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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 253/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
386 kB
Datum
05.09.2012
Erstellt
28.08.12, 05:18
Aktualisiert
28.08.12, 05:18

Inhalt der Datei

Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen - Landesplanungsbehörde Entwurf, Stand 17. April 2012 Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Landesplanungsbehörde Stadttor 1, 40219 Düsseldorf Telefon: 0211/837-01 Telefax: 0211/837-1549 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Juni 2012 Begründung Bis zum 31.12.2011 waren die Ziele und Grundsätze der Landesplanung in NordrheinWestfalen in drei verschiedenen Planwerken, dem Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro), dem LEP Schutz vor Fluglärm und dem Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) von 1995 geregelt. Der derzeit gültige LEP NRW und der LEP Schutz vor Fluglärm enthalten keine Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen; die landesplanerischen Regelungen fanden sich in § 24a LEPro. Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VGH NRW) hatte am 26.08.2008 § 24a Abs. 1 Satz 4 LEPro - die landesplanerische Regelung zur Steuerung von Factory-Outlet-Centern - für nichtig erklärt. Hinsichtlich der landesplanerischen Re gelungen zur Steuerung des Einzelhandels insgesamt hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner Entscheidung vom 30.09.2009 festgestellt, dass § 24a LEPro kein Ziel der Raumordnung darstelle. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 14.04.2010 zurückgewiesen; womit das o. g. Urteil des OVG NRW Rechtskraft erlangte. In der Folge war § 24a LEPro damit von den Kommunen nur noch in ihrer Abwägung zu berücksichtigen und nicht – wie vorher – zu beachten. Das LEPro und damit auch die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind am 31.12.2011 ausgelaufen. Die Erarbeitung eines Entwurfs für einen neuen umfassenden Landesentwicklungsplan, der auch Regelungen zum großflächigen Einzelhandel enthalten soll, wurde von der Landesregierung unterbrochen. Stattdessen hat die Landesregierung entschieden, vorgezogen landesplanerische Regelungen zum großflächigen Einzelhandel in einem sachlichen Teilplan zum LEP NRW zu erarbeiten. Die im vorliegenden Entwurf des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel enthaltenen Regelungen sind vor dem Hintergrund der in der Einleitung dieses Teilplanes beschriebenen Rahmenbedingungen geeignet und erforderlich, um eine nachhaltige Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) zu unterstützen (vgl. auch "Begründung für die Notwendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG", S. 8-10 des vorliegenden Teilplanes). In diesem Sinne konkretisieren sie insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel und tragen dadurch zu einer Stärkung der Zentren bei. Der vorliegende Plane ntwurf ist ein sachlicher Teilplan des LEP NRW für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 7 Abs. 1 ROG i. V. m § 17 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW). Als eigenständiger Teilplan ergänzt er den bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem und dem LEP NRW „Schutz vor Fluglärm“ gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 8 Abs. 1 ROG. Für die Beschreibung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen wurde ein Umweltbericht gemäß § 9 ROG erarbeitet. Dieser Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf des LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – nicht zu voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen führt und insoweit auch keine erheblichen Umwelta uswirkungen auf andere Staaten oder Nachbarländer zu erwarten sind. Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu beitragen werden, Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung auch Freirauminanspruchnahmen zu verringern. Konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schutzg üter können auf der Grundlage der Festlegungen im LEP-Teilplanentwurf jedoch nicht getroffen werden. Aufgrund der Festlegungen des LEP-Teilplanentwurfes sind auf der Ebene des LEP auch keine Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten zu ermitteln, aber auch nicht zu erwarten. Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung .................................................................................................................................... 1 2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen ......................................................................... 5 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel .......................... 6 Verzeichnis der Ziele und Grundsätze 1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen.....................................................6 2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen.....................................................................................................6 3 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot .....................................6 4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche ................................6 5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente ......................................................7 6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente .................................................................................................................7 7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten .................................................................7 8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen......................................................................................7 9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte .....................................................................7 1. Einleitung 1. Einleitung Nach § 1 Raumordnungsgesetz (ROG) muss der LEP NRW das Landesgebiet NordrheinWestfalen als zusammenfassender, überörtlicher und fachübergreifender Raumordnungsplan entwickeln, ordnen und sichern. Dabei sind unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen. Es ist Vorsorge für die verschiedenen Nutzungen und Funktionen des Raumes zu treffen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 3 Landesplanungsgesetz (LPlG ) können raumordnerische Festlegungen auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen erfolgen. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebietes soll sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes der Bundesrepublik Deutschland einfügen und die Gegebenheiten und Erfordernisse der regionalen und kommunalen Planungsgebiete in Nordrhein-Westfalen berücksichtigen (Gegenstromprinzip). Infolge der dichten Besiedelung und der damit einhergehenden Konkurrenz verschiedenster Ansprüche an den begrenzten Raum ist die Raumordnung gerade in NordrheinWestfalen von besonderer Bedeutung. Leitvorstellung bei der Erfüllung der o. beschriebenen Aufgabe ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen des Landes beiträgt. Der vorliegende Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – leistet dazu seinen Beitrag, indem er insbesondere die im ROG festgelegten Grundsätze der Raumordnung zur Daseinsvorsorge und zur Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche im Hinblick auf den großflächigen Einzelhandel konkretisiert und dadurch zu einer Stärkung der Zentren beiträgt (vgl. auch "Begründung für die No twendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG", S. 8-10). Diese Konkretisierung ist vor dem Hintergrund der unten beschriebenen Rahmenbedingungen aus verschiedenen Gründen geboten. Unter den sich verändernden demographischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gilt es, das erreichte Niveau der Daseinsvorsorge auch in Zukunft zu erhalten und nach Möglichkeit zu optimieren. Dieses Ziel wird insbesondere in Regionen mit einer stark alternden Bevölkerung und in dünner besiedelten Räumen mit Bevölkerungsrückgang nur erreichbar sein, wenn das öffentliche und private Angebot an Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen räumlich konzentriert wird. Gleichwertige Lebensverhältnisse zeigen sich insbesondere beim Zugang zu privaten und öffentlichen Dienstleistungs- und Versorgungseinrichtungen. Dies setzt ein entsprechendes Angebot an öffentlichen und privaten Einrichtungen der Bildung und Kultur, der sozialen, medizinischen und pflegerischen Betreuung, der Erholung, des Sports und der Freizeit, der Verwaltung und der Versorgung voraus. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 1 1. Einleitung Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Ge meinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Die unten beschriebenen Entwicklungen im Einzelhandel, insbesondere der Trend zu umfangreichen zentrenrelevanten Sortimentsanteilen außerhalb der Zentren, schwächen die Zentren: (weitere) Leerstände in Innenstädten und Stadtteilzentren Nordrhein-Westfalens können zu einer (erneuten) Beeinträchtigung der mit Städtebaufördermitteln sanierten Innenstädte und Stadtteilzentren führen. Insbesondere die geringen Flächenproduktivitäten erhöhen den Druck auf die Kommunen, günstigere Flächen für Einzelhandel zur Verfügung zu stellen als die 1a/1b-Lagen in Innenstädten und Stadtteilzentren. Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einer Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und der wohnortnahen Versorgung führt. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung; gleichzeitig kann der demographische Wandel – wie unten beschrieben – den Druck auf die Kommunen (Stichwort "Flächenproduktivitäten") weiter erhöhen. Durch die mit den vorliegenden Regelungen beabsichtigte Stärkung der Zentren wird daher auch dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Inanspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden, ohne den freien Warenverkehr einzuschränken. Die Regelungen heben nicht auf das Verbot bestimmter Verkaufsformen, sondern ausschließlich auf die raumordnerisch gebotene Steuerung ab. Entwicklungen im Einzelhandel Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite durch andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten. Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handels verbandes Deutschland wuchs die Gesamt-Verkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf rund 120 Mio. m2 . Gleichzeitig waren in den letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-Kopf-Ausgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits- und Altersvorsorge wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich die einzelhandelsrelevante n Gesamtausgaben bedingt durch den demographischen Wandel (s. u.) eher reduzieren werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Flächenproduktivitäten liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer die Flächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Inne nstädten und örtlichen Zentren zu finden sind. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 2 1. Einleitung Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungsrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zentrenrelevante "Rand"sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zentren zu schwächen. Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszentren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory-OutletCenter (FOC) oder ähnlichem auch in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren teilweise in erheblichem Umfang ze ntrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Factory-Outlet-Centern. Demographischer Wandel In Nordrhein-Westfalen leben ca. 18 Mio. Menschen (2011). In den 1990er Jahren verzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 1 Mio. Menschen. Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach der Prognose der amtlichen Landesstatistik wird die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2010 bis 2030 um 3,7 % abnehmen. Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zunehmen. Der Anteil der über 65-Jährigen nimmt um 27,8 % von 3,6 Mio. (2010) auf 4,6 Mio. im Jahr 2030 zu. Der Anteil der über 80-Jährigen wird im gleichen Zeitraum um 44,4 % steigen (von 0.9 Mio. auf 1,3 Mio.). Auch das Durchschnittsalter steigt von 43,3 Jahren (2010) auf 46,8 Jahre. Insofern gewinnt eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen an Bedeutung. Globalisierung der Wirtschaft Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs- und Entscheidungsstrukturen nicht gewachsen sind. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um Beschäftigte verschärfen. Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits- und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnt im Standortwettbewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnortnahe Versorgung an Bedeutung. Freirauminanspruchnahme Die Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung in Nordrhein-Westfalen hat von 1995 bis 2008 durchschnittlich 15 ha Freiflächen pro Tag in Anspruch genommen; 2009 und 2010 war ein Rückgang auf ca. 10 ha pro Tag zu verzeichnen. Zu diesem Freiflächenverlust haben auch neue großflächige Einzelhandelsvorhaben beigetragen, wobei davon aus Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 3 1. Einleitung zugehen ist, dass deren Flächenbedarf bei nicht integrierten Standorten vergleichsweise höher ist als in Innenstadtlagen. Eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete Steuerung des großflächigen Einzelhandels kann insofern zu einer Reduzierung der Freirauminanspruchnahme und Freiraumzerschneidung und damit auch zu dem Ziel der Landesregierung beitragen, den Flächenverbrauch bis 2020 auf 5 ha pro Tag und langfristig auf Netto-Null zu senken. Sie kommt zudem neueren Wohnpräferenzen entgegen, denn bei der Siedlungsentwicklung insbesondere der Ballungsräume (und ihrer bauleitplanerischen Steuerung) ist in der Entwicklung von Wohnstandorten aktuell teilweise eine Trendwende von der Außen- zur Innenentwicklung zurück zu zentraleren Wohnstandorten zu beobachten. Demgegenüber erfolgt aktuell bei der gewerblichen Entwicklung weiterhin in erheblichem Umfang eine Inanspruchnahme neuer Flächen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 4 2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen 2. Rechtsgrundlagen und Rechtswirkungen Die Rechtsgrundlagen für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - ergeben sich aus dem Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes vo m 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und ergänzend aus dem Landesplanungsgesetz (LPlG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212). Im Zuge der Föderalismusreform wurden die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes neu geregelt. Der Bereich der Raumordnung wurde aus der Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 31 GG), so dass die Vorschriften des ROG nun unmitte lbar gelten. Das ROG legt fest, dass in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen sind (§ 7 Abs. 1 ROG). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG ist ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LPlG ) können raumordnerische Festlegungen auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen erfolgen. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – ist ein solcher sachlicher Teilplan. Er ergänzt den bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem und dem LEP NRW "Schutz vor Fluglärm" gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 8 Abs. 1 ROG. Der vorliegende LEP NRW - Sachliche Teilplan Großflächiger Einzelhandel - besteht aus textlichen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Die textlichen Festlegungen als Ziele und Grundsätze sind als solche gekennzeichnet. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie sind von den in § 4 Abs. 1 ROG aufgeführten Adressaten zu beachten. D.h., es handelt sich um Festlegungen, die eine strikte Bindung auslösen und nicht durch Abwägung überwindbar sind. Die Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) den Zielen der Raumordnung anzupassen; insofern besteht für die kommunale Bauleitplanung eine Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG zu berücksichtigen. D.h., sie sind mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen und können bei der Abwägung mit anderen relevanten Bela ngen überwunden we rden. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 5 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Ziele und Grundsätze 1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. 2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich: eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereichen nicht möglich ist und die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 6 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel 5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment soll 2.500 m2 Verkaufsfläche nicht überschreiten. 7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten Vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. 8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. 9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 7 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Erläuterungen Begründung für die Notwendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit Artikel 49 des AEUV und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG: Nach § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) besteht die Leitvorstellung der Raumordnung in einer nachhaltigen Raumentwicklung, "die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt". Im Zusammenhang mit der Steuerung des großflächigen Einzelhandels sind die folgenden, in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung besonders relevant: − "Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2) − "Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und A ngeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1) − "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3) − "Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 5) − "Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird." (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 8) − "Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens - und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; […]." (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 6) Gemäß § 2 Abs. 1 ROG sind die Grundsätze der Raumordnung im Sinne der o. g. Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erfo rderlich ist. Der Einzelhandel besitzt insbesondere für die Innenstädte und örtlichen Zentren der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine besondere Bedeutung. Als wichtiger Frequenzbringer sorgt das Einkaufsangebot für die Belebung der Zentren (Magnetfunktion). Der anhaltende Trend zu immer größeren Betriebseinheiten in Verbindung mit räumlichen Konzentrationsprozessen verstärkt jedoch die Nachfrage nach Standorten außerhalb der Zentren. Diese Entwicklung schwächt die Zentren erheblich. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 8 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Die Konzentration von Versorgungseinrichtungen in den Zentren trägt zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in allen Teilräumen des Landes bei. Nur so kann langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleistet werden. Deswegen unternimmt das Land Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit den Gemeinden und Partnern aus der Wirtschaft erhebliche Anstrengungen, um die Innenstädte und örtlichen Zentren zu revitalisieren und zu stärken. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten an Standorten außerhalb der Zentren würde diese Bemühungen konterkarieren. Vor dem Hintergrund des demographischen Wandels gewinnen die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen und auch Familien benötigen ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Wege erreichbar ist. Auch deshalb sind die vorhandenen Zentren als Arbeits-, Handels - und Wohnstand orte konsequent zu stärken. So wird dafür Sorge getragen, öffentliche und private Einrichtungen der Daseinsvorsorge auch in Zukunft effektiv auszulasten, die Ina nspruchnahme von Freiraum auf ein Mindestmaß zu begrenzen und Verkehr zu vermeiden. Nur durch eine überörtliche Abstimmung und Standortsteuerung können einheitliche, verbindliche und ortsübergreifend wirkende Rahmenbedingungen geschaffen werden, mit denen vermieden wird, dass die Konkurrenz zwischen den Gemeinden um die Ansiedlung von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einer Beeinträchtigung der zentralen Versorgungsbereiche und damit der Versorgungsfunktion der jeweiligen zentralen Orte und der wohnortnahen Versorgung führt. Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung der o. g. Grundsätze der Raumordnung durch die Landesplanung als Baustein der Daseinsvorsorge geboten. Die raumordnerische Steuerung umfasst dabei alle Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, da sich viele dieser Vorhaben zum einen auch außerhalb der Grenzen der Standortgemeinde in benachbarten Gemeinden bzw. in einer ganzen Region auswirken können, so dass das Bedürfnis nach einer überörtlichen Planung gegeben ist. Zum anderen könnten sie – mit den genannten Ausnahmen – wie oben beschrieben die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche, die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und damit die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungssystems gefährden. Die Regelungen dienen der Wahrung von im Allgemeininteresse liegenden Zielsetzungen (s. o. die in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung). Sie beruhen auf rein raumplanerischen Gründen, nicht aber auf marktwirtschaftlich-wettbewerbssteuernden Prüfkriterien (wie in den spanischen Regelungen – vgl. EUGHUrteil vom 24.03.2011 (AZ C-400/08)). Bauleitplanung für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die die in den o. a. Regelungen enthaltenen Voraussetzungen erfüllt, ist unabhängig von der tatsächlichen Versorgungssituation landesplanerisch zulässig. Auswirkungen auf vorhandene Unternehmen oder die Einzelhandelsstruktur des Gebiets, die – wie in Spanien – bei Überschreitung eines bestimmten Wertes zur Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 9 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Versagung eines Antrags auf Gewerbeerlaubnis führen, sind keine Kriterien der o. a. Regelungen. Es geht originär um die Konkretisierung der in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung (s. o.). Dabei kommt es zwar zwangsläufig zu Auswirkungen auf alle berührten Bereiche einschließlich der Wirtschaft, jedoch sind diese Auswirkungen nicht Zweck der Steuerung, sondern lediglich einzelne Indikatoren oder Reflexe der übergreifenden raumplanerischen Erwägungen. Die o. a. Regelungen sind auch verhältnismäßig, das heißt geeignet und erforderlich, um die Zielsetzungen der Raumordnung zu erreichen. Andere raumordnerische Regelungen mit weniger einschneidendem Inhalt wären nicht in der Lage, die angestrebten – und erforderlichen – Zielsetzungen (s. o. die in § 2 Abs. 2 ROG genannten Grundsätze der Raumordnung) in gleichem Maße zu erreichen. Eine vollständige Verlagerung der Prüfung von raumentwicklungspolitischen Aspekten auf nachfolgende Planungs- und Prüfungsebenen wäre nicht sachgerecht. Die oben genannten zwingenden Gründe des Allgemeini nteresses könnten vielfach weniger gut, jedenfalls aber nicht besser erreicht werden, wenn die zu regelnden Sachverhalte auf die Ebene der Bauleitplanung oder der Projektgenehmigung verlagert würden. Auch würde dies für die Wirtschaftsteilnehmer kein weniger einschneidendes Mittel darstellen. Zu 1 Ziel Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen Gewerbe- und Industriebetriebe, die erhebliche Emissionen erzeugen, unterliegen Einschränkungen bei der Standortwahl, u. a. weil sie Abstandserfordernisse beachten müssen. Daher sind die von der Regionalplanung insbesondere für diese Betriebe zu sichernden Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) von anderen Nutzungen – wie z. B. der Einzelhandelsnutzung - freizuhalten, die diesen Einschränkungen der Standortwahl nicht unterliegen. Zu 2 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen Das Ziel greift das raumordnerische Integrationsgebot auf und konkretisiert insbesondere den raumordnerischen Grundsatz des § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 durch die raumordnerischen Vorgaben für die Bauleitplanung für die Errichtung oder Erweiterung von Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment auf die zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden (Ausnahme zur Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs s. u.). Das Ziel gilt nicht für Kerngebiete, in denen Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevantem Kernsortiment ausgeschlossen sind. Das Kernsortiment (auch Hauptsortiment genannt) eines Einzelhandelsbetriebes bezeichnet dabei – in Abgrenzung zum Randsortiment (vgl. Erläuterungen zu Ziel 5) – den Hauptteil des Warenangebots, der nach allgemeiner fachlicher Übereinkunft einem bestimmten Sortimentsbereich zuzuordnen bzw. zu klassifizieren ist und zudem hinreichend scharf konturiert werden kann. Das Kernsortiment bestimmt somit in der Regel auch die Art eines Einzelhandelsbetriebes. Zentrenrelevante Leitsortimente sind in Nordrhein-Westfalen: − Papier/Bürobedarf/Schreibwaren − Bücher Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 10 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel − − − − − − − Bekleidung, Wäsche Schuhe, Lederwaren medizinische, orthopädische, pharmazeutische Artikel Haushaltswaren, Glas/Porzellan/Keramik Spielwaren Sportbekleidung, Sportschuhe, Sportartikel Elektrogeräte, Medien (=Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Foto) − Uhren, Schmuck und − Nahrungs- und Genussmittel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant) − Gesundheits- und Körperpflegeartikel (gleichzeitig nahversorgungsrelevant). Diese Leitsortimente prägen in besonderem Maße die Angebotsstruktur nordrheinwestfälischer Innenstädte, wie auch der Innenstädte bundesweit. In ihrem Zusammenspiel leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt des innerstädtischen Einzelhandelsangebotes. Nicht zuletzt aufgrund ihrer Magnetfunktion tragen sie sehr we sentlich zur Belebung (Passantenfrequenz) sowie Attraktivität der Innenstädte bei. Die Leitsortimente wurden auf der Grundlage einer Analyse der Verteilung der sortimentsspezifischen Verkaufsflächen nach Lagen innerhalb und außerhalb der nordrhein-westfälischen Innenstädte, der Sortimentsstruktur in den untersuchten nordrhein-westfälischen Gemeinden sowie der Auswertung vorliegender ortstypischer Sortimentslisten gutachterlich ermittelt. Die Leitsortimente wurden durch eine Generalisierung der untersuchten Warengruppen festgelegt. (vgl. "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) Die zentrenrelevanten Leitsortimente sind von der Gemeinde bei der Erstellung ihrer ortstypischen Sortimentslisten zu beachten. Die Zielvorgabe bezieht sich auf die tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinden. Sofern die Gemeinden neue zentrale Versorgungsbereiche entwickeln, bezieht sich diese Zielvorgabe auch auf diese zentralen Versorgungsbereiche. Sofern die Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche festlegen, ist diese Festlegung - insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit von Einze lhandelsgroßvorhaben - mit erheblichen Rechtswirkungen versehen, die i. d. R. eine verfahrensmäßige Beteiligung der Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie eine Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB und einen Beschluss durch den Rat der Gemeinde erfordern. Es wird daher empfohlen, entsprechend den Verfahren nach §§ 3 ff. BauGB Beteiligungen auch bei der Aufstellung eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts durchzuführen. Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen gemeind lichen Einzelhandelskonzepts i. S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. Zentrale Versorgungsbereiche können zur verfahrensmäßigen Absicherung der damit verbundenen Rechtswirkungen auch im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Näheres zur Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche findet sich im Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 11 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Die stetig rückläufige Zahl von flächenmäßig kleineren Lebensmittelgeschäften, ist eine Entwicklung die mit dem demographischen Wandel noch fortschreiten wird; Lebensmittelsupermärkte mit Vollsortiment übernehmen zunehmend die Aufgabe der wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Dabei kann es vorkommen, dass die Neua nsiedlung oder Erweiterung eines solchen Lebensmittelsupermarktes mit Vollsortiment die Darstellung und Festsetzung eines Kerngebietes oder eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung erfordert (vgl. dazu aber auch die Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Struktur wandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" vom 30.4.2002). Zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung vor allem mit Lebensmitteln kann es daher ausnahmsweise notwendig sein, von der sonst geltenden Bindung des zentrenrele vanten Einzelhandels an die zentralen Versorgungsbereiche abzuweichen. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind im Ziel abschließend aufgeführt; der Nachweis ist dabei durch die Gemeinde zu führen. Eine integrierte Lage in den zentralen Versorgungsbereichen kann z. B. bei sehr kleinteilig parzellierten zentralen Versorgungsbereichen im ländlichen Raum) nicht möglich sein. Zu 3 Ziel Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträcht igungsverbot Die Zentrenverträglichkeit der durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO ermöglichten Einzelhandelsnutzungen hängt nicht nur vom Standort ab, sondern auch von Art und Umfang des möglichen Warena ngebotes. Das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot belässt der Gemeinde einen gegenüber dem allgemeinen Kongruenzgebot größeren Spielraum, stellt jedoch gleichzeitig sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche der Standortkommune und in den benachbarten Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Soweit die Versorgungsbereiche eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen (i. d. R. Mittel- und Oberzentren), ist damit zugleich die zentralörtliche Versorgungsfunktion der jeweiligen Gemeinde im Hinblick auf den Einzelhandel geschützt. Auch wenn die jeweiligen zentralen Versorgungsbereiche keine überörtliche Versorgungsfunk tion haben, sprechen mehrere überörtliche Interessen (vgl. die " Begründung für die Notwendigkeit sowie die Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit Artikel 49 des AEUV und mit der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG ") dafür, auch Grund- und Nahversorgungszentren vor wesentlichen Beeinträchtigungen zu bewa hren. Eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche liegt vor, wenn durch die Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Funktionsstörung zu erwarten ist. Eine Funktionsstörung ist dann zu erwarten, wenn die zentralen Versorgungsbereiche so gestört werden, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr erfüllen können. Eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche ist in der Regel anzunehmen, wenn der zu erwartende Umsatz der geplanten Einzelhandelsvorhaben in allen oder in einzelnen der vorgesehenen Sortimentsgruppen die Kaufkraft der Einwohner in dem zentralen Versorgungsbereich zugeordneten Gemeindebereich übersteigt. Bei Übersteigen dieser Regelvermutungsgrenze ist der Nachweis, Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 12 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel dass keine solche wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, von der die jeweilige Festsetzung planenden Gemeinde zu erbringen. Zu 4 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche Die im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Untersuchung ("Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerische n Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011) durchgeführte prognostische Modellrechnung zur Erweiterung und Ansiedlung von drei Möbelfachmärkten in der Region Südwestfalen verdeutlicht exemplarisch das komplexe Wirkungsgeflecht regionaler Auswirkungen entsprechender Vorhaben. Neben möglichen negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (eher bei Neuansiedlungen als bei Erweiterungsvorhaben), konnten insbesondere Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung (in der Untersuchung bei kumulativer Betrachtung der drei Planvorhaben mit insgesamt knapp 90.000 m² Verkaufsfläche im Sortiment Möbel in mehreren Mittelzentren, u. a. Arnsberg, Soest, Umsatzumverteilungen von bis zu 40 % und entsprechende Zentralitätsrückgänge nachweisbar) sowie weitere Folgewirkungen, z. B. im verkehrlichen Bereich (deutlich verkehrsinduzierende Wirkung) nachgewiesen werden. In der Untersuchung wurde dabei festgestellt, dass das Ausmaß negativer Auswirkungen in der Region neben der Gesamtdimensionierung eines Ansiedlungsvorhabens vor allem auch von der Relation abhängt, in der der Vorhabensumsatz, unter Berücksichtigung des vorhandenen Einzelhandelsbestandes, zur lokalen einzelhandelsrelevanten Kaufkraft einer Kommune steht. Bei bereits sehr hohen Zentralitäten einer Standortkommune können auch vergleichsweise geringe Zuwächse in besonderem Maße schädliche Auswirkungen in der Region hervorrufen. Vor diesem Hintergrund ist eine Orientierung auch des nicht zentrenrele vanten Einzelhandels am lokalen, einzelhandelsrelevanten Kaufkraftpotential angebracht und zielführend, um eine möglichst verbrauchernahe und verkehrsmindernde Versorgung i. S. der in der Begründung für die Notwendigkeit der raumordnerischen Steuerung als besonders relevant genannten Grundsätze der Raumordnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1, 2 und Nr. 3 Sätze 1, 5 und 8 ROG) zu gewährleisten. Zu 5 Ziel Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (z. B. Garten-, Möbel-, Bau- oder Heimwe rker(fach)märkte) sind für die Funktionsfähigkeit von zentralen Versorgungsbereichen nicht zwingend erforderlich und lassen sich dort häufig auch nicht verträglich unterbringen. Sie beschränken sich auf die Versorgung der Bevölkerung mit langfristigen Gütern, besitzen einen hohen Flächenbedarf für die Präsentation und Lagerung der Waren und erzeugen erheblichen Verkehr. Neben dem nicht zentrenrelevanten Kernsortiment weisen die o. g. (Fach-)Märkte i. d. R. auch zentren- und nicht zentrenrelevante Randsortimente auf (s. u.). Die vorliegende Regelung ermöglicht es, Bauleitplanung für die o. g. Vorhaben auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche, aber innerhalb der Allgemeinen Siedlungsbereiche zu betreiben. Mit ihr soll aber auch vermieden werden, dass das Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 13 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel raumordnerische Integrationsgebot (in Ziel 2) unterlaufen wird. Ziel ist es auch hier, die zentralen Versorgungsbereiche zu schützen. Zur Bestimmung der Zentrenrelevanz von (Rand-) Sortimenten vgl. Erlä uterungen zu Ziel 2. Die Begrenzung des Umfangs der zentrenrelevanten Randsortimente in einem Sondergebiet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verkaufsfläche lässt sich aus der Rechtsprechung zum Begriff "Randsortiment" selbst ableiten. Danach haben Randsortimente lediglich ergänzenden Charakter und stehen in Beziehung zum Kernsortiment. Randsortimentsangebote müssen dem Kernsortiment in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordnet sein ("keine ins Gewicht fallende Bedeutung", vgl. Kopf, Hannes; Schriften zum öffentlichen Recht, Band 871 – Rechtsfragen bei der Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten, Berlin, 2002, S. 89); Merkmale dieser Unterordnung sind vor allem die jeweiligen Anteile an der Gesamtverkaufsfläche sowie am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes (vgl. u. a. Urteil des OVG NRW vom 22.06.1998 (Az.: 7a D 108/96.NE), Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 24.08.2000 (Az.: 1 C 11457/99), Urteil des Thüringer OVG vom 21.08.2001 (Az.: 1 KO 1240/97) und Urteil des OVG NRW vom 26.01.2000 (Az.: 7 B 2023/99)). Ist dies nicht der Fall, stellen sie ein wesentliches Standbein des Einzelhandelsbetriebes dar (vgl. letztgenanntes Urteil des OVG NRW). Da zentrenrelevante Randsortimente nicht selten eine im Vergleich zum Kernsortiment doppelt so hohe Flächenproduktivität aufweisen, kann mit Randsortimentsangeboten auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche ein Umsatzanteil von 20 % am Gesamtumsatz des jeweiligen Betriebes erwirtschaftet werden. Bei höheren Rand sortimentsanteilen wären die durch die Rechtsprechung definierten Kriterien an Randsortimente nicht mehr erfüllt. (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Viele der o. g. (Fach-)Märkte weisen neben zentren- und nahversorgungsrelevante n Randsortimente, auch nicht zentrenrelevante Randsortimente aus. Auch dies erfordert die Begrenzung des Umfangs der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente in einem Sondergebiet für solche Vorhaben auf maximal 10 % der Verkaufsfläche. Die o. g. Untersuchung belegt, dass die Anteile zentrenrelevanter Randsortimente der 637 untersuchten Möbel-, Bau- und Garte nmärkte in nordrhein-westfälischen Gemeinden – unabhängig von der siedlungsräumlichen Lage – mehrheitlich innerhalb einer Spannweite von 5 - 8 % und somit unter 10 % liegen. Eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente ist insofern als ökonomisch tragfähig a nzusehen. Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche vgl. Erläuterungen zu Ziel 3. Auch wenn die maximale Grenze von 10 % der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente unterschritten wird, kann insbesondere in kleineren Mittelzentren das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 14 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Gemeinde übersteigen (vgl. dazu "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Die Prüfung des Beeinträchtigungsverbotes hat daher in jedem Fall auf den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente abzustellen. Zu 6 Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Insbesondere bei Möbelfachmärkten mit mehr als 10.000 m² Verkaufsfläche besteht die Tendenz, den Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente an der Verkaufsflä che erheblich auszuweiten. Dies verschärft die Konkurrenz zwischen zentrenrele vanten Randsortimentsangeboten an städtebaulich nicht integrierten Standorten auf der einen Seite sowie mehrheitlich kleinteiligen Fachangeboten in zentralen Versorgungsbereichen auf der anderen Seite. Gerade bei großformatigen Märkten mit mehr als 10.000 m². Gesamtverkaufsfläche kann das Randsortimentsangebot eine hohe quantitative Bedeutung im (sowohl absoluten als auch relativen) Vergleich zu bestehenden Angeboten in umliegenden zentralen Versorgungsbereichen einnehmen. Insbesondere in kleineren Mittelzentren übersteigt das zentrenrelevante Randsortiment eines großflächigen Fachmarktes vom absoluten Angebotsvolumen schnell das vergleichbare Fachangebot innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche der entsprechenden Kommune (vgl. hierzu und folgend auch "Grundlagen für die Erarbeitung einer neuen landesplanerischen Regelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels", Junker und Kruse, Dortmund, Juni 2011). Beispielsweise beträgt das innerstädtische Verkaufsflächena ngebot in der Branche Glas, Porzellan, Keramik/ Haushaltswaren in nordrhein-westfälischen Mittelzentren im Schnitt 0,03 m² je Einwohner. Bei einem Mittelzentrum mit 50.000 Einwohnern bedeutet dies statistisch ein innerstädtisches Verkaufsflächenangebot in dieser Branche von rund 1.500 m². Das zentrenrelevante Randsortiment eines einzelnen Möbelanbieters mit 20.000 m² Gesamtverkaufsfläche kann bei einem Randsortimentsanteil von 10 % für zentrenrelevante Randsortimente bereits 2.000 m² betragen und das gesamte sortimentsspezifische innerstädtische Verkaufsflächenvolumen damit bereits um ein Drittel übersteigen. Wie in der o. g. Untersuchung aufgezeigt, sind entsprechende Fachmärkte in Nordrhein-Westfalen vor allem in Mittel- und Oberzentren ansässig. Da sowohl die Hälfte (46 %) der 187 nordrhein-westfälischen Mittelzentren und auch zahlreiche Nebenzentren in den Oberzentren weniger als 50.000 Einwohner aufweisen, ist auch eine absolute Begrenzung zentrenrelevanter Randsortimente gerade bei großformatigen Möbelmärkten notwendig. Nur so ist eine Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch unverhältnismäßige absatzwirtschaftliche Konkurrenz zwischen städtebaulich integrierten und nicht integrierten Standorten zu vermeiden. Aufgrund langjähriger bundesweiter Verwaltungspraxis wird in NRW weiterhin eine Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal 2.500 m² Verkaufsfläche empfohlen. Ein Unterlaufen dieser Obergrenzen für zentrenrelevante Randsortimente durch kumulierende Vorhaben ist zu verhindern. Mehrere Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, die in einem engen funktionalen und räumlichen Zu- Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 15 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel sammenhang realisiert werden sollen, sollen insgesamt die genannte absolute Grenze für zentrenrelevante Sortimente nicht überschreiten. Die Bauleitplanung hat dies durch entsprechend differenzierte Sondergebietsfestsetzungen sicherzustelle n. Zentrenrelevante Randsortimente in bereits bestehenden Fachmärkten mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten sind bei der Bestimmung der Obergrenze für kumulierende Vorhaben einzubeziehen. Zu 7 Ziel Überplanung von vorhandenen Standorten Auch bereits bestehende Einzelhandelsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen können sich nachteilig auf das Zentrengefüge auswirken, wenn dort zentrenrelevante Sortimente angeboten werden. Um die Entwicklung dieser Standorte im Einklang mit den Ziele n der Raumordnung zu ste uern, kann eine Überplanung mit differenzierenden Sondergebietsfestsetzungen sinnvoll sein, die den genehmigten Bestand an Sortimenten und deren Verkaufsflächen festschreibt und einen Zuwachs ausschließt. Der genehmigte Bestand entspricht dabei dem durch Baugenehmigungen belegten Bestand. Nur ausnahmsweise kommen geringfügige Erweiterungen der Verkaufsflächen in Betracht, wenn von der gesamten durch die Ausweisung dann ermöglichten Einzelhandelsnutzung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Dabei richtet sich die Geringfügigkeit nach dem, was für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes i. S. der Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung unbedingt notwendig ist. Zu der Bestimmung einer wesentlichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche vgl. Erläuterungen zu Ziel 3. Zu 8 Ziel Einzelhandelsagglomerationen Mehrere selbständige, je für sich nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe können bei einer räumlichen Konzentration zu schädlichen raumordnerischen Auswirkungen wie bei Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO führen (Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche etc.). So gibt es Fälle, bei denen in Gewerbegebieten eher unbeabsichtigt eine solche Agglomeration mit der Zeit heranwächst. Die Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der eigenen Gemeinde oder benachbarter Gemeinden sind dann mit denen eines einzelnen großflächigen Einzelhandelsgroßbetriebs durchaus zu vergleichen. Die Zulässigkeit einer solchen Agglomerationsregelung ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (BVerwG 4 CN 9.10, 10.11.2011). Die Entstehung, ggf. auch die Verfestigung oder Erweiterung solcher Agglomerationen ist daher auszuschließen. Möglichkeiten zum Ausschluss solcher schädlicher Agglomerationen sind dabei: − der Ausschluss der Nutzungsart „Einzelha ndel“ nach § 1 Abs. 5 BauNVO, − der Ausschluss sortimentsbezogener Einzelhandelstypen (Anlagetypen) gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO, − die Gliederung des Plangebietes (räumlich nach unterschiedlichen Arten/ Unterarten des Einzelhandels, geschoss- und anlagenbezogene Differenzierungen), − die Festsetzung eines Sondergebietes für ein Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO (Fachmarktzentrum) und Untergliederung nach Sortimenten und (Sortiments-) Verkaufsflächen. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 16 3. Festlegungen und Erläuterungen zum großflächigen Einzelhandel Zu 9 Grundsatz Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte (REHK) stellen ein wichtiges informelles Instrument einer kooperativen Einzelhandelsentwicklung dar. Als "weiches" Steuerungsinstrument ist in Konfliktfällen die Möglichkeit der Einflussnahme durch REHK'e auf konkrete Planvorhaben gegeben. Der vorliegende Grundsatz betont die Wichtigkeit der REHK’e im Rahmen der Abwä gung bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen. Dies wird vor dem Hintergrund des demographische n Wandels und der damit verbundenen Konzentration von Einrichtungen zunehmend wichtiger. Der Grundsatz richtet sich nur an REHK'e, für die von allen beteiligten Gemeinden Beitrittserklärungen (d.h. entsprechende Ratsbeschlüsse) gefasst worden sind. Bei kleinräumigen Kooperationsräumen sollen in jedem Fall nicht nur Abstimmungsmechanismen innerhalb des angestrebten Geltungsbereiches, sondern auch mit betroffenen Gemeinden auße rhalb Bestandteil der REHK'e sein. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Entwurf, Stand: 17. April 2012 Seite 17 Staatskanzlei Nordrhein Westfalen - Landesplanungsbehörde - Umweltbericht zur Aufstellung eines Landesentwicklungsplans NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vom 17. April 2012 Inhalt 1 Einleitung ...................................................................................................... 4 1.1 Anlass und Aufgaben der Umweltprüfung .......................................................4 1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes ............. des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - .................6 1.3 Stellung und Bindungswirkung des LEP NRW - Sachlicher Teilabschnitt ........ Großflächiger Einzelhandel - im Planungssystem ...........................................7 1.4 Verfahrensablauf und Methodik der Umweltprüfung .......................................8 1.4.1 Verfahrensschritte der Umweltprüfung ............................................................ 8 1.4.2 Methodik der Umweltprüfung......................................................................... 10 1.5 Ziele des Umweltschutzes .............................................................................12 1.5.1 Für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bedeutende Ziele des Umweltschutzes ......................................................... 12 1.5.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der A ufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel .................. 16 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - ....................... 17 2.1 Für die Beurteilung der Auswirkungen der Umsetzung des LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - relevanter Umwelt zustand in Nordrhein -Westfalen ....................................................................17 2.1.1 Übergreifende Entwicklungstrends ................................................................ 17 2.1.2 Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit ................. 21 2.1.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt ....................................... 22 2.1.4 Schutzgut Boden ........................................................................................... 23 2.1.5 Schutzgut Wasser ......................................................................................... 24 2.1.6 Schutzgut Klima /Luft .................................................................................... 24 2.1.7 Schutzgut Landschaft .................................................................................... 26 2.1.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................. 27 2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ............................................ 28 2.2 Prüfung der einzelnen textlichen und zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - ..............28 2.3 Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung ........................................................41 2.4 Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen................................42 2.4.1 Kumulative Auswirkungen ............................................................................. 42 2.4.2 Summarische Beurteilung der Umweltauswirkungen .................................... 42 2.5 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen ................................................43 II 3 Zusätzliche Angaben .................................................................................. 43 3.1 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen ........................ für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................43 3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung ......................................................43 4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ............................................ 44 5 Literatur - und Gesetzesverzeichnis III 1 Einleitung 1.1 Anlass und Aufgaben der Umweltprüfung Die Landesregierung Nordrhein-Wes tfalens beabsichtigt, in einem Landesentwicklungs plan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – (im Folgenden auch LEP-Teilplan genannt) landesweit geltende Ziele und Grundsätze zur Steuerung des großflächigen Ei nzelhandels festzulegen. Der geltende Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 1995 (LEP NRW ) enthält keine eigenen Festlegungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels; bisher fanden sich die landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des Einzelhandels in § 24a des Landesentwicklungsprogramms (LEPro). Im Zuge der höchstrichterlichen Rechtsprechung in 2010 wurde § 24a LEPro der Zielcharakter aberkannt. Damit war die landesplanerische Regelung von den Kommunen nur noch in ihrer Abwägung zu berücksichtigen und nicht wie vormals zu beac hten. Das LEPro ist am 31.12.2011 außer Kraft getreten. Insofern bestehen seit dem 01.01.2012 keine landesplanerischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels mehr. Nach § 8 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) ist für das Gebiet des Landes NordrheinWestfalen ein landesweiter Raumordnungsplan aufzustellen. Gemäß § 7 Abs. 1 ROG können Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Der vorliegende Entwurf des LEP-Teilplans ist ein sachlicher Teilplan des LEP NRW für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 7 Abs. 1 ROG i. V. m § 17 Abs. 1 Satz 3 LPlG. Als eigenständiger Teilplan ergänzt er den bestehenden LEP NRW und bildet mit diesem und dem LEP NRW „Schutz vor Fluglärm“ gemeinsam den zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Raumordnungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 8 Abs. 1 ROG. Gemäß § 9 ROG i. V. m. § 12 Abs. 4 LPlG ist im Rahmen der Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Die Umweltprüfung soll im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen. Die Umweltprüfung beinhaltet die frühzeitige, systematische und transparente Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Umweltauswirkungen des Plans sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der für Umwelt und Gesundheitsbelange zuständigen B ehörden. Mit dem hier vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Aus wirkungen des Raumordnungsplans auf 4 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie 4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern, die im Rahmen der Umweltprüfung ermittelt wurden, beschri eben und bewertet (vgl. § 9 Abs. 1 ROG). Gemäß § 7 Abs. 6 ROG und § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG ) in Verbindung mit § 36 BNatSchG sind Raumordnungspläne, soweit sie einzeln oder im Zusammenwi rken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beei nträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets zu überprüfen. Tabelle 1 gibt eine Übersicht zu den Inhalten, die der Umweltbericht zur Aufstellung des LEP-Teilplans gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG enthalten muss, sowie zur Umset zung dieser Anforderungen innerhalb des vo rliegenden Umweltberichtes. Tab. 1: Inhalte des Umweltberichtes nach Anlage 1 zu § 9 ROG Inhalt des Umweltberichts gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG Die Umsetzung innerhalb des vorliegenden Umweltberichts erfolgt im Wesentlichen in: Der Umweltbericht nach § 9 Abs. 1 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: Kapitel 1 a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des LEPTeilplans Kapitel 1.2, 1.3 b) Darstellung der in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den LEP-Teilplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden; Kapitel 1.5 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Prüfung der Umweltauswirkungen nach § 9 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben über: Kapitel 2 a) die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, einschließlich der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, Kapitel 2.1 (Integrierte FFH-Ver träglichkeitsprüfung: Kapitel 2.3) b) die Prognose der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung und bei Nichtdurchführung der Planung, Kapitel 2.1 – 2.5 c) die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen und Kapitel 2.2 d) die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des LEP-Teilplans berücksichtigt wurden; Kapitel 2.2 5 Inhalt des Umweltberichts gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG Die Umsetzung innerhalb des vorliegenden Umweltberichts erfolgt im Wesentlichen in: 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Prüfung der Umweltauswirkungen sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, Kapitel 1.4.2 (Methodik) Kapitel 3.1 (Schwierigkeiten) b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des LEP-Teilplans auf die Umwelt und Kapitel 2.2, 3.2 c) Allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben nach Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG. Kapitel 4 1.2 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Entwurfes des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Die Ziele und Grundsätze des Entwurfes des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – richten sich an die Regional- und Bauleitplanung, die diese in ihren Plänen umsetzen. Sie machen keine Vorgaben für die Zulassung einzelner Vorhaben bzw. Projekt e. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in diesem Umweltbericht synonym auch die Begriffe „Einzelhandelsgroßprojekte“, „Einzelhandelseinrichtungen“ und „Vorhaben“ oder „Betriebe“ des „großflächigen Einzelhandels “ verwendet. Der LEP-Teilplan regelt im Einzelnen, dass: • die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten (Vorhaben i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO) nur noch in regionalplanerisch festgelegten Allgeme inen Siedlung s bereichen erfolgen darf (Ziel festlegung); • die Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrel evantem Kernsortiment nur noch in zentralen Versorgungsbereichen erfolgen darf, unter bestimmten Bedingungen jedoch Ausnahmen für die Nahversorgung möglich sind (Zielfestlegung); • durch Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevantem Kernsortiment zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden dürfen (Zielfestlegung); • bei Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungs bereichen die jeweiligen zu erwartenden Gesamtumsätz e nicht die jeweils gegen- 6 überzustellende Kaufkraft der Einwohner überschreiten sollen (Festlegung al s Grundsatz); • durch Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungs bereichen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesent lich beeinträchtigt werden dürfen; der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente darf dabei maximal 10 % der Verkaufsfläche betragen (Ziel festlegung) und soll i. d. R. 