Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 46/99/......
Der Bürgermeister
Amt für öffentl. Ordnung
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Aktenzeichen
32 33 02
Termin
Datum
04.11.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
02.12.1999
16.12.1999
Betrifft:
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und
Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten für das Gebiet der Gemeinde Inden
Beschlußentwurf:
Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuß nimmt die Ausführungen über die Notwendigkeit der
Festsetzung einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit
in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten für das Gebiet der
Gemeinde Inden zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Gemeinde Inden die Ordnungsbehördliche
Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie
für öffentliche Vergnügungsstätten zu beschließen.
Begründung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit regelt die
Anlässe, an denen die allgemeine Sperrzeit gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des
Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung-GastV) aufgehoben wird. Gemäß § 5 dieser Verordnung
kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die
Sperrzeit durch Ordnungsbehördliche Verordnung vorübergehend allgemein verlängert, verkürzt oder
aufgehoben werden.
Die zur Zeit geltende Ordnungsbehördliche Verordnung wurde am 31. Oktober 1990 beschlossen und
endet mit Ablauf des 31. Dezember 1999.
Eine zukünftige Ausnahmeregelung gemäß § 5 Gatstättenverordnung NW ist weiterhin notwendig,
da das Recht auf Feierlichkeiten bei Anlässen mit einem Brauchtumscharakter gewahrt werden
sollte. Anderseits muß aber auch Rücksicht auf die Nachtruhe der Einwohner und Bürger genommen
werden. Somit sollte die Ordnungsbehördliche Verordnung auch über den 31.12.1999 hinaus
beschlossen werden.
T265.DOC
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