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16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 98/99/......
Der Gemeindedirektor
Planungsamt
Beratungsfolge
Aktenzeichen
IV/RD/Schi
Termin
Datum
15.06.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt
Betrifft:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 „Umsiedlungsstandort-Wohnbereich“
für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück Nr. 237
Beschlußentwurf:
Das Einvernehmen zur Befreiung von den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22
„Umsiedlungsstandort-Wohnbereich“ - planungsrechtliche Festsetzungen 5.- bezüglich der Errichtung
von Garagen in Kellergeschossen für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück Nr.
237, wird erteilt.
Begründung:
Zur Wahrung eines harmonischen, dörflichen Erscheinungsbildes im Umsiedlungsgebiet wurden in
den textlichen Festsetzungen zu dem Bebauungsplan Nr. 22 "Umsiedlungsstandort-Wohnbereich" in
den allgemeinen Wohngebieten und in den Dorfgebieten Garagen in Kellergeschossen
ausgeschlossen. Dieses unter der Berücksichtigung, dass die Hochbauten normalerweise nicht mehr
als 3 m von der Straßenbegrenzungslinie stehen. Werden in diesen Bereichen, auch unter der
Vorgabe, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe festgeschrieben wird, Kellergaragen errichtet, so ist
mit starken Eingriffen und starken Gefällen im Bereich der Vorgärten zu rechnen. Das Straßenbild
würde in Gänze unruhig und der harmonische städtebauliche Gesamteindruck gestört.
In Abstimmung mit der Denkmalpflege wurde die Errichtung der Neubauten im Bereich Gut Lützeler
intensiv diskutiert. So unter anderem auch die Problematik der Errichtung der Stellplätze. Bei der
Errichtung von 12 Wohneinheiten müssen mindestens 12 Stellplätze bzw. Garagen gebaut werden.
Die oberirdische Anordnung dieser würde den Gesamteindruck des Gutes stark stören. Als
Lösungsansatz wurden Kellergaragen angedacht. Hierbei ist für die Einfahrten sehr viel mehr als nur
3 m Zufahrt in das untere Geschoss vorgesehen, so dass bei der vorhandenen Begrünung im Bereich
Gut Lützeler diese optisch nicht stark in Erscheinung treten. Für das Gut Lützeler ist somit unter
städtebaulichen und unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten die Errichtung von Kellergaragen
vertretbar. Wegen der Besonderheit des Denkmals und der Besonderheit der Lage kann aber die
Errichtung von Kellergaragen nicht auf die anderen Grundstücke übertragen werden, so dass eine
Anpassung der textlichen Festsetzungen, die dann Kellergaragen im gesamten Baugebiet ermöglicht,
nicht empfohlen werden kann.
T317.DOC
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