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Beschlussvorlage (Preisrcglung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt zum 01.01.2006)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
459 kB
Erstellt
09.09.10, 11:58
Aktualisiert
09.09.10, 11:58
Beschlussvorlage (Preisrcglung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt zum
01.01.2006) Beschlussvorlage (Preisrcglung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt zum
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01.01.2006)

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Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az.: - 81 40-07 - V ().!J 8/ Amt: 93 - 81 - An den BeschIAusf.: Rat Datum: 21. 11.2005 - 81 - der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung; • zur Vorberatung über den Werksausschuss Stadtwerke Betrifft: Preisrcglung 01.01.2006 für das Heizkraftwerk Finanzielle Die Vorlage berührt den WP Heizkraftwerk Unterschrift Erftstadt, der Stadtwerke Erftstadt zum Auswirkungen: auf der Einnahmeseite. des Budgetverantwortlichen den Beschlussentwurf: • Die in der Anlage beigefügte Preisregelung für das Heizkraftwerk Erftstadt zum 01.01.2006 wird beschlossen. der Stadtwerke Begründung: Die bisherige Preisregelung für das Heizkraftwerk Erftstadt wurde 1982 mit dem Abschluss der ersten Wärmelieferungsverträge durch die Stadt Erftstadt aufgestellt (V 8533 v. 16.06.82). Im Jahre 1989 wurde dann das Heizkraftwerk als selbständiger Betriebszweig in die Zuständigkeit der Stadtwerke Erftstadt übergeben. Durch die seinerzeitige Bildung des Betriebszweiges ergaben sich Kosten, welche in der ursprünglichen Kalkulation aus dem Jahr 1982 nicht berücksichtigt wurden bzw. werden. Hierzu gehören u.a. die Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses sowie den an die Stadt Erftstadt zu zahlenden Verwaltungskostenbeitrag. Aufgrund der Regelung in § 7 der bestehenden Wärmclieferungsverträge hätte bereits ab dem Jahr 1989 eine Anpassung der Preise an die veränderten Bedingungen erfolgen können bzw. müssen. Hierin ist nämlich nachfolgende Wirtschaftlichkeitsklausel festgeschrieben: f:\81_999\woro\WF.RKSAUS\8I.qislAturWorlautß\PnisIIKW01011006ot.ull.DOC "Sollten sich während der Vertragszeit die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse so wesentlich ändern, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, werden die Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages oder einzelner Vertragsteile an die veränderten Verhältnisse vornehmen. Heute noch unbekannte oder nicht wirksame Belastungen, die Erzeugung, Bezug und Vertrieb der Wärme verteuern, sind in den Preisen der beiliegenden Preisregelung nicht berücksichtigt und erhöhen diese nach ihrem Eintreten entsprechend. Nach Wegfall oder Verringerung dieser Belastungen ermäßigen sich die Preise im gleichen Umfange." • Es wurde bislangjedoch auf eine entsprechende Anpassung der Verträge verzichtet, da das Unternehmen in der Vergangenheit durchweg Gewinne erwirtschaftet hat. Der von den Stadtwerken -auf den Grund-und Arbeitspreis - erhobene allgemeine Verwaltungskostenbeitrag reichte aus, um auch diese Kosten zu decken. Seit dem Jahr 2002 schließt der Betrieb jedoch mit Verlusten ab, welche auf neue Rechnung vorgetragen, und nach fünf Jahren zu Lasten der Rücklage aufgelöst werden müssen. Die freie Rücklage des Blockheizkraftwerks macht derzeit einen Betrag von rd. lIS tsd Euro aus. Allerdings verfügt das Unternehmen über keinerlei Stammkapital und insofern führt die Aufzehrung der Rücklage zu einem betriebswirtschaftlich unverträglichen Verhältnis von Eigen- zu Fremdkapital. Ziel muss es daher sein, zumindest ein ausgeglichenes Ergebnis zu erwirtschaften. Bei anderen kostenreehnenden Einrichtungen der Stadt liegt der kalkulatorischen Verzinsung ein im Haushaltsplan festgeschriebener Zinssatz zugrunde. Dieser basiert wiederum auf der Rendite für inländische Wertpapiere und soll dabei einen längerfristigen Durchschnitt abbilden. Der Betriebszweig Blockheizkraftwerk erhebt ebenfalls kalkulatorische Zinsen auf den Grundpreis, wobei diese sich zwar schon immer an denen des Haushaltsplanes orientieren, ohne dass dies jedoch in der Preisregelung so festgeschrieben ist. • Mit der nunmehr vorgesehenen Ergänzung entsprechende Anpassung erfolgen. der Preisregelung , .\ "·:\8I_999\word\WERKSAUS\8IAgisla'urWorl.g~D\PrtbIIKWOIOI2006DI'UII.DOC unter §3 Abs. 3 soll eine Anlage I, Seite I Preisregelung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt zum . Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324) und dem § 6 der 3. