Daten
Kommune
Brühl
Größe
33 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
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Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN NR. 08.10 ‚AM KRAUSEN BAUM / LIBLARER STRASSE’
IN ANWENDUNG DES VEREINFACHTEN VERFAHRENS NACH § 13 BAUGB
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Maß der baulichen Nutzung / Höhe baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die EFH (Oberkante des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss) sowie die FH (Firsthöhen) der zulässigen Bebauung dürfen gemäß § 16 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO die in der
Planzeichnung festgesetzten NHN-Höhen nicht überschreiten.
Die Höhe der Garagen-Fußboden-Oberkante darf die maximal zulässige EFH des angrenzenden Wohnhauses nicht überschreiten.
2. Mindestgröße der Baugrundstücke
(§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB)
Die Baugrundstücke für die Einzelhäuser und Doppelhaushälften sind nur in einer Mindestgröße von > 300 m² zulässig.
3. Ein- und Ausfahrtsverbot
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB)
Im Bereich der mit der Signatur
und Ausfahrten nicht zulässig.
gekennzeichneten Baugrundstücke sind Ein-
4. Nebenanlagen sowie Garagen und überdeckte Stellplätze
(§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 5 und § 12 BauNVO)
Nebenanlagen (§ 14 BauNVO)
Innerhalb des festgesetzten WR – Reinen Wohngebietes sind Gartengerätehäuser,
Schuppen und dgl. Mit einer Grundfläche von mehr als 25 m² je Dopppelhaushälfte ausgeschlossen.
Innerhalb des festgesetzten WR – Reinen Wohngebietes sind Nebenanlagen nach § 14
Abs. 2 BauNVO die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser sowie
zur Ableitung von Abwasser dienen, ausnahmsweise zulässig.
Garagen und überdeckte Stellplätze (§ 12 BauNVO)
Garagen und überdeckte Stellplätze sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und auf den dafür festgesetzten Flächen für Garagen
und überdeckte Stellplätze zulässig.
Innerhalb der Vorgärten sind Stellplätze unzulässig.
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5. Anzahl der zulässigen Wohneinheiten (WE) je Hauseinheit (HE) HE=Doppelhaushälfte)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Zahl der zulässigen Wohneinheiten wird für die festgesetzten WR – Reinen Wohngebiete je Einzelhaus auf max. 2 Wohneinheiten und je Doppelhaushälfte auf 1 Wohneinheit beschränkt, wobei für jedes Einzelhaus die Wohnfläche der Einliegerwohnung
auf maximal 1 Drittel der Wohnfläche der Hauptwohnung beschränkt wird.
6. Regelung des Wasserabflusses
(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)
Das Niederschlagswasser von den Dachflächen der geplanten Wohnhäuser und von
den Garagen und den Zufahrten zu den Garagen ist in den vorhandenen Regenwasserkanal einzuleiten.
7. Erhaltung und Anpflanzung von Hecken sowie Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 a und 25 b sowie Abs. 1a BauGB)
7.1 Erhaltung der Buchenhecke
Innerhalb der mit Signatur
festgesetzten Flächen ist die vorhandene Buchenhecke mit einer Mindesthöhe von 1,0 m zu erhalten. Die vorhandene Hecke darf für die
fußläufige Erschließung der südlich der Hecke zulässigen Doppelhäuser je Doppelhaushälfte in einer Breite von maximal 1,5 m entfernt werden.
7.2 Ergänzung der Buchenhecke
festgesetzten Flächen ist die vorhandene BuchenInnerhalb der mit Signatur
hecke durch eine einreihige Schnitthecke aus Hainbuche (Carpinus betulus, 60-100 cm,
3 Pflanzen je lfd. Meter) zu ergänzen und dauerhaft zu erhalten.
7.3 Begrünung der Garagendächer
Dachflächen von Garagen sind fachgerecht mit einer mindestens extensiven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu unterhalten.
7.4 Vorgärten
Die im Bebauungsplan festgesetzten Vorgartenbereiche sind zu bepflanzen. Ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Zuwegungen zum Haus und die Abstellplätze
für Mülltonnen. KFZ-Stellplätze sind innerhalb der Vorgartenbereiche unzulässig.
Soweit in Vorgärten Standplätze für Abfallbehälter angelegt werden, sind diese dreiseitig
mit lebenden Hecken einzugrünen oder in Holzboxen unterzubringen, so dass sie von
der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind.
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B. Gestaltung baulicher Anlagen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
1. Doppelhaushälften
Doppelhaushälften sind jeweils in gleicher Ausführung zu gestalten, d.h. die Fassadenfarben und -materialien, die Dachform, Dachneigung und –eindeckung, sowie die Firstund Traufhöhe sind aufeinander abzustimmen und ggfls. zu übernehmen.