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten (Festlegung als Grundsatz); • die Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb von zent ralen Versorgungsbereichen i. d. R. auf den genehmigten Bestand, aus nahmsweise - unter bestimmten Bedingungen – auf geringfügige Erweiterungen begrenz t werden müssen (Zielfestlegung); • der Entstehung neuer sowie der Verfesti gung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungs bereiche, bei zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, entgegenz uwirk en ist (Ziel festlegung); • regionale Einzelhandelskonzepte bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung eingestellt werden s ollen (Festlegung als Grundsatz). Die landesplanerischen Festlegungen machen dabei überwiegend Vorgaben für die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO. Die hier vorgenommene Kurzdarstellung des Inhalts des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – gibt die festgelegten Ziele und Grundsätze verkürzt wieder und stellt keine bewertende Kommentierung der getroffenen Regelungen dar. 1.3 Stellung und Bindungswirkung des LEP NRW - Sachlicher Teilabschnitt Großflächiger Einzelhandel - im Planungssystem Gemäß § 4 Abs. 1 ROG entfalten Raumordnungspläne über die festgelegt en Ziele und Grundsätze der Raumordnung Bindungswirkungen insbesondere bei 1. raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, 2. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, 3. Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Ziele der Raumordnung sind zu beachten; Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Abwägungs - oder Ermessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen. Bei Zielen der Raumordnung handelt es sich um verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung 7 abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs - oder Ermessensentscheidungen, von denen in begründeten Fällen abgewichen werden darf (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Aufgrund seiner Stellung in der Planungshierarchie besteht eine unmittelbare Bindungs wirkung des LEP -Teilplans für die Regionalpläne, die gemäß § 8 Abs. 2 ROG aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln sind. Die Regionalpläne legen gemäß § 18 Abs. 1 LPlG auf der Grundlage des Lan desentwicklungsplanes die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in ihrem jeweiligen Pl anungsgebiet fest. Die Regionalpläne sind geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen. Eine unmittelbare Bindungswirkung besteht auch für die Bauleitplanung; gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die im LEP -Teilplan enthaltenen Ziele und Grundsätze sind ggf. durch Ziele und Grundsätze der Regionalplanung zu konkretisieren und im Rahmen der gemeindlichen Bauleit planung zu beachten bzw. zu berücksicht igen. Auch Fachplanungen bzw. Fachverwaltungen müssen in ihren raumwirksamen Plänen und Maßnahmen, die durch § 4 ROG erfasst werden, die im LEP -Teilplan bzw. die in den Regionalplänen konkretisierten Festlegungen beachten bzw. berücksichtigen. Andererseits sind bei der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraums durch Festlegungen des LEP auch die Entwicklungserfordernisse von Teilräum en (Gemeinden, Regionen) sowie die Belange der Fachplanungen, die aus sektoraler Sicht Anforderungen an die Nutzung oder den Schutz des Raums definieren, zu berücksichtigen (sog. Gegenstromprinzip). Innerhalb der hierarchisch gestuften Raumplanung gibt es dadurch einen wechselseitigen Abgleich der Entwicklungsvorstellungen und Festlegungen zwi schen den Planungsebenen sowie zwischen räumlicher Gesamtplanung und sektoralen Fachplanu ngen. 1.4 Verfahrensablauf und Methodik der Umweltprüfung 1.4.1 Verfahrensschritte der Umweltprüfung Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert die Ergebnisse der Prüfung der Umwelt auswirkungen. Zu den vor- bzw. nachgelagerten V erfahrensschritten der Umweltprüfung und ihrer Durchführung bei der Aufstellung des LEP–Teilplans werden Erläuterungen in Tab. 2 gegeben. 8 Tab. 2: Übersicht zu den rechtlich vorgesehenen Verfahrensschritten der Um weltprüfung und ihrer Bearbeitung bzw. beabsichtigten Durchführung im Rahmen der Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großfl ä chiger Einzelhandel - Vor prüfung des Einzelfalls („Screening“) Gemäß § 9 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung bestimmter, in Anlage 2 des ROG genannter Kriterien festgestellt wird, dass von der Änderung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen werden. Da es sich bei der Aufstellung des LEP-Teilplans nicht um eine geringfügige Änderung eines Raum ordnungsplans handelt, sondern um eine eigenständige Aufstellung eines Teilplans des LEP NRW, fehlt die Grundbedingung für eine weitere Prüfung, ob unter den oben genannten Voraussetzungen auf eine Umweltprüfung verzichtet we rden kann. Festlegung des Untersuchungsrahmen („Scoping“) Die Landesplanungsbehörde hat daher am 21.03.2012 die in ihrem Aufgabenbereich berührten öffentlichen Stellen sowie die kommunalen Spitzenverbände und das Landesbüro der Na turschutzverbände in Nordrhein-Westfalen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens gemäß § 9 Abs. 1 ROG schriftlich beteiligt. In diesem auch „Scoping“ genannten Teil des Verfahrens ist der Untersuchungsrahmen der Prüfung der Umweltauswirkungen einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillie rungsgrads des Umweltberichts festzulegen. Die von den Beteiligten hierzu abgegebene Stellungnahmen und Hinweise auf nützliche Datengrundlagen wurden ausgewertet und sind, soweit sie den rechtlichen Vorgaben, den gebotenen planerischen Zusammenhängen und der Planungs - und Prüfungsebene entsprachen, bei der Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Plans berüc ksichtigt worden. Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Der Entwurf des LEP -Teilplans wird gemäß § 17 LPlG i. V. m § 13 LPlG und § 10 ROG ein umfassendes Abstimmungs - und Beteiligungsverfahren durchlaufen , bei dem der Entwurf einschließlich einer Begründung und dem vorliegenden Umweltbericht für die Dauer von mindestens zwei Monaten bei den Regionalplanungsbehörden des Landes Nordrhein -Westfalen ausgelegt wird. Die Kommunen, die Träger der Regionalplanung und weite re öffentliche Stellen und weitere Träger öffentlicher Belange, die Nachbarländer und -staaten werden schriftlich beteiligt. Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen können während der Auslegungsfrist zum Planentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht Ste llung nehmen. Berücksichtigung der im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen, Erarbeitung einer zusammenfassenden Erklärung Der LEP -Teilplan wird von der Landes regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsve rordnung beschlossen. Dabei sind die im Beteiligungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Umweltprü fung bei der planerischen Abwägung und Entscheidung über den LEP-Teilplan zu berücksichtigen. 9 Gemäß § 11 Abs. 3 ROG ist dem LEP-Teilplan bei seiner abschließenden Bekanntmachung eine zusammenfassende Erklärung beizufügen, aus der hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergeb nisse der Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wu rden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsalter nativen gewählt wurde. Im Aufstellungsverfahren für den LEP -Teilplan soll die zusammenfassende Erklärung auch evtl. erforderliche ergänzende Hinweise, Erläuterungen oder Erkenntnisse als Ergebnis der Umweltprüfung au fnehmen. Überwachung der Umweltauswirkungen („Monitoring“) In der o. g. zusammenfassenden Erklärung sind außerdem Angaben darüber zu machen, welche Maßnahmen zur Überwachung von möglichen Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden sollen (Monitoring). Derartige Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführen. 1.4.2 Methodik der Umweltprüfung Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen näher bestimmt. Aus der Beschränkung der Umweltprüfung auf vo raussichtlich erhebliche Auswirkungen in § 9 Abs. 1 Satz 1 ROG. ergibt sich, dass • Umweltauswirkungen nur dann näher zu untersuchen sind, wenn die Erheblic hkeits schwelle überschritten wird, und • grundsätzlich sowohl positive als auch negative Umweltauswirkungen zu untersuchen sind. Der Schwerpunkt der Umweltprüfung liegt jedoch bei der Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblich negativen Umweltaus wirkungen. In ihrer praktischen Anwendung folgt die Umweltprüfung damit den Vorsorgegesicht s punkten der SUP -Richtlinie (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2001/42/EG). In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen, dass grundsätzlich sämtliche Planinhalte, von denen erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können, einschließlich der erwogenen Alternativen, Gegenstand der Umweltprüfung sind. In Kapitel 1.3 wurde herausgestellt, dass allein von den im LEP-Teilplan formulierten Zi elen und Grundsätzen der Raumordnung konkrete Bindungswirkungen ausgehen können. Die Umweltprüfung bezieht sich deshalb auf die festgelegten Ziele und Grundsätze, nicht aber auf einleitende Texte und Erläut erungen des LEP -Teilplans Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 ROG bezieht sich die Umweltprüfung auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise ve rlangt werden kann. 10 Mit dem Hinweis auf Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans wird deut lich, dass bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens auch der Abstraktions - und Konkret isierungsgrad der planerischen Festlegungen zu berüc ksicht igen ist. Kennzeichnend für den LEP-Teilplan ist, dass • er auf der obersten Stufe eines mehrstufigen Planungs prozesses angesi edelt ist, • er keine zeichnerisc hen oder räumlich konkreten Festlegungen trifft, mit denen einzelne Gebiete näher bestimmt werden, • die im Teilplan formulierten Ziele und Grundsätze auf der Planungsebene der Regionalplanung weiter konkretisiert werden können und insbesondere durch die kommunale Bauleitplanung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind, und • die Zulassung konkreter Vorhaben, insbesondere von großflächigen Einzelhandelsvorhaben, erst auf der kommunalen Ebene auf der Grundlage verbindlicher Festsetzungen in Bebauungsplänen durch entsprechende Baugenehmigungen erfolgt . Insoweit haben die im LEP-Teilplan festgelegten textlichen Ziele und Grundsätze einen relativ hohen Abstraktionsgrad, der sich auch in der Umweltprüfung widerspiegelt . Aus den Festlegungen des geplanten LEP-Teilplans sind deshalb auch keine unmittel baren Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten. Im Zentrum der Umweltprüfung stehen die Steuerungswirkungen für nachgeordnete Pläne. Aufgrund des Abstraktionsgrades und des Charakters der Festlegungen im LEP-Teilplan ist auch nicht zu erwarten, dass räumlich konkretisierbare Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden können. Aussagen zu möglichen Umweltauswirkungen werden daher • stärker zusammenfassend und pauschalierend getroffen, und • erfolgen durch eine verbal-argumentative Bewertung als raumunspezifische Trendeinschätzung . Damit werden der Umfang und der Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbela nge bzw. der Auswirkungen auf die Umwelt generell darauf abgestell t, inwieweit die Ermitt lung und Beschreibung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen für eine sachgerechte Abwägung des LEP-Teilplans erforderlich ist. Weiterhin soll die Umweltprüfung gemäß § 9 Abs. 3 ROG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, soweit in anderen das Plangebiet und die Festlegungen ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde. Da bisher in Nordrhein-Westfalen noch keine Pläne und Programme zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels in einem landesweiten Maßstab einer Umweltprüfung unterzogen wurden, ist diese Regelung bei der Erarbeitung der vorliegenden Teilplanung nicht weiter von Bedeutung. Die vorliegende Umweltprüfung erfolgt in zwei Schritten : 11 • Im ersten Schritt (Kapitel 2.2) werden die einzelnen Ziele und Grundsätze darauf untersucht, ob von ihnen jeweils erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen k önnen. • Im zweiten Schritt (Kapitel 2.4) wird der Entwurf des LEP -Teilplans in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung positiver und negativer Umweltwirkungen sowie möglicher kumulativer Umweltauswirkungen und sonstiger umweltrelevanter Wechselwirkungen betrac htet. 1.5 Ziele des Umweltschutzes 1.5.1 Für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel bedeutende Ziele des Umweltschutzes 1 Im Umweltbericht sind die in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, darzustellen (vgl. Anlage 1 Nr. 1b zu § 9 Abs. 1 ROG). Unter den Zielen des Umweltschutzes sind sämtliche Zielvorgaben zu verstehen, die auf eine Sicherung oder Verbesserung des Zustandes der Umwelt gerichtet sind und • die von den dafür zuständigen staatlichen Stellen auf europäischer Ebene, in Bund, Ländern und Gemeinden – sowie in deren Auftrag – durch Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen, Satzungen) oder • durch andere Arten von Entscheidungen (z.B. politische Beschlüsse) festgelegt werden oder • in anderen Plänen und Programmen enthalten sind (vgl. UBA, 2008). Im Folgenden wird aus der Vielzahl der gemäß der Definition existierenden Zielvorgaben eine Auswahl der für den LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel relevanten und geltenden Ziel e des Umweltschutzes vorgenommen. Querschnittsorientierte Umweltschutzziele des Raumordnungsgesetzes und ande rer Gesetze Gemäß § 1 Abs. 2 ROG besteht für die Raumordnung die Leitvorstellung einer nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Ein klang bringt und zu einer dauerhaften, groß räumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Die in § 2 Abs. 2 ROG enthaltenen Grundsätz e beinhalten Aussagen, die als Umwelt ziele auszulegen sind und die im Sinne der nachhaltigen Raumentwicklung zu berück sichtigen und anzuwenden sind. Die Raumordnungsgrundsätze aus § 2 ROG sind soweit 1 Der hier verwendete „Umwelt“ -Zielbegriff ist nicht mit dem raumordnerischen „Ziel“ -Begriff gemäß § 3 Abs. 1 ROG gleichzusetzen. 12 erforderlich durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren und haben dementsprechend unmittelbare Bedeutung für den LEP-Teilplan. Als querschnittsorientierte Umweltziele des ROG sind folgende Grundsätze hervorzuheben: • der Ressourcenschutz im Rahmen der nachhaltigen Daseinsvorsorge und des nachhaltigen Wirtschaftens (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG) , • die räumliche Konzentration der Siedlungstätigkeit und ihre Ausrichtung auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG); • damit in Verbindung stehend der Grundsatz zum Schutz des Freiraums durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs - und weitere Fachplanungen, die Schaffung eines großräumig übergreifenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystem und die Vermeidung der weiteren des Freiraumzerschneidung und die Begren zung der Freiraumanspruchnahme (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG); • die Gestaltung der wirtschaftlichen und sozialen Nutzungen des Raumes unter Berücksichtigung seiner ökologischen Funktionen sowie sparsamer und schonender Inanspruchnahme von Naturgütern (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG), • die Verminderung der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs - und Verkehrsflächen, insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und Maßnahmen zur Innenent wicklung der Städte und Gemeinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG). • Unter dem Gesichtspunkt der im sachlichen Teilplan getroffenen Regelung des großflächigen Einzelhandels kann auch der in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG formulierte Grundsatz der Gewährleistung der Versorgung aller Bevölkerungsgruppen mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die E rreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, mit dem Ziel der Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen, insbesondere den auch den dünn besiedelten Regionen, sowie die vorrangige Bündelung der sozialen Infrastruktur in Zentralen Orten als Umweltziel mit Bezügen zum Schutzgut „Mensch“ gewertet werden. • Weiterhin können auch die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG genannten Grundsätze zur Organisation der Mobilität und Verkehrsinfrastruktur als Umweltziele verstanden werden, insoweit die Grunds ätze für eine nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem, die Verlagerung von Verkehr auf umweltve rträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße sowie zur allgemeinen Gestaltung von Raumstrukturen mit dem Ziel der Verringerung der Verkehrsbelastung und Vermeidung zusätzlicher Verkehre mit positiven Auswirkungen auf unterschiedliche Umweltsc hutzgüter verbunden sein können( z.B. durch Verringerung der Lärm – und Luft belastung). Mit den oben aufgeführten Raumordnungsgrundsätzen korrespondieren vor allem die in § 1 Bundesnaturschutzgesetz genannten Umweltziele, insbesondere 13 • zur dauerhaften Sicherung der Leistungs - und Funktionsfähigkeit des Naturhaus halts und der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, • zur sparsamen und schonenden Nutzung der sich nicht erneuernden Naturgüter, • zum Erhalt unbebauter Bereiche aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit, sowie • zur Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen. Unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen ist weiterhin das in § 1 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG); § 1 Abs. 5 B augesetzbuch (BauGB ) und § 50 BImSchG verankerte Pl anungsziel von Bedeutung. Danach sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgütern einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen hervorgerufene Auswirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Soweit einzelnen Schutzgütern Umweltziele zugeordnet werden können, sind diese in der nachfolgenden Tabellen zusammengefasst. Auf sie wird in Kapitel 2 unter der schutzgut bez ogenen Beschreibung des Umweltzustands bei Bedarf näher eingegangen. Tab. 3: Schutzgut Für die Erarbeitung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - bedeutende, auf einzelne Schutzgüter bezogene Umweltziele Umweltziel Quelle Bevölkerung, Anspruch eines jeden Menschen auf eine Umwelt, die ein Höchst- Europäische Charta Gesundheit maß an Gesundheit und Wohlbefinden ermöglicht. Umwelt und Gesunddes Menschen heit 1989 Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Luftverunreinigung § 2 Abs.2 Nr. 6 ROG; §§ 1 u. 3 BImSchG Schutz der Allgemeinheit vor Lärm § 2 Abs.2 Nr. 6 ROG; §§ 1 u. 3 BImSchG Erhalt und Entwicklung der Erholungsfunktion ländlicher Räume, bzw. geeigneter Freiräume im siedlungsnahen Umfeld § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG; §§ 1 BNatSchG Tiere / Erhalt und Entwicklung der räumlichen Voraussetzungen für funkPflanzen (Bio- tionsfähige Artengemeinschaften durch Flächenschutz und Biotoplogische Viel- verbund falt) Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebens gemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Schutz, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung ihrer Biotope und ihrer sonstigen Lebensbedingungen Art. 2 FFH-RL; Art. 1 u. 2 VS-RL; §§ 23 ff BNatSchG; §17 LPlG; § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; §§ 1 BNatSchG 14 Schutzgut Umweltziel Quelle Boden Schutz von Böden und ihren Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere von Böden mit besonders ausgeprägten Funktionen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, mit hoher Ertragskraft, mit besonderen Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungsfunktionen und Funktionen als Archiv der Boden- und Kulturgeschichte. