Daten
Kommune
Pulheim
Größe
386 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18
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Inhalt der Datei
Landesentwicklungsplan
Nordrhein-Westfalen
Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel
Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen
- Landesplanungsbehörde Entwurf, Stand 17. April 2012
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesplanungsbehörde
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf
Telefon: 0211/837-01
Telefax: 0211/837-1549
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel
Juni 2012
Begründung
Bis zum 31.12.2011 waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in NordrheinWestfalen in drei verschiedenen Planwerken, dem Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro), dem LEP Schutz vor Fluglärm und dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) von 1995 geregelt.
Der derzeit gültige LEP NRW und der LEP Schutz vor Fluglärm enthalten keine Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen; die landesplanerischen Regelungen fanden sich in § 24a LEPro.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) hatte am
26.08.2008 § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro - die landesplanerische Regelung zur Steuerung
von Factory-Outlet-Centern - für nichtig erklärt. Hinsichtlich der landesplanerischen Re gelungen zur Steuerung des Einzelhandels insgesamt hatte das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner Entscheidung vom 30.09.2009
festgestellt, dass § 24a LEPro kein Ziel der Raumordnung darstelle. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 14.04.2010
zurückgewiesen; womit das o. g. Urteil des OVG NRW Rechtskraft erlangte.
In der Folge war § 24a LEPro damit von den Kommunen nur noch in ihrer Abwägung zu
berücksichtigen und nicht – wie vorher – zu beachten.
Das LEPro und damit auch die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind am 31.12.2011 ausgelaufen. Die Erarbeitung eines Entwurfs
für einen neuen umfassenden Landesentwicklungsplan, der auch Regelungen zum großflächigen Einzelhandel enthalten soll, wurde von der Landesregierung unterbrochen.
Stattdessen hat die Landesregierung entschieden, vorgezogen landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum LEP NRW zu
erarbeiten.
Die im vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel enthaltenen Regelungen sind vor
dem Hintergrund der in der Einleitung dieses Teilplanes beschriebenen Rahmenbedingungen geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs.
2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen (vgl. auch "Begründung für die Notwendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit Artikel 49 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie
2006/123/EG", S. 8-10 des vorliegenden Teilplanes). In diesem Sinne konkretisieren sie
insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu einer
Stärkung der Zentren bei.
Der vorliegende Plane ntwurf ist ein sachlicher Teilplan des LEP NRW für das Gebiet des
Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 7 Abs. 1 ROG i. V. m § 17 Abs. 1 Satz 3
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). Als eigenständiger Teilplan
ergänzt er den bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem und dem LEP NRW „Schutz
vor Fluglärm“ gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 8 Abs. 1 ROG.
Für die Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wurde ein
Umweltbericht gemäß § 9 ROG erarbeitet.
Dieser Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf des LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nicht zu voraussichtlich erheblichen
Umweltauswirkungen führt und insoweit auch keine erheblichen Umwelta uswirkungen auf
andere Staaten oder Nachbarländer zu erwarten sind.
Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu
beitragen werden, Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der
Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung auch
Freirauminanspruchnahmen zu verringern.
Konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schutzg üter
können auf der Grundlage der Festlegungen im LEP-Teilplanentwurf jedoch nicht
getroffen werden. Aufgrund der Festlegungen des LEP-Teilplanentwurfes sind auf der
Ebene des LEP auch keine Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten zu ermitteln, aber auch nicht zu erwarten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung .................................................................................................................................... 1
2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen ......................................................................... 5
3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel .......................... 6
Verzeichnis der Ziele und Grundsätze
1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen.....................................................6
2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen
Versorgungsbereichen.....................................................................................................6
3 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot .....................................6
4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche ................................6
5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot,
relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente ......................................................7
6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter
Randsortimente .................................................................................................................7
7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten .................................................................7
8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen......................................................................................7
9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte .....................................................................7
1. Einleitung
1. Einleitung
Nach § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) muss der LEP NRW das Landesgebiet NordrheinWestfalen als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln, ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an
den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist
Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz (LPlG )
können raumordnerische Festlegungen auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen
erfolgen.
Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland einfügen
und die Gegebenheiten und Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen (Gegenstromprinzip).
Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in NordrheinWestfalen von besonderer Bedeutung.
Leitvorstellung bei der Erfüllung der o. beschriebenen Aufgabe ist eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig
ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des
Landes beiträgt.
Der vorliegende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher
Teilplan Großflächiger Einzelhandel – leistet dazu seinen Beitrag, indem er insbesondere
die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel konkretisiert und dadurch zu einer Stärkung der
Zentren beiträgt (vgl. auch "Begründung für die No twendigkeit sowie die Vereinbarkeit der
o. a. Regelungen mit Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG", S. 8-10).
Diese Konkretisierung ist vor dem Hintergrund der unten beschriebenen Rahmenbedingungen aus verschiedenen Gründen geboten.
Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft zu erhalten und
nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark
alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur
erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird.
Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und
öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
Entwurf, Stand: 17. April 2012
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1. Einleitung
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Ge meinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion).
Die unten beschriebenen Entwicklungen im Einzelhandel, insbesondere der Trend zu
umfangreichen zentrenrelevanten Sortimentsanteilen außerhalb der Zentren, schwächen
die Zentren: (weitere) Leerstände in Innenstädten und Stadtteilzentren Nordrhein-Westfalens können zu einer (erneuten) Beeinträchtigung der mit Städtebaufördermitteln
sanierten Innenstädte und Stadtteilzentren führen. Insbesondere die geringen Flächenproduktivitäten erhöhen den Druck auf die Kommunen, günstigere Flächen für Einzelhandel zur Verfügung zu stellen als die 1a/1b-Lagen in Innenstädten und Stadtteilzentren.
Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit
denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung
von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einer Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und
der wohnortnahen Versorgung führt.
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung; gleichzeitig kann der demographische Wandel – wie unten beschrieben – den Druck auf die Kommunen (Stichwort "Flächenproduktivitäten") weiter erhöhen.
Durch die mit den vorliegenden Regelungen beabsichtigte Stärkung der Zentren wird daher auch dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein
Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden, ohne den freien Warenverkehr
einzuschränken. Die Regelungen heben nicht auf das Verbot bestimmter Verkaufsformen, sondern ausschließlich auf die raumordnerisch gebotene Steuerung ab.
Entwicklungen im Einzelhandel
Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der
Angebotsseite durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten.
Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handels verbandes Deutschland wuchs die Gesamt-Verkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf rund 120 Mio. m2 . Gleichzeitig waren in den letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-Kopf-Ausgaben zu verzeichnen.
Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich
ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich die einzelhandelsrelevante n
Gesamtausgaben bedingt durch den demographischen Wandel (s. u.) eher reduzieren
werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Flächenproduktivitäten liegen
in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer
die Flächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für
den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Inne nstädten und örtlichen Zentren
zu finden sind.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
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1. Einleitung
Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zentrenrelevante "Rand"sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu
schwächen.
Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszentren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory-OutletCenter (FOC) oder ähnlichem auch in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch
wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten
zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren
teilweise in erheblichem Umfang ze ntrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von
Factory-Outlet-Centern.
Demographischer Wandel
In Nordrhein-Westfalen leben ca. 18 Mio. Menschen (2011). In den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 1 Mio. Menschen. Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach der Prognose der amtlichen Landesstatistik wird die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2010 bis 2030 um 3,7 % abnehmen.
Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zunehmen. Der Anteil der über 65-Jährigen nimmt um 27,8 % von 3,6 Mio. (2010) auf
4,6 Mio. im Jahr 2030 zu. Der Anteil der über 80-Jährigen wird im gleichen Zeitraum um
44,4 % steigen (von 0.9 Mio. auf 1,3 Mio.). Auch das Durchschnittsalter steigt von 43,3
Jahren (2010) auf 46,8 Jahre.
Insofern gewinnt eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von
Dienstleistungseinrichtungen an Bedeutung.
Globalisierung der Wirtschaft
Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu
einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der
sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der
Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zunehmend einem internationalen
Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen sind. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch
den demographischen Wandel – der Wettbewerb um Beschäftigte verschärfen.
Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnt im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe
Versorgung an Bedeutung.
Freirauminanspruchnahme
Die Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung in Nordrhein-Westfalen hat von 1995 bis
2008 durchschnittlich 15 ha Freiflächen pro Tag in Anspruch genommen; 2009 und 2010
war ein Rückgang auf ca. 10 ha pro Tag zu verzeichnen. Zu diesem Freiflächenverlust
haben auch neue großflächige Einzelhandelsvorhaben beigetragen, wobei davon aus Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
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1. Einleitung
zugehen ist, dass deren Flächenbedarf bei nicht integrierten Standorten vergleichsweise
höher ist als in Innenstadtlagen. Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete
Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann insofern zu einer Reduzierung der
Freirauminanspruchnahme und Freiraumzerschneidung und damit auch zu dem Ziel der
Landesregierung beitragen, den Flächenverbrauch bis 2020 auf 5 ha pro Tag und
langfristig auf Netto-Null zu senken. Sie kommt zudem neueren Wohnpräferenzen
entgegen, denn bei der Siedlungsentwicklung insbesondere der Ballungsräume (und ihrer
bauleitplanerischen Steuerung) ist in der Entwicklung von Wohnstandorten aktuell
teilweise eine Trendwende von der Außen- zur Innenentwicklung zurück zu zentraleren
Wohnstandorten zu beobachten. Demgegenüber erfolgt aktuell bei der gewerblichen
Entwicklung weiterhin in erheblichem Umfang eine Inanspruchnahme neuer Flächen.
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2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen
Die Rechtsgrundlagen für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
- ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vo m 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai
2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW.
S. 212).
Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und
Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung
überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmitte lbar gelten.
Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum
und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der
Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu
den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG )
können raumordnerische Festlegungen auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen
erfolgen.
Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel – ist ein solcher sachlicher Teilplan. Er ergänzt den
bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem und dem LEP NRW "Schutz vor Fluglärm"
gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden
Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 8 Abs. 1 ROG.
Der vorliegende LEP NRW - Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel - besteht aus
textlichen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als
Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet.
Ziele der Raumordnung
sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und
sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung
abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in
§ 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind.
Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung.
Grundsätze der Raumordnung
sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für
nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1
Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in
die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Bela ngen überwunden we rden.
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen
Einzelhandel
Ziele und Grundsätze
1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten
Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment
nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden.
Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben
i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereichen nicht
möglich ist und
die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern
des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
3 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit
zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche
von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben
i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll
der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung
ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der
jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden,
wenn der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 %
der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche
von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten
Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment soll 2.500 m2 Verkaufsfläche nicht
überschreiten.
7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten
Vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen
als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der
Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht,
wenn diese für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes
notwendig sind und durch die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.
8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und
Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken.
Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung
und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen,
dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
von Gemeinden durch zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen
vermieden wird.
9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen.
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
Erläuterungen
Begründung für die Notwendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit
Artikel 49 des AEUV und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG:
Nach § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) besteht die Leitvorstellung der Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwicklung, "die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang
bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt".
Im Zusammenhang mit der Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind die folgenden, in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders
relevant:
− "Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind
ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle
Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern,
nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen." (§ 2
Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2)
− "Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge,
insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und A ngeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in
dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1)
− "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und
örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Satz 3)
− "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5)
− "Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und
zusätzlicher Verkehr vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8)
− "Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens - und Wirtschaftsräume
mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2
Nr. 4 Satz 6)
Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung im Sinne der o. g.
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erfo rderlich ist.
Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der
Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit
räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung schwächt die Zentren erheblich.
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Entwurf, Stand: 17. April 2012
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut
erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden.
Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte
und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten an Standorten
außerhalb der Zentren würde diese Bemühungen konterkarieren.
Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch
Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf
kurzem Wege erreichbar ist.
Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels - und Wohnstand orte konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private
Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Ina nspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden.
Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche,
verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um
die Ansiedlung von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einer Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der
jeweiligen zentralen Orte und der wohnortnahen Versorgung führt.
Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o. g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landesplanung als Baustein der Daseinsvorsorge geboten.
Die raumordnerische Steuerung umfasst dabei alle Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
BauNVO, da sich viele dieser Vorhaben zum einen auch außerhalb der Grenzen der
Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer ganzen Region auswirken können, so dass das Bedürfnis nach einer überörtlichen Planung gegeben ist.
Zum anderen könnten sie – mit den genannten Ausnahmen – wie oben beschrieben
die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit
des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden.
Die Regelungen dienen der Wahrung von im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen (s. o. die in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung). Sie
beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht aber auf marktwirtschaftlich-wettbewerbssteuernden Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen – vgl. EUGHUrteil vom 24.03.2011 (AZ C-400/08)). Bauleitplanung für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch
zulässig. Auswirkungen auf vorhandene Unternehmen oder die Einzelhandelsstruktur
des Gebiets, die – wie in Spanien – bei Überschreitung eines bestimmten Wertes zur
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
Versagung eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine Kriterien der o. a.
Regelungen. Es geht originär um die Konkretisierung der in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung (s. o.). Dabei kommt es zwar zwangsläufig
zu Auswirkungen auf alle berührten Bereiche einschließlich der Wirtschaft, jedoch
sind diese Auswirkungen nicht Zweck der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen Erwägungen.
Die o. a. Regelungen sind auch verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich,
um die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen. Andere raumordnerische Regelungen mit weniger einschneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen (s. o. die in § 2 Abs. 2 ROG genannten
Grundsätze der Raumordnung) in gleichem Maße zu erreichen. Eine vollständige
Verlagerung der Prüfung von raumentwicklungspolitischen Aspekten auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die oben genannten
zwingenden Gründe des Allgemeini nteresses könnten vielfach weniger gut, jedenfalls aber nicht besser erreicht werden, wenn die zu regelnden Sachverhalte auf die
Ebene der Bauleitplanung oder der Projektgenehmigung verlagert würden. Auch
würde dies für die Wirtschaftsteilnehmer kein weniger einschneidendes Mittel darstellen.
Zu 1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, unterliegen
Einschränkungen bei der Standortwahl, u. a. weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen. Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für diese Betriebe zu sichernden Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) von
anderen Nutzungen – wie z. B. der Einzelhandelsnutzung - freizuhalten, die diesen
Einschränkungen der Standortwahl nicht unterliegen.
Zu 2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen
Versorgungsbereichen
Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot auf und konkretisiert insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 durch die
raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment auf die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden (Ausnahme zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
s. u.). Das Ziel gilt nicht für Kerngebiete, in denen Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind.
Das Kernsortiment (auch Hauptsortiment genannt) eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet dabei – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl. Erläuterungen zu Ziel 5) –
den Hauptteil des Warenangebots, der nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft
einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in
der Regel auch die Art eines Einzelhandelsbetriebes.
Zentrenrelevante Leitsortimente sind in Nordrhein-Westfalen:
− Papier/Bürobedarf/Schreibwaren
− Bücher
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Entwurf, Stand: 17. April 2012
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
−
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Bekleidung, Wäsche
Schuhe, Lederwaren
medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel
Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik
Spielwaren
Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel
Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto)
− Uhren, Schmuck
und
− Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant)
− Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant).
Diese Leitsortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrheinwestfälischer Innenstädte, wie auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr we sentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei.
Die Leitsortimente wurden auf der Grundlage einer Analyse der Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrhein-westfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer
Sortimentslisten gutachterlich ermittelt. Die Leitsortimente wurden durch eine Generalisierung der untersuchten Warengruppen festgelegt. (vgl. "Grundlagen für die
Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011)
Die zentrenrelevanten Leitsortimente sind von der Gemeinde bei der Erstellung ihrer
ortstypischen Sortimentslisten zu beachten.
Die Zielvorgabe bezieht sich auf die tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden. Sofern die Gemeinden neue zentrale Versorgungsbereiche entwickeln, bezieht sich diese Zielvorgabe auch auf diese zentralen Versorgungsbereiche.
Sofern die Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche festlegen, ist diese Festlegung
- insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einze lhandelsgroßvorhaben - mit
erheblichen Rechtswirkungen versehen, die i. d. R. eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB und einen Beschluss
durch den Rat der Gemeinde erfordern. Es wird daher empfohlen, entsprechend den
Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der
Gemeinde beschlossenen gemeind lichen Einzelhandelskonzepts i. S. v. § 1 Abs. 6
Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale
Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absicherung der damit verbundenen Rechtswirkungen auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Näheres zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
Entwurf, Stand: 17. April 2012
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften, ist
eine Entwicklung die mit dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird;
Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der
wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Dabei kann es vorkommen, dass die Neua nsiedlung oder Erweiterung eines solchen Lebensmittelsupermarktes mit Vollsortiment die Darstellung und Festsetzung eines Kerngebietes
oder eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung erfordert (vgl. dazu aber auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Struktur wandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30.4.2002). Zur
Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung vor allem mit Lebensmitteln
kann es daher ausnahmsweise notwendig sein, von der sonst geltenden Bindung
des zentrenrele vanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind im Ziel abschließend aufgeführt; der Nachweis ist dabei durch die Gemeinde zu führen. Eine integrierte Lage
in den zentralen Versorgungsbereichen kann z. B. bei sehr kleinteilig parzellierten
zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum) nicht möglich sein.
Zu 3 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträcht igungsverbot
Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten
Einzelhandelsnutzungen hängt nicht nur vom Standort ab, sondern auch von Art und
Umfang des möglichen Warena ngebotes. Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot belässt der Gemeinde einen gegenüber dem allgemeinen Kongruenzgebot
größeren Spielraum, stellt jedoch gleichzeitig sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche der Standortkommune und in den benachbarten Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
Soweit die Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (i. d.
R. Mittel- und Oberzentren), ist damit zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Gemeinde im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Auch wenn
die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunk tion haben, sprechen mehrere überörtliche Interessen (vgl. die " Begründung für die
Notwendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit Artikel 49 des AEUV
und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ") dafür, auch Grund- und
Nahversorgungszentren vor wesentlichen Beeinträchtigungen zu bewa hren.
Eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche liegt vor, wenn
durch die Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des
§ 11 Abs. 3 BauNVO eine Funktionsstörung zu erwarten ist. Eine Funktionsstörung
ist dann zu erwarten, wenn die zentralen Versorgungsbereiche so gestört werden,
dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen
nicht mehr erfüllen können.
Eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche ist in der Regel
anzunehmen, wenn der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben in allen oder in einzelnen der vorgesehenen Sortimentsgruppen die Kaufkraft
der Einwohner in dem zentralen Versorgungsbereich zugeordneten Gemeindebereich übersteigt. Bei Übersteigen dieser Regelvermutungsgrenze ist der Nachweis,
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
dass keine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, von der die jeweilige Festsetzung planenden Gemeinde zu erbringen.
Zu 4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Die im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Untersuchung ("Grundlagen für die
Erarbeitung einer neuen landesplanerische n Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfachmärkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben möglichen
negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei Erweiterungsvorhaben), konnten insbesondere Auswirkungen auf die
verbrauchernahe Versorgung (in der Untersuchung bei kumulativer Betrachtung der
drei Planvorhaben mit insgesamt knapp 90.000 m² Verkaufsfläche im Sortiment
Möbel in mehreren Mittelzentren, u. a. Arnsberg, Soest, Umsatzumverteilungen von
bis zu 40 % und entsprechende Zentralitätsrückgänge nachweisbar) sowie weitere
Folgewirkungen, z. B. im verkehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende
Wirkung) nachgewiesen werden. In der Untersuchung wurde dabei festgestellt, dass
das Ausmaß negativer Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdimensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem auch von der Relation abhängt, in der
der Vorhabensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft einer Kommune steht. Bei
bereits sehr hohen Zentralitäten einer Standortkommune können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der
Region hervorrufen.
Vor diesem Hintergrund ist eine Orientierung auch des nicht zentrenrele vanten Einzelhandels am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht und
zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung
i. S. der in der Begründung für die Notwendigkeit der raumordnerischen Steuerung
als besonders relevant genannten Grundsätze der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Sätze 1, 2 und Nr. 3 Sätze 1, 5 und 8 ROG) zu gewährleisten.
Zu 5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten
(z. B. Garten-, Möbel-, Bau- oder Heimwe rker(fach)märkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht zwingend erforderlich und lassen
sich dort häufig auch nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die
Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen erheblichen
Verkehr.
Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment weisen die o. g. (Fach-)Märkte i.
d. R. auch zentren- und nicht zentrenrelevante Randsortimente auf (s. u.).
Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben auch
außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen
Siedlungsbereiche zu betreiben. Mit ihr soll aber auch vermieden werden, dass das
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
raumordnerische Integrationsgebot (in Ziel 2) unterlaufen wird. Ziel ist es auch hier,
die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen.
Zur Bestimmung der Zentrenrelevanz von (Rand-) Sortimenten vgl. Erlä uterungen zu
Ziel 2.
Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sondergebiet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verkaufsfläche lässt sich aus
der Rechtsprechung zum Begriff "Randsortiment" selbst ableiten.
Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in
Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht fallende
Bedeutung", vgl. Kopf, Hannes; Schriften zum öffentlichen Recht, Band 871 – Rechtsfragen bei der Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten, Berlin, 2002, S. 89); Merkmale
dieser Unterordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. Urteil des OVG NRW
vom 22.06.1998 (Az.: 7a D 108/96.NE), Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom
24.08.2000 (Az.: 1 C 11457/99), Urteil des Thüringer OVG vom 21.08.2001 (Az.: 1 KO
1240/97) und Urteil des OVG NRW vom 26.01.2000 (Az.: 7 B 2023/99)). Ist dies nicht
der Fall, stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes dar (vgl.
letztgenanntes Urteil des OVG NRW).
Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe Flächenproduktivität aufweisen, kann mit Randsortimentsangeboten auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am
Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden. Bei höheren Rand sortimentsanteilen wären die durch die Rechtsprechung definierten Kriterien an
Randsortimente nicht mehr erfüllt. (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer
neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011).
Viele der o. g. (Fach-)Märkte weisen neben zentren- und nahversorgungsrelevante n
Randsortimente, auch nicht zentrenrelevante Randsortimente aus. Auch dies erfordert die Begrenzung des Umfangs der zentren- und nahversorgungsrelevanten
Randsortimente in einem Sondergebiet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der
Verkaufsfläche.
Die o. g. Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenrelevanter Randsortimente
der 637 untersuchten Möbel-, Bau- und Garte nmärkte in nordrhein-westfälischen
Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite von 5 - 8 % und somit unter 10 % liegen. Eine Begrenzung
der zentrenrelevanten Randsortimente ist insofern als ökonomisch tragfähig a nzusehen.
Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche vgl. Erläuterungen zu Ziel 3. Auch wenn die maximale Grenze von 10 % der
Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente unterschritten wird, kann insbesondere in kleineren Mittelzentren das zentrenrelevante Randsortiment eines
großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
Gemeinde übersteigen (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker
und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Die Prüfung des Beeinträchtigungsverbotes hat
daher in jedem Fall auf den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente abzustellen.
Zu 6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
zentrenrelevanter Randsortimente
Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als 10.000 m² Verkaufsfläche besteht
die Tendenz, den Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente an der Verkaufsflä che erheblich auszuweiten. Dies verschärft die Konkurrenz zwischen zentrenrele vanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten Standorten auf
der einen Seite sowie mehrheitlich kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbereichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr
als 10.000 m². Gesamtverkaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine hohe
quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen einnehmen.
Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen schnell das
vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Kommune (vgl. hierzu und folgend auch "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen
Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Beispielsweise beträgt das
innerstädtische Verkaufsflächena ngebot in der Branche Glas, Porzellan, Keramik/
Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren im Schnitt 0,03 m² je Einwohner. Bei einem Mittelzentrum mit 50.000 Einwohnern bedeutet dies statistisch ein
innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser Branche von rund 1.500 m². Das
zentrenrelevante Randsortiment eines einzelnen Möbelanbieters mit 20.000 m² Gesamtverkaufsfläche kann bei einem Randsortimentsanteil von 10 % für zentrenrelevante Randsortimente bereits 2.000 m² betragen und das gesamte sortimentsspezifische innerstädtische Verkaufsflächenvolumen damit bereits um ein Drittel übersteigen.
Wie in der o. g. Untersuchung aufgezeigt, sind entsprechende Fachmärkte in Nordrhein-Westfalen vor allem in Mittel- und Oberzentren ansässig. Da sowohl die Hälfte
(46 %) der 187 nordrhein-westfälischen Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den Oberzentren weniger als 50.000 Einwohner aufweisen, ist auch eine
absolute Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente gerade bei großformatigen
Möbelmärkten notwendig. Nur so ist eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch unverhältnismäßige absatzwirtschaftliche Konkurrenz zwischen städtebaulich integrierten und nicht integrierten Standorten zu vermeiden.
Aufgrund langjähriger bundesweiter Verwaltungspraxis wird in NRW weiterhin eine
Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 2.500 m² Verkaufsfläche empfohlen.
Ein Unterlaufen dieser Obergrenzen für zentrenrelevante Randsortimente durch
kumulierende Vorhaben ist zu verhindern. Mehrere Sondergebiete für Vorhaben
i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die in einem engen funktionalen und räumlichen Zu-
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
sammenhang realisiert werden sollen, sollen insgesamt die genannte absolute
Grenze für zentrenrelevante Sortimente nicht überschreiten. Die Bauleitplanung hat
dies durch entsprechend differenzierte Sondergebietsfestsetzungen sicherzustelle n.
Zentrenrelevante Randsortimente in bereits bestehenden Fachmärkten mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten sind bei der Bestimmung der Obergrenze für
kumulierende Vorhaben einzubeziehen.
Zu 7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten
Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn dort
zentrenrelevante Sortimente angeboten werden.
Um die Entwicklung dieser Standorte im Einklang mit den Ziele n der Raumordnung
zu ste uern, kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den genehmigten Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und einen Zuwachs ausschließt. Der genehmigte Bestand
entspricht dabei dem durch Baugenehmigungen belegten Bestand.
Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche
erfolgt. Dabei richtet sich die Geringfügigkeit nach dem, was für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes i. S. der Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung
unbedingt notwendig ist. Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche vgl. Erläuterungen zu Ziel 3.
Zu 8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen
Mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe können
bei einer räumlichen Konzentration zu schädlichen raumordnerischen Auswirkungen
wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen (Beeinträchtigung zentraler
Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, bei denen in Gewerbegebieten eher
unbeabsichtigt eine solche Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen Gemeinde oder benachbarter
Gemeinden sind dann mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebs durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer solchen Agglomerationsregelung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG 4 CN 9.10,
10.11.2011).
Die Entstehung, ggf. auch die Verfestigung oder Erweiterung solcher Agglomerationen ist daher auszuschließen. Möglichkeiten zum Ausschluss solcher schädlicher
Agglomerationen sind dabei:
− der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelha ndel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO,
− der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß
§ 1 Abs. 9 BauNVO,
− die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach unterschiedlichen Arten/ Unterarten des Einzelhandels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen),
− die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
BauNVO (Fachmarktzentrum) und Untergliederung nach Sortimenten und (Sortiments-) Verkaufsflächen.
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3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel
Zu 9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein wichtiges informelles Instrument einer kooperativen Einzelhandelsentwicklung dar. Als "weiches" Steuerungsinstrument ist in Konfliktfällen die Möglichkeit der Einflussnahme durch REHK'e auf
konkrete Planvorhaben gegeben.
Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der REHK’e im Rahmen der Abwä gung bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem Hintergrund des demographische n Wandels und der damit verbundenen Konzentration
von Einrichtungen zunehmend wichtiger.
Der Grundsatz richtet sich nur an REHK'e, für die von allen beteiligten Gemeinden
Beitrittserklärungen (d.h. entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind. Bei
kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen innerhalb des angestrebten Geltungsbereiches, sondern auch mit betroffenen Gemeinden auße rhalb Bestandteil der REHK'e sein.
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Staatskanzlei Nordrhein Westfalen
- Landesplanungsbehörde -
Umweltbericht
zur Aufstellung eines
Landesentwicklungsplans NRW
- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vom 17. April 2012
Inhalt
1
Einleitung ...................................................................................................... 4
1.1
Anlass und Aufgaben der Umweltprüfung .......................................................4
1.2
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes .............
des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - .................6
1.3
Stellung und Bindungswirkung des LEP NRW - Sachlicher Teilabschnitt ........
Großflächiger Einzelhandel - im Planungssystem ...........................................7
1.4
Verfahrensablauf und Methodik der Umweltprüfung .......................................8
1.4.1
Verfahrensschritte der Umweltprüfung ............................................................ 8
1.4.2
Methodik der Umweltprüfung......................................................................... 10
1.5
Ziele des Umweltschutzes .............................................................................12
1.5.1
Für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bedeutende Ziele des Umweltschutzes ......................................................... 12
1.5.2
Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der A ufstellung
des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel .................. 16
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des LEP
NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - ....................... 17
2.1
Für die Beurteilung der Auswirkungen der Umsetzung des LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - relevanter Umwelt
zustand in Nordrhein -Westfalen ....................................................................17
2.1.1
Übergreifende Entwicklungstrends ................................................................ 17
2.1.2
Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit ................. 21
2.1.3
Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt ....................................... 22
2.1.4
Schutzgut Boden ........................................................................................... 23
2.1.5
Schutzgut Wasser ......................................................................................... 24
2.1.6
Schutzgut Klima /Luft .................................................................................... 24
2.1.7
Schutzgut Landschaft .................................................................................... 26
2.1.8
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................. 27
2.1.9
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................ 28
2.2
Prüfung der einzelnen textlichen und zeichnerischen Festlegungen
des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - ..............28
2.3
Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................41
2.4
Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen................................42
2.4.1
Kumulative Auswirkungen ............................................................................. 42
2.4.2
Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen .................................... 42
2.5
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen ................................................43
II
3
Zusätzliche Angaben .................................................................................. 43
3.1
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen ........................
für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................43
3.2
Geplante Maßnahmen zur Überwachung ......................................................43
4
Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................ 44
5
Literatur - und Gesetzesverzeichnis
III
1 Einleitung
1.1 Anlass und Aufgaben der Umweltprüfung
Die Landesregierung Nordrhein-Wes tfalens beabsichtigt, in einem Landesentwicklungs plan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –
(im Folgenden auch LEP-Teilplan genannt) landesweit geltende Ziele und Grundsätze
zur Steuerung des großflächigen Ei nzelhandels festzulegen.
Der geltende Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 1995 (LEP NRW ) enthält keine eigenen Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels; bisher fanden sich
die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels in § 24a des Landesentwicklungsprogramms (LEPro). Im Zuge der höchstrichterlichen Rechtsprechung in
2010 wurde § 24a LEPro der Zielcharakter aberkannt. Damit war die landesplanerische
Regelung von den Kommunen nur noch in ihrer Abwägung zu berücksichtigen und nicht
wie vormals zu beac hten. Das LEPro ist am 31.12.2011 außer Kraft getreten. Insofern
bestehen seit dem 01.01.2012 keine landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels mehr.
Nach § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ist für das Gebiet des Landes NordrheinWestfalen ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Gemäß § 7 Abs. 1 ROG
können Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, auch in
räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden.
Der vorliegende Entwurf des LEP-Teilplans ist ein sachlicher Teilplan des LEP NRW für
das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 7 Abs. 1 ROG i. V. m § 17
Abs. 1 Satz 3 LPlG.
Als eigenständiger Teilplan ergänzt er den bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem
und dem LEP NRW „Schutz vor Fluglärm“ gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen
im Sinne des § 8 Abs. 1 ROG.
Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 12 Abs. 4 LPlG ist im Rahmen der Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen.
Die Umweltprüfung soll im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der
Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden und so ein
hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Die Umweltprüfung beinhaltet die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen des Plans sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der für Umwelt und Gesundheitsbelange zuständigen B ehörden.
Mit dem hier vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Aus wirkungen des Raumordnungsplans auf
4
1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt,
2.
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie
4.
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern,
die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt wurden, beschri eben und bewertet (vgl.
§ 9 Abs. 1 ROG).
Gemäß § 7 Abs. 6 ROG und § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) in Verbindung
mit § 36 BNatSchG sind Raumordnungspläne, soweit sie einzeln oder im Zusammenwi rken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beei nträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen.
Tabelle 1 gibt eine Übersicht zu den Inhalten, die der Umweltbericht zur Aufstellung des
LEP-Teilplans gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG enthalten muss, sowie zur Umset zung dieser Anforderungen innerhalb des vo rliegenden Umweltberichtes.
Tab. 1:
Inhalte des Umweltberichtes nach Anlage 1 zu § 9 ROG
Inhalt des Umweltberichts gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG
Die Umsetzung innerhalb
des vorliegenden Umweltberichts erfolgt im Wesentlichen in:
Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus
1.
einer Einleitung mit folgenden Angaben:
Kapitel 1
a)
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des LEPTeilplans
Kapitel 1.2, 1.3
b)
Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den LEP-Teilplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der
Aufstellung berücksichtigt wurden;
Kapitel 1.5
2.
einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in
der Prüfung der Umweltauswirkungen nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben über:
Kapitel 2
a)
die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen
Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die
voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
Kapitel 2.1
(Integrierte FFH-Ver träglichkeitsprüfung:
Kapitel 2.3)
b)
die Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung
und bei Nichtdurchführung der Planung,
Kapitel 2.1 – 2.5
c)
die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen und
Kapitel 2.2
d)
die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten,
wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des LEP-Teilplans
berücksichtigt wurden;
Kapitel 2.2
5
Inhalt des Umweltberichts gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG
Die Umsetzung innerhalb
des vorliegenden Umweltberichts erfolgt im Wesentlichen in:
3.
folgenden zusätzlichen Angaben:
a)
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren bei der Prüfung der Umweltauswirkungen sowie Hinweise
auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
Kapitel 1.4.2 (Methodik)
Kapitel 3.1 (Schwierigkeiten)
b)
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des LEP-Teilplans auf die Umwelt und
Kapitel 2.2, 3.2
c)
Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Anlage
1 zu § 9 Abs. 1 ROG.
Kapitel 4
1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Die Ziele und Grundsätze des Entwurfes des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – richten sich an die Regional- und Bauleitplanung, die diese in ihren
Plänen umsetzen. Sie machen keine Vorgaben für die Zulassung einzelner Vorhaben
bzw. Projekt e.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in diesem Umweltbericht synonym auch
die Begriffe „Einzelhandelsgroßprojekte“, „Einzelhandelseinrichtungen“ und „Vorhaben“
oder „Betriebe“ des „großflächigen Einzelhandels “ verwendet.
Der LEP-Teilplan regelt im Einzelnen, dass:
•
die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten (Vorhaben i. S.
von § 11 Abs. 3 BauNVO) nur noch in regionalplanerisch festgelegten Allgeme inen Siedlung s bereichen erfolgen darf (Ziel festlegung);
•
die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrel evantem Kernsortiment nur noch in zentralen Versorgungsbereichen erfolgen darf,
unter bestimmten Bedingungen jedoch Ausnahmen für die Nahversorgung möglich sind (Zielfestlegung);
•
durch Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht
wesentlich beeinträchtigt werden dürfen (Zielfestlegung);
•
bei Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungs bereichen die jeweiligen zu erwartenden Gesamtumsätz e nicht die jeweils gegen-
6
überzustellende Kaufkraft der Einwohner überschreiten sollen (Festlegung al s
Grundsatz);
•
durch Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungs bereichen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesent lich beeinträchtigt werden dürfen; der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente darf
dabei maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen (Ziel festlegung) und soll i. d. R.
2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten (Festlegung als Grundsatz);
•
die Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb von zent ralen Versorgungsbereichen i. d. R. auf den genehmigten Bestand, aus nahmsweise - unter bestimmten Bedingungen – auf geringfügige Erweiterungen
begrenz t werden müssen (Zielfestlegung);
•
der Entstehung neuer sowie der Verfesti gung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungs bereiche, bei zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, entgegenz uwirk en ist (Ziel festlegung);
•
regionale Einzelhandelskonzepte bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung eingestellt werden s ollen (Festlegung als Grundsatz).
Die landesplanerischen Festlegungen machen dabei überwiegend Vorgaben für die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne
des § 11 Abs. 3 BauNVO.
Die hier vorgenommene Kurzdarstellung des Inhalts des LEP NRW - Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel – gibt die festgelegten Ziele und Grundsätze verkürzt wieder
und stellt keine bewertende Kommentierung der getroffenen Regelungen dar.
1.3 Stellung und Bindungswirkung des LEP NRW - Sachlicher Teilabschnitt Großflächiger Einzelhandel - im Planungssystem
Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfalten Raumordnungspläne über die festgelegt en Ziele und
Grundsätze der Raumordnung Bindungswirkungen insbesondere bei
1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung
oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen.
Ziele der Raumordnung sind zu beachten; Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung sind in Abwägungs - oder Ermessensentscheidungen der nachfolgenden
Planungsebenen zu berücksichtigen.
Bei Zielen der Raumordnung handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von
räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung
7
abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2
ROG).
Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung
des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs - oder Ermessensentscheidungen,
von denen in begründeten Fällen abgewichen werden darf (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG).
Aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie besteht eine unmittelbare Bindungs wirkung des LEP -Teilplans für die Regionalpläne, die gemäß § 8 Abs. 2 ROG aus dem
Landesentwicklungsplan zu entwickeln sind. Die Regionalpläne legen gemäß § 18 Abs. 1
LPlG auf der Grundlage des Lan desentwicklungsplanes die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem jeweiligen Pl anungsgebiet fest. Die Regionalpläne sind geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.
Eine unmittelbare Bindungswirkung besteht auch für die Bauleitplanung; gemäß § 1 Abs.
4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Die im LEP -Teilplan enthaltenen Ziele und Grundsätze sind ggf. durch Ziele und Grundsätze der Regionalplanung zu konkretisieren und im Rahmen der gemeindlichen Bauleit planung zu beachten bzw. zu berücksicht igen.
Auch Fachplanungen bzw. Fachverwaltungen müssen in ihren raumwirksamen Plänen
und Maßnahmen, die durch § 4 ROG erfasst werden, die im LEP -Teilplan bzw. die in den
Regionalplänen konkretisierten Festlegungen beachten bzw. berücksichtigen.
Andererseits sind bei der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums durch
Festlegungen des LEP auch die Entwicklungserfordernisse von Teilräum en (Gemeinden,
Regionen) sowie die Belange der Fachplanungen, die aus sektoraler Sicht Anforderungen an die Nutzung oder den Schutz des Raums definieren, zu berücksichtigen (sog.
Gegenstromprinzip). Innerhalb der hierarchisch gestuften Raumplanung gibt es dadurch
einen wechselseitigen Abgleich der Entwicklungsvorstellungen und Festlegungen zwi schen den Planungsebenen sowie zwischen räumlicher Gesamtplanung und sektoralen
Fachplanu ngen.
1.4 Verfahrensablauf und Methodik der Umweltprüfung
1.4.1 Verfahrensschritte der Umweltprüfung
Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert die Ergebnisse der Prüfung der Umwelt auswirkungen. Zu den vor- bzw. nachgelagerten V erfahrensschritten der Umweltprüfung
und ihrer Durchführung bei der Aufstellung des LEP–Teilplans werden Erläuterungen in
Tab. 2 gegeben.
8
Tab. 2:
Übersicht zu den rechtlich vorgesehenen Verfahrensschritten der Um weltprüfung und ihrer Bearbeitung bzw. beabsichtigten Durchführung
im Rahmen der Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großfl ä chiger Einzelhandel -
Vor prüfung des Einzelfalls („Screening“)
Gemäß § 9 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer
Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung bestimmter, in Anlage 2 des ROG genannter Kriterien festgestellt wird, dass von der Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen werden.
Da es sich bei der Aufstellung des LEP-Teilplans nicht um eine geringfügige Änderung eines
Raum ordnungsplans handelt, sondern um eine eigenständige Aufstellung eines Teilplans des
LEP NRW, fehlt die Grundbedingung für eine weitere Prüfung, ob unter den oben genannten
Voraussetzungen auf eine Umweltprüfung verzichtet we rden kann.
Festlegung des Untersuchungsrahmen („Scoping“)
Die Landesplanungsbehörde hat daher am 21.03.2012 die in ihrem Aufgabenbereich berührten
öffentlichen Stellen sowie die kommunalen Spitzenverbände und das Landesbüro der Na turschutzverbände in Nordrhein-Westfalen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens gemäß §
9 Abs. 1 ROG schriftlich beteiligt.
In diesem auch „Scoping“ genannten Teil des Verfahrens ist der Untersuchungsrahmen der Prüfung der Umweltauswirkungen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillie rungsgrads
des Umweltberichts festzulegen.
Die von den Beteiligten hierzu abgegebene Stellungnahmen und Hinweise auf nützliche Datengrundlagen wurden ausgewertet und sind, soweit sie den rechtlichen Vorgaben, den gebotenen
planerischen Zusammenhängen und der Planungs - und Prüfungsebene entsprachen, bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans berüc ksichtigt worden.
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Entwurf des LEP -Teilplans wird gemäß § 17 LPlG i. V. m § 13 LPlG und § 10 ROG ein umfassendes Abstimmungs - und Beteiligungsverfahren durchlaufen , bei dem der Entwurf einschließlich einer Begründung und dem vorliegenden Umweltbericht für die Dauer von mindestens
zwei Monaten bei den Regionalplanungsbehörden des Landes Nordrhein -Westfalen ausgelegt
wird. Die Kommunen, die Träger der Regionalplanung und weite re öffentliche Stellen und weitere
Träger öffentlicher Belange, die Nachbarländer und -staaten werden schriftlich beteiligt. Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen können während der Auslegungsfrist zum Planentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht Ste llung nehmen.
Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen,
Erarbeitung einer zusammenfassenden Erklärung
Der LEP -Teilplan wird von der Landes regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsve rordnung beschlossen. Dabei sind die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und
die Ergebnisse der Umweltprü fung bei der planerischen Abwägung und Entscheidung über den
LEP-Teilplan zu berücksichtigen.
9
Gemäß § 11 Abs. 3 ROG ist dem LEP-Teilplan bei seiner abschließenden Bekanntmachung eine
zusammenfassende Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die
Ergeb nisse der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wu rden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsalter nativen gewählt wurde.
Im Aufstellungsverfahren für den LEP -Teilplan soll die zusammenfassende Erklärung auch evtl.
erforderliche ergänzende Hinweise, Erläuterungen oder Erkenntnisse als Ergebnis der Umweltprüfung au fnehmen.
Überwachung der Umweltauswirkungen („Monitoring“)
In der o. g. zusammenfassenden Erklärung sind außerdem Angaben darüber zu machen, welche Maßnahmen zur Überwachung von möglichen Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden sollen (Monitoring). Derartige Überwachungsmaßnahmen sind
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführen.
1.4.2 Methodik der Umweltprüfung
Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen näher bestimmt.
Aus der Beschränkung der Umweltprüfung auf vo raussichtlich erhebliche Auswirkungen
in § 9 Abs. 1 Satz 1 ROG. ergibt sich, dass
•
Umweltauswirkungen nur dann näher zu untersuchen sind, wenn die Erheblic hkeits schwelle überschritten wird, und
•
grundsätzlich sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen zu untersuchen sind.
Der Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt jedoch bei der Ermittlung und Bewertung der
voraussichtlich erheblich negativen Umweltaus wirkungen. In ihrer praktischen Anwendung folgt die Umweltprüfung damit den Vorsorgegesicht s punkten der SUP -Richtlinie
(vgl. Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG).
In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass grundsätzlich sämtliche
Planinhalte, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, einschließlich der erwogenen Alternativen, Gegenstand der Umweltprüfung sind.
In Kapitel 1.3 wurde herausgestellt, dass allein von den im LEP-Teilplan formulierten Zi elen und Grundsätzen der Raumordnung konkrete Bindungswirkungen ausgehen können.
Die Umweltprüfung bezieht sich deshalb auf die festgelegten Ziele und Grundsätze, nicht
aber auf einleitende Texte und Erläut erungen des LEP -Teilplans
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt
und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise ve rlangt werden
kann.
10
Mit dem Hinweis auf Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans wird deut lich, dass bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens auch der Abstraktions - und
Konkret isierungsgrad der planerischen Festlegungen zu berüc ksicht igen ist.
Kennzeichnend für den LEP-Teilplan ist, dass
•
er auf der obersten Stufe eines mehrstufigen Planungs prozesses angesi edelt ist,
•
er keine zeichnerisc hen oder räumlich konkreten Festlegungen trifft, mit denen
einzelne Gebiete näher bestimmt werden,
•
die im Teilplan formulierten Ziele und Grundsätze auf der Planungsebene der
Regionalplanung weiter konkretisiert werden können und insbesondere durch die
kommunale Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind, und
•
die Zulassung konkreter Vorhaben, insbesondere von großflächigen Einzelhandelsvorhaben, erst auf der kommunalen Ebene auf der Grundlage verbindlicher
Festsetzungen in Bebauungsplänen durch entsprechende Baugenehmigungen
erfolgt .
Insoweit haben die im LEP-Teilplan festgelegten textlichen Ziele und Grundsätze einen
relativ hohen Abstraktionsgrad, der sich auch in der Umweltprüfung widerspiegelt .
Aus den Festlegungen des geplanten LEP-Teilplans sind deshalb auch keine unmittel baren Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Im Zentrum der Umweltprüfung stehen
die Steuerungswirkungen für nachgeordnete Pläne.
Aufgrund des Abstraktionsgrades und des Charakters der Festlegungen im LEP-Teilplan
ist auch nicht zu erwarten, dass räumlich konkretisierbare Umweltauswirkungen ermittelt
und bewertet werden können.
Aussagen zu möglichen Umweltauswirkungen werden daher
•
stärker zusammenfassend und pauschalierend getroffen, und
•
erfolgen durch eine verbal-argumentative Bewertung als raumunspezifische
Trendeinschätzung .
Damit werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbela nge
bzw. der Auswirkungen auf die Umwelt generell darauf abgestell t, inwieweit die Ermitt lung und Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen für eine sachgerechte Abwägung des LEP-Teilplans erforderlich ist.
Weiterhin soll die Umweltprüfung gemäß § 9 Abs. 3 ROG auf zusätzliche oder andere
erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, soweit in anderen das Plangebiet
und die Festlegungen ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde.
