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Allgemeine Vorlage (Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr)

Daten

Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
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Vorlagen-Nr. 165/99/...... Der Bürgermeister Feuerwehr Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Aktenzeichen 37 20 00 Wa. Termin Datum 03.11.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 02.12.1999 16.12.1999 Betrifft: Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr Beschlußentwurf: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr in der vorliegenden Form zu beschließen. Begründung: Die derzeit gültige Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Inden sowie zur Neuregelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Gebühren vom 26.03.1992 entspricht nicht mehr in vollem Umfang der zur jetzigen Zeit gültigen Rechtsgrundlage. Eine Änderung ist daher notwendig. Aufgrund des Umfanges der notwendigen Änderungen wird eine Neufassung der Satzung vorgenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird diese an die Mustersatzung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes angelehnt. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen - FSHG - wurde zum 10.02.1998 umfassend geändert. Dabei wurden insbesondere die kostenersatzpflichtigen Leistungen erheblich erweitert. Darüber hinaus wurde das Gesetz neu gegliedert, so daß die Neufassung erforderlich wurde. Eine Anpassung des Kostentarifes erfolgte letztmalig bei der Neufassung der bestehenden Satzung in 1992 erfolgte letztmalig eine Anpassung des Kostentarifes. Bei der Anpassung 1992 wurden nicht die vollen tatsächlichen Kosten berücksichtigt, da dies zu mehr als einer Verdoppelung der damals existierenden Kostensätze geführt hätte. Es wurde lediglich eine teilweise Erhöhung vorgenommen. Dabei ist allerdings festzustellen, dass der größte Teil der Hilfeleistungen durch die Feuerwehr unentgeltlich ist. Lediglich in den Fällen des § 41 Abs. 2 FSHG kann ein Kostenersatz gefordert werden. Das bedeutet, dass bei Bränden in der Regel kein Kostenersatz gefordert werden kann, Ausnahmen gibt es bei Brandstiftung oder z. B. bei Bränden von Fahrzeugen aller Art, letztere sind allerdings in der Regel durch die Versicherung zu erstatten. Darüber hinaus ist der Kostenersatz auf die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Fälle beschränkt. Hier handelt es sich in den meisten Fällen um Gefährdenshaftungen, wo ein Schadensfall über die Versicherung abzuwickeln ist. Immer ausgenommen ist natürlich Vorsatz. Die derzeitigen Höchstbeträge für Tank- bzw. Löschfahrzeuge liegen bei 60,00 DM pro Stunde. T384.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Die Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte sind seit 1992 in allen Bereichen angestiegen, so daß eine Erhöhung der Gebührensätze auf der Basis der tatsächlichen Kosten erforderlich wird. Nachfragen bei verschiedenen Nachbarkommunen ergaben dort für die Fahrzeuge Kostensätze zwischen 120,00 DM und 171,00 DM pro Stunde. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten auch auf den Bereich der Gemeinde Inden anzuwenden sind. Dies würde mehr als eine Verdoppelung der bestehenden Gebührensätze bedeuten. Da aber zum einen bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Erhöhung der Gebührensätze notwendig ist und zum anderen die extreme Erhöhung der Sätze, z. B. in Form einer Verdoppelung, vermieden werden sollte, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die bestehenden Sätze bereits zum 01.01.2000 pauschal um 50 % zu erhöhen. In den vergangenen Jahren mußten mehrere Feuerwehrfahrzeuge erneuert werden. Zur Zeit wird noch ein neues Fahrzeug für die Löschgruppe Lucherberg beschafft. Danach ist in den nächsten Jahren keine weitere Fahrzeugbeschaffung vorgesehen. Da bei der Berechnung der Gebührensätze aber auch die Beschaffungs- und Abschreibungskosten der Fahrzeuge in die Kalkulation einfließen, wird weiterhin vorgeschlagen, die Gebührensätze für die Fahrzeuge nach Abschluss der Beschaffung des Fahrzeuges für Lucherberg auf der Basis der tatsächlichen Kosten umfassend neu zu berechnen. Dabei kann bei der Festlegung der neuen Gebührensätze auch die anstehende Umstellung auf EURO-Beträge zum 01.01.2002 bereits berücksichtigt werden. T384.DOC .. .