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Kommune
Erftstadt
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09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
Az.: - 81 40-07 -
V
().!J
8/
Amt:
93
- 81 -
An den
BeschIAusf.:
Rat
Datum: 21. 11.2005
- 81 -
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
zur Vorberatung
über den
Werksausschuss
Stadtwerke
Betrifft:
Preisrcglung
01.01.2006
für das Heizkraftwerk
Finanzielle
Die Vorlage berührt den WP Heizkraftwerk
Unterschrift
Erftstadt,
der Stadtwerke
Erftstadt
zum
Auswirkungen:
auf der Einnahmeseite.
des Budgetverantwortlichen
den
Beschlussentwurf:
•
Die in der Anlage beigefügte Preisregelung für das Heizkraftwerk
Erftstadt zum 01.01.2006 wird beschlossen.
der Stadtwerke
Begründung:
Die bisherige Preisregelung für das Heizkraftwerk Erftstadt wurde 1982 mit dem Abschluss der ersten Wärmelieferungsverträge
durch die Stadt Erftstadt aufgestellt (V
8533 v. 16.06.82). Im Jahre 1989 wurde dann das Heizkraftwerk als selbständiger Betriebszweig in die Zuständigkeit der Stadtwerke Erftstadt übergeben.
Durch die seinerzeitige Bildung des Betriebszweiges
ergaben sich Kosten, welche in
der ursprünglichen Kalkulation aus dem Jahr 1982 nicht berücksichtigt wurden bzw.
werden. Hierzu gehören u.a. die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses
sowie den an die Stadt Erftstadt zu zahlenden Verwaltungskostenbeitrag.
Aufgrund der
Regelung in § 7 der bestehenden Wärmclieferungsverträge
hätte bereits ab dem Jahr
1989 eine Anpassung der Preise an die veränderten Bedingungen erfolgen können bzw.
müssen. Hierin ist nämlich nachfolgende Wirtschaftlichkeitsklausel
festgeschrieben:
f:\81_999\woro\WF.RKSAUS\8I.qislAturWorlautß\PnisIIKW01011006ot.ull.DOC
"Sollten sich während der Vertragszeit die allgemeinen wirtschaftlichen
oder technischen Verhältnisse so wesentlich ändern, dass Leistung und Gegenleistung
nicht
mehr in einem angemessenen
Verhältnis zueinander stehen, werden die Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages oder einzelner Vertragsteile an die veränderten
Verhältnisse vornehmen. Heute noch unbekannte oder nicht wirksame Belastungen, die
Erzeugung, Bezug und Vertrieb der Wärme verteuern, sind in den Preisen der beiliegenden Preisregelung nicht berücksichtigt und erhöhen diese nach ihrem Eintreten entsprechend. Nach Wegfall oder Verringerung dieser Belastungen ermäßigen sich die
Preise im gleichen Umfange."
•
Es wurde bislangjedoch
auf eine entsprechende Anpassung der Verträge verzichtet, da
das Unternehmen in der Vergangenheit durchweg Gewinne erwirtschaftet hat. Der von
den Stadtwerken -auf den Grund-und Arbeitspreis - erhobene allgemeine Verwaltungskostenbeitrag reichte aus, um auch diese Kosten zu decken.
Seit dem Jahr 2002 schließt der Betrieb jedoch mit Verlusten ab, welche auf neue
Rechnung vorgetragen, und nach fünf Jahren zu Lasten der Rücklage aufgelöst werden
müssen. Die freie Rücklage des Blockheizkraftwerks
macht derzeit einen Betrag von
rd. lIS tsd Euro aus. Allerdings verfügt das Unternehmen über keinerlei Stammkapital
und insofern führt die Aufzehrung der Rücklage zu einem betriebswirtschaftlich
unverträglichen Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital. Ziel muss es daher sein, zumindest
ein ausgeglichenes
Ergebnis zu erwirtschaften.
Bei anderen kostenreehnenden
Einrichtungen der Stadt liegt der kalkulatorischen Verzinsung ein im Haushaltsplan festgeschriebener
Zinssatz zugrunde. Dieser basiert wiederum auf der Rendite für inländische Wertpapiere und soll dabei einen längerfristigen
Durchschnitt abbilden.
Der Betriebszweig Blockheizkraftwerk
erhebt ebenfalls kalkulatorische Zinsen auf den
Grundpreis, wobei diese sich zwar schon immer an denen des Haushaltsplanes orientieren, ohne dass dies jedoch in der Preisregelung so festgeschrieben
ist.
•
Mit der nunmehr vorgesehenen Ergänzung
entsprechende Anpassung erfolgen.
der Preisregelung
,
.\
"·:\8I_999\word\WERKSAUS\8IAgisla'urWorl.g~D\PrtbIIKWOIOI2006DI'UII.DOC
unter §3 Abs. 3 soll eine
Anlage I, Seite I
Preisregelung
für das Heizkraftwerk
der Stadtwerke Erftstadt zum
.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes
über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 17.12.2001 folgende Preisregelung für
das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
§I
Anschtusskostenbeitrag
•
Ein Anschlusskostenbeitrag entfallt, da das Wärmeverteilungsnetz an Übergabestation von
den Abnehmern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten wird. Gleiches gilt für die
Hausanschlussleitungen.
