Daten
Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18
Stichworte
Inhalt der Datei
ANLAGE 3
Stadt Pulheim . Der Bürgermeister . Postfach 1345 . 50241 Pulheim
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
-
.
ENTWURF -
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel, Entwurf, Stand 17. April 2012
Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
- Stellungnahme der Stadt Pulheim
Rathaus . Alte Kölner Straße 26
Planungsamt
Tel. 02238-8080
Fax 02238-808-453
Horst Rosenkranz
Tel. 02238-808-255
horst.rosenkranz@pulheim.de
Zimmer 216
????.2012
Geschäftszeichen
(IV/61 ro)
Seite 1 / 2
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Entwurf des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nimmt die Stadt Pulheim wie folgt Stellung:
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1. Die Stadt Pulheim begrüßt grundsätzlich den Versuch, landesweite Regelungen zur räumlichen Entwicklung bzw. Verteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu normieren. Der
schon mit § 24 a LEPro verfolgte Schutz der urbanen Zentren vor Attraktivitätsverlust durch
schrumpfende Angebotsvielfalt und sinkende Versorgungssicherheit wird auch von der
Stadt Pulheim als wichtiges Ziel angesehen.
2. Zu den als Ziele bzw. Grundsätze formulierten Regelungen werden folgende Anmerkungen
und Anregungen vorgetragen:
2.1 Großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in festgelegten allgemeinen Siedlungsbereichen zuzulassen ist richtig. Gebiete für gewerbliche und industrielle Ansiedlungen, die besonderen Standortanforderungen unterliegen, sollten von verbraucherorientierten Infrastrukturen freigehalten werden.
2.2 Großflächige Einzelhandelsanbieter mit zentrenrelevantem Kernsortiment sind zwecks
Schutz und Entwicklung der Zentren in die zentralen Versorgungsbereiche zu lenken.
Ausnahmen für Betriebe, die der Nahversorgung dienen, werden begrüßt, da wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung nicht nur von zentralen Standorten gewährleistet werden kann.
Insoweit die Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen müssen bestehen Bedenken, da
Fallgestaltungen möglich sind, bei denen trotz vorhandener Potenzialflächen im zentralen
Versorgungsbereich die zentrenferne Ansiedlung eines Nahversorgers zur Behebung eines
Defizits geboten sein kann.
2.3 Die in Ziel 2 und 3 formulierte Bedingung, dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, erscheint - trotz der zugehörigen
Erläuterungen – zu unbestimmt. Gegenüber der Vorgängervorschrift wird die Anforderung
hinsichtlich des Beeinträchtigungstatbestandes erhöht. Es stellt sich die Frage, ob diese
reduzierte Steuerungswirkung beabsichtigt ist.
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Stadt Pulheim . Seite 2 / 2
2.4 Die Regelung gemäß Grundsatz 4 ist geeignet, auch für mittelzentrale Gemeinden die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit hoher Flächenproduktivität „unplanbar“ zu
machen. Insofern ist die Qualifizierung als Grundsatz zu begrüßen, da so mittels Abwägung begründete Abweichungen im Einzelfall zulässig gemacht werden können. Aus absatzwirtschaftlicher Sicht erscheint allerdings die Annahme, Großbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten würden mit der angestrebten zentralörtlichen Gliederung übereinstimmen, sofern ihr Umsatz nicht höher wird als die Kaufkraft im Gemeindegebiet, nicht
haltbar. Nach diesseitiger Auffassung wird die angestrebte Steuerungswirkung mit den
Zielen 1, 2, 3 und 5 bereits erreicht, so dass der Grundsatz 4 auch ersatzlos entfallen
könnte.
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2.5 Die Begrenzung der Verkaufsfläche für das zentrenrelevante Randsortiment in Betrieben
mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment wird wegen der möglichen Auswirkungen
solcher nicht integrierter Angebotsstandorte auf die Zentren prinzipiell befürwortet. Dabei
erscheint die empirisch begründete prozentuale Obergrenze (10%) vertretbar, die absolute
Begrenzung auf maximal 2.500 qm jedoch nur akzeptabel, weil sie als Grundsatz formuliert
und dadurch in begründeten konkreten Einzelfällen der bauleitplanerischen Abwägung
„zugänglich“ ist.
2.6 Die Ziele 7 und 8 begegnen keinen Bedenken der Stadt Pulheim sondern werden als sinnvolle landesplanerische Vorgaben zum Schutz der Zentren vor schädlichen Entwicklungen
angesehen. Allerdings werden in der praktischen Anwendung Auslegungsprobleme unbestimmter Begriffe wie „geringfügige Erweiterung“ oder „funktionsgerechte Weiternutzung“
auftreten. Auch die Frage, wann von einer „zentrenschädlichen Agglomeration“ auszugehen ist, wird Meinungsverschiedenheiten provozieren, die bestenfalls gutachterlich geklärt
werden können. Hier wären „Handhabungshilfen“ wünschenswert.
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Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Martin Höschen
Technischer Beigeordneter