Daten
Kommune
Pulheim
Größe
74 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
22.05.12, 11:24
Aktualisiert
22.05.12, 11:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die freiwillige Bezuschussung des Entgeltes für die Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten und große altersgemischte
Gruppen) im Stadtgebiet Pulheim
Beschluss des Rates der Stadt Pulheim vom 18.12.2007
1. Der Rat der Stadt Pulheim hat am 18.12.2007 die nachfolgenden Richtlinien über die
Bezuschussung der Mittagsverpflegung in Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten und große altersgemischte Gruppen) beschlossen.
2. Eltern/Sorgeberechtigten kann auf Antrag und im Rahmen der hierfür im jeweiligen,
städtischen Haushalt ausgewiesenen freiwilligen Mittel die Hälfte des an die jeweilige
Kindertageseinrichtung zu entrichtenden und tatsächlich gezahlten Entgeltes für das
Mittagessen erstattet werden, wenn die Eltern/Sorgeberechtigten nach Überprüfung
ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Beitragssatzung über die Erhebung von
Elternbeiträgen in der jeweils geltenden Fassung in die erste Einkommensstufe ( bis
12.000 €) eingruppiert sind. Die Auszahlung der zu erstattenden Entgelte erfolgt nicht
unmittelbar an die Berechtigten, sondern an die jeweilige Kindertageseinrichtung.
3. Der Antrag ist daher von den Berechtigten an die jeweilige Kindertageseinrichtung zu
richten. Der Nachweis über die Zugehörigkeit der Einkommensstufe ist durch Vorlage
des aktuellen Beitragsbescheides über die Erhebung von Elternbeiträgen zu führen.
4. Die Kindertageseinrichtung berücksichtigt bei der Abrechnung des Entgeltes die seitens der Stadt zu übernehmenden Anteile und verrechnet diese mit den von Berechtigten geleisteten Zahlungen. Anschließend stellt sie der Stadt die zu übernehmenden
Anteile listenmäßig in Rechnung. Die Abrechnung ist spätestens zum Ende des
Quartals vorzunehmen.
5. Nach Überprüfung der Anspruchsberechtigungen und des zahlenmäßigen Nachweises erfolgt die Erstattung durch die Stadt an die Kindertageseinrichtung.
6. Auf Antrag der Kindertageseinrichtung kann auch ein Abschlag auf den voraussichtlichen Erstattungsbetrag geleistet werden. Die nachfolgende spitze Abrechnung erfolgt
entsprechend den Ziffern 4 und 5.
7. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme des Entgeltes besteht nur, soweit hierfür Mittel
im städtischen Haushalt ausgewiesen sind.
8. Die Richtlinien treten zum 01.01.2008 in Kraft.