2. Fassaden
Für die Fassaden sind folgende Materialien unzulässig:
Naturstein- und Klinkerimitationen, Kunststoffmaterialien sowie bunte Platten und spiegelnde bzw. reflektierende Metallmaterialien. Für untergeordnete Bauteile können bis zu
maximal 10% der jeweiligen Fassadenseite Ausnahmen zugelassen werden.
3. Dachgestaltung
3.1 Dachform / Dachneigung
Für die geplanten Einzel- und Doppelhäuser sind nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 30° - 45° zulässig.
3.2 Dacheindeckung - Material
Zulässig sind alle Arten der Dacheindeckung. Bei harten Bedachungen sind jedoch nur
unglasierte, nicht glänzende Materialien zulässig. Ebenso sind Gründächer (bepflanzte
Dächer) insgesamt zulässig. Für harte Bedachungen Für untergeordnete Bauteile sind
auch andere Materialien zulässig.
3.3 Dachgauben und Dacheinschnitte
Dachgauben und Dachaufbauten sind in einer maximalen Gesamtlänge bis zur Hälfte
der jeweiligen Trauflänge je Doppelhaushälfte zulässig. Sie müssen untereinander und
von den jeweiligen Giebeln bzw. Gebäudetrennwänden mind. 1,0 m entfernt sein.
3.4 Hauptfirstrichtungen
Die im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen sind verbindlich.
Ausnahmen für untergeordnete Gebäudeteile sind zulässig.
3.5 Trauf- und Ortgangüberstände
Der Dachüberstand im Bereich der Traufen darf bei den Neubauten bis zu maximal
0,30 m und bei den Ortgängen bis max. 0,70 m betragen.
4. Grundstückseinfriedungen
Einfriedungen zwischen der straßenseitigen Gebäudefront und der Grundstücksgrenze
entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Vorgärten) sowie zwischen privaten Vorgärten
sind bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig.
Sonstige Einfriedungen sind nur als Hecken oder offene Zaunanlagen bis zu einer Höhe
von 2,0 m zulässig. Sichtschutzmauern oder blickdichte Zäune an Terrassen sind in einer Länge von bis zu 3,0 m Länge, gemessen ab Hauswand, zulässig, nicht jedoch in
den als Vorgärten festgesetzten Flächen.
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C. HINWEISE
1. Archäologische Bodenfunde
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere
Denkmalbehörde (Tel. 02232 / 79-0 oder 79-5370) oder das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 /
9039-0 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
2. Kampfmittelfunde
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) der Bezirksregierung Düsseldorf weist darauf
hin, dass das Plangebiet in einem Bombenabwurf- und Kampfgebiet liegt. Es wird eine
geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von
1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des
abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache
für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten.
Sollten innerhalb des Plangebietes Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung
(z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten)
durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
3. Schutz des Bodens / Entsorgung des Bodenmaterials
Der humose belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen,
zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtungen zu lagern und als
kulturfähiges Material wieder aufzubringen gemäß § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und gemäß DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke).
Zur Minimierung der Versiegelung beim Bau von Erschließungswegen sind versickerungsfähige Materialien zu verwenden (z.B. Rasengittersteine, Ökopflaster).
Falls bei den Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist das
Amt für Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu
benachrichtigen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
4. Schutz des vorhandenen Gehölzbestandes
Die innerhalb des Plangebietes bestehenden Baumbestände sind einschließlich des
Kronenumfangs entsprechend der DIN18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen
und Vegetationsflächen“ während der Bauzeit mit einem Bauzaun gegen Beeinträchtigungen jeglicher Art wie Gehölzrodungen, Verdichtungen oder Überschüttungen zu
schützen.
Soweit erforderlich sind Schutzzäune, Wurzelschutzmaßnahmen, Stammschutz und Bodenverdichtungsschutz anzuwenden.
5. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
6. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
7. Artenschutz
Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im
Zeitraum März bis September durchzuführen.
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Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer
Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die
sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen, sind zum Schutz
von Fledermäusen folgende Maßnahmen zu beachten:
• Die Fällung von Bäumen mit Höhlen und Spalten hat in der Zeit von Oktober bis
zum Wintereinbruch zu erfolgen.
• Abrissarbeiten sind ausschließlich zwischen dem 1. Oktober bis Ende Februar
durchzuführen. Ein Rückbau außerhalb dieser Frist ist nur zulässig, wenn durch
Vorabkontrolle sichergestellt werden kann, dass keine Sommerquartiere bzw.
Wochenstuben von Fledermäusen vorhanden sind.
Die Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die im Untersuchungsgebiet
potentiell vorkommenden Vogelarten und Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie (Fledermausarten) artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 i.V.m.
Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten, wenn geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (insbesondere Maßnahmen zur Vermeidung eingriffsbedingter Tötungen durchgeführt werden.
Unter diesen Voraussetzungen ist das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig.
Im Auftrag der Stadt Brühl
La Città Stadtplanung
Grevenbroich, den 26.04.2013