Da bisher in Nordrhein-Westfalen noch keine Pläne und Programme zur Steuerung des
großflächigen Einzelhandels in einem landesweiten Maßstab einer Umweltprüfung unterzogen wurden, ist diese Regelung bei der Erarbeitung der vorliegenden Teilplanung nicht
weiter von Bedeutung.
Die vorliegende Umweltprüfung erfolgt in zwei Schritten :
11
•
Im ersten Schritt (Kapitel 2.2) werden die einzelnen Ziele und Grundsätze darauf
untersucht, ob von ihnen jeweils erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen k önnen.
•
Im zweiten Schritt (Kapitel 2.4) wird der Entwurf des LEP -Teilplans in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung positiver und negativer Umweltwirkungen sowie
möglicher kumulativer Umweltauswirkungen und sonstiger umweltrelevanter
Wechselwirkungen betrac htet.
1.5 Ziele des Umweltschutzes
1.5.1 Für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bedeutende Ziele des Umweltschutzes
1
Im Umweltbericht sind die in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele
des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und die Art,
wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzustellen (vgl. Anlage 1 Nr. 1b zu § 9 Abs. 1 ROG).
Unter den Zielen des Umweltschutzes sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, die auf
eine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind und
•
die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen auf europäischer Ebene, in
Bund, Ländern und Gemeinden – sowie in deren Auftrag – durch Rechtsnormen
(Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder
•
durch andere Arten von Entscheidungen (z.B. politische Beschlüsse) festgelegt
werden oder
•
in anderen Plänen und Programmen enthalten sind (vgl. UBA, 2008).
Im Folgenden wird aus der Vielzahl der gemäß der Definition existierenden Zielvorgaben
eine Auswahl der für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel relevanten und geltenden Ziel e des Umweltschutzes vorgenommen.
Querschnittsorientierte Umweltschutzziele des Raumordnungsgesetzes und ande rer Gesetze
Gemäß § 1 Abs. 2 ROG besteht für die Raumordnung die Leitvorstellung einer nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum
mit seinen ökologischen Funktionen in Ein klang bringt und zu einer dauerhaften, groß räumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
Die in § 2 Abs. 2 ROG enthaltenen Grundsätz e beinhalten Aussagen, die als Umwelt ziele auszulegen sind und die im Sinne der nachhaltigen Raumentwicklung zu berück sichtigen und anzuwenden sind. Die Raumordnungsgrundsätze aus § 2 ROG sind soweit
1
Der hier verwendete „Umwelt“ -Zielbegriff ist nicht mit dem raumordnerischen „Ziel“ -Begriff gemäß §
3 Abs. 1 ROG gleichzusetzen.
12
erforderlich durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren und haben
dementsprechend unmittelbare Bedeutung für den LEP-Teilplan.
Als querschnittsorientierte Umweltziele des ROG sind folgende Grundsätze hervorzuheben:
•
der Ressourcenschutz im Rahmen der nachhaltigen Daseinsvorsorge und des
nachhaltigen Wirtschaftens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG) ,
•
die räumliche Konzentration der Siedlungstätigkeit und ihre Ausrichtung auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte (§ 2
Abs. 2 Nr. 2 ROG);
•
damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch
übergreifende Freiraum-, Siedlungs - und weitere Fachplanungen, die Schaffung
eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem
und die Vermeidung der weiteren des Freiraumzerschneidung und die Begren zung der Freiraumanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG);
•
die Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Nutzungen des Raumes unter
Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen sowie sparsamer und schonender Inanspruchnahme von Naturgütern (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG),
•
die Verminderung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs - und Verkehrsflächen, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung
der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Maßnahmen zur
Innenent wicklung der Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG).
•
Unter dem Gesichtspunkt der im sachlichen Teilplan getroffenen Regelung des
großflächigen Einzelhandels kann auch der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG formulierte
Grundsatz der Gewährleistung der Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit
Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die E rreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, mit dem Ziel der Sicherung von Chancengerechtigkeit in den
Teilräumen, insbesondere den auch den dünn besiedelten Regionen, sowie die
vorrangige Bündelung der sozialen Infrastruktur in Zentralen Orten als Umweltziel
mit Bezügen zum Schutzgut „Mensch“ gewertet werden.
•
Weiterhin können auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG genannten Grundsätze zur
Organisation der Mobilität und Verkehrsinfrastruktur als Umweltziele verstanden
werden, insoweit die Grunds ätze für eine nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem, die Verlagerung von Verkehr auf umweltve rträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße sowie zur allgemeinen Gestaltung
von Raumstrukturen mit dem Ziel der Verringerung der Verkehrsbelastung und
Vermeidung zusätzlicher Verkehre mit positiven Auswirkungen auf unterschiedliche Umweltsc hutzgüter verbunden sein können( z.B. durch Verringerung der
Lärm – und Luft belastung).
Mit den oben aufgeführten Raumordnungsgrundsätzen korrespondieren vor allem die in
§ 1 Bundesnaturschutzgesetz genannten Umweltziele, insbesondere
13
•
zur dauerhaften Sicherung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaus halts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
•
zur sparsamen und schonenden Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter,
•
zum Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt
und für die Erholung in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit, sowie
•
zur Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen.
Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen ist
weiterhin das in § 1 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); § 1 Abs. 5 B augesetzbuch (BauGB ) und § 50 BImSchG verankerte Pl anungsziel von Bedeutung.
Danach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Schutz von Menschen,
Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgütern einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren
Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich
vermieden werden.
Soweit einzelnen Schutzgütern Umweltziele zugeordnet werden können, sind diese in
der nachfolgenden Tabellen zusammengefasst. Auf sie wird in Kapitel 2 unter der
schutzgut bez ogenen Beschreibung des Umweltzustands bei Bedarf näher eingegangen.
Tab. 3:
Schutzgut
Für die Erarbeitung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel - bedeutende, auf einzelne Schutzgüter bezogene Umweltziele
Umweltziel
Quelle
Bevölkerung, Anspruch eines jeden Menschen auf eine Umwelt, die ein Höchst- Europäische Charta
Gesundheit
maß an Gesundheit und Wohlbefinden ermöglicht.
Umwelt und Gesunddes Menschen
heit 1989
Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Luftverunreinigung
§ 2 Abs.2 Nr. 6 ROG;
§§ 1 u. 3 BImSchG
Schutz der Allgemeinheit vor Lärm
§ 2 Abs.2 Nr. 6 ROG;
§§ 1 u. 3 BImSchG
Erhalt und Entwicklung der Erholungsfunktion ländlicher
Räume, bzw. geeigneter Freiräume im siedlungsnahen Umfeld
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG;
§§ 1 BNatSchG
Tiere /
Erhalt und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für funkPflanzen (Bio- tionsfähige Artengemeinschaften durch Flächenschutz und Biotoplogische Viel- verbund
falt)
Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens gemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
Artenvielfalt; Schutz, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung
ihrer Biotope und ihrer sonstigen Lebensbedingungen
Art. 2 FFH-RL; Art. 1 u.
2 VS-RL; §§ 23 ff
BNatSchG; §17 LPlG;
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§§ 1 BNatSchG
14
Schutzgut
Umweltziel
Quelle
Boden
Schutz von Böden und ihren Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere von Böden mit besonders ausgeprägten Funktionen als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen, mit hoher Ertragskraft, mit besonderen Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktionen und
Funktionen als Archiv der Boden- und Kulturgeschichte.
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§ 1 Bundesbodenschutzgesetz;
§ 1 BNatSchG;
Begrenzung von Neuversiegelungen von Böden und Vermeidung
von schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere durch den
Eintrag von Stoffen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§ 1 Bundesbodenschutzgesetz;
§ 2 BNatSchG;
§ 1a Abs. 2 BauGB
Entwicklung, Sicherung und ggf. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG
Erhalt, nachhaltige Entwicklung oder Wiederherstellung möglichst
natürlicher oder naturnaher Oberflächengewässer einschließlich
Uferzonen und natürlicher Rückhalteflächen, bei künstlichen oder
erheblich veränderten Oberflächengewässern mindestens Erhalt
oder Erreichen eines guten ökologischen Potentials. Vermeidung
einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen von Oberflächengewässern und von ihnen abhängender Ökosysteme.
§ 1 BNatSchG;
§ 6 WHG;
§ 27 WHG
§ 39 WHG
Schutz der Oberflächengewässer vor Gewässerverunreinigung
und Erhalt bzw. Erreichen eines guten chemischen Zustands im
Rahmen ihrer Bewirtschaftung
§ 6 WHG;
§ 55 WHG;
§ 27 WHG
Schutz von Grundwasservorkommen vor Verunreinigung und Erhalt oder Erreichen eines guten chemischen Zustands
§ 2 Abs. 2 ROG;
§ 6 WHG;
§ 47 / 48 WHG
Wasser
Erhalt oder Erreichen eines guten mengenmäßigen Zustands des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
Grundwassers; Vermeidung von Änderungen des Grundwasser- § 6 WHG;
spiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträch§ 47 WHG;
tigung schutzwürdiger Biotope führen können.
§ 1 BNatSchG
Vorsorge für den vorbeugenden Hochwasserschutz; vor allem
durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Vermeidung der Vergrößerung
und Beschleunigung des Wasserabflusses zum Schutz vor Hochwasser.
Klima / Luft
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§ 6 WHG;
§ 39 WHG;
§ 77 WHG
Erhalt, Entwicklung und Wiederherstellung von Gebieten mit güns - § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
tigen klimatischen Wirkungen, insbesondere Wald sowie Luftaus- § 1 BNatSchG
tauschbahnen
Sicherung und Entwicklung der räumlichen Erfordernisse zur
Reinhaltung der Luft
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG;
§ 1 Abs. 1 BImSchG;
§ 1 BNatSchG
Vermeidung und Reduzierung von Beeinträchtigung des Klimas
und Verringerung der Treibhausgas -Emission, u. a. durch nachhaltige Förderung der Energieversorgung (Steigerung des Anteils
der erneuerbaren Energien, Erhöhung der Stromerzeugung aus
Kraft-Wärme-Kopplung und Effizienzsteigerung bei der Verstromung fossiler Energieträger)
§ 1 EEG;
§ 1 KWK Gesetz;
Nachhaltigkeitsstrategie
der Bundesregierung
Kultur- / sons- Erhalt und Entwicklung von Kulturlandschaften, Erhalt historisch
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG;
tige Sachgüter geprägter und gewachsener Kulturlandschaften in ihren prägenden § 1 BNatSchG
Merkmalen
Erhalt von Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen sowie erhaltenswerten Ortsteilen; angemessene Be-
§ 1 Denkmalschutz-
15
Schutzgut
Landschaft
Umweltziel
Quelle
rücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen
gesetz NRW
Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme im Freiraum
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG
Vermeidung der Zerschneidung der freien Landschaft und von
Waldflächen, insbesondere durch Zusammenfassung von Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG;
§ 1 BNatSchG
Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der
§ 1 BNatSchG
Planung von Siedlungen, Infrastruktureinrichtungen und ähnlichen
Vorhaben
Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie
des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Erhaltung und
Entwicklung von Kulturlandschaften
§ 1 BNatSchG,
1.5.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Aufstellung
des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel
Der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – soll auch Zielen des
Umweltschutzes dienen, indem
•
die Innenstädte gestärkt werden und insoweit auch eine nachhaltige Nutzung bereits bestehender Siedlungsräume angestrebt wird,
•
die Festleg ung von neuen Siedlungsflächen für Nutzungen des großflächigen
Einzelhandels insbesondere in der Peripherie von städtischen und örtlichen Siedlungen (Schlagwort: „Bauen auf der grünen Wiese“) verhindert wird,
•
festgelegte GIB und Gewerbe- und Industriegebiete stärker für emittierende Betriebe vorbehalten bleiben und insoweit eine sac hgerechte Inanspruchnahme und
Auslastung dieser Gebiete in der Folge zu einer verringert en Nachfrage nach
neuen Gewerbe- und Industriegebieten führt,
•
die Bevorzugung städtebaulich integrierter Lagen und die damit eher gewährleistete Anbindung an den ÖPNV verkehrsmindernd und förderlich für die Umwelt
wirken (z. B. in Bezug auf Lärmminderung, Vermeidung von Luftverunreinigung).
Der LEP -Teilplan verfolgt mit seinen Festlegungen die in § 1 Abs. 2 ROG dargelegte
Leitvorstellung einer nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaft lichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt
und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt.
Er verfolgt insbesondere auch das Umweltziel, flächensparend mit dem Freiraum umzugehen und dient insoweit auch den oben beschriebenen schutzgutbezogenen Umwelt zielen.
16
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
des LEP NRW - Sachlicher Teilp lan Großflächiger Einzelhandel 2.1 Für die Beurteilung der Auswirkungen der Umsetzung des LEP
NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - relevanter Umweltzustand in Nordrhein -Westfalen
Im Umweltbericht ist gemäß Nr. 2 a der Anlage zu § 9 ROG eine Bestandsaufnahme der
einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umwelt merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, vorzunehmen.
Als Hintergrund für die Prüfung der Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel - werden zunächst schutzgutunabhängige Umweltzustände
und Entwicklungs trends beschrieben.
Daran anschließend werden bezogen auf die einzelnen Schutzgüter - soweit dies für die
Bewertung möglicher Umweltauswirkungen des LEP -Teilplans bedeutsam ist - Ausführungen zu den Schutzgütern selbst s owie zu ihrem Umweltzustand gemacht .
Damit folgt der Umweltbericht dem Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Umwelt prüfung; dieser sagt aus, dass der Umweltzustand „aus inhaltlicher und räumlicher Sicht
nur insoweit (…) beschrieben (wird), wie Auswirkungen infolge des Plans oder Programms und damit Änderungen des Umweltzustands zu erwarten sind.“ (UBA 2008, S.
23).
2.1.1 Übergreifende Entwicklungstrends
Die Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – erfolgt
unter Rahmenbedingungen und Entwicklungstrends , die in der Einleitung des LEP NRW
- Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - näher dargestellt sind.
Diese werden hier nochmals wiederholt und um einige weitere aus Sicht der Umweltprüfung relevante Aspekte ergänzt, um damit umfassend den aktuellen Umweltzustand zu
beschreiben.
Demographischer Wandel
In Nordrhein-Westfalen leben ca. 18 Mio. Menschen (2011). In den 1990er Jahren ve rzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 1 Mio. Menschen. Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach der Prognose der amtlichen Landesstatis tik wird die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2010 bis 2030 um 3,7 % abnehmen.
Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zune hmen. Der Anteil der über 65 -Jährigen nimmt um 27,8 % von 3,6 Mio. (2010) auf 4,6 Mio.
im Jahr 2030 zu. Der Anteil der über 80-Jährigen wird im gleichen Zeitraum um 44,4 %
steigen (von 0.9 Mio. auf 1,3 Mio.). Auch das Durchschnittsalter steigt von 43,3 Jahren
(2010) auf 46,8 Jahre.
17
Insofern gewinnt eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von
Dienstleistungseinrichtungen an Bedeutung."
Globalisierung der Wirtschaft
Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der
sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der
Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zunehmend einem internationalen
Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs - und Ent scheidungsstrukturen nicht gewachsen sind. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch
den demographischen Wandel – der Wettbewerb um Beschäftigte verschärfen.
Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits - und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnt im Standortwett bewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnort nahe Versorgung an Bedeutung.
Entwicklungen im Einzelhandel
Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der
Angebotsseite durc h andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten.
Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handels verbandes Deutschland wuchs die Gesamt -Verkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf rund 120 Mio. m2. Gleichzeitig waren in den
letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-Kopf-Ausgaben zu verzeichnen.
Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich
ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits - und Altersvorsorge wird
davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich die einzelhandelsreleva nten Gesamtausgaben bedingt durch den demographischen Wande l (s. u.) eher reduzieren werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Flächenproduktivitäten
liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer die Flächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen
Zentren zu fi nden sind.
Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungs relevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zent renrelevante "Rand"sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten
außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zent ren zu schwächen.
Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszentren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory -Outlet 18
Center (FOC) oder ähnlichem auch in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch
wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten
zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren
teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Fac tory -Outlet -Centern.
Klimawandel
Eine weitere bedeutende Rahmenbedingung der Raumentwicklung ist der Klimawandel.
Der anthropogen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen
der Menschen weltweit. Neben den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen auch enorme volks wirtschaftl iche Belastungen.
Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar: während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jahresdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch bei ca. 8,4°C
lag, beträgt sie inzwischen etwa 9,6°C. Die jährlichen Niederschläge haben im gleichen
Zeit raum um etwa 15 % zugenommen (Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des
Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte dieses Jahrhunderts mit einer
fortgesetzten Klimaerwärmung zu rechnen: Je nach zugrundeliegendem Modell gehen
die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein -Westfalen um
etwa 1,4 – 2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990).
Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es
nach Aussage der Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klimakonferenz in Cancun 2010 das 2
Grad Ziel anerkannt. Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die anthropogen
verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um mindes tens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden müssen. In NRW wird
etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes Industrieland und als Energieregi on in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur Reduktion
von Treibhau sgasemissionen. Insofern hat eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete verkehrsminimierende Siedlungsentwickl ung auch Bedeutung für den Klimaschutz.
Freirauminanspruchnahmen und Freiraumzerschneidung
Der Anteil der Siedlungs - und Verkehrsflächen an der Gesamtfläche stellt einen wichti gen Indikator für die Inanspruchnahme von Boden und Freiflächen durch die Siedlungs ent wicklung dar. Von 1995 bis 2008 stagnierte dieser Wert in Nordrhein-West falen auf
einem hohen Niveau von durchschnittlich 15 ha pro Tag; 2009 und 2010 war ein Rüc k gang auf ca. 10 ha pro Tag zu verzeichnen. Der Anteil von Siedlungs - und Verkehrs flächen an der La ndesfläche macht mehr als 22 % aus (MUNLV 2009, S. 375).
Auffällig ist der Rückgang an landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im Zeitraum von
1997 bis 2007 nach Angaben der amtlichen Landesstatistik (http://www.it.nrw.de) um 684
19
km² – das entspricht 2 % der Landesfläche – abgenommen haben. Gebäude- und Verkehrsflächen, aber auch Waldflächen und Erholungsflächen haben demgegenüber zugenommen.
Bei der Siedlungsentwicklung insbesondere der Ballungsräume (und ihrer bauleitplanerischen St euerung) ist in der Entwicklung von Wohnstandorten aktuell teilweise eine
Trendwende von der Außen- zur Innenentwicklung zurück zu zentraleren Wohnstandorten zu beobachten, die zu einer Verringerung der Inanspruchnahme von Freiräumen
führen kann. Demgegenüber erfolgt aktuell bei der gewerblichen Entwicklung weiterhin in
erheblichem Umfang eine Inanspruchnahme neuer Flächen.
Diese Entwicklung erfolgt trotz des sich abzeichnenden demographischen Wandels. In wieweit zukünftig in Regionen mit abnehmender Bevölk erungsdichte die Flächeninanspruchnahme zum Stillstand kommt oder dieser Prozess sich umkehrt, ist derzeit
noch nicht absehbar.
Die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen hat aufgrund des Ausbaus
insbesondere des Straßennetzes, aber auch von Leitungsnetzen, in den letzten Jahren
zugenommen und wirkt der Schaffung eines großräumig übergreifenden, ökologisch
wirks amen Freiraumverbundsystems entgegen. Das Straßennetz in Nordrhein-Westfalen
besteht aus etwa 30.000 Kilometern überörtlicher Straß en, davon rund 2.200 km Aut obahnen, 5.100 Kilometer Bundesstraßen, 12.700 Kilometer Landstraßen und 9.800 Kilometer Kreis straßen, sowie ca. 65.000 Kilometern Gemeindestraßen. Das 8.000 Kilometer
lange Schi enennetz ist das dichteste in Deutschland (MUNLV 2009, S. 373).
Zukünftig wird die verkehrliche Entwicklung insgesamt von einem weiteren Wachstum
der Verkehrsleistung geprägt sein. Der Verkehr wächst vor allem in den weiteren Um landregionen der Großstädte und den sie verbindenden Zwischenräumen. Für die A gglomerations räume wird ein geringeres Wachstum prognostiziert (BBR 2005, S. 75).
Durch weiteren Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen würde die Landschaftszerschneidung trotz der ve rstärkten Sicherung der Freiräume weiter zunehmen.
Landschaftswandel
Neben der Ausdehnung der Siedlungsflächen bestehen zahlreiche weitere Nutzungs ansprüche im Freiraum (im Sinne des baulichen Außenbereichs), di e zu einer Überprägung der freien Landschaft führen. Erhebliche Flächenansprüche gehen v. A. mit dem
Rohstoffabbau, insbesondere der Gewinnung von Braunkohle einher. Auch die zunehmende dezentrale Nutzung regenerativer Energien (Windenergie, Bioenergie, Solarenergie sowie Geothermie) führt zu zusätzlichen Nutzungsansprüchen.
Maßgebliche Umweltprobleme kann die künftigen Entwicklung der Landnutzung mit sich
bringen, Umweltprobleme birgt die künftige Entwicklung der Landnutzung , denn durch
eine insgesamt weiter ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert, die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten gefährdet und Beeinträchtigungen auf Boden, Wasser und das lokale Klima erzeugt.
20
2.1.2 Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sind folgende Aspekte maßgeblich:
•
die Deckung seiner Grundversorgung, insbesondere der Sicherstellung zuträglicher Wohn- bzw. Lebensverhältnisse.
•
Lage, Größe und Verteilung der Wohnungen in Bezug auf das Wohnumfeld,
•
das Vorhandensein von Freiflächen im Wohn- bzw. Siedlungsumfeld für die Freiraumnutzung (Erholung und Freizeit) sowie als klimatische Ausgleichsräume im
Umfeld urbaner Verdichtungsräume,
•
die Sicherung von lärmarm en, unzerschnitten und naturnah Landschaftsräumen
als Voraussetzung für Erholung und Freizeit sowie als Ausgleichsraum für Ruhe
und Entspannung,
•
der Schutz vor gesundheitsschädlichen oder das Wohlbefinden störenden Immis sionen wie Luftverunreinigungen, (Geräusche Lärm) oder andere Umwelt einwirkungen wie z.B. Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen
•
der Schutz vor Einwirkungen durch Hochwasser oder anderer Naturereigniss e,
•
der Erhalt von sauberem Trinkwasser.
Mittelbar ist das Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit also
auch eng mit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, d. h. der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft / Erholungspotential verknüpft.
Hinsichtlich der geltenden Ziele des Umweltschutzes sind insofern die in Tab. 4 aufgeführten Ziele des Umweltschutzes rel evant.
Schutzansprüche hinsichtlich Gesundheit und Wohlbefinden bestehen also neben grundsätzlichen Versorgungsansprüchen in erster Linie in Bezug auf die Wohn- und Wohnumfeldqualität und in Bezug auf den Schutz vor Immissionen (insbesondere Schutz vor
Lärm und Luftverunreinigung).