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 17.12.2001 folgende Preisregelung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §I Anschtusskostenbeitrag • Ein Anschlusskostenbeitrag entfallt, da das Wärmeverteilungsnetz an Übergabestation von den Abnehmern hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten wird. Gleiches gilt für die Hausanschlussleitungen. §2 Preisgestaltung Der Abnehmer zahlt für die Bereitstellung der Wärmelieferung und für die Wärmelieferung ein Entgelt in monatlichen Teilbeträgen, das sich zusammensetzt aus Grund- und Arbeitspreis zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 7 v.H. auf Grund- und Arbeitspreis. Da die Heizzentrale als Teil des Hallenbades einen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes darstellt, werden bei der Preiskalkulation die um die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge bereinigten Kosten zugrundegelegt. • Die nach Ziffer 3 bis 4 errechneten Preise sind Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe . §3 Grundpreis (I) Mit dem Grundpreis werden folgende Kostengruppen abgegolten: (a) Kalkulatorische Abschreibung auf Baukosten, Einrichtungen und Anlagen; (b) Kalkulatorische Verzinsung auf die Beträge zu a). Der Grundpreis ist ohne Rücksicht auf die Abnahme von Wärme fällig und wird ermittelt, indem die kalkulatorischen Kosten gemäß Ziffer 3.1 und 3.2 pro Kcal im Verhältnis der Anschlusswerte aufgeteilt werden, wobei die freie Restkapazität (Reserve) der Stadt zur Last fällt. F:\81_1 \SATZUNG\PreisregelungHK W .doc Anlage I, Seite 2 Aufteilung auf Anschlusswerte (Stand 01.11.2005) Holzdamm I (Block I) Holzdamm 3 (Block II) Holzdamm 4 (Hallenbad) Holzdamm 5 Holzdamm6 Holzdamm 6a (Rathaus) Holzdamm 10 Gustav-Heincmann-Str. I (Feuerwache) Gustav-Hcincmann-Str. 2 (Kaufhaus) Gesamt 271 237 1.498 450 278 244 770 182 950 4.880 kWh kWh kWh kWh kWh kWh kWh kWh kWh kWh (2) Abschreibung • Die Abschreibung erfolgt linear auf der Grundlage des jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwertes, der unter Zugrundelegung der Indexzahlen des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden errechnet wird und zwar die baulichen Anlagen nach den Indexzahlen für gewerbliche Betriebsgebäude (insgesamt), aus den Veröffentlichungen der Reihe 4 - Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke und für die technischen, elektrischen Anlagen, Geräte und Wärrnemesser nach den Indexzahlen der Erzeugerpreise industrielle Produkte (Inlandabsatz) - Investitionsgüter, aus den Veröffentlichungen Reihe 2 - Preise und Preisindizes für industrielle Produkte (Erzeugerpreise) -. Die Abschreibungssätze • betragen: Art I. Bauliche Anlagen 2. Technische Anlagen 3. Elektrische Anlagen 4. Wärmernesser 5. Femheizlcitungen II.BA Abschreibungssatz (%) 2 5 4 10 4 (3) Vcr.dnsung Die kalkulatorische Verzinsung erfolgt auf die Herstellungs- und Anschaffungswerte (jeweiliges Restkapital) unter Anwendung des jeweils in der HaushaItssatzung der Stadt Erftstadt festgeschriebenen Kalkulatorischem Zinssatz für Kostenrcehnenden Einrichtungen. §4 Arbeitspreis (I) Der Berechnung des Arbeitspreises variablen (Netto-) Kosten zugrunde. F:181_1ISATZUNGIPreisregclungHKW.doc liegen alle sonstigen im Kalenderjahr anfallenden Anlage I, Seite 3 Es handelt sich insbesondere um folgend Kostengruppen a) Kosten der Brennstoffe b) Betriebskosten Schomsteinreinigung Wartung der Zähler Wartung der Kessel und Brenner Wasserautbereitung Versicherungen Strom c) Instandhaltungspauschale Die Instandhaltungspauschale Wiederbeschaffungszeitwerte des . • • berechnet sich unter Zugrundelegung der jeweiligen und dient der Abdeckung des Instandhaltungsaufwan- Gegenstand Instandsetzungskosten in% Erdarbeiten, Rohbau, Ingenieurleistungen etc. Elektrische Anlage, Zwischenzähler Heizungsanlage, Wasseraufbereitung, Sanitärinstallation Wärmemesser d) Prüfung Jahresabschluss e) Verwaltungskostenbeitrag 1 2,5 2,5 3 (2) Die sich nach Ziffer 4.1 für ein Kalenderjahr ergebenden Kosten werden im Verhältnis der bei den Annehmem abgelesenen Verbräuche verteilt. Die Stadtwerke behalten sich vor, die Kosten im Verhältnis des Verbrauchs Hallenbad zum an der Übergabestation gemessenen Verbrauch aufzuteilen und die sich danach für die Übergabestation ergebenden Kostensumme im Verhältnis der abgelesenen Werte der Wärmemesser der Abnehmer aufzuteilen. §5 Inkrafttreten Diese Preisregelung tritt zum 01.01.2006 in Kraft. Die bisherigen Preisregelungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. F:181_1ISATZUNGIPreisregelungHK W.doc Anlage I, Seite 4 Bekanntmachungsanordnung Die Preisregelung für das Heizkraftwerk der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird daraufhingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt • Erftstadt, den . Ernst-Dieter Bösche Bürgermeister • F:\81_1 \SA TZUNG\PreisregelungHK W .doc