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; § 1 Bundesbodenschutzgesetz; § 1 BNatSchG; Begrenzung von Neuversiegelungen von Böden und Vermeidung von schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von Stoffen. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; § 1 Bundesbodenschutzgesetz; § 2 BNatSchG; § 1a Abs. 2 BauGB Entwicklung, Sicherung und ggf. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushalts § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG Erhalt, nachhaltige Entwicklung oder Wiederherstellung möglichst natürlicher oder naturnaher Oberflächengewässer einschließlich Uferzonen und natürlicher Rückhalteflächen, bei künstlichen oder erheblich veränderten Oberflächengewässern mindestens Erhalt oder Erreichen eines guten ökologischen Potentials. Vermeidung einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionen von Oberflächengewässern und von ihnen abhängender Ökosysteme. § 1 BNatSchG; § 6 WHG; § 27 WHG § 39 WHG Schutz der Oberflächengewässer vor Gewässerverunreinigung und Erhalt bzw. Erreichen eines guten chemischen Zustands im Rahmen ihrer Bewirtschaftung § 6 WHG; § 55 WHG; § 27 WHG Schutz von Grundwasservorkommen vor Verunreinigung und Erhalt oder Erreichen eines guten chemischen Zustands § 2 Abs. 2 ROG; § 6 WHG; § 47 / 48 WHG Wasser Erhalt oder Erreichen eines guten mengenmäßigen Zustands des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; Grundwassers; Vermeidung von Änderungen des Grundwasser- § 6 WHG; spiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträch§ 47 WHG; tigung schutzwürdiger Biotope führen können. § 1 BNatSchG Vorsorge für den vorbeugenden Hochwasserschutz; vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Vermeidung der Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zum Schutz vor Hochwasser. Klima / Luft § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; § 6 WHG; § 39 WHG; § 77 WHG Erhalt, Entwicklung und Wiederherstellung von Gebieten mit güns - § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; tigen klimatischen Wirkungen, insbesondere Wald sowie Luftaus- § 1 BNatSchG tauschbahnen Sicherung und Entwicklung der räumlichen Erfordernisse zur Reinhaltung der Luft § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG; § 1 Abs. 1 BImSchG; § 1 BNatSchG Vermeidung und Reduzierung von Beeinträchtigung des Klimas und Verringerung der Treibhausgas -Emission, u. a. durch nachhaltige Förderung der Energieversorgung (Steigerung des Anteils der erneuerbaren Energien, Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und Effizienzsteigerung bei der Verstromung fossiler Energieträger) § 1 EEG; § 1 KWK Gesetz; Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung Kultur- / sons- Erhalt und Entwicklung von Kulturlandschaften, Erhalt historisch § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG; tige Sachgüter geprägter und gewachsener Kulturlandschaften in ihren prägenden § 1 BNatSchG Merkmalen Erhalt von Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen sowie erhaltenswerten Ortsteilen; angemessene Be- § 1 Denkmalschutz- 15 Schutzgut Landschaft Umweltziel Quelle rücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen gesetz NRW Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahme im Freiraum § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG Vermeidung der Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen, insbesondere durch Zusammenfassung von Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG; § 1 BNatSchG Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der § 1 BNatSchG Planung von Siedlungen, Infrastruktureinrichtungen und ähnlichen Vorhaben Dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften § 1 BNatSchG, 1.5.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes bei der Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – soll auch Zielen des Umweltschutzes dienen, indem • die Innenstädte gestärkt werden und insoweit auch eine nachhaltige Nutzung bereits bestehender Siedlungsräume angestrebt wird, • die Festleg ung von neuen Siedlungsflächen für Nutzungen des großflächigen Einzelhandels insbesondere in der Peripherie von städtischen und örtlichen Siedlungen (Schlagwort: „Bauen auf der grünen Wiese“) verhindert wird, • festgelegte GIB und Gewerbe- und Industriegebiete stärker für emittierende Betriebe vorbehalten bleiben und insoweit eine sac hgerechte Inanspruchnahme und Auslastung dieser Gebiete in der Folge zu einer verringert en Nachfrage nach neuen Gewerbe- und Industriegebieten führt, • die Bevorzugung städtebaulich integrierter Lagen und die damit eher gewährleistete Anbindung an den ÖPNV verkehrsmindernd und förderlich für die Umwelt wirken (z. B. in Bezug auf Lärmminderung, Vermeidung von Luftverunreinigung). Der LEP -Teilplan verfolgt mit seinen Festlegungen die in § 1 Abs. 2 ROG dargelegte Leitvorstellung einer nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaft lichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt. Er verfolgt insbesondere auch das Umweltziel, flächensparend mit dem Freiraum umzugehen und dient insoweit auch den oben beschriebenen schutzgutbezogenen Umwelt zielen. 16 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des LEP NRW - Sachlicher Teilp lan Großflächiger Einzelhandel 2.1 Für die Beurteilung der Auswirkungen der Umsetzung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - relevanter Umweltzustand in Nordrhein -Westfalen Im Umweltbericht ist gemäß Nr. 2 a der Anlage zu § 9 ROG eine Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umwelt merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, vorzunehmen. Als Hintergrund für die Prüfung der Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - werden zunächst schutzgutunabhängige Umweltzustände und Entwicklungs trends beschrieben. Daran anschließend werden bezogen auf die einzelnen Schutzgüter - soweit dies für die Bewertung möglicher Umweltauswirkungen des LEP -Teilplans bedeutsam ist - Ausführungen zu den Schutzgütern selbst s owie zu ihrem Umweltzustand gemacht . Damit folgt der Umweltbericht dem Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Umwelt prüfung; dieser sagt aus, dass der Umweltzustand „aus inhaltlicher und räumlicher Sicht nur insoweit (…) beschrieben (wird), wie Auswirkungen infolge des Plans oder Programms und damit Änderungen des Umweltzustands zu erwarten sind.“ (UBA 2008, S. 23). 2.1.1 Übergreifende Entwicklungstrends Die Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – erfolgt unter Rahmenbedingungen und Entwicklungstrends , die in der Einleitung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - näher dargestellt sind. Diese werden hier nochmals wiederholt und um einige weitere aus Sicht der Umweltprüfung relevante Aspekte ergänzt, um damit umfassend den aktuellen Umweltzustand zu beschreiben. Demographischer Wandel In Nordrhein-Westfalen leben ca. 18 Mio. Menschen (2011). In den 1990er Jahren ve rzeichnete Nordrhein-Westfalen einen Bevölkerungszuwachs von annähernd 1 Mio. Menschen. Dieser Trend setzt sich nicht fort. Nach der Prognose der amtlichen Landesstatis tik wird die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen von 2010 bis 2030 um 3,7 % abnehmen. Der Anteil älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung wird landesweit deutlich zune hmen. Der Anteil der über 65 -Jährigen nimmt um 27,8 % von 3,6 Mio. (2010) auf 4,6 Mio. im Jahr 2030 zu. Der Anteil der über 80-Jährigen wird im gleichen Zeitraum um 44,4 % steigen (von 0.9 Mio. auf 1,3 Mio.). Auch das Durchschnittsalter steigt von 43,3 Jahren (2010) auf 46,8 Jahre. 17 Insofern gewinnt eine wohnortnahe Versorgung und die barrierefreie Erreichbarkeit von Dienstleistungseinrichtungen an Bedeutung." Globalisierung der Wirtschaft Der wirtschaftliche Strukturwandel und die Internationalisierung der Märkte haben zu einer Intensivierung des Wettbewerbs zwischen den Städten und Regionen geführt, der sich durch wachsende Standortunabhängigkeit der Unternehmen und die Mobilität der Beschäftigten noch verschärft. Gemeinden sehen sich zunehmend einem internationalen Wettbewerb ausgesetzt, dem sie aufgrund ihrer eher kleinräumigen Planungs - und Ent scheidungsstrukturen nicht gewachsen sind. Parallel hierzu wird sich – verursacht durch den demographischen Wandel – der Wettbewerb um Beschäftigte verschärfen. Da Beschäftigte bei der Wahl ihres Arbeits - und Wohnortes neben rein beruflichen Angeboten verstärkt "weiche Standortfaktoren" berücksichtigen, gewinnt im Standortwett bewerb auch eine familienfreundliche und barrierefreie Infrastruktur sowie eine wohnort nahe Versorgung an Bedeutung. Entwicklungen im Einzelhandel Der Einzelhandel in Deutschland hat sich in den letzten Jahrzehnten verändert: auf der Angebotsseite durc h andere bzw. neue Betriebstypen, Konzentrationsprozesse und Filialisierung, auf der Nachfrageseite durch verändertes Kaufverhalten. Die Verkaufsflächenzuwächse waren dabei erheblich: nach Schätzungen des Handels verbandes Deutschland wuchs die Gesamt -Verkaufsfläche in Deutschland alleine zwischen 1990 und 2011 von knapp 80 auf rund 120 Mio. m2. Gleichzeitig waren in den letzten Jahren stagnierende einzelhandelsrelevante Pro-Kopf-Ausgaben zu verzeichnen. Unter Berücksichtigung voraussichtlich steigender Energiekosten und voraussichtlich ebenfalls steigender Aufwendungen für private Gesundheits - und Altersvorsorge wird davon ausgegangen, dass sich dieser Trend fortsetzt und sich die einzelhandelsreleva nten Gesamtausgaben bedingt durch den demographischen Wande l (s. u.) eher reduzieren werden. Die u. a. aus diesen Entwicklungen resultierenden Flächenproduktivitäten liegen in Deutschland schon heute unter denen der meisten europäischen Länder. Je geringer die Flächenproduktivitäten sind, desto höher ist das Interesse an günstigen Flächen für den Einzelhandel, die in der Regel eher nicht in den Innenstädten und örtlichen Zentren zu fi nden sind. Ebenfalls feststellen lässt sich ein Trend im Einzelhandel, neben einem nahversorgungs relevanten oder nicht zentrenrelevanten Kernsortiment zunehmend z. T. erhebliche zent renrelevante "Rand"sortimente zu führen. Sofern diese Entwicklungen an Standorten außerhalb der Innenstädte und örtlichen Zentren stattfinden, tragen sie dazu bei, Zent ren zu schwächen. Der Blick auf andere europäische Länder lässt den Schluss zu, dass die Ansiedlung großer Einkaufszentren – seien es herkömmliche Shopping Center oder Factory -Outlet 18 Center (FOC) oder ähnlichem auch in Deutschland noch nicht abgeschlossen ist. Auch wenn bei den großen neuen Shopping Centern ein Trend zu innerstädtischen Standorten zu beobachten ist, besteht daneben weiterhin der Trend, auch außerhalb der Zentren teilweise in erheblichem Umfang zentrenrelevante Sortimente anzubieten – sei es beispielsweise als Randsortimente von Möbelfachmärkten oder als Kernsortimente von Fac tory -Outlet -Centern. Klimawandel Eine weitere bedeutende Rahmenbedingung der Raumentwicklung ist der Klimawandel. Der anthropogen verursachte Klimawandel bedroht die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen weltweit. Neben den gravierenden Folgen des Klimawandels für die Gesundheit der Menschen sowie für Natur und Umwelt, entstehen auch enorme volks wirtschaftl iche Belastungen. Auch in NRW macht sich der Klimawandel bemerkbar: während zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Jahresdurchschnittstemperatur in Nordrhein-Westfalen noch bei ca. 8,4°C lag, beträgt sie inzwischen etwa 9,6°C. Die jährlichen Niederschläge haben im gleichen Zeit raum um etwa 15 % zugenommen (Deutscher Wetterdienst). Nach Prognose des Potsdam Instituts für Klimafolgenforschung ist bis zur Mitte dieses Jahrhunderts mit einer fortgesetzten Klimaerwärmung zu rechnen: Je nach zugrundeliegendem Modell gehen die Forscher von einem Anstieg der Durchschnittstemperatur in Nordrhein -Westfalen um etwa 1,4 – 2,3°C aus (2031-2060 im Vergleich zur Referenzperiode 1961-1990). Um die Folgen der Erderwärmung auf ein beherrschbares Maß zu beschränken, ist es nach Aussage der Wissenschaft unerlässlich, den globalen Temperaturanstieg auf maximal 2 Grad gegenüber vorindustriellem Niveau zu begrenzen. Die internationale Staatengemeinschaft hat erstmalig gemeinsam auf der Klimakonferenz in Cancun 2010 das 2 Grad Ziel anerkannt. Eine Einhaltung des 2 Grad Ziels bedeutet, dass die anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 bezogen auf die Industrieländer um mindes tens 80 % gegenüber 1990 gesenkt werden müssen. In NRW wird etwa ein Drittel der in Deutschland entstehenden Treibhausgase emittiert. Als bedeutendes Industrieland und als Energieregi on in Europa hat NRW damit einerseits eine besondere Verantwortung beim Klimaschutz, andererseits große Potentiale zur Reduktion von Treibhau sgasemissionen. Insofern hat eine auf Zentren und kurze Wege ausgerichtete verkehrsminimierende Siedlungsentwickl ung auch Bedeutung für den Klimaschutz. Freirauminanspruchnahmen und Freiraumzerschneidung Der Anteil der Siedlungs - und Verkehrsflächen an der Gesamtfläche stellt einen wichti gen Indikator für die Inanspruchnahme von Boden und Freiflächen durch die Siedlungs ent wicklung dar. Von 1995 bis 2008 stagnierte dieser Wert in Nordrhein-West falen auf einem hohen Niveau von durchschnittlich 15 ha pro Tag; 2009 und 2010 war ein Rüc k gang auf ca. 10 ha pro Tag zu verzeichnen. Der Anteil von Siedlungs - und Verkehrs flächen an der La ndesfläche macht mehr als 22 % aus (MUNLV 2009, S. 375). Auffällig ist der Rückgang an landwirtschaftlich genutzten Flächen, die im Zeitraum von 1997 bis 2007 nach Angaben der amtlichen Landesstatistik (http://www.it.nrw.de) um 684 19 km² – das entspricht 2 % der Landesfläche – abgenommen haben. Gebäude- und Verkehrsflächen, aber auch Waldflächen und Erholungsflächen haben demgegenüber zugenommen. Bei der Siedlungsentwicklung insbesondere der Ballungsräume (und ihrer bauleitplanerischen St euerung) ist in der Entwicklung von Wohnstandorten aktuell teilweise eine Trendwende von der Außen- zur Innenentwicklung zurück zu zentraleren Wohnstandorten zu beobachten, die zu einer Verringerung der Inanspruchnahme von Freiräumen führen kann. Demgegenüber erfolgt aktuell bei der gewerblichen Entwicklung weiterhin in erheblichem Umfang eine Inanspruchnahme neuer Flächen. Diese Entwicklung erfolgt trotz des sich abzeichnenden demographischen Wandels. In wieweit zukünftig in Regionen mit abnehmender Bevölk erungsdichte die Flächeninanspruchnahme zum Stillstand kommt oder dieser Prozess sich umkehrt, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Zerschneidung der Freiräume durch Infrastrukturtrassen hat aufgrund des Ausbaus insbesondere des Straßennetzes, aber auch von Leitungsnetzen, in den letzten Jahren zugenommen und wirkt der Schaffung eines großräumig übergreifenden, ökologisch wirks amen Freiraumverbundsystems entgegen. Das Straßennetz in Nordrhein-Westfalen besteht aus etwa 30.000 Kilometern überörtlicher Straß en, davon rund 2.200 km Aut obahnen, 5.100 Kilometer Bundesstraßen, 12.700 Kilometer Landstraßen und 9.800 Kilometer Kreis straßen, sowie ca. 65.000 Kilometern Gemeindestraßen. Das 8.000 Kilometer lange Schi enennetz ist das dichteste in Deutschland (MUNLV 2009, S. 373). Zukünftig wird die verkehrliche Entwicklung insgesamt von einem weiteren Wachstum der Verkehrsleistung geprägt sein. Der Verkehr wächst vor allem in den weiteren Um landregionen der Großstädte und den sie verbindenden Zwischenräumen. Für die A gglomerations räume wird ein geringeres Wachstum prognostiziert (BBR 2005, S. 75). Durch weiteren Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen würde die Landschaftszerschneidung trotz der ve rstärkten Sicherung der Freiräume weiter zunehmen. Landschaftswandel Neben der Ausdehnung der Siedlungsflächen bestehen zahlreiche weitere Nutzungs ansprüche im Freiraum (im Sinne des baulichen Außenbereichs), di e zu einer Überprägung der freien Landschaft führen. Erhebliche Flächenansprüche gehen v. A. mit dem Rohstoffabbau, insbesondere der Gewinnung von Braunkohle einher. Auch die zunehmende dezentrale Nutzung regenerativer Energien (Windenergie, Bioenergie, Solarenergie sowie Geothermie) führt zu zusätzlichen Nutzungsansprüchen. Maßgebliche Umweltprobleme kann die künftigen Entwicklung der Landnutzung mit sich bringen, Umweltprobleme birgt die künftige Entwicklung der Landnutzung , denn durch eine insgesamt weiter ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert, die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten gefährdet und Beeinträchtigungen auf Boden, Wasser und das lokale Klima erzeugt. 