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Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 83/99/......
Der Gemeindedirektor
Jugendamt
Beratungsfolge
Haupt/Finanz/Beschwerdeaussch.
Aktenzeichen
51 101 11 Wa.
Termin
Datum
12.05.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.06.1999
Betrifft:
Förderung von Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
Beschlußentwurf:
Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuß empfiehlt dem Rat, die „Rahmenbedingungen für eine
Förderung im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Zuständigkeitsbereich des
Kreisjugendamtes Düren“ zu akzeptieren. Gleichzeitig empfiehlt der Ausschuß dem Rat, die
„Vereinbarung über Gegenstand und Förderung der Offenen Jugendarbeit im Kreis Düren“ in der
vorliegenden Form abzuschließen.
Begründung:
Wie bereits in der Sitzung des Sozial-, Sport- und Kulturausschusses am 19.05.1999 mitgeteilt, fand
am 28.04.1999 beim Kreis Düren eine Besprechung über die Förderung der Einrichtungen der
offenen Jugendarbeit statt.
Hier wurden der Entwurf von „Rahmenbedingungen für eine Förderung im Bereich der offenen
Kinder- und Jugendarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Düren“ sowie der Entwurf
einer „Vereinbarung über Gegenstand und Förderung der offenen Jugendarbeit im Kreis Düren“
beraten. Die vorgelegten Entwürfe sind das Ergebnis jahrelanger Beratungen auf Kreisebene unter
Beteiligung der Fachkräfte in den Einrichtungen.
Aufgrund dieser Besprechung wurden zwischenzeitlich die abschließenden Entwürfe der „Rahmenbedingungen“ und der „Vereinbarung“ vorgelegt. Diese sollen in der Sitzung des Kreisausschusses am 01.06.1999 in der vorliegenden Form beschlossen werden, damit die Vereinbarungen
mit den einzelnen Trägern kurzfristig abgeschlossen werden können.
Die Rahmenbedingungen beschreiben die Eckpunkte der zu fördernden Kinder- und Jugendarbeit; in
der Vereinbarung wird vertraglich zwischen Träger und Kreis Düren festgelegt, welche Kosten im
Rahmen der Förderung anerkannt werden. Dabei wird festgelegt, daß eine Förderung nur dann
erfolgt, wenn mindestens eine volle Planstelle durch eine Fachkraft besetzt wird. Dabei wird davon
ausgegangen, daß bei geringerer Arbeitsumfang eine sinnvolle Kinder- und Jugendarbeit nicht mehr
möglich ist.
Die Vereinbarung soll ab 01.01.2000 für einen Zeitraum von fünf Jahren gelten. Dieser Zeitraum
verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht achtzehn Monate vor Ablauf gekündigt
wird.
Es werden alle Träger, gleichgültig ob kommunale oder freie Träger, gleich behandelt. Die finanzielle
Förderung entspricht vom Umfang den Zuschüssen, wie sie bereits seit 1997 jedes Jahr neu
entschieden wurde. Durch diese vertragliche Festschreibung erhalten die Träger Planungssicherheit,
mit welchen Mitteln sie in den nächsten Jahren rechnen können.
T302.DOC
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Bestandteil der Vereinbarung wird die Konzeption der Kinder- und Jugendarbeit des jeweiligen
Trägers sein. Diese wird in einem separaten Tagesordnungspunkt beraten werden.
Von seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, aus den vorgenannten Gründen die Vereinbarung in
der vorliegenden Form abzuschließen.
T302.DOC
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