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Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten für das Gebiet der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten für das Gebiet der Gemeinde Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 46/99/...... Der Bürgermeister Amt für öffentl. Ordnung Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Aktenzeichen 32 33 02 Termin Datum 04.11.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 02.12.1999 16.12.1999 Betrifft: Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten für das Gebiet der Gemeinde Inden Beschlußentwurf: Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuß nimmt die Ausführungen über die Notwendigkeit der Festsetzung einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten für das Gebiet der Gemeinde Inden zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat der Gemeinde Inden die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten zu beschließen. Begründung: Die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit regelt die Anlässe, an denen die allgemeine Sperrzeit gemäß § 3 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung-GastV) aufgehoben wird. Gemäß § 5 dieser Verordnung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Ordnungsbehördliche Verordnung vorübergehend allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Die zur Zeit geltende Ordnungsbehördliche Verordnung wurde am 31. Oktober 1990 beschlossen und endet mit Ablauf des 31. Dezember 1999. Eine zukünftige Ausnahmeregelung gemäß § 5 Gatstättenverordnung NW ist weiterhin notwendig, da das Recht auf Feierlichkeiten bei Anlässen mit einem Brauchtumscharakter gewahrt werden sollte. Anderseits muß aber auch Rücksicht auf die Nachtruhe der Einwohner und Bürger genommen werden. Somit sollte die Ordnungsbehördliche Verordnung auch über den 31.12.1999 hinaus beschlossen werden. T265.DOC .