20 2.1.2 Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit Für die Betrachtung des Schutzgutes Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sind folgende Aspekte maßgeblich: • die Deckung seiner Grundversorgung, insbesondere der Sicherstellung zuträglicher Wohn- bzw. Lebensverhältnisse. • Lage, Größe und Verteilung der Wohnungen in Bezug auf das Wohnumfeld, • das Vorhandensein von Freiflächen im Wohn- bzw. Siedlungsumfeld für die Freiraumnutzung (Erholung und Freizeit) sowie als klimatische Ausgleichsräume im Umfeld urbaner Verdichtungsräume, • die Sicherung von lärmarm en, unzerschnitten und naturnah Landschaftsräumen als Voraussetzung für Erholung und Freizeit sowie als Ausgleichsraum für Ruhe und Entspannung, • der Schutz vor gesundheitsschädlichen oder das Wohlbefinden störenden Immis sionen wie Luftverunreinigungen, (Geräusche Lärm) oder andere Umwelt einwirkungen wie z.B. Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen • der Schutz vor Einwirkungen durch Hochwasser oder anderer Naturereigniss e, • der Erhalt von sauberem Trinkwasser. Mittelbar ist das Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit also auch eng mit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, d. h. der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima / Luft, Landschaft / Erholungspotential verknüpft. Hinsichtlich der geltenden Ziele des Umweltschutzes sind insofern die in Tab. 4 aufgeführten Ziele des Umweltschutzes rel evant. Schutzansprüche hinsichtlich Gesundheit und Wohlbefinden bestehen also neben grundsätzlichen Versorgungsansprüchen in erster Linie in Bezug auf die Wohn- und Wohnumfeldqualität und in Bezug auf den Schutz vor Immissionen (insbesondere Schutz vor Lärm und Luftverunreinigung). Aus der Trendbeschreibung zur demographischen Entwicklung (s. o.) wird deutlich, dass 2 die Bevölkerungsdichte in Nordrhein-Westfalen mit 523,4 Personen pro km (Stic htag 31.12.2010 ) deutlich über derjenigen anderer deutscher Flächenstaaten liegt. Die Bevö lkerung des insgesamt dicht besiedelten Landes konzentriert sich zudem in den Ballungs räumen des Ruhrgebiets und der Rheinschiene (Europäische Metropolregion RheinRuhr), sowie in weiteren städtisch geprägten Räumen wie Münster, Bielefeld, Paderborn und Siegen. Aber auch die ländlichen Gebiete erreichen im Vergleich zu anderen Bundesländern eine überdurchschnittliche Bevölk erungsdichte. Aus der hohen Bevölkerungsdichte resultiert insgesamt eine hohe Betroffenheit der Bevölkerung in Bezug auf den Umweltzustand des Wohn- und Siedlungsumfeldes. Die Trendbeschreibung zur Freirauminanspruchnahme und zur Freiraumzerschneidung und des teilweise sehr hohen Siedlungs - und Verkehrsflächenanteils macht deutlich, dass dies mit einer starken Konkurrenz um Flächennutzungen einhergeht. 21 Dieses kann sich insbesondere zu Lasten von Freiräumen und störungsarmen Siedlungsumfeldern mit ihrer Bedeutung für Erholung und Freizeit auswirken. 2.1.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in internationalen Abkommen zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt verpflichtet und ist darüber hinaus als Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, einen Beitrag zum Schutzsystem Natura 2000 zu leis ten. Die internationalen und europäischen Abkommen und Rechtsverpflichtungen finden ihre nationale und landesrechtliche Verankerung im Bundesnaturschutzgesetz und im Landschaft s gesetz Nordrhein-Westfalen. Der Umweltzustand des Landes NordrheinWestfalen in Bezug auf Arten und Lebensräume (Schutzgut Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt) und die Schutzbemühungen des Landes sind im Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 des MUNLV umfassend dargelegt. Durch die anhaltende und z. T. noch ansteigende Intensität der Raumnutzung werden Struktur und Erscheinungsbild der Kulturlandschaft verändert und die Lebensräume und Lebensbedingungen der heimischen Tier - und Pflanzenarten stark gefährdet. Weltweit ist seit Jahren ein Rückgang der biologischen Vielfalt zu beobachten. Deshalb wurde auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) beschlossen. Diesem Übereinkommen sind inzwischen 189 Staaten und die Europäische Gemeinschaft beigetreten. Deutschland hat das Übereinkommen 1993 ratifiziert. Der Erhalt der biologischen Vielfalt, der Biodiversität der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, gehört auch in Nordrhein-Westfalen zu den größten Herausforderungen des Naturschutzes, denn zu Beginn dieses Jahrhu nderts sind 42 % der nordrhein-westfäli schen Pflanzenarten, 50 % der Säugetierarten, 53 % der Vogelarten, 48 % der einheimischen Fischarten und 47 % der Schmetterlingsarten gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben. Der Anteil generell schutzwürdiger Flächen aufgrund der Biotop- und Artenkartierungen des Landes beträgt 18 % der Landes fläche. Das Netz Natura 2000 sichert in NRW auf 8,4 % der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Rund 80 % der FFH-Gebiete sind als Naturschutzgebiet festgesetzt (Stand 31. Dezember 2008). Zum 31. Dezember 2008 waren in NRW 7,6 % der Landesfläche als Naturschutzgebiete gesichert (MUNLV, 2009). Der Erhalt der Artenvielfalt steht im Zentrum der Naturschutzpolitik des Landes Nordrhein-Westfalen. Unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche ist hierzu einerseits eine flächendeckende Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente und der die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes tragenden Landschaftsfaktoren erforderlich, andererseits der besondere Schutz der Natur in bestimmten Gebieten, welche die naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen Gegebenheiten der Landschaft repräsentieren. Ziel des Naturschutzes in diesen Gebieten ist insbesondere die Aufrecht erhaltung bestimmter extensiver Landnutzungsformen oder (vor allem in Nationalparken) die Zulassung einer natürlichen Entwicklung. 22 Das Schutzgut „Tiere und Pflanzen/Biologische Vielfalt“ ist über die Erfassung und Darstellung der unterschiedlichen Schutzgebiete und Fachdaten zu Lebensräumen und Artenvorkommen in Dateien und geographischen ADV -Informationssysteme umfassend dokumentiert. Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind diese Informationen erst bei räum lichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungs ebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt“ heranzuzi ehen. 2.1.4 Schutzgut Boden Die Schutzwürdigkeit des Bodens ergibt sich aus seinen Fun ktionen innerhalb des Naturhaushaltes (vgl. §§ 1 und § 2 Abs. 2 BBodSchG). Wichtige natürliche Bodenfunktionen sind • die Lebensraumfunktion: Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen; • die Ertragsfunktion: Produktionsgrundlage für den Menschen (natürliches E rtragspotenzial); • die Biotopentwicklungsfunktion: Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (Biotopentwicklungspotential); • die Filter- und Pufferfunktion: Abbau-, Ausgleichs - und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Stoffumwandlungseigenschaften, ins besondere auch zum Schutz des Grundwassers. Der Geologische Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Karte der schutzwürdigen Böden erarbeitet, in der entsprechend den o. g. Kriterien schutzwürdige Böden in einer mehrstufigen Bewertungsskala für das gesamte Land aufgezeigt werden. Damit werden der räumlichen Planung Hinweise zur Berüc ksichtigung des Bodenschutzes an die Hand gegeben. Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind diese Informationen erst bei räum lichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungs ebenen zur Beurteilung von vo raus sichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Boden“ heranzi ehbar. In Zusammenhang mit dem Schutzgut Boden ist an dieser Stelle die generelle Situation des Freiraumschutzes und der Flächeninanspruchnahme in Nordrhein-Westfalen von Bedeutung. Dazu wird auf die Beschreibung der übergreifenden Trendwicklungstrends zu Freirauminanspruchnahmen und Freiraumzerschneidung in Kapitel 2.1.1 ve rwiesen. Die Sicherung der unbesiedelten Freiräume hat für die Raumordnung in NRW eine hohe Bedeutung. Diese Sicherung erfolgt durch eine räumliche Steuerung und Begrenzung 23 der Freirauminanspruchnahme für Siedlungen und andere den Freiraum beanspruchende Flächennu tzungen. Der LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – dient als ein Baustein der raumordnerischen Steuerung von flächenbezogenen Nutzungen dieser Zielsetzung (vgl. Kapitel 1.5.2). 2.1.5 Schutzgut Wasser Wasser ist Grundlage allen Lebens auf der Erde. Der Schutz der Gewässer – sowohl der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers – haben daher besondere Bedeutung. Die Landschaften und Ortsbilder in NRW werden durch ein dichtes Netz von Bächen, Flüssen und Seen geprägt. Sowohl Stillgewässer als auch Fließgewässer bilden die Voraussetzung für die Existenz vielfältiger und komplexer Lebensräume. Gleichzeitig dienen Gewässer zahlreichen menschlichen Nutzungen, z.B. der Trinkwas sergewinnung, der Schifffahrt und der Ableitung gereinigten Abwassers, für Freizeit nut zungen sowie der Erzeugung elektrischer Energie in Wasserkraftwerken. Eine besondere Rolle kommt der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu, zu deren Zweck in NRW jährlich ca. 1,18 Mrd. m³ Wasser aus dem Grundwasser und aus Oberfläche ngewässern gewonnen wird. Der Umweltzustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers ist in NRW sehr gut erfasst und dokumentiert, was auf die umfangreichen Erfassungen der letzten Jahre in Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zurückzuführen ist. Räumliche Daten, z. B. über die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten oder die Gewässergüte und Struktur der Fließgewässer können im Rahmen von Umweltprüfungen zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser herangezogen werden. Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind diese Informationen erst bei räumli chen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen zur Beurteilung von vo raus sichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ heranziehbar. 2.1.6 Schutzgut Klima /Luft Für das Schutzgut Klima / Luft sind unterschiedliche Teilaspekte bedeutsam; im einzelnen Fragen • des weltweiten Klimawandels, • des regional oder lokal wirksamen Geländeklimas, • der Luftverunreinigungen bzw. der Luftreinhalteplanungen. 24 Zu Fragen des weltweiten Klimawandels wird auf die Ausführungen zum Klimawandel und den Bezügen zur Aufstellung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Ei nzelhandel – im Rahmen der Beschreibung übergreifender Entwicklungstrends in Kapitel 2.1.1 verwiesen. Die Bewertungsmaßstäbe des regional oder lokal wirksamen Geländeklimas orientieren sich an den Schutzansprüchen des Menschen und dessen Gesundheit, Im Vordergrund der Betrachtungen steht das Vermögen landschaftlicher Teilräume (Ausgleichsräume) über Luftaustausch (Kaltluftabfluss) oder Frischluftproduktion (Wälder) etwaigen Belas tungen durch Schadstoffbelastungen oder Überwärmung in urbanen Ballungsräumen, insbesondere während austauscharmer Hochdruckwetterlagen, entgegenzuwirken. Auch die Thematik der Luftreinhaltung ist stärker regional bzw. lokal relevant. Die Luftreinhaltung ist Bestandteil einer umfassenden Immissionsschutzpolitik 2, deren Ziel es ist, Belastungen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden, sie auf ein verträgliches Niveau zu reduzieren oder die Schutzgüter durch geeignete Maßnahmen vor ihren negativen Auswirkungen zu schützen. Mit der Luftreinhaltepolitik der letzten Jahrzehn te wurden deutliche Verbesserungen erreicht. Rechtliche Regelungen und der dadurch beschleunigte Fortschritt haben zu einer deutlichen Minderung zahlreicher Schadstoffe in der Luft geführt. Auch der Rück gang der Schwerindustrie hat zu dieser Entwicklung beigetragen. Einige Luftschadstoffe zeigen jedoch einen auf hohem Niveau stagnierenden oder sogar zunehmenden Trend. Dies gilt beispielsweise für Stickoxide und Feinstäube. Das wesentliche Instrument zur Verbesserung der Luftqualität an räumlich lokalisierbaren Belastungsschwerpunkten in Nordrhein-Westfalen bildet die Luftreinhalteplanung. Die Luftreinhaltepläne legen für Bereiche, in denen geltende Grenz - oder Zielwerte für die Luftminderung überschritten werden, verbindliche Minderungsmaßnahmen fest. Pl äne zur Luftreinhaltung liegen vor allem im Ruhrgebiet sowie an der Rheinschiene vor. Eine umfassende Dokumentation des Immissionsschutzes und des Umweltzustandes in Bezug auf das Schutzgut „Klima/Luft“ liegen mit dem Umweltbericht Nordrhein-Westfalen 2009 vor. Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, können insbesondere lokale und regionale Daten zu geländeklimatischen Verhältnissen und Aspekten der Luftreinhaltung erst bei räumlichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima/Luft“ herangez ogen werden. 2 Zu den Zielen des Immissionsschutzes gehört auch die Reduzierung von Belastungen durch Lärm, Erschütterung und küns tlichem Lic ht. 25 2.1.7 Schutzgut Landschaft Gemäß § 1 BNatSchG sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu ent wickeln, dass neben anderen Funktionen auch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als wesentliche Grundlage für die Erholung gesichert sind. Auch weitere Ziele, die auf europäischer und nationaler Ebene für den Schutz von Lebensräumen, Arten, einzelnen Schutzgütern und zur Sicherung unverbauter Freiräume rechtlich gefasst worden sind, haben einen unmittelbaren Effekt auf das Landschaftsbild sowie landschaftsgebundene Erholung und Freizeit. Exemplarisch zu nennen sind die Ziele zur Errichtung eines europäischen ökologischen Netzes, das Ziel zur Schaffung eines Biotopverbunds in den Ländern auf mindestens 10 % der Landesfläche sowie das Ziel der Bundesregierung zur Reduzierung des Siedlungs -/ Verkehrsfl ächenzuwachses. Die Bewahrung und Gestaltung einer Raumstruktur, in der möglichst ungestörte Naturund Landschaftsräume die Voraussetzung für die Erholung und Freiz eitgestaltung bieten, ist auch eine zentrale Aufgabe der Raumordnung. Neben einer vom Naturschutz bestimmten Betrachtung der Landschaft hat in den letzten Jahren sowohl in der Raumordnung als auch in der Landschaftsplanung auch der Erhalt der Landschaft in ihren kulturellen Zusammenhängen wieder an Bedeutung gewonnen. Die dabei definierten Kulturlandschaften sind das Ergebnis der Wechselwirkung zwischen naturräumlichen Gegebenheiten und menschlicher Nutzung, Bewirtschaftung und Gestaltungen im Lauf der Geschichte. Die „gewachsene Kulturlandschaft“ (im Sinne des Raumordnungsgesetzes) ist insofern nicht statisch; einerseits ist sie dauernden Veränderungen unterworfen, anderseits ist in ihr ein zu bewahrendes kulturelles Erbe aufgehoben. Zusammenfassend ist für das Schutzgut „Landschaft“ von besonderer Bedeutung • die Vermeidung neuer Flächeninanspruchnahmen im Freiraum sowie der Ze rschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen, • die Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen im Rahmen baulicher Planungen, sowie • die dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erh olungswertes von Natur und Landschaft. Das Schutzgut „Landschaft“ ist daher im Rahmen der Umweltprüfung insbesondere unter den Gesichtspunkten der Flächeninanspruchnahme, der Zerschneidung von Landschaftsräumen und der Wirkung von Planungen auf das Landschaftsbild zu betrachten. In der Tendenz kann festgestellt werden, dass in den letzten 50 Jahren insbesond ere Orts - und Stadtränder mit ehemals vielfältigen Ortssilhouetten und Erlebnisräumen sehr stark durch periphere Industrie- und Gewerbegebiete, Ansiedlungen des großflächigen Einzelhandels und periphere Verkehrsinfrastruktur sehr stark an gestalterischer Qualität und E rlebbarkeit ehemals typischer Stadt -Um landbilder verloren haben. Die Landesplanungsbehörde Nordrhein -Westfalen hat durch die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland in einem Gutachten für die erhaltende Kulturlandschafts pflege in Nordrhein-Westfalen Grundlagen und Empfehlungen erarbeiten lassen. 26 Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind nähere Informationen zu räumlich angegrenzten Landschaftsräumen, ihrer Empfindlichkeit gegenüber Störungen und zu möglichen Beeinträchtigungen erst bei räumlichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll zur Beurteilung von voraussichtlich erheblichen Auswi rkungen auf das Schutzgut „Landschaft “ heranzuziehen. 2.1.8 Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Die in Nordrhein-Westfalen vorhandene Vielfalt an Kulturdenkmälern ist das Produkt eines historischen Prozesses, in dem sich Baukultur, Erwerbsleben und die natürliche Umwelt gegenseitig beeinflussen. Diese Vielfalt beinhaltet neben der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung immer auch den As pekt der regional gewachsenen Identität. In diesem Sinne handelt es sich bei den Naturund Kulturdenk mälern um einen Bestandteil des kollektiven Gedächtnisses. Das unter dem Schutzgut „Landschaft“ angesprochene Gutachten zur Erhaltenden Kulturlandschaftsentwicklung in Nordrhein-Westfalen bezieht sowohl den bebauten Siedlungsraum mit seinen prägenden Elementen der Baukultur als auch den Freiraum ei n. Bei Planungen und konkreten Vorhaben sind weiterhin ausdrücklich mögliche Auswi rkungen auf Denkmäler zu berücksichtigen. Kulturlandschaften unterliegen nach wie vor einem hohen Umwandlungsdruck durch Fl ächeninanspruchnahme, Zerschneidung und Belastung durch linienhafte Infrastrukturen unterliegen. Auch bauliche Kulturgüter unterliegen über einen generellen Wandel - und Alterungsprozess hinaus im Zuge eines anhaltenden und sich beschleu nigenden Struk turwandels häufig einer Unterbrechung der historischen Nutzungskontinuität. Da im Rahmen der Aufstellung des LEP -Teilplan s keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, aus denen räumlich- und flächenkonkrete Umweltauswirkungen erwartet werden können, sind nähere Untersuchungen und Betrac htungen zum Schutzgut „Kulturgüter“ erst bei räumlichen Konkretisierungen auf nachgeordneten Planungsebenen sinnvoll. Die Frage, ob infolge der Aufstellung des LEP-Teilplans Kulturgüter beispielsweise im Innenstadtbereich eher beeinträchtigt oder aufgewertet werden, ist letztlich eine Frage der städtebaulichen Ordnung und der ortsbezogenen Baukultur. Gleiches gilt für die Aus prägung von Stadt - und Ortsrändern. Die Frage, inwieweit Sachgüter wie Grundstücke oder Bauwerke künftig in ihrem Wert positiven oder negativen A uswirkungen im Sinne von Wertsteigerungen/ - verlusten unterliegen, kann im Rahmen der Umweltprüfung keine zentrale Rolle spielen und wäre auf der Ebene des LEP auch nicht raumkonkret zu untersuchen. 