Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 77/99/......
Der Gemeindedirektor
Garten- und Friedhofsamt
Beratungsfolge
Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt
Rat
Aktenzeichen
67 30 01 Kr/Fa
Termin
Datum
05.05.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
20.05.1999
16.06.1999
Betrifft:
Entwidmung der kommunalen Friedhöfe in Inden und Altdorf
Beschlußentwurf:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 29.04.1982 sind die kommunalen Friedhöfe in Inden und Altdorf zu entwidmen.
Die Entwidmung ist gemäß der Bekanntmachungsvorschrift der gemeindlichen Hauptsatzung nach
Durchführung der letzten Umbettungsaktion in das Gemeinschaftsgrab bekanntzumachen. Im
Anschluß hieran kann der Aufwuchs der Friedhöfe beseitigt und eine Komplettumsetzung des Bodens
vorgenommen werden.
Begründung:
Im Hinblick auf die angestrebte Schließung der beiden Friedhöfe in Inden und Altdorf wurde mit
Ratsbeschluß vom 17.06.1998 bereits in einem ersten Schritt die Außerdienststellung vorgenommen.
Im Zusammenhang mit der letzten, im April durchgeführten Umbettungsaktion wurde der Indener
Friedhof oberirdisch komplett, der Altdorfer Friedhof bis auf eine Grabstätte von allen Grabsteinen
und Grabaufbauten durch die Firma Rheinbraun abgeräumt. Bei dieser Aktion wurden auch erste
Umbettungen in das auf dem Inden/Altdorfer Friedhof gelegene Gemeinschaftsgrab durchgeführt.
Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich allerdings auf dem Indener Friedhof noch rd. 50 Verstorbene,
auf dem Altdorfer Friedhof noch 6 Verstorbene, deren Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind. Diese
werden vor der Kompletträumung der Friedhöfe im Herbst auf Wunsch der Angehörigen in das
Gemeinschaftsgrab umgebettet.
Nach der bereits vollzogenen Außerdienststellung der Friedhöfe wird nunmehr eine Entwidmung der
Friedhöfe angestrebt. Die Entwidmung setzt eine Schließungsgenehmigung seitens der
Kreisordnungsbehörde voraus. Diese wurde beantragt und liegt nunmehr vor.
Im Gegensatz zu einer Außerdienststellung bewirkt die Entwidmung, daß die Friedhöfe von ihrer
widmungsbedingten Zweckbindung vollständig frei werden, d.h. die Eigenschaft als Ruhestätte der
Toten geht verloren.
Für das weitere Verfahren ist vorgesehen, daß nach der im Herbst noch durchzuführenden
letzten Umbettungsaktion in das Gemeinschaftsgrab die Entwidmung der Friedhöfe
bekanntzumachen ist. Im Anschluß hieran ist der Aufwuchs der beiden Friedhöfe zu entfernen
und eine unterirdische Kompletträumung mit Umbettung in das Gemeinschaftsgrab
durchzuführen.
Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Unterhaltung der Friedhöfe seitens der Gemeinde Inden. Hierzu
bedarf es einer vorherigen gründlichen Aufarbeitung der Flächen durch die Firma Rheinbraun.
Entsprechend dem im Jahre 1992 zwischen der Gemeinde Inden und der Fa. Rheinbraun abgeschlossenen Vertrag gehen nach Räumung der Friedhöfe dann Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr
auf die Firma Rheinbraun über.
T294.DOC
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