Daten
Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 165/99/......
Der Bürgermeister
Feuerwehr
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Aktenzeichen
37 20 00 Wa.
Termin
Datum
03.11.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
02.12.1999
16.12.1999
Betrifft:
Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der
Feuerwehr
Beschlußentwurf:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von
Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr in der vorliegenden Form
zu beschließen.
Begründung:
Die derzeit gültige Satzung über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Inden sowie zur Neuregelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Gebühren vom 26.03.1992
entspricht nicht mehr in vollem Umfang der zur jetzigen Zeit gültigen Rechtsgrundlage. Eine
Änderung ist daher notwendig.
Aufgrund des Umfanges der notwendigen Änderungen wird eine Neufassung der Satzung
vorgenommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird diese an die Mustersatzung des NordrheinWestfälischen Städte- und Gemeindebundes angelehnt.
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen - FSHG - wurde zum 10.02.1998
umfassend geändert. Dabei wurden insbesondere die kostenersatzpflichtigen Leistungen erheblich
erweitert. Darüber hinaus wurde das Gesetz neu gegliedert, so daß die Neufassung erforderlich
wurde.
Eine Anpassung des Kostentarifes erfolgte letztmalig bei der Neufassung der bestehenden Satzung
in 1992 erfolgte letztmalig eine Anpassung des Kostentarifes. Bei der Anpassung 1992 wurden nicht
die vollen tatsächlichen Kosten berücksichtigt, da dies zu mehr als einer Verdoppelung der damals
existierenden Kostensätze geführt hätte. Es wurde lediglich eine teilweise Erhöhung vorgenommen.
Dabei ist allerdings festzustellen, dass der größte Teil der Hilfeleistungen durch die Feuerwehr
unentgeltlich ist. Lediglich in den Fällen des § 41 Abs. 2 FSHG kann ein Kostenersatz gefordert
werden. Das bedeutet, dass bei Bränden in der Regel kein Kostenersatz gefordert werden kann,
Ausnahmen gibt es bei Brandstiftung oder z. B. bei Bränden von Fahrzeugen aller Art, letztere sind
allerdings in der Regel durch die Versicherung zu erstatten.
Darüber hinaus ist der Kostenersatz auf die in § 2 Abs. 2 der Satzung genannten Fälle beschränkt.
Hier handelt es sich in den meisten Fällen um Gefährdenshaftungen, wo ein Schadensfall über die
Versicherung abzuwickeln ist. Immer ausgenommen ist natürlich Vorsatz.
Die derzeitigen Höchstbeträge für Tank- bzw. Löschfahrzeuge liegen bei 60,00 DM pro Stunde.
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Die Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte sind seit 1992 in allen Bereichen
angestiegen, so daß eine Erhöhung der Gebührensätze auf der Basis der tatsächlichen Kosten
erforderlich wird.
Nachfragen bei verschiedenen Nachbarkommunen ergaben dort für die Fahrzeuge Kostensätze
zwischen 120,00 DM und 171,00 DM pro Stunde. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten auch
auf den Bereich der Gemeinde Inden anzuwenden sind. Dies würde mehr als eine Verdoppelung der
bestehenden Gebührensätze bedeuten.
Da aber zum einen bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Erhöhung der Gebührensätze notwendig ist
und zum anderen die extreme Erhöhung der Sätze, z. B. in Form einer Verdoppelung, vermieden
werden sollte, wird von Seiten der Verwaltung vorgeschlagen, in einem ersten Schritt die
bestehenden Sätze bereits zum 01.01.2000 pauschal um 50 % zu erhöhen.
In den vergangenen Jahren mußten mehrere Feuerwehrfahrzeuge erneuert werden. Zur Zeit wird
noch ein neues Fahrzeug für die Löschgruppe Lucherberg beschafft. Danach ist in den nächsten
Jahren keine weitere Fahrzeugbeschaffung vorgesehen.
Da bei der Berechnung der Gebührensätze aber auch die Beschaffungs- und Abschreibungskosten
der Fahrzeuge in die Kalkulation einfließen, wird weiterhin vorgeschlagen, die Gebührensätze für die
Fahrzeuge nach Abschluss der Beschaffung des Fahrzeuges für Lucherberg auf der Basis der
tatsächlichen Kosten umfassend neu zu berechnen. Dabei kann bei der Festlegung der neuen
Gebührensätze auch die anstehende Umstellung auf EURO-Beträge zum 01.01.2002 bereits
berücksichtigt werden.
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