27 2.1.9 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Die in den vorgenannten Kapiteln angesprochenen Schutzgüter sind in vielfacher Weis e miteinander verflochten, insbesondere soweit sie Teil des Naturhaushaltes sind. Wechselwirkungen, d.h. Abhängigkeiten zwischen den Schutzgütern sind für die SUP nur dann zu betrachten, wenn sie für bestimmte Umweltauswirkungen eine wesentliche Rolle spielen. Umweltauswirkungen, die sich infolge von Wechselwirkungen auf mehrere Schut zgüter auswirken, k önnen über eine Ursache-Wirkungsmatrix ermittelt werden (UBA 2008, S. 30). Im Hinblick auf die Umweltprüfung sind Wechselwirkungen von Bedeutung, die zu Wirkungsverstärkungen, -abschwächungen oder -verlagerungen führen können. Da im Rahmen der Aufstellung des LEP-Teilplans jedoch keine konkreten Standorte oder raumordnerische Bereiche festgelegt werden, sind solche Abschätzungen im Rahmen dieses Umweltberichtes nicht möglich. 2.2 Prüfung der einzelnen textlichen und zeichnerischen Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel Die Prüfung der einzelnen Ziele und Grundsätze des LEP -Entwurfes werden entsprechend dem nachfolgenden Schema geprüft. Soweit stärkere inhaltliche Zusammenhänge zwischen einzelnen Ziele und Grundsätze best ehen, werden sie zusammenfassend behandelt. Inhalt der Festlegung Wiedergegeben werden - die laufende Nummer und der Titel der Festlegung. - ob eine Festlegung als Ziel oder Grundsatz erfolg t, sowie - der Text der Fes tlegung . Räumliche Wirksamkeit de r Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Umweltgüter Voraussetzung für die Beurteilung erheblicher Umweltwirkungen ist in der Regel eine räumliche Wirksamkeit auf einzelne Flächen und damit verbundene Schutzg üter (z.B. Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden). Auch Immissionswirkungen (Luftverunreinigungen , Lärm, etc. haben in der Regel einen räumlichen Be zug. Als Voraussetzung für die Ermittlung und Bewertung erheblicher Umweltauswirkungen werden die jeweiligen Festlegungen zunächst grundsätzlich unter dem Gesichtpunkt bewertet, ob von ihnen überhaupt raumwir ksamen Umweltwirkungen ausgehen können. 28 Voraussichtliche erhebliche Die Prognose der voraussichtlichen erheblichen U m- Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung weltauswirkungen im Sinne der Anla ge 1 Nr. 2 b zu § 9 ROG schließt die Beschreibung und Bewertung der Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der jeweiligen Festlegung des LEP-Teilplans mit ein. Soweit möglich, erfolgt hier eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswi rkungen Soweit davon auszugehen ist, dass von der jeweiligen Festlegung des LEP-Teilplans nachteilige Umwelta uswirkungen ausgehen, werden hier geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG beschrieben. Alternativenprüfung Soweit anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG in Betracht gezogen wurden , werden diese hier unter Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen Geltungsbereiches des LEP-Teilplans dargelegt. Die Beschreibung und Bewertung von Alternati ven ist in den Fällen erforderlich , in denen von einer Festl egung voraussichtlich erheblich e Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ausgehen. Aufgrund der B erücksichtigung der Ziele und des räumlichen Ge l tungsbereiches des LEP-Teilplans kann die Beschreibung und Bewertung auf realistische Alternativen im Sinne des angestrebten Planungsziels besch ränkt werden. Vergleich mit der Situation bei Nichtdurchführung des Plans Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b zu § 9 ROG ist eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands b ei Nichtdurchführung der jeweiligen Fes tlegung des LEP Teilplans durchzuführen. Als Grundlage für die Prognose über die Entwic klung des Umweltzustands bei Nich tdurchführung des LEPTeilplans wird die unveränderte Fortgeltung des LEP NRW aus dem Jahr 1995 angenommen, in der keine Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels enthalten sind. Die früheren Regelungen des § 24 a L EPro sind mit Blick auf die Anforderung aus Anlage 1 Nr. 2 b zu § 9 ROG nicht mehr maßgeblich, da das LEPro seit dem 1.1.2012 nicht mehr in Kraft ist. 29 Inhalt der Festlegung 1 1 - Ziel : Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbere i chen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungs verordnung dürfen nur in regionalpl anerisch festgelegten All gemeinen Siedlungs bereichen dargestellt und festgesetzt werden. Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter Die Festlegung bindet die kommunale Bauleitplanung, die in der Baunutzungsverordnung näher definierten Gebietsfestsetzungen (Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung) nur in allgemeinen Siedlungsbereichen vorzunehmen; der Regionalplanung kommt dabei für die Umsetzung entsprechender Darstellungen und Festsetzungen eine rahmensetzende räumliche Steuerungs - und Bindungswirkung zu. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 der BauNVO). Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung sind 1. Einkaufszent ren, 2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, 3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher (Endverbraucher) und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, Die in 1. bis 3. genannten Betriebe sind gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nur in Kerngebi eten oder in Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 zulässig. Auf der Grundlage dieser Festlegung wird davon ausgegangen, dass künftig großfl ächige Einzelhandelsvorhaben auf größere S iedlungsbereiche mit Wohnfunktionen und wohnverträglichem Gewerbe gelenkt werden. Außerdem geht aus den Erläuterungen des LEP-Teilplans hervor, dass mit dieser Fes t legung insbesondere die regionalplanerisch festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen stärker für die Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten und damit für Gewerbe- und Industriebetriebe, die überwiegend stärkere Emissionen erzeugen, reserviert sein sollen. Mit der Regelung wird weiterhin die Darstellung und Festsetzung von Kerngebi eten und entsprechenden Sondergebieten in kleineren Ortsteilen, die in Regiona lplänen i. d. R. 30 nicht als ASB festgelegt werden, sondern dem Freiraum zugeordnet sind, verhindert. Die räumlichen Wirkungen dieser Zielfestlegung liegen insoweit vor allem • in der Sicherung von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) zugunsten der Darstellung und Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten bzw. für stärker emittierende Betriebe, sowie • in der Konzentration der Einkaufzentren und o. g. Handelsbetriebe in allgemeinen Siedlungsbereichen, womit in der Regel eine Konzentration auf größere zusammenhängende Ortschaften verbunden ist. Die Zielfestlegung des LEP -Teilplan s • ordne t den Raum und steuert über Vorgaben für die Regional- und Bauleitpl anung die Ansiedlung von Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO in qualitativer Hinsicht; • legt auf Ebene des LEP keine räumlich konkreten Bereiche oder Gebiete fes t und trifft keine Aussagen zum Bedarf und Umfang entsprechender Gebietsaus weisungen; • wird auf der Ebene der Regionalplanung durch die Festlegung allgemeiner Siedlungsbereiche (ASB) und von Bereichen für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) räumlich k onkretisiert und • bezieht sich sowohl auf vorhandene als auch auf noch zu planende ASB und zu planende Kern- und Sondergebiete für Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO. Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutz güter der Umweltprüfung Die Festlegung ist prinzipiell umweltverträglich ausgerichtet . Im Rahmen einer räumlich unbestimmten Trendanalyse wird angenommen, • dass bestehende ASB durch Ansiedlungen von Vorhaben i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO künftig stär ker in A nspruch genommen werden, • dass bestehende GIB im Gegenzug durch entsprechende Betriebe künftig nicht mehr in Anspruch genommen werden dürfen, für Gewerbe- und Industriegebietsfestsetzungen reserviert bleiben und sich der Bedarf an zusätzlichen GIB Festlegungen bzw. Gewerbe - und Industriegebieten reduziert , und • kleinere Ortsteile (Ortsteile unter 2000 Einwohner) künftig nicht für großflächigen E inzelhandel in Anspruch genommen werden. Es ist davon auszugehen, dass mit der Konzentration großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in Allgemeinen Siedlungsbereichen in einer Gesamtbilanz Umweltbeei nträchtigungen durch den Verkehr vermindert werden, weil: • die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels dort erfolgt, wo auch die größte Konzentration der Bevölkerung bzw. die höchste Bevölkerungsdichte vorhanden ist , 31 • in diesen Bereichen i. d. R. die ÖPNV -Nutzung intensiver ist als in GIB . Allerdings kann es bei einer Konzentration von großflächigem Einzelhandel in ASB auch lokal zu Konzentrationen von Anlieferungs - und Einkaufsverkehren kommen, durch die Anwohner in Ihrer Lebensqualität (insbesondere durch Lärmeinwirkung) beeinträchtigt werden k önnen (Schutzgut Mensch). Konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter können auf der Grundlage der Zielfestlegung jedoch nicht getroffen werden. Im Ergebnis können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans daher weder voraus sichtlich erhebliche positive noch erhebliche negative Umweltauswirkungen bilanziert werden. Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Da von der Festlegung keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus gehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu planen. Alternativenprüfung Anderweiti ge Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählte Zielfestlegung maßgeblich zur gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Innenstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beiträgt . Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von der Festlegung keine voraussichtlich erheblic hen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ausgehen. Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung des großflächigen Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel trifft. Die Ansiedlung von Betrieben des großflächigen Einzelhandels in wohnsiedlungsferneren Gewerbe- und Industrie gebieten, Stadtrandlagen und Ortsrändern würde mit den entsprechenden Nachteilen nicht landes - und regionalplanerisch gesteuert werden k önnen. 32 Inhalt der Festlegungen 2 und 3 2 - Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbere i chen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nac hweislich: - eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereichen nicht möglich ist und - die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung erfordert und - zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3 - Ziel : Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsort iment dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beei nträchtigt werden. Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter Mit Ziel 2 wird das Ziel 1 dahingehend ergänzt , dass die Bauleitplanung für Vorh aben nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen und städtebaul ich integrierten Lagen möglich ist. Ziel 3 stellt sicher, dass zentrale Versorgungsbereiche der Standort gemeinde und der benachbarten Gemeinden nicht beeinträchtigt werden dürfen. Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung Die Festlegungen zielen darauf ab, dass die städtebaulich integrierten Lagen der zent ralen Versorgungsbereiche einerseits großflächigen Einzelhandel mit zentrenreleva nten S ortimenten aufnehmen, andererseits die bestehenden Strukturen und Funkti onen von zentralen Versorgungsbreichen nicht beeinträchtigt werden. Bezogen auf die Umwelterheblichkeit stellen diese Regelungen eine Verstärkung der E ffekte dar, die zu Ziel 1 bereits beschreiben worden sind. 33 Die Bevorzugung städtebaulich integrierter Lagen für näher bestimmte Vorhaben des großflächigen Einzelhandels und die damit besser mögliche Anbindung an den ÖPNV wirken zusätzlich verkehrsmindernd und förderlich für die Umwelt ( z. B. Lärmminderung, Vermeidung von Luftverunreinigung). Auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der bestehenden zentralen Versorgungsbereiche durch Ziel 3 trägt dazu bei, dass dem Entstehen zusätzlicher Verkehrsströme insbesondere zwischen benachbarten Gemei nden vorgebeugt wird. Allerdings gilt auch für die Konzent ration von großflächigem Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment in zentralen Versorgungsbereiche, dass es lokal zu Konzentrat ionen von Anlieferungs- und Einkaufsverkehren kommen kann, durch die Anwohner in ihrer Lebensqualität (insbesondere durch Lärmeinwirkung) beeinträchtigt werden k önnen (Schutzgut Mensch). Auch für die Ziele 2 und 3 gilt, dass k onkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswi rkungen auf einzelne Schutzgüter auf der Grundlage der Zielfestlegung nicht getroffen werden können. Im Ergebnis können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans daher weder voraussichtlich erhebliche positive noch negative erhebliche Umweltauswi rkungen bilanziert werden. Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Da von den Festlegungen keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu planen. Alternativenp rüfung Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählten Zielfestlegungen maßgeblich zur gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Inne nstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beitragen. Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von der Fest legung keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter aus gehen. Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung des Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel trifft. Der Ansiedlung von Betrieben des großflächigen Einzelhandels an wohnsiedlungsferneren und nicht integrierten Standorten mit den ent sprechenden Nachteilen könnte nicht landes - und regionalplanerisch entgegengesteuert werden. 34 Inhalt der Festlegungen 4, 5 und 6 4 - Grundsatz : Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Ve rkaufsfläche Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht -zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten. 5 - Ziel : Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, rela tiver Anteil zentrenrelevanter Randsortimente Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungs verordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt. Dabei dürfen zen trale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 6 - Grundsatz Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente Der Umfang der zentrenrelevanten Randsort imente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsort iment soll 2.500 qm Verkaufsfläche nicht überschreiten. Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesonde re in Bezug auf einzelne Um weltg üter Die Festlegungen treffen Regelungen zur Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für V orhaben i. S . des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht -zentrenrelevantem Kernsortiment (beispielsweise Möbel- und Gartenmärkte). Ihre Darstellung bzw. Festsetzung außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wird von bestimmten Kenngrößen (Umsätze, Verkaufsflächengrößen für zentrenrelevante Randsortimente) und der Forderung, dass zentrale Versorgungsbereiche durch den Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb dieser zentralen Versorgungsbereiche nicht beeinträchtigt werden, abhängig gemacht. Insbesondere durch die Beschränkung der Größe der zentrenrelevanten Randsortimente werden die Regelungen der Ziele 2 und 3 flankiert. Dabei bleibt die zentrale Regelung aus Ziel 1, wonach eine Festsetzung dieser Gebiete 35 nur in ASB erfolgen darf, aufrecht erhalten. Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung Grundsätzlich werden die zu Ziel 1 dargelegten Umweltauswirkungen nicht durch diese Festlegungen eingeschränkt. Näher bestimmte Vorhaben des großflächigen Einzelhandels können auch außerhalb städtebaulich integrierter Lagen angesiedelt werden; dieses kann zu zusätzlichen Verkehrsströmen führen. Die Beschränkung der Gesamtgröße (Grundsatz 4) kann dazu führen, dass sich beispielsweise große Möbelfachmärkte nur noch in größeren Städten ansiedeln und dadurch dort ein erhöhte Verkehrsaufkommen erzeugt wird. Auf der anderen Seite kann eine fehlende Beschränkung der Gesamtgröße dazu führen, dass durch sehr große Möbelfachmärkte die Kaufkraft von vielen Kommunen gebunden wird und sich dadurch – durch weitere Wege – das Verkehrsaufkommen insgesamt erhöht. Die Größe der zentrenrelevanten Randsortimente wird im Sinne der Verkehrsvermeidung und dem Schutz bestimmter Umweltschutzgüter (siehe Ausführungen zu Ziel 2) jedoch beschränkt. Auch für die Festlegungen 4, 5 und 6 gilt, dass konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schut zgüter auf der Grundlage der Zielfestlegung nicht getroffen werden können. Im Ergebnis können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans daher weder voraus sichtlich erhebliche positive noch negative erhebliche Umweltauswirkungen bilanziert werden. Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Da von der Festlegung keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus gehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Um weltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu pl anen. Alternativenprüfung Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählten Festlegungen maßgeblich zur gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Innenstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beitragen. Die Beschreibung und Bewert ung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von der Festlegung keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgü36 ter ausgehen. Die mit den Festlegungen getroffenen Öffnungen für bestimmte Vorhaben des großfl ächigen Einzelhandels (beispielsweise Möbel- und Gartenmärkte) in Bezug auf eine Ansiedlung außerhalb integrierter Lagen und die Beschränkung der Größe der zentrenrelevanten Randsortimente ist sachgerecht und erprobte Praxis. Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung des Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel trifft. Vorhaben des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten könnten sich weiterhin außerhalb integrierter Lagen ansiedeln; für diese und andere Vorhaben des großflächigen Einzelhandels wäre eine Beschränkung der Größe der zentrenrelevanten Randsortimente jedoch nicht möglich. Hierdurch würde weitere Kaufkraft aus den Innenstädten gezogen, was zu einer Funktionsstörung der integrierten Lage führen würde und zu einer weiteren Tendenz der Ansiedlung „auf der grünen Wiese“ führen würde. Ein Entgegensteuern zu städtebaulichen Fehlent wicklungen wäre nicht möglich. 