Aus der Trendbeschreibung zur demographischen Entwicklung (s. o.) wird deutlich, dass
2
die Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen mit 523,4 Personen pro km (Stic htag
31.12.2010 ) deutlich über derjenigen anderer deutscher Flächenstaaten liegt. Die Bevö lkerung des insgesamt dicht besiedelten Landes konzentriert sich zudem in den Ballungs räumen des Ruhrgebiets und der Rheinschiene (Europäische Metropolregion RheinRuhr), sowie in weiteren städtisch geprägten Räumen wie Münster, Bielefeld, Paderborn
und Siegen. Aber auch die ländlichen Gebiete erreichen im Vergleich zu anderen Bundesländern eine überdurchschnittliche Bevölk erungsdichte.
Aus der hohen Bevölkerungsdichte resultiert insgesamt eine hohe Betroffenheit der Bevölkerung in Bezug auf den Umweltzustand des Wohn- und Siedlungsumfeldes.
Die Trendbeschreibung zur Freirauminanspruchnahme und zur Freiraumzerschneidung
und des teilweise sehr hohen Siedlungs - und Verkehrsflächenanteils macht deutlich,
dass dies mit einer starken Konkurrenz um Flächennutzungen einhergeht.
21
Dieses kann sich insbesondere zu Lasten von Freiräumen und störungsarmen Siedlungsumfeldern mit ihrer Bedeutung für Erholung und Freizeit auswirken.
2.1.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in internationalen Abkommen zum Erhalt der
Arten- und Lebensraumvielfalt verpflichtet und ist darüber hinaus als Mitgliedstaat der
Europäischen Union verpflichtet, einen Beitrag zum Schutzsystem Natura 2000 zu leis ten. Die internationalen und europäischen Abkommen und Rechtsverpflichtungen finden
ihre nationale und landesrechtliche Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz und im
Landschaft s gesetz Nordrhein-Westfalen. Der Umweltzustand des Landes NordrheinWestfalen in Bezug auf Arten und Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt) und die Schutzbemühungen des Landes sind im Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 des MUNLV umfassend dargelegt.
Durch die anhaltende und z. T. noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden
Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und
Lebensbedingungen der heimischen Tier - und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist
seit Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf
der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio
de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological
Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 189 Staaten und
die Europäische Gemeinschaft beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993
ratifiziert.
Der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Biodiversität der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des
Naturschutzes, denn zu Beginn dieses Jahrhu nderts sind 42 % der nordrhein-westfäli schen Pflanzenarten, 50 % der Säugetierarten, 53 % der Vogelarten, 48 % der einheimischen Fischarten und 47 % der Schmetterlingsarten gefährdet, vom Aussterben bedroht
oder bereits ausgestorben.
Der Anteil generell schutzwürdiger Flächen aufgrund der Biotop- und Artenkartierungen
des Landes beträgt 18 % der Landes fläche. Das Netz Natura 2000 sichert in NRW auf
8,4 % der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Rund 80 % der FFH-Gebiete sind als Naturschutzgebiet festgesetzt (Stand 31.
Dezember 2008). Zum 31. Dezember 2008 waren in NRW 7,6 % der Landesfläche als
Naturschutzgebiete gesichert (MUNLV, 2009).
Der Erhalt der Artenvielfalt steht im Zentrum der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu einerseits
eine flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente und
der die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes tragenden Landschaftsfaktoren erforderlich, andererseits der besondere Schutz der Natur in bestimmten Gebieten, welche die
naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen Gegebenheiten der Landschaft repräsentieren. Ziel des Naturschutzes in diesen Gebieten ist insbesondere die Aufrecht erhaltung bestimmter extensiver Landnutzungsformen oder (vor allem in Nationalparken)
die Zulassung einer natürlichen Entwicklung.
22
Das Schutzgut „Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt“ ist über die Erfassung und Darstellung der unterschiedlichen Schutzgebiete und Fachdaten zu Lebensräumen und Artenvorkommen in Dateien und geographischen ADV -Informationssysteme umfassend dokumentiert.
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder
raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete
Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind diese Informationen erst bei räum lichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungs ebenen sinnvoll zur Beurteilung
von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen,
Biologische Vielfalt“ heranzuzi ehen.
2.1.4 Schutzgut Boden
Die Schutzwürdigkeit des Bodens ergibt sich aus seinen Fun ktionen innerhalb des Naturhaushaltes (vgl. §§ 1 und § 2 Abs. 2 BBodSchG).
Wichtige natürliche Bodenfunktionen sind
•
die Lebensraumfunktion: Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen;
•
die Ertragsfunktion: Produktionsgrundlage für den Menschen (natürliches E rtragspotenzial);
•
die Biotopentwicklungsfunktion: Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere
mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Biotopentwicklungspotential);
•
die Filter- und Pufferfunktion: Abbau-, Ausgleichs - und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Stoffumwandlungseigenschaften, ins besondere
auch zum Schutz des Grundwassers.
Der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Karte der schutzwürdigen Böden erarbeitet, in der entsprechend den o. g. Kriterien schutzwürdige Böden in
einer mehrstufigen Bewertungsskala für das gesamte Land aufgezeigt werden. Damit
werden der räumlichen Planung Hinweise zur Berüc ksichtigung des Bodenschutzes an
die Hand gegeben.
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder
raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete
Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind diese Informationen erst bei räum lichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungs ebenen zur Beurteilung von vo raus sichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ heranzi ehbar.
In Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden ist an dieser Stelle die generelle Situation
des Freiraumschutzes und der Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen von
Bedeutung. Dazu wird auf die Beschreibung der übergreifenden Trendwicklungstrends
zu Freirauminanspruchnahmen und Freiraumzerschneidung in Kapitel 2.1.1 ve rwiesen.
Die Sicherung der unbesiedelten Freiräume hat für die Raumordnung in NRW eine hohe
Bedeutung. Diese Sicherung erfolgt durch eine räumliche Steuerung und Begrenzung
23
der Freirauminanspruchnahme für Siedlungen und andere den Freiraum beanspruchende Flächennu tzungen.
Der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – dient als ein Baustein
der raumordnerischen Steuerung von flächenbezogenen Nutzungen dieser Zielsetzung
(vgl. Kapitel 1.5.2).
2.1.5 Schutzgut Wasser
Wasser ist Grundlage allen Lebens auf der Erde. Der Schutz der Gewässer – sowohl der
Oberflächengewässer als auch des Grundwassers – haben daher besondere Bedeutung.
Die Landschaften und Ortsbilder in NRW werden durch ein dichtes Netz von Bächen,
Flüssen und Seen geprägt. Sowohl Stillgewässer als auch Fließgewässer bilden die Voraussetzung für die Existenz vielfältiger und komplexer Lebensräume.
Gleichzeitig dienen Gewässer zahlreichen menschlichen Nutzungen, z.B. der Trinkwas sergewinnung, der Schifffahrt und der Ableitung gereinigten Abwassers, für Freizeit nut zungen sowie der Erzeugung elektrischer Energie in Wasserkraftwerken.
Eine besondere Rolle kommt der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu, zu deren
Zweck in NRW jährlich ca. 1,18 Mrd. m³ Wasser aus dem Grundwasser und aus Oberfläche ngewässern gewonnen wird.
Der Umweltzustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers ist in NRW sehr
gut erfasst und dokumentiert, was auf die umfangreichen Erfassungen der letzten Jahre
in Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
zurückzuführen ist.
Räumliche Daten, z. B. über die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten oder die Gewässergüte und Struktur der Fließgewässer können im Rahmen von Umweltprüfungen
zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser herangezogen werden.
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder
raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete
Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind diese Informationen erst bei räumli chen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen zur Beurteilung von vo raus sichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ heranziehbar.
2.1.6 Schutzgut Klima /Luft
Für das Schutzgut Klima / Luft sind unterschiedliche Teilaspekte bedeutsam; im einzelnen Fragen
•
des weltweiten Klimawandels,
•
des regional oder lokal wirksamen Geländeklimas,
•
der Luftverunreinigungen bzw. der Luftreinhalteplanungen.
24
Zu Fragen des weltweiten Klimawandels wird auf die Ausführungen zum Klimawandel
und den Bezügen zur Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Ei nzelhandel – im Rahmen der Beschreibung übergreifender Entwicklungstrends in Kapitel
2.1.1 verwiesen.
Die Bewertungsmaßstäbe des regional oder lokal wirksamen Geländeklimas orientieren
sich an den Schutzansprüchen des Menschen und dessen Gesundheit, Im Vordergrund
der Betrachtungen steht das Vermögen landschaftlicher Teilräume (Ausgleichsräume)
über Luftaustausch (Kaltluftabfluss) oder Frischluftproduktion (Wälder) etwaigen Belas tungen durch Schadstoffbelastungen oder Überwärmung in urbanen Ballungsräumen,
insbesondere während austauscharmer Hochdruckwetterlagen, entgegenzuwirken.
Auch die Thematik der Luftreinhaltung ist stärker regional bzw. lokal relevant.
Die Luftreinhaltung ist Bestandteil einer umfassenden Immissionsschutzpolitik 2, deren
Ziel es ist, Belastungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden, sie auf ein verträgliches Niveau zu reduzieren oder die Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen vor ihren
negativen Auswirkungen zu schützen.
Mit der Luftreinhaltepolitik der letzten Jahrzehn te wurden deutliche Verbesserungen erreicht. Rechtliche Regelungen und der dadurch beschleunigte Fortschritt haben zu einer
deutlichen Minderung zahlreicher Schadstoffe in der Luft geführt. Auch der Rück gang der
Schwerindustrie hat zu dieser Entwicklung beigetragen. Einige Luftschadstoffe zeigen
jedoch einen auf hohem Niveau stagnierenden oder sogar zunehmenden Trend. Dies gilt
beispielsweise für Stickoxide und Feinstäube.
Das wesentliche Instrument zur Verbesserung der Luftqualität an räumlich lokalisierbaren Belastungsschwerpunkten in Nordrhein-Westfalen bildet die Luftreinhalteplanung.
Die Luftreinhaltepläne legen für Bereiche, in denen geltende Grenz - oder Zielwerte für
die Luftminderung überschritten werden, verbindliche Minderungsmaßnahmen fest. Pl äne zur Luftreinhaltung liegen vor allem im Ruhrgebiet sowie an der Rheinschiene vor.
Eine umfassende Dokumentation des Immissionsschutzes und des Umweltzustandes in
Bezug auf das Schutzgut „Klima/Luft“ liegen mit dem Umweltbericht Nordrhein-Westfalen
2009 vor.
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder
raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete
Umweltauswirkungen erwartet werden können, können insbesondere lokale und regionale Daten zu geländeklimatischen Verhältnissen und Aspekten der Luftreinhaltung erst
bei räumlichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima/Luft“
herangez ogen werden.
2
Zu den Zielen des Immissionsschutzes gehört auch die Reduzierung von Belastungen durch Lärm,
Erschütterung und küns tlichem Lic ht.
25
2.1.7 Schutzgut Landschaft
Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu ent wickeln, dass neben anderen Funktionen auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von
Natur und Landschaft als wesentliche Grundlage für die Erholung gesichert sind.
Auch weitere Ziele, die auf europäischer und nationaler Ebene für den Schutz von Lebensräumen, Arten, einzelnen Schutzgütern und zur Sicherung unverbauter Freiräume
rechtlich gefasst worden sind, haben einen unmittelbaren Effekt auf das Landschaftsbild
sowie landschaftsgebundene Erholung und Freizeit. Exemplarisch zu nennen sind die
Ziele zur Errichtung eines europäischen ökologischen Netzes, das Ziel zur Schaffung eines Biotopverbunds in den Ländern auf mindestens 10 % der Landesfläche sowie das
Ziel der Bundesregierung zur Reduzierung des Siedlungs -/ Verkehrsfl ächenzuwachses.
Die Bewahrung und Gestaltung einer Raumstruktur, in der möglichst ungestörte Naturund Landschaftsräume die Voraussetzung für die Erholung und Freiz eitgestaltung bieten,
ist auch eine zentrale Aufgabe der Raumordnung.
Neben einer vom Naturschutz bestimmten Betrachtung der Landschaft hat in den letzten
Jahren sowohl in der Raumordnung als auch in der Landschaftsplanung auch der Erhalt
der Landschaft in ihren kulturellen Zusammenhängen wieder an Bedeutung gewonnen.
Die dabei definierten Kulturlandschaften sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Nutzung, Bewirtschaftung und
Gestaltungen im Lauf der Geschichte. Die „gewachsene Kulturlandschaft“ (im Sinne des
Raumordnungsgesetzes) ist insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen, anderseits ist in ihr ein zu bewahrendes kulturelles Erbe aufgehoben.
Zusammenfassend ist für das Schutzgut „Landschaft“ von besonderer Bedeutung
•
die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahmen im Freiraum sowie der Ze rschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen,
•
die Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen im Rahmen baulicher
Planungen, sowie
•
die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erh olungswertes von Natur und Landschaft.
Das Schutzgut „Landschaft“ ist daher im Rahmen der Umweltprüfung insbesondere unter
den Gesichtspunkten der Flächeninanspruchnahme, der Zerschneidung von Landschaftsräumen und der Wirkung von Planungen auf das Landschaftsbild zu betrachten.
In der Tendenz kann festgestellt werden, dass in den letzten 50 Jahren insbesond ere
Orts - und Stadtränder mit ehemals vielfältigen Ortssilhouetten und Erlebnisräumen sehr
stark durch periphere Industrie- und Gewerbegebiete, Ansiedlungen des großflächigen
Einzelhandels und periphere Verkehrsinfrastruktur sehr stark an gestalterischer Qualität
und E rlebbarkeit ehemals typischer Stadt -Um landbilder verloren haben.
Die Landesplanungsbehörde Nordrhein -Westfalen hat durch die Landschaftsverbände
Westfalen-Lippe und Rheinland in einem Gutachten für die erhaltende Kulturlandschafts pflege in Nordrhein-Westfalen Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten lassen.
26
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder
raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete
Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind nähere Informationen zu räumlich
angegrenzten Landschaftsräumen, ihrer Empfindlichkeit gegenüber Störungen und zu
möglichen Beeinträchtigungen erst bei räumlichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswi rkungen auf das Schutzgut „Landschaft “ heranzuziehen.
2.1.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Die in Nordrhein-Westfalen vorhandene Vielfalt an Kulturdenkmälern ist das Produkt eines historischen Prozesses, in dem sich Baukultur, Erwerbsleben und die natürliche
Umwelt gegenseitig beeinflussen. Diese Vielfalt beinhaltet neben der geschichtlichen,
künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung immer auch den As pekt der regional gewachsenen Identität. In diesem Sinne handelt es sich bei den Naturund Kulturdenk mälern um einen Bestandteil des kollektiven Gedächtnisses.
Das unter dem Schutzgut „Landschaft“ angesprochene Gutachten zur Erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen bezieht sowohl den bebauten Siedlungsraum mit seinen prägenden Elementen der Baukultur als auch den Freiraum ei n.
Bei Planungen und konkreten Vorhaben sind weiterhin ausdrücklich mögliche Auswi rkungen auf Denkmäler zu berücksichtigen.
Kulturlandschaften unterliegen nach wie vor einem hohen Umwandlungsdruck durch Fl ächeninanspruchnahme, Zerschneidung und Belastung durch linienhafte Infrastrukturen
unterliegen. Auch bauliche Kulturgüter unterliegen über einen generellen Wandel - und
Alterungsprozess hinaus im Zuge eines anhaltenden und sich beschleu nigenden Struk turwandels häufig einer Unterbrechung der historischen Nutzungskontinuität.
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP -Teilplan s keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind nähere Untersuchungen und Betrac htungen zum Schutzgut „Kulturgüter“ erst bei räumlichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll.
Die Frage, ob infolge der Aufstellung des LEP-Teilplans Kulturgüter beispielsweise im
Innenstadtbereich eher beeinträchtigt oder aufgewertet werden, ist letztlich eine Frage
der städtebaulichen Ordnung und der ortsbezogenen Baukultur. Gleiches gilt für die Aus prägung von Stadt - und Ortsrändern.
Die Frage, inwieweit Sachgüter wie Grundstücke oder Bauwerke künftig in ihrem Wert
positiven oder negativen A uswirkungen im Sinne von Wertsteigerungen/ - verlusten unterliegen, kann im Rahmen der Umweltprüfung keine zentrale Rolle spielen und wäre auf
der Ebene des LEP auch nicht raumkonkret zu untersuchen.
27
2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Die in den vorgenannten Kapiteln angesprochenen Schutzgüter sind in vielfacher Weis e
miteinander verflochten, insbesondere soweit sie Teil des Naturhaushaltes sind.
Wechselwirkungen, d.h. Abhängigkeiten zwischen den Schutzgütern sind für die SUP nur
dann zu betrachten, wenn sie für bestimmte Umweltauswirkungen eine wesentliche Rolle
spielen. Umweltauswirkungen, die sich infolge von Wechselwirkungen auf mehrere
Schut zgüter auswirken, k önnen über eine Ursache-Wirkungsmatrix ermittelt werden
(UBA 2008, S. 30).
Im Hinblick auf die Umweltprüfung sind Wechselwirkungen von Bedeutung, die zu Wirkungsverstärkungen, -abschwächungen oder -verlagerungen führen können.
Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder
raumordnerische Bereiche festgelegt werden, sind solche Abschätzungen im Rahmen
dieses Umweltberichtes nicht möglich.
2.2 Prüfung der einzelnen textlichen und zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Die Prüfung der einzelnen Ziele und Grundsätze des LEP -Entwurfes werden entsprechend dem nachfolgenden Schema geprüft. Soweit stärkere inhaltliche Zusammenhänge
zwischen einzelnen Ziele und Grundsätze best ehen, werden sie zusammenfassend behandelt.
Inhalt der Festlegung
Wiedergegeben werden
- die laufende Nummer und der Titel der Festlegung.
- ob eine Festlegung als Ziel oder Grundsatz erfolg t,
sowie
- der Text der Fes tlegung .
Räumliche Wirksamkeit de r
Festlegung, insbesondere in
Bezug auf einzelne Umweltgüter
Voraussetzung für die Beurteilung erheblicher Umweltwirkungen ist in der Regel eine räumliche Wirksamkeit
auf einzelne Flächen und damit verbundene Schutzg üter (z.B. Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden). Auch
Immissionswirkungen (Luftverunreinigungen , Lärm, etc.
haben in der Regel einen räumlichen Be zug.
Als Voraussetzung für die Ermittlung und Bewertung
erheblicher Umweltauswirkungen werden die jeweiligen
Festlegungen zunächst grundsätzlich unter dem Gesichtpunkt bewertet, ob von ihnen überhaupt raumwir ksamen Umweltwirkungen ausgehen können.
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Voraussichtliche erhebliche
Die Prognose der voraussichtlichen erheblichen U m-
Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der
Umweltprüfung
weltauswirkungen im Sinne der Anla ge 1 Nr. 2 b zu § 9
ROG schließt die Beschreibung und Bewertung der
Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
jeweiligen Festlegung des LEP-Teilplans mit ein. Soweit möglich, erfolgt hier eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen.
Maßnahmen zur Verhinderung,
Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswi rkungen
Soweit davon auszugehen ist, dass von der jeweiligen
Festlegung des LEP-Teilplans nachteilige Umwelta uswirkungen ausgehen, werden hier geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG beschrieben.
Alternativenprüfung
Soweit anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9
ROG in Betracht gezogen wurden , werden diese hier
unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen
Geltungsbereiches des LEP-Teilplans dargelegt.
Die Beschreibung und Bewertung von Alternati ven ist in
den Fällen erforderlich , in denen von einer Festl egung
voraussichtlich erheblich e Auswirkungen auf einzelne
Schutzgüter ausgehen. Aufgrund der B erücksichtigung
der Ziele und des räumlichen Ge l tungsbereiches des
LEP-Teilplans kann die Beschreibung und Bewertung
auf realistische Alternativen im Sinne des angestrebten
Planungsziels besch ränkt werden.
Vergleich mit der Situation bei
Nichtdurchführung des Plans
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b zu § 9 ROG ist eine Prognose
über die Entwicklung des Umweltzustands b ei Nichtdurchführung der jeweiligen Fes tlegung des LEP Teilplans durchzuführen.
Als Grundlage für die Prognose über die Entwic klung
des Umweltzustands bei Nich tdurchführung des LEPTeilplans wird die unveränderte Fortgeltung des LEP
NRW aus dem Jahr 1995 angenommen, in der keine
Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels enthalten sind. Die früheren Regelungen des §
24 a L EPro sind mit Blick auf die Anforderung aus Anlage 1 Nr. 2 b zu § 9 ROG nicht mehr maßgeblich, da
das LEPro seit dem 1.1.2012 nicht mehr in Kraft ist.
29
Inhalt der Festlegung 1
1 - Ziel :
Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbere i chen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungs verordnung dürfen nur in regionalpl anerisch festgelegten All gemeinen Siedlungs bereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter
Die Festlegung bindet die kommunale Bauleitplanung, die in der Baunutzungsverordnung näher definierten Gebietsfestsetzungen (Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) nur in allgemeinen Siedlungsbereichen vorzunehmen; der Regionalplanung kommt dabei für die Umsetzung entsprechender Darstellungen und Festsetzungen eine rahmensetzende räumliche Steuerungs - und Bindungswirkung zu.
Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der
zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 der BauNVO).
Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung sind
1. Einkaufszent ren,
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die
Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte
Verbraucher (Endverbraucher) und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Die in 1. bis 3. genannten Betriebe sind gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebi eten oder in Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 zulässig.
Auf der Grundlage dieser Festlegung wird davon ausgegangen, dass künftig großfl ächige Einzelhandelsvorhaben auf größere S iedlungsbereiche mit Wohnfunktionen und
wohnverträglichem Gewerbe gelenkt werden.
Außerdem geht aus den Erläuterungen des LEP-Teilplans hervor, dass mit dieser Fes t legung insbesondere die regionalplanerisch festgelegten Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen stärker für die Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten
und damit für Gewerbe- und Industriebetriebe, die überwiegend stärkere Emissionen
erzeugen, reserviert sein sollen.
Mit der Regelung wird weiterhin die Darstellung und Festsetzung von Kerngebi eten und
entsprechenden Sondergebieten in kleineren Ortsteilen, die in Regiona lplänen i. d. R.
30
nicht als ASB festgelegt werden, sondern dem Freiraum zugeordnet sind, verhindert.
Die räumlichen Wirkungen dieser Zielfestlegung liegen insoweit vor allem
•
in der Sicherung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) zugunsten der Darstellung und Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten bzw. für stärker emittierende Betriebe, sowie
•
in der Konzentration der Einkaufzentren und o. g. Handelsbetriebe in allgemeinen Siedlungsbereichen, womit in der Regel eine Konzentration auf größere
zusammenhängende Ortschaften verbunden ist.
Die Zielfestlegung des LEP -Teilplan s
•
ordne t den Raum und steuert über Vorgaben für die Regional- und Bauleitpl anung die Ansiedlung von Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO in qualitativer
Hinsicht;
•
legt auf Ebene des LEP keine räumlich konkreten Bereiche oder Gebiete fes t
und trifft keine Aussagen zum Bedarf und Umfang entsprechender Gebietsaus weisungen;
•
wird auf der Ebene der Regionalplanung durch die Festlegung allgemeiner
Siedlungsbereiche (ASB) und von Bereichen für gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIB) räumlich k onkretisiert und
•
bezieht sich sowohl auf vorhandene als auch auf noch zu planende ASB und zu
planende Kern- und Sondergebiete für Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO.
Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutz güter der Umweltprüfung
Die Festlegung ist prinzipiell umweltverträglich ausgerichtet .
Im Rahmen einer räumlich unbestimmten Trendanalyse wird angenommen,
•
dass bestehende ASB durch Ansiedlungen von Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3
BauNVO künftig stär ker in A nspruch genommen werden,
•
dass bestehende GIB im Gegenzug durch entsprechende Betriebe künftig nicht
mehr in Anspruch genommen werden dürfen, für Gewerbe- und Industriegebietsfestsetzungen reserviert bleiben und sich der Bedarf an zusätzlichen GIB Festlegungen bzw. Gewerbe - und Industriegebieten reduziert , und
•
kleinere Ortsteile (Ortsteile unter 2000 Einwohner) künftig nicht für großflächigen E inzelhandel in Anspruch genommen werden.
Es ist davon auszugehen, dass mit der Konzentration großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Allgemeinen Siedlungsbereichen in einer Gesamtbilanz Umweltbeei nträchtigungen durch den Verkehr vermindert werden, weil:
•
die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels dort erfolgt, wo auch die größte Konzentration der Bevölkerung bzw. die höchste Bevölkerungsdichte vorhanden ist ,
31
•
in diesen Bereichen i. d. R. die ÖPNV -Nutzung intensiver ist als in GIB .
Allerdings kann es bei einer Konzentration von großflächigem Einzelhandel in ASB
auch lokal zu Konzentrationen von Anlieferungs - und Einkaufsverkehren kommen,
durch die Anwohner in Ihrer Lebensqualität (insbesondere durch Lärmeinwirkung) beeinträchtigt werden k önnen (Schutzgut Mensch).
Konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter
können auf der Grundlage der Zielfestlegung jedoch nicht getroffen werden.
Im Ergebnis können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans daher weder voraus sichtlich erhebliche positive noch erhebliche negative Umweltauswirkungen bilanziert
werden.
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Da von der Festlegung keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus gehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu planen.
Alternativenprüfung
Anderweiti ge Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählte Zielfestlegung maßgeblich zur
gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Innenstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beiträgt .
Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von
der Festlegung keine voraussichtlich erheblic hen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ausgehen.
Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans
Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung
des großflächigen Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine
Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel trifft. Die Ansiedlung von Betrieben des
großflächigen Einzelhandels in wohnsiedlungsferneren Gewerbe- und Industrie gebieten, Stadtrandlagen und Ortsrändern würde mit den entsprechenden Nachteilen nicht
landes - und regionalplanerisch gesteuert werden k önnen.
32
Inhalt der Festlegungen 2 und 3
2 - Ziel:
Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbere i chen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn
nac hweislich:
- eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereichen nicht möglich ist und
- die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs
diese Bauleitplanung erfordert und
- zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3 - Ziel :
Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsort iment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beei nträchtigt werden.
Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter
Mit Ziel 2 wird das Ziel 1 dahingehend ergänzt , dass die Bauleitplanung für Vorh aben
nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen und
städtebaul ich integrierten Lagen möglich ist.
Ziel 3 stellt sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche der Standort gemeinde und der
benachbarten Gemeinden nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung
Die Festlegungen zielen darauf ab, dass die städtebaulich integrierten Lagen der zent ralen Versorgungsbereiche einerseits großflächigen Einzelhandel mit zentrenreleva nten S ortimenten aufnehmen, andererseits die bestehenden Strukturen und Funkti onen
von zentralen Versorgungsbreichen nicht beeinträchtigt werden.
Bezogen auf die Umwelterheblichkeit stellen diese Regelungen eine Verstärkung der
E ffekte dar, die zu Ziel 1 bereits beschreiben worden sind.
33
Die Bevorzugung städtebaulich integrierter Lagen für näher bestimmte Vorhaben des
großflächigen Einzelhandels und die damit besser mögliche Anbindung an den ÖPNV
wirken zusätzlich verkehrsmindernd und förderlich für die Umwelt ( z. B. Lärmminderung, Vermeidung von Luftverunreinigung). Auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit
der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche durch Ziel 3 trägt dazu bei, dass dem
Entstehen zusätzlicher Verkehrsströme insbesondere zwischen benachbarten Gemei nden vorgebeugt wird.
Allerdings gilt auch für die Konzent ration von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment in zentralen Versorgungsbereiche, dass es lokal zu Konzentrat ionen von Anlieferungs- und Einkaufsverkehren kommen kann, durch die Anwohner in
ihrer Lebensqualität (insbesondere durch Lärmeinwirkung) beeinträchtigt werden k önnen (Schutzgut Mensch).
Auch für die Ziele 2 und 3 gilt, dass k onkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswi rkungen auf einzelne Schutzgüter auf der Grundlage der Zielfestlegung nicht getroffen
werden können. Im Ergebnis können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans daher weder voraussichtlich erhebliche positive noch negative erhebliche Umweltauswi rkungen bilanziert werden.
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Da von den Festlegungen keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen
ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu
planen.
Alternativenp rüfung
Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählten Zielfestlegungen maßgeblich
zur gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Inne nstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beitragen. Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von der Fest legung keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter aus gehen.
Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans
Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung
des Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen
zum großflächigen Einzelhandel trifft. Der Ansiedlung von Betrieben des großflächigen
Einzelhandels an wohnsiedlungsferneren und nicht integrierten Standorten mit den ent sprechenden Nachteilen könnte nicht landes - und regionalplanerisch entgegengesteuert werden.
34
Inhalt der Festlegungen 4, 5 und 6
4 - Grundsatz :
Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Ve rkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht -zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch
die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.
5 - Ziel :
Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, rela tiver Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungs verordnung mit nicht
zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten
Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zen trale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten
Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6 - Grundsatz
Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsort imente eines Sondergebietes für Vorhaben
i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsort iment soll 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesonde re in Bezug auf einzelne Um weltg üter
Die Festlegungen treffen Regelungen zur Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für V orhaben i. S . des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht -zentrenrelevantem Kernsortiment (beispielsweise Möbel- und Gartenmärkte).
Ihre Darstellung bzw. Festsetzung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wird
von bestimmten Kenngrößen (Umsätze, Verkaufsflächengrößen für zentrenrelevante
Randsortimente) und der Forderung, dass zentrale Versorgungsbereiche durch den
Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb dieser zentralen Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigt werden, abhängig gemacht.
Insbesondere durch die Beschränkung der Größe der zentrenrelevanten Randsortimente werden die Regelungen der Ziele 2 und 3 flankiert.
Dabei bleibt die zentrale Regelung aus Ziel 1, wonach eine Festsetzung dieser Gebiete
35
nur in ASB erfolgen darf, aufrecht erhalten.
Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung
Grundsätzlich werden die zu Ziel 1 dargelegten Umweltauswirkungen nicht durch diese
Festlegungen eingeschränkt.
Näher bestimmte Vorhaben des großflächigen Einzelhandels können auch außerhalb
städtebaulich integrierter Lagen angesiedelt werden; dieses kann zu zusätzlichen Verkehrsströmen führen.
Die Beschränkung der Gesamtgröße (Grundsatz 4) kann dazu führen, dass sich beispielsweise große Möbelfachmärkte nur noch in größeren Städten ansiedeln und dadurch dort ein erhöhte Verkehrsaufkommen erzeugt wird. Auf der anderen Seite kann
eine fehlende Beschränkung der Gesamtgröße dazu führen, dass durch sehr große
Möbelfachmärkte die Kaufkraft von vielen Kommunen gebunden wird und sich dadurch
– durch weitere Wege – das Verkehrsaufkommen insgesamt erhöht.
Die Größe der zentrenrelevanten Randsortimente wird im Sinne der Verkehrsvermeidung und dem Schutz bestimmter Umweltschutzgüter (siehe Ausführungen zu Ziel 2)
jedoch beschränkt.
Auch für die Festlegungen 4, 5 und 6 gilt, dass konkrete räumlich bestimmte Aussagen
zu Auswirkungen auf einzelne Schut zgüter auf der Grundlage der Zielfestlegung nicht
getroffen werden können.
Im Ergebnis können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans daher weder voraus sichtlich erhebliche positive noch negative erhebliche Umweltauswirkungen bilanziert
werden.
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Da von der Festlegung keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus gehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Um weltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu pl anen.
Alternativenprüfung
Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählten Festlegungen maßgeblich zur
gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Innenstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beitragen.
Die Beschreibung und Bewert ung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von
der Festlegung keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgü36
ter ausgehen.
Die mit den Festlegungen getroffenen Öffnungen für bestimmte Vorhaben des großfl ächigen Einzelhandels (beispielsweise Möbel- und Gartenmärkte) in Bezug auf eine Ansiedlung außerhalb integrierter Lagen und die Beschränkung der Größe der zentrenrelevanten Randsortimente ist sachgerecht und erprobte Praxis.
Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans
Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung
des Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen
zum großflächigen Einzelhandel trifft.
Vorhaben des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten
könnten sich weiterhin außerhalb integrierter Lagen ansiedeln; für diese und andere
Vorhaben des großflächigen Einzelhandels wäre eine Beschränkung der Größe der
zentrenrelevanten Randsortimente jedoch nicht möglich. Hierdurch würde weitere Kaufkraft aus den Innenstädten gezogen, was zu einer Funktionsstörung der integrierten
Lage führen würde und zu einer weiteren Tendenz der Ansiedlung „auf der grünen
Wiese“ führen würde. Ein Entgegensteuern zu städtebaulichen Fehlent wicklungen wäre
nicht möglich.
37
Inhalt der Festlegungen 7 und 8
7 - Ziel :
Überplanung von vorhandenen Standorten
Vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungs bereichen dürfen als S ondergebiete gemäß
§ 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die
Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten B estand zu begrenzen.
Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für
eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die
Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von
Gemeinden erfolgt.
8 - Ziel :
Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung
bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner
Siedlungsbereiche ent gegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer
sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelha ndelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche
Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädl iche Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird.
Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter
Ziel 7 bezieht sich auf bereits bestehende bzw. „gebaute“ Standorte.
Bei Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten im Sinne des § 11 Abs. 3
BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind die Verkaufsflächen z ukünftig in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen.
Geringfügige Erweiterungen sind nur ausnahmsweise in geringem Umfang möglich; i nsoweit sind gegenüber dem jetzigen Bestand nur geringfügige räumliche A us wirkungen
in der Zukunft zu erwarten.
Ziel 8 verpflichtet die K ommunen darüber hinaus, zentrenschädlichen Einzelhandels agglomerationen entgegenzuwirken.
Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung
Die Ziele 7 und 8 unterstützen die vorher untersuchten und in der Grundtendenz prinz ipiell umweltverträglich ausgerichteten Festlegungen (vgl. Ausführungen zu 1).
38
Der Rahmen für die Erweiterung bestehender nicht integrierter Standorte ist gering.
Auch für die Festlegungen 7 und 8 gilt aber, dass konkrete räumlich bestimmte Auss agen zu Aus wirkungen auf einzelne Schutzgüter auf der Grundlage der Zielfestlegung
nicht getroffen werden können.
Die in der Tendenz eher positiv zu wertenden Umweltauswirkungen können auf der
Ebene des Landesentwicklungsplans im Ergebnis jedoch nicht näher bilanziert werden.
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswi rkungen
Da von der Festlegung keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus gehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu pl anen.
Al ternativenprüfung
Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählten Zielfestlegungen maßgeblich
zur gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Innenstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beitragen.
Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von
der Festlegung keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ausgehen.
Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans
Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung
des Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen
zum großflächigen Einzelhandel trifft.
Insbesondere aus de m vorhandenen Best and heraus könnten Erweiterungen und V erfestigungen nicht integrierter Standorte weiterhin erfolgen.
39
Inhalt der Festlegung 9
9 - Grundsatz :
Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung ei nzustellen.
Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter
Räumliche Wirkungen sind auf der Planungsebene des LEP nicht zu ermitteln.
Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung
Umweltauswirkungen sind auf der Planungsebene des LEP nicht zu ermitteln.
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen
Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltau swirkungen sind nicht zu treffen.
Alternativenprüfung
Zu diesem eher verfahrensorientierten Grundsatz bestehen keine sinnvollen Alternativen.
Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans
Der LEP NRW aus dem Jahr 1995 hat keine ausdrückliche Regelung zur Einstellung
regionaler Einzelhandelskonzepte; diese können jedoch auch bereits jetzt durch Regionalplanungsbehörden berücksichtigt werden.
40
2.3 Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung
Soweit ein Raumordnungsplan allein oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und
Projekten geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder
ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist der Plan vor seiner
Zulassung oder Durchführung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 35
BNatSchG auf seine Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets
überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung).
Das aus den FFH- und Vogelschutzgebieten gebildete Netz NATURA 2000 sichert in
NRW auf 8,4 Prozent der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Die FFH- und Vogelschutzgebiete bilden auch den Kern des nordrhein-westfälischen Biotopverbundes.
Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – enthält keine zeichnerischen Festlegungen und legt insoweit selbst keine räumlich konkreten Standorte für
den großflächigen Einzelhandel fest. Er zielt im Wesentlichen darauf ab, die Bauleitpl anung für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO räumlich zu steuern.
Aufgrund der Festlegungen des LEP -Teilplans kann aber nicht abschließend flächenbezogen abgeleitet werde n, welche Bereiche oder Gebiete in Regional - und Bauleitplänen
künftig fest gelegt bzw. festgesetzt werden. Räumliche Bezüge zu den bestehenden FFHGebieten und Vogelschutzgebieten in Nordrhein-Westfalen und benachbarten Räumen
sind ins oweit nicht zu ermitteln.
Auf der Ebene des LEP-Teilplans sind deshalb auch keine konkreten Prüfungen und Bewertungen über zu erwartende Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten oder Vogelschut z gebieten möglich.
Eine Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten könnte sich vor allem aus der
konkreten Festlegung von bestimmten Siedlungsbereichen (ASB oder GIB -Festlegungen
in Regionalplänen) oder aus konkreten Gebietsfestsetzungen in Bauleitplänen erg eben.
Allein aufgrund der Regelungen des LEP-Teilplans sind mögliche Beeinträcht igungen
von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten auch auf diesen Planungs ebenen eher nicht
zu erwarten.
Bei der Umsetzung konkreterer Planungen und Vorhaben auf nachgeordneten Planungs ebenen, bei denen eine räumliche Zuordnungen von Wirkungen zu FFH-Gebiet en und
Vogelschutzgebieten erkennbar ist, sind jedoch nähere Untersuchung zur Erforderlichkeit
einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. ggf. ihre Durchführung erforderlich.
Soweit sich die Festlegungen des LEP auf den Bestand beziehen (bereits festgelegte
ASB oder GIB), sind aufgrund der spezifischen Regelungen zum großflächigen Einzelhandel keine Auswirkungen zu erwarten, da in den Regionalplänen i. d. R. keine Überl agerungen von allgemeinen ASB bzw. GIB mit FFH- und Vogelschutzgebieten bes tehen
(aus nahmsweise können sehr punktuell Überlagerungen von ASB und FFH-Gebieten in
Bezug auf wenige besonders geschützte Arten (z. B. Fledermäuse) auftreten; diese Be-
41
reiche werden von den Regelungen des LEP-Teilplans nicht betroffen werden oder sind
auf nachgeordneter Ebene zu unters uchen).
2.4 Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen
2.4.1 Kumulative Auswirkungen
Unter kumulativen Umweltauswirkungen wird die räumliche Überlagerung der Umwelt auswirkungen mehrerer Planfestlegungen, bezogen auf ein Schutzgut (z.B. Landschafts bild, Luftqualität oder Lärmsituation eines Teilraumes) verstanden.
Von den im Entwurf des LEP -Teilplans vorgesehenen Regelungen gehen keine erheblichen Umweltauswirkungen auf einzelne Schutzgüter aus. Insoweit sind auch keine kumulative n A us wirkungen zu erwarten.
Auf den Planungsebenen, in denen räumliche Planungen weiter konkretisiert werden,
sind mögliche belastende Kumulationswirkungen detaillierter zu ermitteln und möglichst
durch steuernde Planung auszuschließen.
2.4.2 Summarische Beurteilung der Umwe ltauswirkungen
Die Umweltauswirkungen der einzelnen Planfestlegungen und die kumulativen Umwelt auswirkungen sind zu einer Gesamtplanauswirkung zusammenzufassen (vgl. UBA 2008).
Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenschau der in für die unt erschiedlichen Planfestlegungen prognostizierten Umweltauswi rkungen.
Da für die einzelnen Regelungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Ei nzelhandel – keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter und keinen kum ulativen Auswirkungen zu erwarten sind, sind auch keine erheblichen summarischen Aus wirkungen aufgrund der Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger
Einzelhandel – zu erwarten.
Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu beitragen werden , unmittelbare Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge
der Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungs entwicklung
auch mittelbar Freirauminanspruchnahmen zu ve rringern.
Aus den Erläuterungen zum Entwurf des LEP -Teilplans wird erkennbar, dass die Festl egungen insgesamt auf einer dezidierten Analyse der räumlichen Anforderungen wie auch
der Auswirkungen bei einer Ansiedlung großflächigen Einzelhandels basieren. Die Ziele
der Steuerung bilden einen zentralen Baustein der landesplanerischen Einflussnahme
auf die Siedlungsentwicklung und sind insofern auch unter summarischer Betrachtung
unverzichtbar.
42
2.5 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
Gemäß § 10 Abs. 2 ROG ist für den Fall, dass die Durchführung eines Plans voraus sichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat, dieser
Staat nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit nach § 14j des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen.
Im Ergebnis hat die Erarbeitung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Ei nzelhandel - keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf andere Staaten und
Nachbarländer. Es ist gleichwohl beabsichtigt, die Nachbarländer- und -staaten bei der
Erarbeitung des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - zu beteiligen.
3 Zusätzliche Angaben
3.1 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für
die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Gemäß Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung auch Hinweise auf Schwierigkeiten zu geben, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind.
Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine entscheidungserheblichen Prognoseunsicherheiten und Kenntnislücken aufgetreten. Zu den Schutzgütern, zum Umwelt zustand und den Vorbelastungen der Umwelt standen umfangreiche, raumbezogene Daten zur Verfügung.
Da der geplante LEP -Teilplan keine Festlegungen zu einzelnen konkreten Flächen trifft
und sich demgemäß keine Bezüge zu räumlichen Ausprägungen von Schutzgütern herstellen ließen, war die Nutzung der vorliegenden raumbezogenen Daten für die Beurteilungen im Rahmen der Umweltprüfung von untergeordne ter Bedeutung.
3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung
Gemäß § 9 Abs. 4 ROG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt von der für die Landesplanung zuständigen Stelle zu
überwachen. Die durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen sind im Umwelt bericht
und mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens in einer zusammenfassenden Erkl ärung zu beschreiben (A nlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG; Nr. 3 b; § 11 Abs. 3 ROG).
Ziel der Überwachungsmaßnahmen ist insbesondere, unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
ergre ifen zu können. Eine Pflicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, besteht allerdings
nicht (vgl. UBA 2008, S. 46).
Die Überwachung kann auf folgende Aspekte konzentriert werden (vgl. Leitfaden des
Umweltbundesamtes zur Strategischen Umweltprüfung):
43
•
die im Umweltbericht angesprochenen erheblichen negativen Umweltaus wirkungen,
•
Maßnahmen, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen verhindert,
verringert oder kompensiert werden sollen,
•
Aussagen zu Art und Umfang von negativen Umweltauswirkungen, die mit deutl ichen Unsicherheiten behaftet sind und bei denen mit höherer Wahrscheinlichkeit
unvorhergesehene Entwicklungen eintreten können.
Im vorliegenden Um weltbericht wird dargelegt, dass von den Festlegungen des LEPTeilplan s keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen.
Unabhängig davon erfolgt eine Überwachung von durch
•
eine Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP bei nachgeordneten
Planungen sowie
•
eine fortlaufende Überwachung von Umwelt zuständen durch die nordrheinwestfälische Umweltverwaltung.
Auf eine nähere Darlegung dieser Instrumente kann hier verzichtet werden.
4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens beabsichtigt, in einem Landesentwicklungs plan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel –
(im Folgenden auch LEP -Teilplan genannt) landesweit geltende Ziele und Grundsätze
zur Steuerung des großflächigen Ei nzelhandels festzulegen.
Die Regelungen des Entwurfs des LEP-Teilplans sind in einer Kurzdarstellung seiner Inhalte und seiner wichtigsten Zielvorstellungen zusammenfassend beschrieben (vgl. Ka pitel 1.2). Nach den im Entwurf des LEP -Teilplans geplanten landesplanerischen Vorgaben können die Kommunen große Einzelhandels projekte in der Regel nur noch in den
zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt - bzw. Ortsteilzentren) planen. Zur
Sicherung der Nahversorgung und für Einzelhandelsgroß proje kte mit nicht zentrenrel evanten Sortimenten, wie z. B. Möbelhäuser oder Baumärkte, sind Ausnahmen vorges ehen. Dabei wird die Größe der zentrenrelevanten Randsortimente jedoch beschränkt. Die
neuen Festlegungen fordern die Kommunen darüber hinaus auf, zentrenschädlichen Ei nzelhandelsagglomerati onen entgegenzuwirken. Die neuen Regelungen enthalten darüber
hinaus Festlegungen zu vorhandenen Standorten von Einzelhandels großprojekten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen und zu der Berücksichtigung regionaler
Einzelhandelskonzepte.
Gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz
(LPlG) ist im Rahmen der Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine Umweltpr üfung
durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen.
Mit dem hier vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Aus wirkungen des Raumordnungsplans auf
44
1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen
und die biologische Vielfalt,
2.
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie
4.
die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern,
beschrieben und bewertet.
Der Umweltbericht ist zentraler Bestandteil der Umweltprüfung; als Bestandteil der Planunterlagen nimmt er an dem Abstimmungs - und Beteiligungsverfahren gemäß § 17 LPlG
i. V. m § 13 LPlG und § 10 ROG teil, bei dem die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen während der Auslegungsfrist zum Planentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht Stellung nehmen können.
Bindungswirkungen für nachgeordnete Planungen, zu denen u. a. die Regionalpläne sowie die Bauleitpläne der Gemeinden gehören, gehen von den im LEP -Teilplan festgelegten Zielen und Grundsätzen aus (vgl. Kapitel 1.3 z u Stellung und Bindungswirkungen
des LEP -Teilplans im Planungssystem). Dabei sind Ziele der Raumordnung zu beachten;
Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Abwägungs - oder E rmessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen . Die
Umweltprüfung und der vorliegende Umweltbericht konzentrieren sich dementsprechend
auf die Zielfestlegungen und Grundsätze des Plan-Entwurfes.
