienstausfalls für
beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige im § 12 Abs. 3 neu gestaltet. Gleichzeitig ist die
vorstehend erwähnte, verordnungsmäßige Vorgabe von erstattungsfähigen Höchstbeträgen ebenso
entfallen wie die stundenmäßige Begrenzung. Daher sind durch Erlaß einer gemeindlichen Satzung
der Regelstundensatz und der Höchstbetrag festzulegen, die beim Ersatz des Verdienst-ausfalls je
Stunde nicht unter- bzw. überschritten werden dürfen. Hierbei ist eine Betragsdifferen-zierung beim
Regelstundensatz (z. B.: Unterscheidung zwischen Einsatz und Lehrgangsteilnah-me) unzulässig.
Mit dieser Thematik haben sich die Hauptverwaltungsbeamten in ihren Konferenzen am 10.12.1998
und 24.03.1999 befaßt. Während dieser Zeit haben auch die Sachbearbeiter der kreisangehörigen
Kommunen beraten, teilweise unter Vorsitz von Herrn Kreisdirektor Dr. Beyer und Herrn
Kreisbrandmeister Wolfram. War zunächst von einer Orientierung des Regelstunden-satzes an den
entsprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Hauptsatzungen ausgegangen worden, zeigte sich,
daß dieser Orientierungsmaßstab für nicht vertretbar gehalten wurde, da Rats- und
Ausschußmitglieder zusätzliche entsprechende Aufwandsentschädigungen erhalten würden. In einer
Besprechung am 21.01.1999 wiesen Herr Dr. Beyer und Herr Wolfram darauf hin, daß ein zu
niedriger Betrag existenzgefährdend sein könnte und auch in der Fachliteratur für die Feuerwehr von
40,-- DM (Regelstundensatz) und 80,-- DM (Höchstbetrag) die Rede wäre. Nach den satzungsgemäß
vorzugebenden Beträgen würde sich z. B. auch die Feuerwehr-Unfall-kasse bei der Regulierung von
Schäden und das Land bei der Kostenerstattung zum Besuch von Lehrgängen an der
Landesfeuerwehrschule in Münster richten. Weiterhin ist anzumerken, daß die kreisangehörigen
Kommunen durchweg bei einem kostenpflichtigen Einsatz für die Tätigkeit eines Feuerwehrmannes
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einen Betrag in 40,-- DM/Std. (bei der Gemeinde Inden: Erhöhung wäh-rend der Nachtzeit sowie an
Sonn- und Feiertagen um 50 % = 60,-- DM/Std.) als Gebühren fest-setzten.
In ihrer Sitzung am 24.03.1999 kamen die Hauptverwaltungsbeamten überein, den jeweils zuständigen Beschlußgremien beim Erlaß der Satzung über den Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die vorgenannten Angaben zum Regelstunden-satz
und zum Höchstbetrag vorzuschlagen.
Für Arbeitnehmer gilt die Verdienstausfallregelung nach dem FSHG a.F. im FSHG n.F. weiter.
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