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Beschlussvorlage (Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW (KoPart eG))

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
03.09.12, 19:16
Aktualisiert
03.09.12, 19:16
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 243/2012 Erstellt am: 09.08.2012 Aktenzeichen: I/100 Verfasser/in: Jörg Schröter Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 11.09.2012 Rat X 25.09.2012 Betreff Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW (KoPart eG) Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) 750,00 € — im Haushalt des laufenden Jahres 750,00 € — in den Haushalten der folgenden Jahre 0,00 € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: X ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Die Finanzmittel stehen im Budget 01 07 01 haushaltswirtschaftlich durch Minderausgaben im Produktsachkonto 5421000 zur Verfügung. Vorlage Nr.: 243/2012 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt, der Rat beschließt: 1. Die Stadt Pulheim tritt der interkommunalen Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW (KoPart eG) bei und leistet die Einzahlung auf den Geschäftsanteil in Höhe von 750,00 €. 2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Beitritt zu vollziehen (§ 113 Abs. 1 GO NRW). 3. Der Bürgermeister vertritt die Stadt in der Generalversammlung der Genossenschaft (§ 113 Abs. 2 GO NRW). Erläuterungen Am 14.06.2012 ist in Düsseldorf die interkommunale Einkaufsgemeinschaft des Städte- und Gemeindebundes NRW mit dem Namen KoPart eG (Kommunal & Partnerschaftlich) gegründet worden. Sie wird in Form einer Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz betrieben. Nach dem genossenschaftlichen Prinzip ist die KoPart eG allein und ausschließlich der Förderung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet. Dabei wird auf eine vergabe- und kartellrechtlich einwandfreie Vorgehensweise geachtet. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder durch Verbesserung der kommunalen Bedarfsdeckung. Dies soll insbesondere durch folgende Dienstleistungen im Bereich Beschaffungen für die Mitgliedsstädte und -gemeinden geschehen: - Beschaffung von Massengütern (z.B. Schulmöbel, Bürobedarf, IT-Hardware) durch Bündelung großer Stückzahlen, Schaffung von Preisvorteilen und Erzielung besserer Konditionen, - Beschaffung von Einzelgütern oder Dienstleistungen (z.B. bei Ausschreibungsverfahren für Gebäudereinigung, Abfallentsorgung) durch unmittelbare Beauftragung der KoPart eG als Inhouse-Geschäft sowie Aussicht auf Ausschüttung in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme der Leistungen der KoPart eG, Ergänzend profitieren die Mitglieder von den Erfahrungen und Kenntnissen der anderen Mitglieder im genossenschaftlichen Verbund durch Qualitätszirkel (zur Standardisierung der Produkte und Schaffung einer einheitlichen Produktpalette) und Erfahrungsaustausche (zu einzelnen Produkten). Die Genossenschaft ist zum (finanziellen) Wohl aller Mitglieder darauf angewiesen, vorrangig lukrative Aufgabenfelder wahrzunehmen. Nur die optimale Verteilung der Ressourcen in jedem Beschaffungsfall kommt sowohl der Gemeinschaft als auch dem einzelnen Mitglied zugute. Insofern wird sich erst im Laufe des Betriebes der Genossenschaft herausstellen, welche Leistungen tatsächlich wirtschaftlich sinnvoll angeboten werden können. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat mit Schreiben vom 07.05.2012 der Bezirksregierung Arnsberg (zuständige Aufsichtsbehörde gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 03.04.2012) dargelegt, dass die kommunalverfassungsrechtlichen Voraussetzungen (insbesondere die §§ 107, 108 GO NRW) für einen Beitritt von Kommunen zur Genossenschaft als erfüllt anzusehen sind. Die Bezirksregierung Arnsberg hat diese Darlegung des Städte- und Gemeindebundes NRW mit E-Mail vom 09.05.2012 akzeptiert.