Für die Umweltprüfung bzw. den vorliegenden Umweltbericht ist weiterhin von Bedeutung, dass der LEP -Teilplan keine zeichnerischen Festlegungen beinhaltet und selbst
keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel festlegt, so dass
sich keine konkreten Bezüge der getroffenen Festlegungen zu räumlichen Ausprägungen
von Schutzgütern herstellen lassen. Insoweit war auch die Nutzung raumbezogener Daten im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Umwelt berichtes von untergeordneter
Bedeutung (vgl. Kapitel 3.1).
Aufgrund dieses Abstraktionsgrades und des Charakters der Festlegungen im LEP Teilplan erfolgen Aussagen zu möglichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht stärker
zusammenfassend, durch verbal-argumentative Bewertungen und als raumunspezifische
Trendei nschätzung .
Weitere Hinweise zur M ethodik der Umweltprüfung ergeben sich aus den Kapitel 1.4.2,
Ent sprechend der Vorgaben des ROG werden in Kapitel 1.5 die in den einschlägigen
Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei
der Aufstellung berücksichtigt wurden, dargestellt.
Dabei wird deutlich, dass der LEP -Teilplan mit seinen Festlegungen die Leitvorstellung
einer nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaft lichen Ansprüche
an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in
den Teilräumen führt (vgl. § 1 Abs. 2 ROG), auch Umweltziele verfolgt.
45
Seine Ausrichtung unterstützt insbesondere das Umweltziel, flächensparend mit dem
Freiraum umzugehen, womit er auch den in Kapitel 1.5.1 näher beschriebenen schut z gutbezogenen Umweltzielen dient .
Kapitel 2 beinhaltet als zentralen Kern des Umweltberichts und der Umweltprüfung die
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der einzelnen textlichen Ziele
und Grundsätze des LEP -Teilplanentwurfes.
Es wird eingeleitet mit einer Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands (Kapitel
2.1). Die Beschreibung des Umweltzustands erfolgt durch Beschreibung der übergreifenden Trends zur Bevölkerungsentwicklung, zur Globalisierung der Wirtschaft und Entwick lungen im Einzelhandel, zum Klimawandel sowie zu Inanspruchnahmen und Beeinträc htigungen des raumordnerischen Freiraums bzw. zum Landschaft swandel.
Daran anschließend werden bezogen auf die einzelnen Schutzgüter - soweit dies für die
Bewertung möglicher Umweltauswirkungen des LEP -Teilplans bedeutsam ist - Ausführungen zu den Schutzgütern selbst sowie zu ihrem Umweltzustand gemacht.
Die Umweltprüfung im engeren Sinn zu den Zi elen und Grundsätzen des LEP-Teilplans
erfolgt mehrstufig:
•
In Kapitel 2.2 werden einzelnen Ziele und Grundsätze darauf untersucht, ob von
ihnen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können
•
In Kapitel 2.4 wird die Aufstellung des LEP - Teilplan s Großflächiger Einzelhandel in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und
sonstiger Wechselwirkungen betrachtet.
•
In Kapitel 2.3 erfolgt ergänzend eine integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Soweit ein Raumordnungsplan allein oder in Zusammenwirken mit anderen Pl änen und Projekte geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträc htigen, ist der Plan vor seiner Zulassung oder Durchführung auf s eine Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets überprüfen (FFHVerträglichkeitsprüfung).
Als Ergebnis der Umweltprüfung einschließlich der integrierten FFH-Verträglichkeits prüfung ist zusammenfassend festzustellen:
•
Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel
dazu beitragen werden, unmittelbare Inanspruchnahmen von Freiraum zu ve rmeiden und infolge der Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung auch mittelbar Freirauminanspruchnahmen zu ve rringern.
•
Insbesondere die Ziele 1 und 2 des LEP -Teilplan entwurfes tragen dazu bei, dass
großflächiger Einzelhandel in Allgemeinen Siedlungsbereichen und großflächiger
Einzelhandel mit zentrenrelevantem Kernsortiment in zentralen Versorgungsbereichen konzentriert werden. S ummarisch ist davon auszugehen, dass das V erkehrs aufkommen vermindert wird, da die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels künftig stärker dort erfolgt , wo auch eine größere Konzentration der B evölkerung und eine bessere ÖPNV -Anbindung vorhanden ist. Insoweit ist in einer
46
Gesamtbilanz davon auszugehen, dass sich längere Anfahrten zwischen Wohnstandorten und den entsprechenden Ansiedlungen des großflächigen Einzelhandels reduzieren und ein e intensivere ÖPNV -Nutzung wahrscheinlicher ist. Allerdings kann es bei einer Konzentration von großflächigem Einzelhandel in ASB
bzw. in zentralen Versorgungsbereichen auch lokal zu Konzentrationen von Anlieferungs- und Konsumentenverkehren kommen, durch die Anwohner in ihrer
Lebensqualität (insbesondere durch Lärmeinwirkung) beeinträchtigt werden können (Schutz gut Mensch).
•
Konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schutz güter können auf der Grundlage der Festlegungen im LEP-Teilplanentwurf jedoch
nicht getroffen werden.
•
Aufgrund der Festlegungen des LEP -Teilplanentwurfes sind auf der Ebene des
LEP auch mögliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten nicht zu ermitteln, aber auch nicht zu erwarten.
•
Im Ergebnis sind auf der Ebene des Landesentwicklungsplans weder für die einzelnen Festlegungen des LEP-Teilplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen
auf einzelne Schutzgüter noch voraussichtlich erhebliche kumulative oder summarische Auswirkungen zu erwarten.
•
Die Umsetzung des LEP -Teilplans hat daher auch keine voraussichtlich erhebl ichen Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer. Es ist gleichwohl beabsichtigt, die Nachbarländer und -staaten bei der Erarbeitung des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - zu bet eiligen (vgl. Kapitel 2.5).
•
Da von den Festlegungen des LEP -Teilplanentwurfes keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Alternativen zu den einzelnen Festlegungen zu entwickeln. A nderweitige Planungsmöglichkeiten drängen
sich auch aus sachlichen Gründen nicht auf.
•
Aufgrund nicht bestimmbarer bzw. auch nicht zu erwartender voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen sind auch keine darauf gerichteten Überwachungsmaßnahmen im Umweltbericht zu beschreiben.
•
Unabhängig davon erfolgt eine Überwachung von Umweltauswirkungen in Zusammenhang mit der Aufstellung der LEP-Teilplans durch eine Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP-Teilplans bei nachgeordneten Planungen,
insbesondere im Rahmen der Rechtskontrolle der Regionalpläne sowie die Verpflichtung zur Beachtung von Raumordnungszielen bzw. Berücksichtigung von
Grundsätzen der Raumordnung durch nachgeordnete Planungsträger bei der
Aufstellung ihrer Planungen und Maßnahmen, sowie durch eine fortlaufende
Überwachung von Umweltzuständen durch die nordrhein-westfälische Umwelt verwaltung.
47
5 Literatur- und Gesetzesverzeichnis
A) Literatur
Bundesregierung, 2002: Perspektiven für Deutschland (Nachhaltigkeitsstrategie ),
WHO, 1989: Europäische Charta Umwelt und Gesundheit; verabschiedet anlässlich der
1. WHO-Europakonferenz Umwelt und Gesundheit,
Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) 2005: Raumordnungsbericht
2005, B erichte Bd. 21, Bonn ,
Land Nordrhein-Westfalen, 1995: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP
NRW),
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT-NRW ), 2012: Amtliche
Landesstatistik Nordrhein – Westfalen (http://www.it.nrw.de),
Landschaftsverband Rheinland (LVR) / Landschaftsverband Westfalen – Lippe (LWL)
2007: Erhaltende Kulturla ndschaftsentwicklung in Nordrhein – Westfalen.
Grundlagen und Empfehlungen für die Landes planung. Münster / Köln, 2007,
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV NRW) -Hrsg. - 2009: Umweltbericht NRW
2009. Düsseldorf, 2009,
Umweltbundesamt -Hrsg. - 2008: Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Langfassung). Forschungsvorhaben 206 13 100, i. A. des Umweltbundesamtes erarbeitet von Balla, S.; P eters, H. -J.; Wulfert, K. Berlin.
B) Gesetze, Richtlinien und Erlasse
Europäische Ebene
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie ) - (ABl. L 327 vom
22.12.2000, S. 1–73), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. (Abl. L 140 S. 114 vom
5.6.2009);
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November
2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie)
(kodifizierte Fassung vom 26.1.2010), Amtsblatt der Europäischen Union L 20/7;
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie )- ABl. EG
Nr. L 206/7 vom 22.7.92, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 - ABl. EG Nr. L 363/49 vom 20.12.06;
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001
über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme
(SUP -Richtlinie ) (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001).
48
Bundesebene
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011
(BGBl. I S. 1509) geändert worden ist;
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 466) geändert worden ist;
Bundes -Bodenschutzgesetz (BBodenG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch
Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist;
Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist;
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert
worden ist;
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist;
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (K W K-G) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist ;
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist;
Wasserhaushaltsgesetz (W HG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist .
Landesebene (Nordrhein -Westfälische Gesetzgebung)
Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW ) vom 11. März
1980 (GV. NW. 1980 S.226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 259 des
Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.274),
Gesetz zur Landeentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) vom 5. Oktober
1989 (GV. NRW. S. 485, ber. S. 648) außer Kraft getreten am 31.12.2011 ,
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW ) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568). Zuletzt geändert durch Art ikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185),
Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) vom 3. 5. 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom
16. März 2010 (GV. NRW. S. 212).
49
Neuaufstellung des LEP NRW -Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel -
Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG i.V.m.
§ 14 Abs. 2 und 4 LPlG
Kreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden
Regierungsbezirk Arnsberg
Hochsauerlandkreis
Stadt Arnsberg
Gemeinde Bestwig
Stadt Brilon
Gemeinde Eslohe
Stadt Hallenberg
Stadt Marsberg
Stadt Medebach
Stadt Meschede
Stadt Olsberg
Stadt Schmallenberg
Stadt Sundern
Stadt Winterberg
Märkischer Kreis
Stadt Altena
Stadt Balve
Stadt Halver
Stadt Hemer
Gemeinde Herscheid
Stadt Iserlohn
Stadt Kierspe
Stadt Lüdenscheid
Stadt Meinerzhagen
Stadt Menden
Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde
Stadt Neuenrade
Stadt Plettenberg
Gemeinde Schalksmühle
Stadt Werdohl
Kreis Olpe
Stadt Attendorn
Stadt Drolshagen
Gemeinde Finnentrop
Gemeinde Kirchhundem
Stadt Lennestadt
Stadt Olpe
Gemeinde Wenden
Kreis Siegen-Wittgenstein
Stadt Bad Berleburg
Gemeinde Burbach
Gemeinde Erndtebrück
Stadt Freudenberg
Stadt Hilchenbach
Stadt Kreuztal
Stadt Bad Laasphe
Stadt Netphen
Gemeinde Neunkirchen
Stadt Siegen
Steinstr. 27
Rathausplatz 1
Rathausplatz 1
Am Markt 1
Schultheißstr. 2
Rathausplatz 1
Lillers-Str. 8
Oberstr. 28-30
Franz-Stahlmecke-Platz 2
Bigger Platz 6
Unterm Werth 1
Rathausplatz 1
Fichtenweg 10
Heedfelder Str. 45
Lüdenscheider Str. 22
Widukindplatz 1
Thomasstr. 18
Hademareplatz 44
Plettenberger Str. 27
Schillerplatz 7
Springerweg 21
Rathausplatz 2
Bahnhofstr. 9-13
Neumarkt 5
Hagener Str. 76
Alte Burg 1
Grünestr. 10
Rathausplatz 1
Goethestr. 51
Danziger Str. 2
Kölner Str. 10
Hagener Str. 9
Am Markt 1
Hundemstr. 35
Helmut-Kumpf-Str. 25
Franziskanerstr. 6
Hauptstr. 75
Koblenzer Str. 73
Poststr. 42
Eicher Weg 13
Talstr. 27
Bahnhofstr. 18-20
Markt 13
Siegener Str. 5
Mühlenstr. 20
Amtsstr. 6
Bahnhofstr. 3
Markt 2
Seite 1
59872 Meschede
59759 Arnsberg
59909 Bestwig
59929 Brilon
59889 Eslohe
59969 Hallenberg
34431 Marsberg
59964 Medebach
59872 Meschede
59939 Olsberg
57392 Schmallenberg
59846 Sundern
59955 Winterberg
58509 Lüdenscheid
58762 Altena
58802 Balve
58553 Halver
58675 Hemer
58849 Herscheid
58636 Iserlohn
58566 Kierspe
58507 Lüdenscheid
58540 Meinerzhagen
58406 Menden
58769 Nachrodt-Wiblingwerde
58809 Neuenrade
58840 Plettenberg
58579 Schalksmühle
58791 Werdohl
57462 Olpe
57439 Attendorn
57489 Drolshagen
57413 Finnentrop
57399 Kirchhundem
57368 Lennestadt
57462 Olpe
57482 Wenden
54072 Siegen
57319 Bad Berleburg
57299 Burbach
57339 Erndtebrück
57258 Freudenberg
57271 Hilchenbach
57223 Kreuztal
57334 Bad Laasphe
57250 Netphen
57290 Neunkirchen
54072 Siegen
Gemeinde Wilnsdorf
Kreis Soest
Gemeinde Anröchte
Gemeinde Bad Sassendorf
Gemeinde Ense
Stadt Erwitte
Stadt Geseke
Gemeinde Lippetal
Stadt Lippstadt
Gemeinde Möhnesee
Stadt Rüthen
Stadt Soest
Stadt Warstein
Gemeinde Welver
Stadt Werl
Gemeinde Wickede
Marktplatz 1
Hoher Weg 1-3
Hauptstr. 72-74
Eichendorffstr. 1
Am Spring 4
Am Markt 13
Martinsgasse 2
Bahnhofstr. 7
Ostwall 1
Hauptstr. 19
Hochstr. 14
Am Vreithof 6-8
Dieplohstr. 1
Markt 4
Hedwig-Dransfeld-Str. 21-23
Hauptstr. 81
57234 Wilnsdorf
59494 Soest
59609 Anröchte
59505 Bad Sassendorf
59469 Ense
59597 Erwitte
59590 Geseke
59510 Lippetal
59555 Lippstadt
59519 Möhnesee
59602 Rüthen
59494 Soest
59581 Warstein
59514 Welver
59457 Werl
58739 Wickede
Regierungsbezirk Detmold
Stadt Bielefeld
Kreis Gütersloh
Stadt Borgholzhausen
Stadt Gütersloh
Stadt Halle (Westf.)
Stadt Harsewinkel
Gemeinde Herzebrock-Clarholz
Gemeinde Langenberg
Stadt Rheda-Wiedenbrück
Stadt Rietberg
Stadt Schloss Holte-Stukenbrock
Gemeinde Steinhagen
Gemeinde Verl
Stadt Versmold
Stadt Werther (Westf.)
