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Kommune
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Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 151/99/......
Der Bürgermeister
Hauptamt
Beratungsfolge
Wahlprüfungsausschuß
Rat
Aktenzeichen
12 91 01
Termin
Datum
20.10.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
03.11.1999
03.11.1999
Betrifft:
Beschluß über die Gültigkeit der Kommunalwahl am 12.09.1999
Beschlußentwurf:
Der Rat erklärt die Kommunalwahl vom 12.09.1999 gem § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG
für gültig.
Begründung:
Gemäß § 40 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Der Wahlausschuß hat in seiner Sitzung am 14.09.1999 zur Feststellung des Wahlergebnisses keine
Beanstandungen festgestellt.
Rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände waren nicht erforderlich.
Einsprüche gegen das ermittelte und veröffentlichte Wahlergebnis sind nicht eingegangen.
Von daher ist die Gültigkeit der Kommunalwahl festzustellen.
Gegen den Beschluß des Gemeinderates kann binnen eines Monats (§ 41 Abs.1 KWahlG) nach
Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehörde zu.
T368.DOC
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