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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 253/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 253/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 253/2012)

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Inhalt der Datei

ANLAGE 3 Stadt Pulheim . Der Bürgermeister . Postfach 1345 . 50241 Pulheim Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf - . ENTWURF - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Entwurf, Stand 17. April 2012 Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen - Stellungnahme der Stadt Pulheim Rathaus . Alte Kölner Straße 26 Planungsamt Tel. 02238-8080 Fax 02238-808-453 Horst Rosenkranz Tel. 02238-808-255 horst.rosenkranz@pulheim.de Zimmer 216 ????.2012 Geschäftszeichen (IV/61 ro) Seite 1 / 2 Sehr geehrte Damen und Herren, zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nimmt die Stadt Pulheim wie folgt Stellung: . 1. Die Stadt Pulheim begrüßt grundsätzlich den Versuch, landesweite Regelungen zur räumlichen Entwicklung bzw. Verteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu normieren. Der schon mit § 24 a LEPro verfolgte Schutz der urbanen Zentren vor Attraktivitätsverlust durch schrumpfende Angebotsvielfalt und sinkende Versorgungssicherheit wird auch von der Stadt Pulheim als wichtiges Ziel angesehen. 2. Zu den als Ziele bzw. Grundsätze formulierten Regelungen werden folgende Anmerkungen und Anregungen vorgetragen: 2.1 Großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen zuzulassen ist richtig. Gebiete für gewerbliche und industrielle Ansiedlungen, die besonderen Standortanforderungen unterliegen, sollten von verbraucherorientierten Infrastrukturen freigehalten werden. 2.2 Großflächige Einzelhandelsanbieter mit zentrenrelevantem Kernsortiment sind zwecks Schutz und Entwicklung der Zentren in die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken. Ausnahmen für Betriebe, die der Nahversorgung dienen, werden begrüßt, da wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur von zentralen Standorten gewährleistet werden kann. Insoweit die Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen müssen bestehen Bedenken, da Fallgestaltungen möglich sind, bei denen trotz vorhandener Potenzialflächen im zentralen Versorgungsbereich die zentrenferne Ansiedlung eines Nahversorgers zur Behebung eines Defizits geboten sein kann. 2.3 Die in Ziel 2 und 3 formulierte Bedingung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, erscheint - trotz der zugehörigen Erläuterungen – zu unbestimmt. Gegenüber der Vorgängervorschrift wird die Anforderung hinsichtlich des Beeinträchtigungstatbestandes erhöht. Es stellt sich die Frage, ob diese reduzierte Steuerungswirkung beabsichtigt ist. Besuchszeiten Mo-Mi 8.30 Uhr – 12.00 Uhr 14.00 Uhr – 16.00 Uhr Do 8.30 Uhr – 12.00 Uhr 14.00 Uhr – 18.00 Uhr Fr 8.30 Uhr – 12.00 Uhr Zusätzlich im Einwohnermeldeamt Di 16.00 Uhr – 18.00 Uhr Do 18.00 Uhr – 19.00 Uhr Sie können Wartezeiten vermeiden, wenn Sie einen Termin vereinbaren. Bankverbindung Kreissparkasse Kto 0157000018 BLZ 37050299 IBAN DE02 3705 0299 0157000018 BIC COKSDE33 www.pulheim.de Stadt Pulheim . Seite 2 / 2 2.4 Die Regelung gemäß Grundsatz 4 ist geeignet, auch für mittelzentrale Gemeinden die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit hoher Flächenproduktivität „unplanbar“ zu machen. Insofern ist die Qualifizierung als Grundsatz zu begrüßen, da so mittels Abwägung begründete Abweichungen im Einzelfall zulässig gemacht werden können. Aus absatzwirtschaftlicher Sicht erscheint allerdings die Annahme, Großbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten würden mit der angestrebten zentralörtlichen Gliederung übereinstimmen, sofern ihr Umsatz nicht höher wird als die Kaufkraft im Gemeindegebiet, nicht haltbar. Nach diesseitiger Auffassung wird die angestrebte Steuerungswirkung mit den Zielen 1, 2, 3 und 5 bereits erreicht, so dass der Grundsatz 4 auch ersatzlos entfallen könnte. . 2.5 Die Begrenzung der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment in Betrieben mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment wird wegen der möglichen Auswirkungen solcher nicht integrierter Angebotsstandorte auf die Zentren prinzipiell befürwortet. Dabei erscheint die empirisch begründete prozentuale Obergrenze (10%) vertretbar, die absolute Begrenzung auf maximal 2.500 qm jedoch nur akzeptabel, weil sie als Grundsatz formuliert und dadurch in begründeten konkreten Einzelfällen der bauleitplanerischen Abwägung „zugänglich“ ist. 2.6 Die Ziele 7 und 8 begegnen keinen Bedenken der Stadt Pulheim sondern werden als sinnvolle landesplanerische Vorgaben zum Schutz der Zentren vor schädlichen Entwicklungen angesehen. Allerdings werden in der praktischen Anwendung Auslegungsprobleme unbestimmter Begriffe wie „geringfügige Erweiterung“ oder „funktionsgerechte Weiternutzung“ auftreten. Auch die Frage, wann von einer „zentrenschädlichen Agglomeration“ auszugehen ist, wird Meinungsverschiedenheiten provozieren, die bestenfalls gutachterlich geklärt werden können. Hier wären „Handhabungshilfen“ wünschenswert. . Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Martin Höschen Technischer Beigeordneter