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Kommune
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16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 149/99/......
Der Bürgermeister
Hauptamt
Beratungsfolge
Rat
Aktenzeichen
10 24 01
Termin
Datum
19.10.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
03.11.1999
Betrifft:
Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die beiden stellv. Bürgermeister
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt der Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die beiden stellv. Bürgermeister
wie folgt:
- 1. stellv. Bürgermeister ____________DM/mtl.
- 2. stellv. Bürgermeister ____________DM/mtl.
Begründung:
Die Aufwandsentschädigung für die beiden Stellvertreter wurde bisher in der Hauptsatzung
- entsprechend der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung geltenden Mustersatzung des NW Städteund Gemeindebundes - betragsmäßig ausgewiesen mit je 550,00 DM.
In der neuen (Muster-) Hauptsatzung sind die Entschädigungssätze nicht mehr enthalten.
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Aufwandsentschädigung ist § 3 Abs. 1 der Entschädigungsverordnung. Danach beträgt die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei dem ersten Stellvertreter
des Bürgermeisters den 3-fachen, bei einem weiteren Stellvertreter des Bürgermeisters den 1,5
fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in
Gemeinden gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nummer 1a.
Danach erhält der 1. stellv. Bürgermeister 3 - fach von 325,00 DM = 975,00 DM,
der 2. stellv. Bürgermeister 1,5-fach von 325,00 DM = 487,50 DM.
T366.DOC
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