Kreis Herford
Stadt Bünde
Stadt Enger
Stadt Herford
Gemeinde Hiddenhausen
Gemeinde Kirchlengern
Stadt Löhne
Gemeinde Rödinghausen
Stadt Spenge
Stadt Vlotho
Kreis Höxter
Stadt Bad Driburg
Stadt Beverungen
Stadt Borgentreich
Stadt Brakel
Stadt Höxter
Stadt Marienmünster
Stadt Nieheim
Stadt Steinheim
Stadt Warburg
Stadt Willebadessen
Kreis Lippe
Gemeinde Augustdorf
Stadt Bad Salzuflen
Stadt Barntrup
Stadt Blomberg
Stadt Detmold
Gemeinde Dörentrup
Gemeinde Extertal
Stadt Horn-Bad Meinberg
Gemeinde Kalletal
Niederwall 25
Herzebrocker Str. 140
Schulstr. 5
Berliner Str. 40
Ravensberger Str. 1
Münsterstr. 14
Am Rathaus 1
Klutenbrinkstr. 5
Rathausplatz 13
Rügenstr. 1
Rathausstr. 2
Am Pulverbach 25
Paderborner Str. 3-5
Münsterstr. 16
Mühlenstr. 2
Amtshausstr. 3
Bahnhofstr. 13 – 11
Bahnhofstr. 44
Rathausplatz 1
Rathausstr. 1
Rathausplatz 1
Oeynhauser Str. 41
Heerstr. 2
Lange Str. 52 – 56
Lange Str. 60
Moltkestr. 12
Am Rathausplatz 2
Weserstr. 10-12
Am Rathaus 13
Am Markt
Westerbachstr. 45
Schulstr. 1
Marktstr. 28
Marktstr. 2
Bahnhofstr. 28
Abdinghofweg 1
Felix-Fechenbach-Str. 5
Pivitsheider Str. 16
Rudolph-Brandes-Allee 19
Mittelstr. 38
Marktplatz 1
Marktplatz 5
Hauptstr. 2
Mittelstr. 33
Rathausplatz 4
Rintelner Str. 3
33602 Bielefeld
33334 Gütersloh
33829 Borgholzhausen
33330 Gütersloh
33790 Halle
33428 Harsewinkel
33442 Herzebrock-Clarholz
33449 Langenberg
33378 Rheda-Wiedenbrück
33397 Rietberg
33758 Schloss Holte-Stukenb.
33803 Steinhagen
33411 Verl
33775 Versmold
33824 Werther
32051 Herford
32257 Bünde
32130 Enger
32052 Herford
32120 Hiddenhausen
32278 Kirchlengern
32584 Löhne
32289 Rödinghausen
32139 Spenge
32602 Vlotho
37671 Höxter
33014 Bad Driburg
37688 Beverungen
34434 Borgentreich
33034 Brakel
37671 Höxter
37696 Marienmünster
33039 Nieheim
32839 Steinheim
34414 Warburg
34439 Willebadessen
32756 Detmold
32832 Augustdorf
32105 Bad Salzuflen
32683 Barntrup
32825 Blomberg
32756 Detmold
32694 Dörentrup
32699 Extertal
32805 Horn-Bad Meinberg
32689 Kalletal
Seite 2
Stadt Lage
Stadt Lemgo
Gemeinde Leopoldshöhe
Stadt Lügde
Stadt Oerlinghausen
Stadt Schieder-Schwalenberg
Gemeinde Schlangen
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Bad Oeynhausen
Stadt Espelkamp
Gemeinde Hille
Gemeinde Hüllhorst
Stadt Lübbecke
Stadt Minden
Stadt Petershagen
Stadt Porta Westfalica
Stadt Preußisch Oldendorf
Stadt Rahden
Gemeinde Stemwede
Kreis Paderborn
Gemeinde Altenbeken
Stadt Bad Lippspringe
Gemeinde Borchen
Stadt Büren
Stadt Delbrück
Gemeinde Hövelhof
Stadt Lichtenau
Stadt Paderborn
Stadt Salzkotten
Stadt Bad Wünnenberg
Lange Str. 72
Marktplatz 1
Kirchweg 1
Am Markt 1
Rathausplatz 1
Domäne 3
Kirchplatz 6
Portastr. 13
Ostkorso 8
Wilhelm-Kern-Platz 1
Am Rathaus 4
Löhner Str. 1
Kreishausstr. 4
Kleiner Domhof 17
Bahnhofstr. 63
Kempstr. 1
Rathausstr. 3
Lange Str. 9
Am Thie 20
Aldegreverstr. 10-14
Bahnhofstr. 5 a
Friedr.-Wilh.-Weber-Platz 1
Unter der Burg 1
Königstr. 16
Lange Str. 41
Schloßstr. 14
Lange Str. 39
Am Abdingshof 11
Marktstr. 8
Poststr. 11
32791 Lage
32657 Lemgo
33818 Leopoldshöhe
32676 Lügde
33813 Oerlinghausen
32816 Schieder-Schwalenberg
33189 Schlangen
32423 Minden
32545 Bad Oeynhausen
32339 Espelkamp
32479 Hille
32609 Hüllhorst
32312 Lübbecke
32423 Minden
32469 Petershagen
32457 Porta Westfalica
32361 Preußisch Oldendorf
32369 Rahden
32351 Stemwede
33102 Paderborn
33184 Altenbeken
33175 Bad Lippspringe
33178 Borchen
33142 Büren
33129 Delbrück
33161 Hövelhof
33165 Lichtenau
33098 Paderborn
33114 Salzkotten
33181 Bad Wünnenberg
Regierungsbezirk Düsseldorf
Stadt Düsseldorf
Stadt Krefeld
Stadt Mönchengladbach
Stadt Remscheid
Stadt Solingen
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Kreis Kleve
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Gemeinde Kerken
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Gemeinde Rheurdt
Stadt Straelen
Gemeinde Uedem
Gemeinde Wachtendonk
Gemeinde Weeze
Kreis Mettmann
Stadt Erkrath
Stadt Haan
Stadt Heiligenhaus
Stadt Hilden
Stadt Langenfeld
Stadt Mettmann
Stadt Monheim am Rhein
Stadt Ratingen
Marktplatz 1
Von-der-Leyen-Platz
Weiherstr. 21
Theodor-Heuss-Platz 1
Cronenberger Str. 59-61
Johannes-Rau-Platz 1
Nassauer Allee 15-23
Rathausplatz 1
Geistmarkt 1
Issumer Tor 36
Markt 2
Herrlichkeit 7-9
Markt 20
Dionysiusplatz 4
Peter-Plümpe-Platz 12
Kavarinerstr. 20-22
Klever Str. 4
Markt 1
Rathausstr. 35
Rathausstr. 1
Mosterstr. 2
Weinstr. 1
Cyriakusplatz 13-14
Düsseldorfer Str. 26
Bahnstr. 16
Kaiserstr. 85
Hauptstr. 157
Am Rathaus 1
Konrad-Adenauer-Platz 1
Neanderstr. 85
Rathausplatz 2
Minoritenstr. 2-6
40213 Düsseldorf
47798 Krefeld
41061 Mönchengladbach
42853 Remscheid
42651 Solingen
42275 Wuppertal
47533 Kleve
47551 Bedburg-Hau
46446 Emmerich am Rhein
47608 Geldern
47574 Goch
47661 Issum
47546 Kalkar
47647 Kerken
47623 Kevelaer
47533 Kleve
47559 Kranenburg
46459 Rees
47509 Rheurdt
47638 Straelen
47589 Uedem
47669 Wachtendonk
47652 Weeze
40822 Mettmann
40699 Erkrath
42781 Haan
42579 Heiligenhaus
40721 Hilden
40764 Langenfeld
40822 Mettmann
40789 Monheim am Rhein
40878 Ratingen
Seite 3
Stadt Velbert
Stadt Wülfrath
Rhein-Kreis Neuss
Stadt Dormagen
Stadt Grevenbroich
Gemeinde Jüchen
Stadt Kaarst
Stadt Korschenbroich
Stadt Meerbusch
Stadt Neuss
Gemeinde Rommerskirchen
Kreis Viersen
Gemeinde Brüggen
Gemeinde Grefrath
Stadt Kempen
Stadt Nettetal
Gemeinde Niederkrüchten
Gemeinde Schwalmtal
Stadt Tönisvorst
Stadt Viersen
Stadt Willich
Thomasstr. 1
Am Rathaus 1
Oberstr. 91
Paul-Wierich-Platz 2
Am Markt 1
Am Rathaus 5
Am Neumarkt 2
Sebastianusstr. 1
Moerser Str. 28
Markt 2
Bahnstr. 51
Rathausmarkt 3
Klosterstr. 38
Rathausplatz 3
Buttermarkt 1
Doerkesplatz 11
Laurentiusstr. 19
Markt 20
Bahnstr. 15
Rathausmarkt 1
Hauptstr. 6
42551 Velbert
42489 Wülfrath
41460 Neuss
41539 Dormagen
41515 Grevenbroich
41363 Jüchen
41564 Kaarst
41352 Korschenbroich
40667 Meerbusch
41460 Neuss
41569 Rommerskirchen
41747 Viersen
41379 Brüggen
47929 Grefrath
47906 Kempen
41334 Nettetal
41372 Niederkrüchten
41366 Schwalmtal
47918 Tönisvorst
41747 Viersen
47877 Willich
Regierungsbezirk Köln
Stadt Aachen
Stadt Bonn
Stadt Köln
Stadt Leverkusen
Städteregion Aachen
Stadt Alsdorf
Stadt Baesweiler
Stadt Eschweiler
Stadt Herzogenrath
Stadt Monschau
Gemeinde Roetgen
Gemeinde Simmerath
Stadt Stolberg
Stadt Würselen
Kreis Düren
Gemeinde Aldenhoven
Stadt Düren
Stadt Heimbach
Gemeinde Hürtgenwald
Gemeinde Inden
Stadt Jülich
Gemeinde Langerwehe
Gemeinde Kreuzau
Stadt Linnich
Gemeinde Merzenich
Stadt Nideggen
Gemeinde Niederzier
Gemeinde Nörvenich
Gemeinde Titz
Gemeinde Vettweiß
Kreis Euskirchen
Stadt Bad Münstereifel
Gemeinde Blankenheim
Stadt Euskirchen
Gemeinde Dahlem
Gemeinde Hellenthal
Gemeinde Kall
Stadt Mechernich
Gemeinde Nettersheim
Stadt Schleiden
Gemeinde Weilerswist
Markt
Berliner Platz 2
Rathausplatz 1
Friedrich-Ebert-Platz 1
Zollernstr. 10
Hubertusstr. 17
Mariastr. 2
Johannes-Rau-Platz 1
Rathausplatz 1
Laufenstr. 84
Hauptstr. 55
Rathaus
Rathausstr. 11-13
Morlaixplatz 1
Bismarckstr. 16
Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
Wilhelmstr. 34
Hengebachstr. 14
August-Scholl-Str. 5
Rathausstr. 1
Große Rurstr. 17
Schönthaler Str. 4
Bahnhofstr. 7
Rurdorfer Str. 64
Valdersweg 1
Zülpicher Str. 1
Rathausstr. 8
Bahnhofstr. 25
Landstr. 4
Gereonstr. 14
Jülicher Ring 32
Marktstr. 11-15
Rathausplatz 16
Kölner Str. 75
Hauptstr. 23
Rathausstr. 2
Bahnhofstr. 9
Bergstr. 1
Krausstr. 1
Blankenheimer Str. 2-4
Bonner Str. 29
52062 Aachen
53103 Bonn
50679 Köln
51373 Leverkusen
52040 Aachen
52477 Alsdorf
52499 Baesweiler
52249 Eschweiler
52134 Herzogenrath
52156 Monschau
52159 Roetgen
52152 Simmerath
52222 Stolberg
52146 Würselen
52351 Düren
52457 Aldenhoven
52349 Düren
52396 Heimbach
52393 Hürtgenwald
52459 Inden
52428 Jülich
52379 Langerwehe
52372 Kreuzau
52441 Linnich
52399 Merzenich
52385 Nideggen
52382 Niederzier
52388 Nörvenich
52445 Titz
52391 Vettweiß
53861 Euskirchen
53902 Bad Münstereifel
53945 Blankenheim
53879 Euskirchen
53949 Dahlem
53940 Hellenthal
53925 Kall
53894 Mechernich
53947 Nettersheim
53937 Schleiden
53919 Weilerswist
Seite 4
Stadt Zülpich
Kreis Heinsberg
Stadt Erkelenz
Gemeinde Gangelt
Stadt Geilenkirchen
Stadt Heinsberg
Stadt Hückelhoven
Gemeinde Selfkant
Stadt Übach-Palenberg
Gemeinde Waldfeucht
Stadt Wassenberg
Stadt Wegberg
Oberbergischer Kreis
Stadt Bergneustadt
Gemeinde Engelskirchen
Stadt Gummersbach
Stadt Hückeswagen
Gemeinde Lindlar
Gemeinde Marienheide
Gemeinde Morsbach
Gemeinde Nümbrecht
Stadt Radevormwald
Gemeinde Reichshof
Stadt Waldbröl
Stadt Wiehl
Stadt Wipperfürth
Rheinisch-Bergischer-Kreis
Stadt Bergisch Gladbach
Stadt Burscheid
Gemeinde Kürten
Stadt Leichlingen
Gemeinde Odenthal
Stadt Overath
Stadt Rösrath
Stadt Wermelskirchen
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Bedburg
Stadt Bergheim
Stadt Brühl
Gemeinde Elsdorf
Stadt Erftstadt
Stadt Frechen
Stadt Hürth
Stadt Kerpen
Stadt Pulheim
Stadt Wesseling
Rhein-Sieg-Kreis
Gemeinde Alfter
Stadt Bad Honnef
Stadt Bornheim
Gemeinde Eitorf
Stadt Hennef
Stadt Königswinter
Stadt Lohmar
Stadt Meckenheim
Gemeinde Much
Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
Stadtverwaltung Niederkassel
Stadt Rheinbach
Gemeinde Ruppichteroth
Stadt St. Augustin
Stadt Siegburg
Gemeinde Swisttal
Stadt Troisdorf
Markt 21
Valkenburger Str. 45
Johannismarkt 17
Burgstr. 10
Markt 9
Apfelstr. 60
Parkhofstr. 76
Rathaus 13
Rathausplatz 4
Lambertusstr. 13
Roermonder Str. 25-27
Rathausplatz 25
Moltkestr. 34
Kölner Str. 256
Engels-Platz 4
Rathausplatz 1
Auf`m Schloss
Borromäusstr. 1
Hauptstr. 20
Bahnhofstr. 2
Hauptstr. 16
Hohenfuhrstr. 13
Hauptstr. 12
Nümbrechter Str. 18-21
Bahnhofstr. 1
Marktplatz 1
Rübezahlwald 7
Wilhelm-Wagener-Platz
Höhestr. 7-9
Marktfeld 1
Am Schulbusch 16
Altenberger-Dom-Str. 29
Hauptstr. 25
Hauptstr. 229
Telegrafenstr. 29-33
Willy-Brandt-Platz 1
Am Rathaus 1
Bethlehemer Str. 9 - 11
Uhlstr. 3
Gladbacher Str. 111
Holzdamm 10
Johann-Schmitz-Platz 1
Friedrich-Ebert-Str. 40
Jahnplatz 1
Alte Kölner Str. 26
Alfons-Müller-Platz
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Am Rathaus 7
Rathausplatz 1
Rathausstr. 2
Markt 1
Frankfurter Str. 97
Obere Str. 8
Hauptstr. 29
Bahnhofstr. 22
Hauptstr. 57
Hauptstr. 78
Rathausstr. 19
Schweigelstr. 23
Rathausstr. 18
Markt 1
Nogenter Platz 10
Rathausstr. 115
Kölner Str. 176
Seite 5
53909 Zülpich
52525 Heinsberg
41812 Erkelenz
52538 Gangelt
52511 Geilenkirchen
52525 Heinsberg
41836 Hückelhoven
52539 Selfkant
52531 Übach-Palenberg
52525 Waldfeucht
41849 Wassenberg
41844 Wegberg
51643 Gummersbach
51402 Bergneustadt
51766 Engelskirchen
51643 Gummersbach
42499 Hückeswagen
51789 Lindlar
51409 Marienheide
51597 Morsbach
51588 Nümbrecht
42477 Radevormwald
51580 Reichshof-Denklingen
51545 Waldbröl
51674 Wiehl
51688 Wipperfürth
51469 Bergisch Gladbach
51429 Bergisch Gladbach
51399 Burscheid
51515 Kürten
42799 Leichlingen
51519 Odenthal
51491 Overath
51503 Rösrath
42929 Wermelskirchen
50126 Bergheim
50181 Bedburg
50126 Bergheim
50321 Brühl
50189 Elsdorf
50374 Erftstadt
50226 Frechen
50354 Hürth
50171 Kerpen
50259 Pulheim
50389 Wesseling
53721 Siegburg
53347 Alfter
53604 Bad Honnef
53332 Bornheim
53783 Eitorf
53773 Hennef
53639 Königswinter
53797 Lohmar
53340 Meckenheim
53804 Much
53819 Neunkirchen-Seelscheid
53859 Niederkassel
53359 Rheinbach
53809 Ruppichteroth
53757 St. Augustin
53721 Siegburg
53913 Swisttal
53840 Troisdorf
Gemeinde Wachtberg
Gemeinde Windeck
Rathausstr. 34
Rathausstr. 12
53343 Wachtberg
51540 Windeck
Regierungsbezirk Münster
Stadt Münster
Kreis Borken
Stadt Ahaus
Stadt Bocholt
Stadt Borken
Stadt Gescher
Stadt Gronau
Stadt Isselburg
Stadt Rhede
Stadt Stadtlohn
Stadt Vreden
Gemeinde Heek
Gemeinde Heiden
Gemeinde Legden
Gemeinde Raesfeld
Gemeinde Reken
Gemeinde Schöppingen
Gemeinde Südlohn
Gemeinde Velen
Kreis Coesfeld
Stadt Billerbeck
Stadt Coesfeld
Stadt Dülmen
Stadt Lüdinghausen
Stadt Olfen
Gemeinde Ascheberg
Gemeinde Havixbeck
Gemeinde Nordkirchen
Gemeinde Nottuln
Gemeinde Rosendahl
Gemeinde Senden
Kreis Steinfurt
Stadt Emsdetten
Stadt Greven
Stadt Hörstel
Stadt Horstmar
Stadt Ibbenbüren
Stadt Lengerich
Stadt Ochtrup
Stadt Rheine
Stadt Steinfurt
Stadt Tecklenburg
Gemeinde Altenberge
Gemeinde Hopsten
Gemeinde Ladbergen
Gemeinde Laer
Gemeinde Lienen
Gemeinde Lotte
Gemeinde Metelen
Gemeinde Mettingen
Gemeinde Neuenkirchen
Gemeinde Nordwalde
Gemeinde Recke
Gemeinde Saerbeck
Gemeinde Westerkappeln
Gemeinde Wettringen
Kreis Warendorf
Stadt Ahlen
Stadt Beckum
Stadt Drensteinfurt
Klemensstr. 10
Burloer Str. 93
Rathausplatz 1
Berliner Platz 1
Im Piepershagen 17
Marktplatz 1
Konrad-Adenauer-Str. 1
Minervastr. 12
Rathausplatz 9
Markt 3
Burgstr. 14
Bahnhofstr. 60
Rathausplatz 1
Amtshausstr. 1
Weseler Str. 19
Kirchstr. 1
Amtsstr. 17
Winterswyker Str. 1
Ramsdorfer Str. 19
Friedrich-Ebert-Str. 7
Markt 1
Markt 8
Markt 1-3
Borg 2
Kirchstr. 5
Dieningstr. 7
Willi-Richter-Platz 1
Bohlenstr. 2
Stiftsplatz 7-8
Hauptstr.30
Münsterstr. 30
Tecklenburger Str. 10
Am Markt 1
Rathausstr. 6
Kalixtusstr. 6
Kirchplatz 1-3
Alte Münsterstr. 16
Tecklenburger Str. 2-4
Prof.-Gärtner-Str. 10
Klosterstr. 14
Emsdettener Str. 40
Zum Kahlen Berg 2
Kirchstr. 25
Bunte Str. 35
Jahnstr. 5
Mühlenhoek 1
Hauptstr. 14
Westerkappelner Str. 19
Sendplatz 18
Rathausplatz 1
Hauptstr. 16
Bahnhofstr. 2
Hauptstr. 28
Ferrières-Str. 11
Große Str. 13
Kirchstr. 19
Waldenburger Str. 2
Westenmauer 10
Weststr. 46
Landsbergplatz 7
48143 Münster
46325 Borken
48683 Ahaus
46395 Bocholt
46325 Borken
48712 Gescher
48599 Gronau
46419 Isselburg
46414 Rhede
48403 Stadtlohn
48691 Vreden
48619 Heek
46359 Heiden
48739 Legden
46348 Raesfeld
48734 Reken
48624 Schöppingen
46354 Südlohn
46342 Velen
48653 Coesfeld
48727 Billerbeck
48653 Coesfeld
48249 Dülmen
59348 Lüdinghausen
59399 Olfen
59387 Ascheberg
48329 Havixbeck
59394 Nordkirchen
48301 Nottuln
48720 Rosendahl
48308 Senden
48565 Steinfurt
48282 Emsdetten
48268 Greven
48477 Hörstel
48612 Horstmar
49477 Ibbenbüren
49525 Lengerich
48607 Ochtrup
48431 Rheine
48565 Steinfurt
49545 Tecklenburg
48341 Altenberge
48496 Hopsten
49549 Ladbergen
48366 Laer
49536 Lienen
49504 Lotte
48629 Metelen
49497 Mettingen
48485 Neuenkirchen
48356 Nordwalde
49509 Recke
48369 Saerbeck
49492 Westerkappeln
48493 Wettringen
48231 Warendorf
59227 Ahlen
59269 Beckum
48317 Drensteinfurt
Seite 6
Stadt Ennigerloh
Stadt Oelde
Stadt Sassenberg
Stadt Sendenhorst
Stadt Telgte
Stadt Warendorf
Gemeinde Beelen
Gemeinde Everswinkel
Gemeinde Ostbevern
Gemeinde Wadersloh
Marktplatz 1
Ratsstiege 1
Schürenstr.17
Kirchstr. 1
Baßfeld 4-6
Lange Kesselstr. 4 – 6
Warendorfer Str. 9
Am Magnusplatz 30
Hauptstr. 24
Liesborner Str. 5
59320 Ennigerloh
59302 Oelde
48336 Sassenberg
48324 Sendenhorst
48291 Telgte
48231 Warendorf
48361 Beelen
48351 Everswinkel
48346 Ostbevern
59329 Wadersloh
Regionalverband Ruhr
Stadt Bochum
Stadt Bottrop
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Essen
Stadt Gelsenkirchen
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Stadt Mülheim an der Ruhr
Stadt Oberhausen
Ennepe-Ruhr-Kreis
Stadt Breckerfeld
Stadt Ennepetal
Stadt Gevelsberg
Stadt Hattingen
Stadt Herdecke
Stadt Schwelm
Stadt Sprockhövel
Stadt Wetter
Stadt Witten
Kreis Recklinghausen
Stadt Castrop-Rauxel
Stadt Datteln
Stadt Dorsten
Stadt Gladbeck
Stadt Haltern am See
Stadt Herten
Stadt Marl
Stadt Oer-Erkenschwick
Stadt Recklinghausen
Stadt Waltrop
Kreis Unna
Stadt Bergkamen
Gemeinde Bönen
Stadt Fröndenberg
Gemeinde Holzwickede
Stadt Kamen
Stadt Lünen
Stadt Schwerte
Stadt Selm
Stadt Unna
Stadt Werne
Kreis Wesel
Gemeinde Alpen
Stadt Dinslaken
Stadt Hamminkeln
Gemeinde Hünxe
Stadt Kamp-Lintfort
Stadt Moers
Stadt Neukirchen-Vluyn
Stadt Rheinberg
Willy-Brandt-Platz 2-6
Ernst-Wilczok-Platz 1
Friedensplatz 1
Burgplatz 19
Porscheplatz 1
Goldbergstr. 12
Friedrich-Ebert-Platz 1
Theodor-Heuss-Platz 16
Friedrich-Ebert-Platz 2
Ruhrstr. 32-34
Schwartzstr. 72
Hauptstr. 92
Frankfurter Str. 38
Bismarckstr. 21
Rathausplatz 1
Rathausplatz 1
Kirchplatz 3
Hauptstr. 14
Rathausplatz 4
Kaiserstr. 140
Marktstr. 16
Kurt-Schumacher-Allee 1
Europaplatz 1
Genthiner Str. 8
Halterner Str. 5
Willy-Brandt-Platz 2
Dr.-Conrads-Str. 1
Kurt-Schumacher-Str. 2
Creiler Platz 1
Rathausplatz 1
Rathausplatz 3
Münsterstr. 1
Friedrich-Ebert-Str. 17
Hubert-Biernat-Str. 15
Am Bahnhof 7
Bahnhofstr. 2
Allee 5
Rathausplatz 1
Willy-Brandt-Platz 1
Rathausstr. 31
Adenauerplatz 2
Rathausplatz 1
Konrad-Adenauer-Platz 1
Reeser Landstr. 31
Rathausstr. 3-5
Platz d' Agen 1
Brüner Str. 9
Dorstener Str. 24
Am Rathaus 2
Meerstr. 2
Hans-Böckler-Str. 26
Kirchplatz 10
44787 Bochum
46236 Bottrop
44135 Dortmund
44051 Duisburg
45121 Essen
45894 Gelsenkirchen
58095 Hagen
59065 Hamm
44623 Herne
45468 Mülheim an der Ruhr
460425 Oberhausen
58332 Schwelm
58339 Breckerfeld
58256 Ennepetal
58285 Gevelsberg
45525 Hattingen
58313 Herdecke
58332 Schwelm
45549 Sprockhövel
58300 Wetter
58452 Witten
45657 Recklinghausen
44575 Castrop-Rauxel
45711 Datteln
46284 Dorsten
45964 Gladbeck
45721 Haltern am See
45699 Herten
45768 Marl
45739 Oer-Erkenschwick
45657 Recklinghausen
45731 Waltrop
59425 Unna
59192 Bergkamen
59199 Bönen
58730 Fröndenberg
59439 Holzwickede
59174 Kamen
44532 Lünen
58239 Schwerte
59379 Selm
59423 Unna
59368 Werne
46483 Wesel
46519 Alpen
46535 Dinslaken
46499 Hamminkeln
46569 Hünxe
46475 Kamp-Lintfort
47441 Moers
47506 Neukirchen-Vluyn
47495 Rheinberg
Seite 7
Gemeinde Schermbeck
Gemeinde Sonsbeck
Stadt Voerde
Stadt Wesel
Stadt Xanten
Amt für Stadtplanung und
Bauordnung - Geschäftsstelle
Regionaler Flächennutzungsplan der
Planungsgemeinschaft Städteregion
Weseler Str. 2
Herrenstr. 2
Rathausplatz 20
Klever-Tor-Platz 1
Karthaus 2
Lindenallee 10 (Deutschlandhaus)
46514 Schermbeck
47665 Sonsbeck
46562 Voerde
46483 Wesel
46509 Xanten
45121 Essen
Behörden und Einrichtungen
Behörden und Einrichtungen des Landes
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstr. 1
- Regionalrat Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstr. 15
- Regionalrat Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
- Regionalrat Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
Bezirksregierung Köln
Zeughausstr. 2-10
- Regionalrat Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
Bezirksregierung Münster
Domplatz 1-3
- Regionalrat Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstr. 35
Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstr. 35
-VerbandsversammlungDirektor der Landwirtschaftskammer Siebengebirgsstr. 200
NRW als Landesbeauftragter
59821 Arnsberg
59821 Arnsberg
32756 Detmold
32756 Detmold
40474 Düsseldorf
40474 Düsseldorf
50667 Köln
50667 Köln
48143 Münster
48143 Münster
45128 Essen
45128 Essen
53229 Bonn
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
-ZentraleGeologischer Dienst NRW
Landesbetrieb
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betriebssitz Gelsenkirchen
Landesbetrieb Information und
Technik NRW
Landesbetrieb
Mess- und Eichwesen NRW
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des
Landes Nordrhein-Westfalen
Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW
Landschaftsverband Rheinland
Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege
Landschaftsverband WestfalenLippe
Landschaftsverband Rheinland
Albrecht-Thaer-Str. 34
48147 Münster
De-Greiff-Str. 195
47803 Krefeld
Wildenbruchplatz 1
45888 Gelsenkirchen
Mauerstraße 51
40476 Düsseldorf
Hugo-Eckener-Str. 14
50829 Köln
Mercedesstraße 12
40440 Düsseldorf
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
48133 Münster
Kennedy-Ufer 2
50676 Köln
Oberfinanzdirektion Münster
Andreas-Hofer-Str. 50
48145 Münster
Oberfinanzdirektion Rheinland
Riehler Paltz 2
50668 Köln
Behörden und Einrichtungen des Bundes
Bundesministerium für Verkehr, Bau Invalidenstr. 44
und Stadtentwicklung
Bundespolizeidirektion St. Augustin Bundesgrenzschutzstr. 100
Seite 8
10115 Berlin
53757 St. Augustin
Bundesamt für Bauwesen und
Raumordnung
Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
Wehrbereichsverwaltung West
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
West
Wasser- und Schifffahrtsamt
Duisburg-Rhein
Wasser- und Schifffahrtsamt
Duisburg-Meiderich
Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine
Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Mitte
Wasser- und Schiffahrtsamt
Deutsche Bahn Netz AG
Niederlassung West
Clearingstelle DB
Services Immobilien GmbH
Niederlassung Köln
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle
Essen
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle
Köln
Regionaldirektion NordrheinWestfalen der Bundesagentur für
Arbeit Programmbereich 220
Wasser- und Schifffahrtsamt Verden
Deichmanns Aue 31-37
53179 Bonn
Ellerstr. 56
53119 Bonn
Wilhelm-Raabe-Str. 46
Cheruskerring 11
40470 Düsseldorf
48147 Münster
Königstr. 84
47198 Duisburg
Emmericher Str. 201
47138 Duisburg
Münsterstr. 77
48431 Rheine
Am Waterlooplatz 5
30169 Hannover
Kasseler Straße 5
Hansastr. 15
34346 Hann.Münden
44058 Duisburg
Deutz-Mülheimer Str. 22-24
50679 Köln
Hachestr. 61
45127 Essen
Werkstattstr. 102
50733 Köln
Josef-Gockeln-Str. 7
40474 Düsseldorf
Hohe Leuchte 30
27283 Verden
Wasser- und Schifffahrtsamt Minden Am Hohen Ufer 1-3
32425 Minden
Behörden und Einrichtungen von Nachbarländern
Minister des Innern und für Sport
Schillerplatz 3 – 5
Rheinland-Pfalz
Ministerium für Ernährung;
Calenberger Str. 2
Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung des Landes
Niedersachsen
Kaiser-Friedrich-Ring 75
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft,
Abteilung Landesplanung, entwicklung, Bodenmanagement
Nds. Ministerium für Inneres und
Theodor-Tantzen-Platz 8
Sport Regierungsvertretung
Oldenburg
Stadt Osnabrück
Bierstr. 28
Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
Stadt Bramsche
Hasestr. 11
Stadt Bad Iburg
Am Gografenhof 4
Gemeinde Bad Laer
Glandorfer Str. 5
Samtgemeinde Fürstenau
Schlossplatz 1
Gemeinde Glandorf
Kattenvenner Str. 1
Gemeinde Hagen a.T.W.
