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Beschlussvorlage (Entwidmung der kommunalen Friedhöfe in Inden und Altdorf)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Beschlussvorlage (Entwidmung der kommunalen  Friedhöfe in Inden und Altdorf)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 77/99/...... Der Gemeindedirektor Garten- und Friedhofsamt Beratungsfolge Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt Rat Aktenzeichen 67 30 01 Kr/Fa Termin Datum 05.05.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 20.05.1999 16.06.1999 Betrifft: Entwidmung der kommunalen Friedhöfe in Inden und Altdorf Beschlußentwurf: Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 29.04.1982 sind die kommunalen Friedhöfe in Inden und Altdorf zu entwidmen. Die Entwidmung ist gemäß der Bekanntmachungsvorschrift der gemeindlichen Hauptsatzung nach Durchführung der letzten Umbettungsaktion in das Gemeinschaftsgrab bekanntzumachen. Im Anschluß hieran kann der Aufwuchs der Friedhöfe beseitigt und eine Komplettumsetzung des Bodens vorgenommen werden. Begründung: Im Hinblick auf die angestrebte Schließung der beiden Friedhöfe in Inden und Altdorf wurde mit Ratsbeschluß vom 17.06.1998 bereits in einem ersten Schritt die Außerdienststellung vorgenommen. Im Zusammenhang mit der letzten, im April durchgeführten Umbettungsaktion wurde der Indener Friedhof oberirdisch komplett, der Altdorfer Friedhof bis auf eine Grabstätte von allen Grabsteinen und Grabaufbauten durch die Firma Rheinbraun abgeräumt. Bei dieser Aktion wurden auch erste Umbettungen in das auf dem Inden/Altdorfer Friedhof gelegene Gemeinschaftsgrab durchgeführt. Zum jetzigen Zeitpunkt befinden sich allerdings auf dem Indener Friedhof noch rd. 50 Verstorbene, auf dem Altdorfer Friedhof noch 6 Verstorbene, deren Ruhefristen noch nicht abgelaufen sind. Diese werden vor der Kompletträumung der Friedhöfe im Herbst auf Wunsch der Angehörigen in das Gemeinschaftsgrab umgebettet. Nach der bereits vollzogenen Außerdienststellung der Friedhöfe wird nunmehr eine Entwidmung der Friedhöfe angestrebt. Die Entwidmung setzt eine Schließungsgenehmigung seitens der Kreisordnungsbehörde voraus. Diese wurde beantragt und liegt nunmehr vor. Im Gegensatz zu einer Außerdienststellung bewirkt die Entwidmung, daß die Friedhöfe von ihrer widmungsbedingten Zweckbindung vollständig frei werden, d.h. die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten geht verloren. Für das weitere Verfahren ist vorgesehen, daß nach der im Herbst noch durchzuführenden letzten Umbettungsaktion in das Gemeinschaftsgrab die Entwidmung der Friedhöfe bekanntzumachen ist. Im Anschluß hieran ist der Aufwuchs der beiden Friedhöfe zu entfernen und eine unterirdische Kompletträumung mit Umbettung in das Gemeinschaftsgrab durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt eine Unterhaltung der Friedhöfe seitens der Gemeinde Inden. Hierzu bedarf es einer vorherigen gründlichen Aufarbeitung der Flächen durch die Firma Rheinbraun. Entsprechend dem im Jahre 1992 zwischen der Gemeinde Inden und der Fa. Rheinbraun abgeschlossenen Vertrag gehen nach Räumung der Friedhöfe dann Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf die Firma Rheinbraun über. T294.DOC .. .