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Kommune
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16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 150/99/......
Der Bürgermeister
Hauptamt
Beratungsfolge
Rat
Aktenzeichen
10 30 03
Termin
Datum
19.10.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
03.11.1999
Betrifft:
Festsetzung der Aufwandsentschädigung der Ortsvorsteher
Beschlußentwurf:
Der Rat Rat beschließt die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Ortsvorsteher
auf 288,00 DM/mtl. .
Damit ist gleichzeitig der mögliche Auslagenersatz gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 GO abgegolten.
Begründung:
Gem. § 3 Abs. 2 der Entschädigungsverordnung erhalten die Ortsvorsteher eine Aufwandsentschädigung von 288,00 DM/mtl. .
Die Gemeinden können stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen
Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
von 501
von 1.001
von 1.501
von 2.001
bis 500 Einwohner
bis 1.000 Einwohner
bis 1.500 Einwohner
bis 2.000 Einwohner
bis 3.000 Einwohner
über 3.001 Einwohner
175 DM,
200 DM,
225 DM,
250 DM,
265 DM,
288 DM beträgt.
Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die
durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind
(§ 33 Abs. 1 Satz 1 GO - z.B. Fahrkosten, Telefonkosten) bleibt unberührt.
Bisher wurde die Aufwandsentschädigung für alle Ortsvorsteher einheitlich festgesetzt.
Ebenso wurde kein sonstiger Auslagenersatz geltend gemacht.
Ich schlage vor, die Aufwandsentschädigung für alle Ortsvorsteher in Höhe von 288 DM festzusetzen
und der sonstige Auslagenersatz damit abgegolten ist.
T367.DOC
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