Schulstr. 7
Gemeinde Hasbergen
Martin Luther-Str. 12
Samtgemeinde Neuenkirchen
Alte Poststr. 5-7
Gemeinde Wallenhorst
Rathausallee 1
Landkreis Emsland
Ordeniederung 1
Samtgemeinde Freren
Markt 1
Gemeinde Salzbergen
Franz-Schratz-Str. 12
Samtgemeinde Spelle
Hauptstr. 43
Landkreis Grafschaft Bentheim
van-Delden-Str. 1-7
Stadt Bad Bentheim
Schlossstr. 2
Seite 9
55116 Mainz
30169 Hannover
65185 Wiesbaden
26122 Oldenburg
49074 Osnabrück
49082 Osnabrück
49565 Bramsche
49186 Bad Iburg
49196 Bad Laer
49584 Fürstenau
49219 Glandorf
49170 Hagen a.T.W.
49205 Hasbergen
49586 Neuenkirchen
49134 Wallenhorst
49716 Meppen
49832 Freren
48499 Salzbergen
48480 Spelle
48529 Nordhorn
48455 Bad Bentheim
Samtgemeinde Schüttorf
Gemeinde Bad Rothenfelde
Stadt Dissen am Teutoburger Wald
Markt 2
Frankfurter Str. 2
Große Str. 33
48465 Schüttorf.
49214 Bad Rothenfelde
49201 Dissen
Stadt Melle
Gemeinde Bad Essen
Gemeinde Bohmte
Landkreis Diepholz
Gemeinde Altes Amt Lemförde
Gemeinde Wagenfeld
Landkreis Nienburg
Samtgemeinde Uchte
Gemeinde Stolzenau
Samtgemeinde Landesbergen
Stadt Rehburg-Loccum
Landkreis Schaumburg
Samtgemeinde Niedernwöhren
Stadt Bückeburg
Samtgemeinde Eilsen
Stadt Rinteln
Landkreis Hameln-Pyrmont
Gemeinde Flecken Aerzen
Stadt Bad Pyrmont
Samtgemeinde Polle
Landkreis Holzminden
Samtgemeinde Bevern
Stadt Holzminden
Samtgemeinde Boffzen
Landkreis Northeim
Regierungspräsidium Gießen, Obere
Landesplanungsbehörde (Dez. III
31.2)
Lahn-Dill-Kreis
Gemeindevorstand der Gemeinde
Breitscheid
Gemeindevorstand der Gemeinde
Willingen
Gemeindevorstand der Gemeinde
Dietzhölztal
Magistrat der Stadt Haiger
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Magistrat der Stadt Biedenkopf
Gemeindevorstand der Gemeinde
Breidenbach
Regierungspräsidium Kassel
Landkreis Waldeck-Frankenberg
Magistrat der Stadt Bad Arolsen
Magistrat der Stadt Battenberg
Gemeindevorstand der Gemeinde
Bromskirchen
Gemeindevorstand der Gemeinde
Diemelsee
Magistrat der Stadt Diemelstadt
Magistrat der Stadt Frankenberg
Magistrat der Stadt Hatzfeld
Magistrat der Stadt Korbach
Magistrat der Stadt Lichtenfels
Stadt Bad Karlshafen
Stadt Trendelburg
Stadt Liebenau
Gemeinde Breuna-Wettesingen
Stadt Volkmarsen
Planungsgemeinschaft MittelrheinWesterwald
Schürenkamp 16
Lindenstr. 41/43
Bremer Str. 4
Niedersachsenstr. 2
Bahnhofstr. 10 a
Hauptstr. 16
Kreishaus am Schlossplatz
Balkenkamp 1
Am Markt 4
Hinter den Höfen 13
Heidtorstr. 2
Jahnstr. 20
Hauptstr. 46
Marktplatz 2-4
Bückeburger Str. 4
Klosterstr. 19
Pferdemarkt 1
Kirchplatz 2
Rathausstr. 1
Heinser Str. 11
Bürgermeister-Schrader-Str. 24
Rathaus Angerstr. 13 a
Neue Str. 12
Friedrich-Ohm-Str. 21
Medenheimer Str. 6 – 8
Landgraf-Philipp-Platz 1- 7
49324 Melle
49152 Bad Essen
49163 Bohmte
49356 Diepholz
49448 Lemförde
49419 Wagenfeld
31582 Nienburg (Weser)
31600 Uchte
31592 Stolzenau
31628 Landesbergen
31547 Rehburg-Loccum
31655 Stadthagen
31712 Niedernwöhren
31675 Bückeburg
31707 Bad Eilsen
31737 Rinteln
31785 Hameln
31855 Aerzen
31812 Bad Pyrmont
37647 Polle-Flecken
37603 Holzminden
37639 Bevern
37603 Holzminden
37691 Boffzen
37154 Northeim
35390 Gießen
Karl-Kellner-Ring 51
Rathausstr. 14
35576 Wetzlar
35767 Breitscheid
Waldecker Str. 12
34508 Willingen
Hauptstr. 92
35716 Dietzhölztal
Marktplatz 7
Im Lichtenholz 60
Hainstr. 63
Bachstr. 4 – 14
35708 Haiger
35043 Marburg
35216 Biedenkopf
35236 Breidenbach
Steinweg 6
Südring 2
Rauchstr. 2
Hauptstr. 58
Hauptstr. 20
34117 Kassel
34497 Korbach
34443 Bad Arolsen
35088 Battenberg
59969 Bromskirchen
Am Kahlenberg 1
34519 Diemelsee
Langestr. 6
Obermarkt 11 – 13
Im Hain 1
Stechbahn 1
Aarweg 10
Hafenplatz 8
Marktplatz 1
Kirchplatz 6
Volkmarser Str. 3
Steinweg 29
Stresemannstr. 3-5
34474 Diemelstadt
35066 Frankenberg
35116 Hatzfeld
34497 Korbach
35104 Lichtenfels
34385 Bad Karlshafen
34388 Trendelburg
34396 Liebenau
34479 Breuna
34471 Volkmarsen
56068 Koblenz
Seite 10
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord
Kreis Altenkirchen
Verbandsgemeinde Daaden
Stadtverwaltung Herdorf
Verbandsgemeinde Kirchen
Westerwaldkreis
Verbandsgemeinde Rennerod
Verbandsgemeindeverwaltung
Wissen
Verbandsgemeinde Hamm/Sieg
Kreisverwaltung Ahrweiler
Stadt Remagen
Gemeindeverwaltung Grafschaft
Verbandsgemeindeverwaltung
Altenahr
Verbandsgemeindeverwaltung
Adenau
Verbandsgemeinde Altenkirchen
Kreisverwaltung Neuwied
Verbandsgemeindeverwaltung
Asbach
Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
Fachbereich 2
Planungsgemeinschaft Region Trier
Eifelkreis Bitburg-Prüm
Verbandsgemeindeverwaltung Prüm
Stresemannstr. 3-5
56068 Koblenz
Parkstr. 1
Bahnhofstr. 4
Am Rathaus 1
Lindenstr. 1
Peter-Altmeier-Platz 1
Hauptstr. 55
Rathausstr. 75
57610 Altenkirchen
57567 Daaden
57562 Herdorf
57548 Kirchen
56410 Montabaur
56477 Rennerod
57532 Wissen
Lindenallee 2
Wilhelmstr. 24-30
Bachstr. 2
Ahrtalstr. 5
Roßberg 3
57577 Hamm/Sieg
53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler
53424 Remagen
53501 Grafschaft-Ringen
53505 Altenahr
Kirchstr. 15
53518 Adenau
Rathausstr. 13
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
Flammersfelder Str. 1
57610 Altenkirchen
56564 Neuwied
53567 Asbach
Linzerstr. 4
53572 Unkel
Deworastr. 8
Trierer Str. 1
Tiergartenstr. 54
54290 Trier
54634 Bitburg
54595 Prüm
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Verbandsgemeinde Hillesheim
Verbandsgemeinde Obere Kyll
Bauabteilung
Mainzer Str. 25
Burgstr. 6
Rathausplatz 1
54550 Daun
54576 Hillesheim
54584 Jünkerath
Behörden und Einrichtungen von Nachbarstaaten
ir. F. van Maarseveen
Postbus 30940, IPC 372
Projectmanger Internationaal,
Ministerie I&M
DG Ruimte, Directie Gebieden en
projecten
Provincie Gelderland, B&S MERO / Postbus 90 90
R, mevrouw Rose-Marie Eissen
Provincie Limburg, Afdeling RO &
Postbus 5700
Volkshuisvesting, de heer drs. T.F.A.
Alsters
Provincie Overijssel, mr Piet Mossel, Postbus 1 00 78
Eenheid Ruimte, Wonen en
Bereikbaarheid
Ministere de la Reg. Wallonne
Rue des Brigades d`Irlande 1
DGATLP
Grenzkommission Ost bei der
Regentschapsstraat/Rue de la
Benelux-Wirtschaftsunion
Régence 39
z.H. Herrn Hans Mooren
Ministerium der Deutschsprachigen Gospertstr. 1
Gemeinschaft
Vlaamse overheid, Departement
Koning Albert II-laan 19 bus 11
Ruimtelijke Ordening, Woonbeleid
en Onroerend Erfgoed
NL-2500 GX Den Haag
NL-6800 GX Arnhem
NL-6202 MA Maastricht
NL-8000 GB Zwolle
B-5100 Namur
B-1000 Brüssel
B-4700 Eupen
B-1210 Brussel
Weitere Beteiligte der Regionalplanung
Kammern, Verbände, Gewerkschaften, Kirchen
Handwerkskammer Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
Seite 11
40221 Düsseldorf
Landesvereinigung der
Arbeitgeberverbände NordrheinWestfalen e.V.
Unternehmerverband Handwerk
NRW Landesvereinigung der
Fachverbände des Handwerks
Deutscher Gewerkschaftsbund
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen
Ver.di Landesbezirk NRW
Deutscher Beamtenbund
Landesbund Nordrhein-Westfalen
Verband Kommunaler Unternehmen
e.V. Landesgruppe NRW
Uerdinger Str. 58-62
40474 Düsseldorf
Georg-Schulhoff-Platz 1
40221 Düsseldorf
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
40210 Düsseldorf
Karlstrasse 123 - 127
Gartenstr. 22
40210 Düsseldorf
40479 Düsseldorf
Brohler Str. 13
50968 Köln
Bundesverband der Deutschen
Industrie e.V. Landesvertretung
NRW
Verband der Chemischen Industrie
e.V. Landesverband NRW
RWI HAUS
Bundesverband der Deutschen
Kalkindustrie e.V.
Bundesverband der Deutschen
Zementindustrie e.V.
Wirtschaftsverband der
Baustoffindustrie
Haus der Baustoffindustrie
Fachverband Ziegelindustrie
Nordwest e.V.
Wirtschaftsverband Baustoffe Naturstein e.V.
Industrie- und Handelskammer
Düsseldorf
Niederrheinische Industrie- und
Handelskammer
Duisburg – Wesel – Kleve
Industrie- und Handelskammer
Mittlerer Niederrhein Krefeld –
Mönchengladbach – Neuss
Industrie- und Handelskammer
Wuppertal – Solingen – Remscheid
Industrie- und Handelskammer
Essen – Mülheim an der Ruhr –
Oberhausen
Industrie-u.Handelskammer
Ostwestfalen
Industrie- und Handelskammer
Arnsberg, Hellweg-Sauerland
Industrie- und Handelskammer im
mittleren Ruhrgebiet zu Bochum
Industrie- und Handelskammer zu
Dortmund
Südwestfälische Industrie- und
Handelskammer zu Hagen
Industrie- und Handelskammer
Siegen
Industrie- und Handelskammer
Aachen
Industrie- u. Handelskammer Köln
Industrie- und Handelskammer
Bonn/Rhein-Sieg
Industrie- und Handelskammer Lippe
zu Detmold
Handwerkskammer Aachen
Am Bonneshof 5, NICHT MEHR
NACHGEWIESEN
40474 Düsseldorf
Völklinger Str. 4
40219 Düsseldorf
Annastr. 67-71
50968 Köln
Tannenstr. 2
40476 Düsseldorf
Düsseldorfer Str. 50
47051 Duisburg
Annastr. 67-71
50968 Köln
Annastr. 67-71
50968 Köln
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
Mercatorstr. 22-24
47051 Duisburg
Nordwall 39
47798 Krefeld
Heinrich-Kamp-Platz 2
42103 Wuppertal
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Elsa-Brändström-Str. 1 – 3
33602 Bielefeld
Königstr. 18-20
59821 Arnsberg
Ostring 30-32
44787 Bochum
Märkische Str. 120
44141 Dortmund
Bahnhofstr. 18
58095 Hagen
Koblenzer Str. 121
54072 Siegen
Theaterstr. 6-10
52062 Aachen
Unter Sachsenhausen 10-26
Bonner Talweg 17
50667 Köln
53113 Bonn
Leonardo-da-Vinci-Weg 2
32760 Detmold
Sandkaulbach 21
52062 Aachen
Seite 12
Handwerkskammer Köln
Handwerkskammer OstwestfalenLippe
Handwerkskammer Arnsberg
Handwerkskammer Dortmund
Gesamtverband Steinkohle e.V.
Deutscher BraunkohlenIndustrieverein e. V.
AAV Altlastensanierungs- und
Altlastenaufbereitungsverband
Nordrhein-Westfalen
Verband kommunale Abfallwirtschaft
und Stadtreinigung im VKU
Heumarkt 12
Obernstr. 48
50667 Köln
33602 Bielefeld
Brückenplatz 1
Reinoldistr. 7 – 9
Shamrockring 1
Max-Planck-Str. 37
59821 Arnsberg
44135 Dortmund
44623 Herne
50858 Köln
Werksstr. 15
45527 Hattingen
Brohler Str. 13
50968 Köln
Bundesverband der Deutschen
Entsorgungswirtschaft e.V.
Wirtschaftsvereinigung Stahl
Unternehmensverbände WestfalenMitte e.V.
Bundesverband Keramische
Rohstoffe e.V.
Westf. Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Landesbüro der
Naturschutzverbände NordrheinWestfalen
LandesSportBund NRW e.V. Referat
1
Städtetag Nordrhein-Westfalen
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Landkreistag NRW
Architektenkammer NRW
Verband der Elektrizitätswirtschaft
VDEW - e.V. Landesgruppe NW
Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft e.V.
Euregio Rhein-Waal
Euregio
Euregio rhein-maas-nord
Geschäftsführung
Stichting Euregio Maas-Rhein
Einzelhandelsverband Nordrhein e.V.
Behrenstr. 29
10117 Berlin
Sohnstr. 65
Marker Allee 90
40237 Düsseldorf
59071 Hamm
Bahnhofstr. 6
56068 Koblenz
Hoher Heckenweg 76 – 80
48147 Münster
Ripshorster Str. 306
46117 Oberhausen
Friedrich-Alfred-Str. 25
47055 Duisburg
Gereonstr. 18-32
Kaiserswerther Str. 199-201
50670 Köln
40474 Düsseldorf
Kavalleriestr. 8
Zollhof 1
Friedrich-Wilhelm-Str. 1
40213 Düsseldorf
40221 Düsseldorf
53113 Bonn
Reinhardtstr. 32
10117 Berlin
Emmericher Straße 24
Enscheder Str. 362
Konrad-Zuse-Ring 6
47533 Kleve
48599 Gronau
41179 Mönchengladbach
Gospertstr. 42
Kaiserstr. 42 a
B 4700 Eupen - Belgien
40479 Düsseldorf
Einzelhandelsverband OWL e.V.
Länderarbeitsgemeinschaft
kommunaler Frauenbüros und
Gleichstellungsstellen NRW
Hotel- und Gaststättenverband
Nordrhein e.V.
Kreisgruppe Düsseldorf, Neuss,
Krefeld und Mönchengladbach
Kassenärztliche Vereinigung
Westfalen-Lippe
Heilbäderverband NRW e.V. Saline
Bad Sassendorf GmbH
BKK-Landesverband Nordwest
IKK Bundesverband
Deutscher Aero-Club
Landesverband Nordrhein-Westfalen
Große-Kurfürsten-Str. 75
Kasernenstr. 6
33615 Bielefeld
40213 Düsseldorf
Am Wehrhahn 69
40211 Düsseldorf
Robert-Schimrigk-Str. 4-6
44141 Dortmund
Kaiserstr. 14
59505 Bad Sassendorf
Kronprinzenstr. 6
Friedrich-Ebert-Str./Technologiepark
Friedrich-Alfred-Str. 25
45128 Essen
51429 Bergisch-Gladbach
47055 Duisburg
Deutscher Hubschrauber-Verband
GmbH
Landesverband Lippe
Sablé-Platz 6
31675 Bückeburg
Schloßstr. 18
32657 Lemgo
Seite 13
Bergische Entwicklungsagentur
GmbH
Stadt- und Regionalentwicklung
Vereinigung der Industrie- und
Handelskammern
in Nordrhein-Westfalen
Grundbesitzerverband NRW
Kassenärztliche Vereinigung
Nordrhein
Landwirtschaftskammer NRW
Evangelisches Büro, Kirchenrat Rolf
Krebs
Katholisches Büro, Prälat Dr. Martin
Hülskamp
Kölner Straße 8
42651 Solingen
Goltsteinstraße 31
40211 Düsseldorf
Oststr.162
Tersteegenstr. 9
40210 Düsseldorf
40474 Düsseldorf
Nevinghoff 40
Rathausufer 23
48147 Münster
40213 Düsseldorf
Friedrichstr. 80
40217 Düsseldorf
Wasserverbände / Wasserversorgungsunternehmen
Wupperverband
Untere Lichtenplatzer Strasse 100
Niersverband
Am Niersverband 10
Wasser- und Bodenverband Mittlere Hammer Kirchweg 40
Niers
Schwalmverband
Borner Str. 45a
Isselverband Rathaus
Brünerstr. 9
Bergische Trinkwasser-Verbund
Bromberger Str. 39
GmbH
Friedrich-Heinrich-Allee 64
Linksniederrheinische
Entwässerungsgenossenschaft
Kronprinzenstr. 24
Emschergenossenschaft und
Lippeverband
Wasserverband Westdeutsche
Kronprinzenstr. 24
Kanäle
Ruhrverband
Kronprinzenstr. 37
Erftverband
Am Erftverband 6
Bergisch-Rheinischer
Düsselberger Str. 2
Wasserverband
Netteverband
Hampoel 17
Wasserversorgungsverband
Handwerkerstr. 1
Wittenhorst
Wasserverband Hochsauerland
Auf'm Brinke 11
Wasserversorgungsverband
Fuggerstr. 1
Tecklenburger Land
Wasserverband Aabach-Talsperre
Bleiwäscher Str. 6
Wasserverband Obere Lippe
Königstr. 16
Wasserverband Oberes Lahngebiet Im Lichtenholz 60
Abwasserverband
Siegen-Mudersbach-Brachbach
Abwasserverband Hellertal
Abwasserverband Perfgebiet-Bad
Laasphe
Unterhaltungsverband Funne
Wasserversorgungszweckverband
Perlenbach
Zweckverband Südlicher Randkanal; c/o Stadt Hürth
Wasserversorgungsverband
Euskirchen-Swisttal
Bergischer TrinkwasserVerband
GmbH, Abteilung 021/2
Wasserversorgungsverband RheinWupper
Wahnbachtalsperrenverband
Siegelsknippen
Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis
Wasserbeschaffungsverband
42289 Wuppertal
41747 Viersen
41748 Viersen
41379 Brüggen
46499 Hamminkeln
42281 Wuppertal
47475 Kamp-Lintfort
45128 Essen
45128 Essen
45128 Essen
50126 Bergheim
42781 Haan-Gruiten
41334 Nettetal
46499 Hamminkeln
59872 Meschede
49479 Ibbenbüren
33181 Wünnenberg
33142 Büren
35043 Marburg
Goldammerweg 30
54080 Siegen
Bahnhofstr. 3
Auf der Großwiese
57290 Neunkirchen
35216 Biedenkopf
Adenauerplatz 2
Am Handwerkerzentrum 31
59379 Selm
52156 Monschau
Friedrich-Ebert-Str. 40
50354 Hürth
Roitzheimer Str. 3-7
53879 Euskirchen
Bromberger Str. 39-41
42281 Wuppertal
Schuerholz 38
42929 Wermelskirchen
Thomasberg
53721 Siegburg
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
Siebengebirgsstr. 150
53721 Siegburg
53639 Königswinter
Seite 14
Verbandswasserwerk
Aldenhoven GmbH
Verbandswasserwerk
GmbH Euskirchen
Verbandswasserwerk Gangelt
Wasserleitungszweckverband
der Neffeltalgemeinden
Wasserleitungszweckverband
Gödersheim
Wasserbeschaffungsverband
Krs.Herford West
Wasserbeschaffungsverband
Gehlenbeck
Wasserbeschaffungsverband
"Wiehengebirge"
Wasserbeschaffungsverband
Sassenberg-Versmold-Warendorf
Wasserverband Wasserwerk Begatal
Auf der Komm 12
52457 Aldenhoven
Walramstr. 12
53879 Euskirchen
Von-Siemens-Str. 4
Seelenpfad 1
52511 Geilenkirchen
52391 Vettweiß
Seelenpfad 1
52391 Vettweiß
Osnabrücker Str. 205
32257 Bünde
Gasstraße 1
32312 Lübbecke
Lübbecker Straße 211
32429 Minden
Münsterstr. 16
33775 Versmold
Werrestr. 103
32049 Herford
Wasserverband Am Wiehen
Sonnenbrink 2-6
Wasserverband Kreis Herford-West Heidestr. 119
32584 Löhne
32120 Hiddenhausen
Abwasserverband Obere Lutter
Werre-Wasserverband
Diemelwasserverband
Deichverband Untere Sieg
c/o Stadtverwaltung Troisdorf
Deichverband Dormagen / Zons
Deichverband Leverkusen
Wasserverband Dickopsbach
Wasserbeschaffungsverband "Am
Wiehen"
Zweckverband
Entsorgungsregion West
Stadtwerke Beverungen
Stadtwerke Bielefeld GmbH
Stadtwerke Detmold GmbH
Stadtwerke Minden GmbH
Wasserverband Eifel-Rur
Deichverband Bislich-Landesgrenze
Niehorster Str. 254
Bügelstr. 2
Bahnhofstr. 28
Kölner Str. 176
33334 Gütersloh
32052 Herford
34414 Warburg
53844 Troisdorf
Uferstrasse 19b
Rotdornweg 10
Rathausstr. 2
Gosenstraße 86
41541 Dormagen
51379 Leverkusen
53332 Bornheim
32479 Hille
Zum Hagelkreuz 24
52249 Eschweiler
Industriestr. 1
Schildescher Str. 16
Am Gelskamp 10
Hansastr. 29
Eisenbahnstr. 5
Stadtweide 3
37688 Beverungen
33611 Bielefeld
32758 Detmold
32423 Minden
52353 Düren
46446 Emmerich am Rhein
Seite 15