Daten
Kommune
Inden
Größe
9,4 kB
Datum
16.06.2009
Erstellt
23.06.09, 20:40
Aktualisiert
23.06.09, 20:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
IV/RD
12.05.2009
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
27.05.2009
Rat
03.06.2009
TOP Ein Ja
Nein
40/2009
Ent Bemerkungen
Betrifft:
1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Roter Acker II" Schophoven
- Aufstellungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Roter Acker II“ werden unter
„I Planungsrechtliche Festsetzungen“ wie folgt ergänzt:
8. Geländehöhe - § 9 Abs. 3 BauGB
Als festgesetzte Geländehöhe gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche,
von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der mittleren
Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
Da mit der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs.
6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren vereinfacht gem.
§ 13 BauGB durchgeführt.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen.
Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt
Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
Begründung:
Mit der Entwicklung der Bebauungspläne für die Plangebiete „Müllenark“ und „Waagmühle“ sind
die Bezugshöhen für die Gebäudeentwicklungen an der Höhe der Straßenoberkante der ausgebauten
Verkehrsfläche festgelegt worden. Dies hat sich im Rahmen der Bauberatungen und in Abstimmung
mit den zuständigen Vermessungsbüros insofern als praktikabel erwiesen, dass für alle Nachbarn
die gleichen Voraussetzungen für die Höhenentwicklung (Trauf- und Firsthöhe, Garagen etc.)
gelten. Erfahrungsgemäß obliegt die natürliche Geländehöhe durch Aufschüttungen bzw.
Anfüllungen im Bereich der Privatgrundstücke nach Beendigung der Bauphase laufenden
Änderungen. Die Endhöhe des Geländes ist mit Bauantragsstellung meistens noch nicht
vorgegeben.
Die Straßenhöhe ist mit Beginn der Planungen vorgegeben und grundsätzlich eine konstante
Vorgabe. Diese Vorgaben sollen nun auf das Plangebiet „Roter Acker II“ übertragen werden.
Beschlußvorlage 40/2009
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