Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
03.09.12, 19:16
Aktualisiert
03.09.12, 19:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
243/2012
Erstellt am:
09.08.2012
Aktenzeichen:
I/100
Verfasser/in:
Jörg Schröter
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
11.09.2012
Rat
X
25.09.2012
Betreff
Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW (KoPart
eG)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
750,00 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
750,00 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
0,00 €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
X ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Finanzmittel stehen im Budget 01 07 01 haushaltswirtschaftlich durch Minderausgaben im Produktsachkonto 5421000 zur Verfügung.
Vorlage Nr.: 243/2012 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt:
1. Die Stadt Pulheim tritt der interkommunalen Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW
(KoPart eG) bei und leistet die Einzahlung auf den Geschäftsanteil in Höhe von 750,00 €.
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Beitritt zu vollziehen (§ 113 Abs. 1 GO NRW).
3. Der Bürgermeister vertritt die Stadt in der Generalversammlung der Genossenschaft (§ 113 Abs. 2 GO NRW).
Erläuterungen
Am 14.06.2012 ist in Düsseldorf die interkommunale Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW mit
dem Namen KoPart eG (Kommunal & Partnerschaftlich) gegründet worden. Sie wird in Form einer Genossenschaft
nach dem Genossenschaftsgesetz betrieben.
Nach dem genossenschaftlichen Prinzip ist die KoPart eG allein und ausschließlich der Förderung der Interessen ihrer
Mitglieder verpflichtet. Dabei wird auf eine vergabe- und kartellrechtlich einwandfreie Vorgehensweise geachtet.
Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch Verbesserung der
kommunalen Bedarfsdeckung. Dies soll insbesondere durch folgende Dienstleistungen im Bereich Beschaffungen für die
Mitgliedsstädte und -gemeinden geschehen:
- Beschaffung von Massengütern (z.B. Schulmöbel, Bürobedarf, IT-Hardware) durch Bündelung großer Stückzahlen,
Schaffung von Preisvorteilen und Erzielung besserer Konditionen,
- Beschaffung von Einzelgütern oder Dienstleistungen (z.B. bei Ausschreibungsverfahren für Gebäudereinigung, Abfallentsorgung) durch unmittelbare Beauftragung der KoPart eG als Inhouse-Geschäft sowie Aussicht auf Ausschüttung in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der Leistungen der KoPart eG,
Ergänzend profitieren die Mitglieder von den Erfahrungen und Kenntnissen der anderen Mitglieder im genossenschaftlichen Verbund durch Qualitätszirkel (zur Standardisierung der Produkte und Schaffung einer einheitlichen Produktpalette) und Erfahrungsaustausche (zu einzelnen Produkten).
Die Genossenschaft ist zum (finanziellen) Wohl aller Mitglieder darauf angewiesen, vorrangig lukrative Aufgabenfelder
wahrzunehmen. Nur die optimale Verteilung der Ressourcen in jedem Beschaffungsfall kommt sowohl der Gemeinschaft
als auch dem einzelnen Mitglied zugute.
Insofern wird sich erst im Laufe des Betriebes der Genossenschaft herausstellen, welche Leistungen tatsächlich wirtschaftlich sinnvoll angeboten werden können.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat mit Schreiben vom 07.05.2012 der Bezirksregierung Arnsberg (zuständige
Aufsichtsbehörde gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 03.04.2012) dargelegt, dass die
kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die §§ 107, 108 GO NRW) für einen Beitritt von
Kommunen zur Genossenschaft als erfüllt anzusehen sind. Die Bezirksregierung Arnsberg hat diese Darlegung des
Städte- und Gemeindebundes NRW mit E-Mail vom 09.05.2012 akzeptiert.