Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Umsiedlungsstandort-Zentrum" - Satzungsbeschluß)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,1 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Beschlussvorlage (2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Umsiedlungsstandort-Zentrum"
- Satzungsbeschluß)

öffnen download melden Dateigröße: 9,1 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 39/99/...... Der Gemeindedirektor Planungsamt Beratungsfolge Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt Aktenzeichen IV/RD/Schi Termin Datum 12.03.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 24.03.1999 Betrifft: 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Umsiedlungsstandort-Zentrum“ - Satzungsbeschluß Beschlußentwurf: Über die eingegangenen Anregungen wird gemäß dem in Anhang dargelegten Beschlußvorschlag beschlossen. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Umsiedlungsstandort-Zentrum“ wird als Satzung beschlossen. Das Verfahren gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist durchzuführen. Begründung: In der Sitzung des Rates am 16.11.1995 wurde die Aufstellung der 2. vereinfachten Änderung des o.a. Bebauungsplanes beschlossen. Zielsetzung der Planung war es, auf dem Grundstück Flurstück 224 und 233, Flur 12, Gemarkung Lamersdorf, den Bebauungsplan insofern zu ändern, dass die Baugrenze zur Erschließungsstraße so verlegt wird, dass sie fluchtgleich mit der nördlich angrenzenden Baulinie zu liegen kommt, und die Geschossigkeit an das Nachbargrundstück angeglichen wird. In der Sitzung des Bau-, Vergabe-, Landschafts- und Umweltschutzausschusses am 19.08.1998 wurde der Vorentwurf insofern erweitert, daß auf den Grundstücken Flurstück Nr. 233 und 234, Flur 12, Gemarkung Lamersdorf, im Rahmen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB Garagen entlang einer der seitlichen Grundstücksgrenze genehmigt werden können, wenn ihre konstruktive Ausbildung sicherstellt, dass sie durch die Bodensetzungen nicht gefährdet werden. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt wurden, wurde die Änderung im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die berührten Träger öffentlicher Belange, sowie die betroffenen Bürger sind am Verfahren beteiligt worden. Die in Anlage beiliegende Anregung ist im Verfahren eingereicht worden. Da die Abwägung nicht zu einer Änderung des vorliegenden Entwurfes führt, kann die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen werden. T258.DOC .. .