§2
Preisgestaltung
Der Abnehmer zahlt für die Bereitstellung der Wärmelieferung und für die Wärmelieferung
ein Entgelt in monatlichen Teilbeträgen, das sich zusammensetzt aus Grund- und Arbeitspreis
zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages
in Höhe von 7 v.H. auf Grund- und Arbeitspreis.
Da die Heizzentrale als Teil des Hallenbades einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des
Körperschaftssteuergesetzes darstellt, werden bei der Preiskalkulation die um die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bereinigten Kosten zugrundegelegt.
•
Die nach Ziffer 3 bis 4 errechneten Preise sind Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe .
§3
Grundpreis
(I) Mit dem Grundpreis werden folgende Kostengruppen abgegolten:
(a) Kalkulatorische Abschreibung auf Baukosten, Einrichtungen und Anlagen;
(b) Kalkulatorische Verzinsung auf die Beträge zu a).
Der Grundpreis ist ohne Rücksicht auf die Abnahme von Wärme fällig und wird ermittelt, indem die kalkulatorischen Kosten gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 pro Kcal im Verhältnis
der Anschlusswerte aufgeteilt werden, wobei die freie Restkapazität (Reserve) der Stadt
zur Last fällt.
F:\81_1 \SATZUNG\PreisregelungHK
W .doc
Anlage I, Seite 2
Aufteilung auf Anschlusswerte (Stand 01.11.2005)
Holzdamm I
(Block I)
Holzdamm 3
(Block II)
Holzdamm 4
(Hallenbad)
Holzdamm 5
Holzdamm6
Holzdamm 6a
(Rathaus)
Holzdamm 10
Gustav-Heincmann-Str. I (Feuerwache)
Gustav-Hcincmann-Str. 2 (Kaufhaus)
Gesamt
271
237
1.498
450
278
244
770
182
950
4.880
kWh
kWh
kWh
kWh
kWh
kWh
kWh
kWh
kWh
kWh
(2) Abschreibung
•
Die Abschreibung erfolgt linear auf der Grundlage des jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwertes, der unter Zugrundelegung der Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes in
Wiesbaden errechnet wird und zwar die baulichen Anlagen nach den Indexzahlen für gewerbliche Betriebsgebäude (insgesamt), aus den Veröffentlichungen der Reihe 4 - Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke und für
die technischen, elektrischen Anlagen, Geräte und Wärrnemesser nach den Indexzahlen
der Erzeugerpreise industrielle Produkte (Inlandabsatz) - Investitionsgüter, aus den Veröffentlichungen Reihe 2 - Preise und Preisindizes für industrielle Produkte (Erzeugerpreise) -.
Die Abschreibungssätze
•
betragen:
Art
I. Bauliche Anlagen
2. Technische Anlagen
3. Elektrische Anlagen
4. Wärmernesser
5. Femheizlcitungen II.BA
Abschreibungssatz (%)
2
5
4
10
4
(3) Vcr.dnsung
Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt auf die Herstellungs- und Anschaffungswerte (jeweiliges Restkapital) unter Anwendung des jeweils in der HaushaItssatzung der Stadt
Erftstadt festgeschriebenen Kalkulatorischem Zinssatz für Kostenrcehnenden Einrichtungen.
§4
Arbeitspreis
(I) Der Berechnung des Arbeitspreises
variablen (Netto-) Kosten zugrunde.
F:181_1ISATZUNGIPreisregclungHKW.doc
liegen alle sonstigen im Kalenderjahr anfallenden
Anlage I, Seite 3
Es handelt sich insbesondere um folgend Kostengruppen
a)
Kosten der Brennstoffe
b)
Betriebskosten
Schomsteinreinigung
Wartung der Zähler
Wartung der Kessel und Brenner
Wasserautbereitung
Versicherungen
Strom
c)
Instandhaltungspauschale
Die Instandhaltungspauschale
Wiederbeschaffungszeitwerte
des .
•
•
berechnet sich unter Zugrundelegung der jeweiligen
und dient der Abdeckung des Instandhaltungsaufwan-
Gegenstand
Instandsetzungskosten
in%
Erdarbeiten, Rohbau,
Ingenieurleistungen etc.
Elektrische Anlage,
Zwischenzähler
Heizungsanlage, Wasseraufbereitung,
Sanitärinstallation
Wärmemesser
d)
Prüfung Jahresabschluss
e)
Verwaltungskostenbeitrag
1
2,5
2,5
3
(2) Die sich nach Ziffer 4.1 für ein Kalenderjahr ergebenden Kosten werden im Verhältnis
der bei den Annehmem abgelesenen Verbräuche verteilt.
Die Stadtwerke behalten sich vor, die Kosten im Verhältnis des Verbrauchs Hallenbad
zum an der Übergabestation gemessenen Verbrauch aufzuteilen und die sich danach für
die Übergabestation ergebenden Kostensumme im Verhältnis der abgelesenen Werte der
Wärmemesser der Abnehmer aufzuteilen.
§5
Inkrafttreten
Diese Preisregelung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Die bisherigen Preisregelungen treten zum
gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
F:181_1ISATZUNGIPreisregelungHK
W.doc
Anlage I, Seite 4
Bekanntmachungsanordnung
Die Preisregelung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird daraufhingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt
•
Erftstadt, den
.
Ernst-Dieter Bösche
Bürgermeister
•
F:\81_1 \SA TZUNG\PreisregelungHK
W .doc