37 Inhalt der Festlegungen 7 und 8 7 - Ziel : Überplanung von vorhandenen Standorten Vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von zentralen Versorgungs bereichen dürfen als S ondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten B estand zu begrenzen. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt. 8 - Ziel : Einzelhandelsagglomerationen Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche ent gegenzuwirken. Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelha ndelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädl iche Einzelhandelsagglomerationen vermieden wird. Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter Ziel 7 bezieht sich auf bereits bestehende bzw. „gebaute“ Standorte. Bei Darstellung bzw. Festsetzung von Sondergebieten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind die Verkaufsflächen z ukünftig in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen. Geringfügige Erweiterungen sind nur ausnahmsweise in geringem Umfang möglich; i nsoweit sind gegenüber dem jetzigen Bestand nur geringfügige räumliche A us wirkungen in der Zukunft zu erwarten. Ziel 8 verpflichtet die K ommunen darüber hinaus, zentrenschädlichen Einzelhandels agglomerationen entgegenzuwirken. Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung Die Ziele 7 und 8 unterstützen die vorher untersuchten und in der Grundtendenz prinz ipiell umweltverträglich ausgerichteten Festlegungen (vgl. Ausführungen zu 1). 38 Der Rahmen für die Erweiterung bestehender nicht integrierter Standorte ist gering. Auch für die Festlegungen 7 und 8 gilt aber, dass konkrete räumlich bestimmte Auss agen zu Aus wirkungen auf einzelne Schutzgüter auf der Grundlage der Zielfestlegung nicht getroffen werden können. Die in der Tendenz eher positiv zu wertenden Umweltauswirkungen können auf der Ebene des Landesentwicklungsplans im Ergebnis jedoch nicht näher bilanziert werden. Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswi rkungen Da von der Festlegung keine voraussichtlichen nachteiligen Umweltauswirkungen aus gehen, sind keine Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 c zu § 9 ROG zu pl anen. Al ternativenprüfung Anderweitige Planungsmöglichkeiten im Sinne von Anlage 1 Nr. 2 d zu § 9 ROG konnten nicht in Betracht gezogen we rden, da die gewählten Zielfestlegungen maßgeblich zur gewünschten Steuerung des großflächigen Einzelhandels, der Stärkung der Innenstädte und der Vermeidung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in wohnortferneren Gebieten (Stichwort: „Bauen auf der Grünen Wiese“) beitragen. Die Beschreibung und Bewertung von Alternativen ist auch nicht erforderlich, da von der Festlegung keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter ausgehen. Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans Im Fall der Nichtdurchführung dieser Festlegung würde keine landesweite Steuerung des Einzelhandels erfolgen, da der LEP NRW aus dem Jahr 1995 keine Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel trifft. Insbesondere aus de m vorhandenen Best and heraus könnten Erweiterungen und V erfestigungen nicht integrierter Standorte weiterhin erfolgen. 39 Inhalt der Festlegung 9 9 - Grundsatz : Regionale Einzelhandelskonzepte Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung ei nzustellen. Räumliche Wirksamkeit der Festlegung, insbesondere in Bezug auf einzelne Um weltg üter Räumliche Wirkungen sind auf der Planungsebene des LEP nicht zu ermitteln. Voraussichtliche erhebliche Umweltausw irkunge n der Festlegung auf Schutzgüter der Umweltprüfung Umweltauswirkungen sind auf der Planungsebene des LEP nicht zu ermitteln. Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Verhinderung, Verringerung und zum Ausgleich negativer Umweltau swirkungen sind nicht zu treffen. Alternativenprüfung Zu diesem eher verfahrensorientierten Grundsatz bestehen keine sinnvollen Alternativen. Vergleich mit der Situation bei Nich tdurchführung des Plans Der LEP NRW aus dem Jahr 1995 hat keine ausdrückliche Regelung zur Einstellung regionaler Einzelhandelskonzepte; diese können jedoch auch bereits jetzt durch Regionalplanungsbehörden berücksichtigt werden. 40 2.3 Integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung Soweit ein Raumordnungsplan allein oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist der Plan vor seiner Zulassung oder Durchführung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 35 BNatSchG auf seine Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Das aus den FFH- und Vogelschutzgebieten gebildete Netz NATURA 2000 sichert in NRW auf 8,4 Prozent der Landesfläche den Beitrag des Landes zur Erhaltung des europäischen Naturerbes. Die FFH- und Vogelschutzgebiete bilden auch den Kern des nordrhein-westfälischen Biotopverbundes. Der LEP NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – enthält keine zeichnerischen Festlegungen und legt insoweit selbst keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel fest. Er zielt im Wesentlichen darauf ab, die Bauleitpl anung für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO räumlich zu steuern. Aufgrund der Festlegungen des LEP -Teilplans kann aber nicht abschließend flächenbezogen abgeleitet werde n, welche Bereiche oder Gebiete in Regional - und Bauleitplänen künftig fest gelegt bzw. festgesetzt werden. Räumliche Bezüge zu den bestehenden FFHGebieten und Vogelschutzgebieten in Nordrhein-Westfalen und benachbarten Räumen sind ins oweit nicht zu ermitteln. Auf der Ebene des LEP-Teilplans sind deshalb auch keine konkreten Prüfungen und Bewertungen über zu erwartende Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten oder Vogelschut z gebieten möglich. Eine Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten könnte sich vor allem aus der konkreten Festlegung von bestimmten Siedlungsbereichen (ASB oder GIB -Festlegungen in Regionalplänen) oder aus konkreten Gebietsfestsetzungen in Bauleitplänen erg eben. Allein aufgrund der Regelungen des LEP-Teilplans sind mögliche Beeinträcht igungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten auch auf diesen Planungs ebenen eher nicht zu erwarten. Bei der Umsetzung konkreterer Planungen und Vorhaben auf nachgeordneten Planungs ebenen, bei denen eine räumliche Zuordnungen von Wirkungen zu FFH-Gebiet en und Vogelschutzgebieten erkennbar ist, sind jedoch nähere Untersuchung zur Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. ggf. ihre Durchführung erforderlich. Soweit sich die Festlegungen des LEP auf den Bestand beziehen (bereits festgelegte ASB oder GIB), sind aufgrund der spezifischen Regelungen zum großflächigen Einzelhandel keine Auswirkungen zu erwarten, da in den Regionalplänen i. d. R. keine Überl agerungen von allgemeinen ASB bzw. GIB mit FFH- und Vogelschutzgebieten bes tehen (aus nahmsweise können sehr punktuell Überlagerungen von ASB und FFH-Gebieten in Bezug auf wenige besonders geschützte Arten (z. B. Fledermäuse) auftreten; diese Be- 41 reiche werden von den Regelungen des LEP-Teilplans nicht betroffen werden oder sind auf nachgeordneter Ebene zu unters uchen). 2.4 Zusammenfassende Prüfung der Umweltauswirkungen 2.4.1 Kumulative Auswirkungen Unter kumulativen Umweltauswirkungen wird die räumliche Überlagerung der Umwelt auswirkungen mehrerer Planfestlegungen, bezogen auf ein Schutzgut (z.B. Landschafts bild, Luftqualität oder Lärmsituation eines Teilraumes) verstanden. Von den im Entwurf des LEP -Teilplans vorgesehenen Regelungen gehen keine erheblichen Umweltauswirkungen auf einzelne Schutzgüter aus. Insoweit sind auch keine kumulative n A us wirkungen zu erwarten. Auf den Planungsebenen, in denen räumliche Planungen weiter konkretisiert werden, sind mögliche belastende Kumulationswirkungen detaillierter zu ermitteln und möglichst durch steuernde Planung auszuschließen. 2.4.2 Summarische Beurteilung der Umwe ltauswirkungen Die Umweltauswirkungen der einzelnen Planfestlegungen und die kumulativen Umwelt auswirkungen sind zu einer Gesamtplanauswirkung zusammenzufassen (vgl. UBA 2008). Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Zusammenschau der in für die unt erschiedlichen Planfestlegungen prognostizierten Umweltauswi rkungen. Da für die einzelnen Regelungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Ei nzelhandel – keine erheblichen Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter und keinen kum ulativen Auswirkungen zu erwarten sind, sind auch keine erheblichen summarischen Aus wirkungen aufgrund der Festlegungen des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – zu erwarten. Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu beitragen werden , unmittelbare Inanspruchnahmen von Freiraum zu vermeiden und infolge der Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungs entwicklung auch mittelbar Freirauminanspruchnahmen zu ve rringern. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des LEP -Teilplans wird erkennbar, dass die Festl egungen insgesamt auf einer dezidierten Analyse der räumlichen Anforderungen wie auch der Auswirkungen bei einer Ansiedlung großflächigen Einzelhandels basieren. Die Ziele der Steuerung bilden einen zentralen Baustein der landesplanerischen Einflussnahme auf die Siedlungsentwicklung und sind insofern auch unter summarischer Betrachtung unverzichtbar. 42 2.5 Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen Gemäß § 10 Abs. 2 ROG ist für den Fall, dass die Durchführung eines Plans voraus sichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Staates hat, dieser Staat nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit nach § 14j des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu beteiligen. Im Ergebnis hat die Erarbeitung des LEP NRW - Sachlicher Teilplan Großflächiger Ei nzelhandel - keine voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer. Es ist gleichwohl beabsichtigt, die Nachbarländer- und -staaten bei der Erarbeitung des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - zu beteiligen. 3 Zusätzliche Angaben 3.1 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Informationen für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Gemäß Nr. 3 a der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG sind in der Umweltprüfung auch Hinweise auf Schwierigkeiten zu geben, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind. Bei der Zusammenstellung der Angaben sind keine entscheidungserheblichen Prognoseunsicherheiten und Kenntnislücken aufgetreten. Zu den Schutzgütern, zum Umwelt zustand und den Vorbelastungen der Umwelt standen umfangreiche, raumbezogene Daten zur Verfügung. Da der geplante LEP -Teilplan keine Festlegungen zu einzelnen konkreten Flächen trifft und sich demgemäß keine Bezüge zu räumlichen Ausprägungen von Schutzgütern herstellen ließen, war die Nutzung der vorliegenden raumbezogenen Daten für die Beurteilungen im Rahmen der Umweltprüfung von untergeordne ter Bedeutung. 3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung Gemäß § 9 Abs. 4 ROG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt von der für die Landesplanung zuständigen Stelle zu überwachen. Die durchzuführenden Überwachungsmaßnahmen sind im Umwelt bericht und mit Abschluss des Planaufstellungsverfahrens in einer zusammenfassenden Erkl ärung zu beschreiben (A nlage 1 zu § 9 Abs. 1 ROG; Nr. 3 b; § 11 Abs. 3 ROG). Ziel der Überwachungsmaßnahmen ist insbesondere, unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und rechtzeitig geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergre ifen zu können. Eine Pflicht, solche Maßnahmen zu ergreifen, besteht allerdings nicht (vgl. UBA 2008, S. 46). Die Überwachung kann auf folgende Aspekte konzentriert werden (vgl. Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Strategischen Umweltprüfung): 43 • die im Umweltbericht angesprochenen erheblichen negativen Umweltaus wirkungen, • Maßnahmen, mit denen erhebliche negative Umweltauswirkungen verhindert, verringert oder kompensiert werden sollen, • Aussagen zu Art und Umfang von negativen Umweltauswirkungen, die mit deutl ichen Unsicherheiten behaftet sind und bei denen mit höherer Wahrscheinlichkeit unvorhergesehene Entwicklungen eintreten können. Im vorliegenden Um weltbericht wird dargelegt, dass von den Festlegungen des LEPTeilplan s keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen. Unabhängig davon erfolgt eine Überwachung von durch • eine Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP bei nachgeordneten Planungen sowie • eine fortlaufende Überwachung von Umwelt zuständen durch die nordrheinwestfälische Umweltverwaltung. Auf eine nähere Darlegung dieser Instrumente kann hier verzichtet werden. 4 Allgemeinverständliche Zusammenfassung Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens beabsichtigt, in einem Landesentwicklungs plan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – (im Folgenden auch LEP -Teilplan genannt) landesweit geltende Ziele und Grundsätze zur Steuerung des großflächigen Ei nzelhandels festzulegen. Die Regelungen des Entwurfs des LEP-Teilplans sind in einer Kurzdarstellung seiner Inhalte und seiner wichtigsten Zielvorstellungen zusammenfassend beschrieben (vgl. Ka pitel 1.2). Nach den im Entwurf des LEP -Teilplans geplanten landesplanerischen Vorgaben können die Kommunen große Einzelhandels projekte in der Regel nur noch in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstädte, Stadt - bzw. Ortsteilzentren) planen. Zur Sicherung der Nahversorgung und für Einzelhandelsgroß proje kte mit nicht zentrenrel evanten Sortimenten, wie z. B. Möbelhäuser oder Baumärkte, sind Ausnahmen vorges ehen. Dabei wird die Größe der zentrenrelevanten Randsortimente jedoch beschränkt. Die neuen Festlegungen fordern die Kommunen darüber hinaus auf, zentrenschädlichen Ei nzelhandelsagglomerati onen entgegenzuwirken. Die neuen Regelungen enthalten darüber hinaus Festlegungen zu vorhandenen Standorten von Einzelhandels großprojekten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen und zu der Berücksichtigung regionaler Einzelhandelskonzepte. Gemäß § 9 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist im Rahmen der Erarbeitung eines Raumordnungsplans eine Umweltpr üfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Mit dem hier vorliegenden Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Aus wirkungen des Raumordnungsplans auf 44 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie 4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern, beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht ist zentraler Bestandteil der Umweltprüfung; als Bestandteil der Planunterlagen nimmt er an dem Abstimmungs - und Beteiligungsverfahren gemäß § 17 LPlG i. V. m § 13 LPlG und § 10 ROG teil, bei dem die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen während der Auslegungsfrist zum Planentwurf, der Begründung und dem Umweltbericht Stellung nehmen können. Bindungswirkungen für nachgeordnete Planungen, zu denen u. a. die Regionalpläne sowie die Bauleitpläne der Gemeinden gehören, gehen von den im LEP -Teilplan festgelegten Zielen und Grundsätzen aus (vgl. Kapitel 1.3 z u Stellung und Bindungswirkungen des LEP -Teilplans im Planungssystem). Dabei sind Ziele der Raumordnung zu beachten; Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Abwägungs - oder E rmessensentscheidungen der nachfolgenden Planungsebenen zu berücksichtigen . Die Umweltprüfung und der vorliegende Umweltbericht konzentrieren sich dementsprechend auf die Zielfestlegungen und Grundsätze des Plan-Entwurfes. Für die Umweltprüfung bzw. den vorliegenden Umweltbericht ist weiterhin von Bedeutung, dass der LEP -Teilplan keine zeichnerischen Festlegungen beinhaltet und selbst keine räumlich konkreten Standorte für den großflächigen Einzelhandel festlegt, so dass sich keine konkreten Bezüge der getroffenen Festlegungen zu räumlichen Ausprägungen von Schutzgütern herstellen lassen. Insoweit war auch die Nutzung raumbezogener Daten im Rahmen der Erarbeitung des vorliegenden Umwelt berichtes von untergeordneter Bedeutung (vgl. Kapitel 3.1). Aufgrund dieses Abstraktionsgrades und des Charakters der Festlegungen im LEP Teilplan erfolgen Aussagen zu möglichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht stärker zusammenfassend, durch verbal-argumentative Bewertungen und als raumunspezifische Trendei nschätzung . Weitere Hinweise zur M ethodik der Umweltprüfung ergeben sich aus den Kapitel 1.4.2, Ent sprechend der Vorgaben des ROG werden in Kapitel 1.5 die in den einschlägigen Gesetzen und Plänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, dargestellt. Dabei wird deutlich, dass der LEP -Teilplan mit seinen Festlegungen die Leitvorstellung einer nachhaltige Raumentwicklung, welche die sozialen und wirtschaft lichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt (vgl. § 1 Abs. 2 ROG), auch Umweltziele verfolgt. 45 Seine Ausrichtung unterstützt insbesondere das Umweltziel, flächensparend mit dem Freiraum umzugehen, womit er auch den in Kapitel 1.5.1 näher beschriebenen schut z gutbezogenen Umweltzielen dient . Kapitel 2 beinhaltet als zentralen Kern des Umweltberichts und der Umweltprüfung die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der einzelnen textlichen Ziele und Grundsätze des LEP -Teilplanentwurfes. Es wird eingeleitet mit einer Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands (Kapitel 2.1). Die Beschreibung des Umweltzustands erfolgt durch Beschreibung der übergreifenden Trends zur Bevölkerungsentwicklung, zur Globalisierung der Wirtschaft und Entwick lungen im Einzelhandel, zum Klimawandel sowie zu Inanspruchnahmen und Beeinträc htigungen des raumordnerischen Freiraums bzw. zum Landschaft swandel. Daran anschließend werden bezogen auf die einzelnen Schutzgüter - soweit dies für die Bewertung möglicher Umweltauswirkungen des LEP -Teilplans bedeutsam ist - Ausführungen zu den Schutzgütern selbst sowie zu ihrem Umweltzustand gemacht. Die Umweltprüfung im engeren Sinn zu den Zi elen und Grundsätzen des LEP-Teilplans erfolgt mehrstufig: • In Kapitel 2.2 werden einzelnen Ziele und Grundsätze darauf untersucht, ob von ihnen voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen ausgehen können • In Kapitel 2.4 wird die Aufstellung des LEP - Teilplan s Großflächiger Einzelhandel in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen und sonstiger Wechselwirkungen betrachtet. • In Kapitel 2.3 erfolgt ergänzend eine integrierte FFH-Verträglichkeitsprüfung. Soweit ein Raumordnungsplan allein oder in Zusammenwirken mit anderen Pl änen und Projekte geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträc htigen, ist der Plan vor seiner Zulassung oder Durchführung auf s eine Verträglichkeit mit den jeweiligen Erhaltungszielen des Gebiets überprüfen (FFHVerträglichkeitsprüfung). Als Ergebnis der Umweltprüfung einschließlich der integrierten FFH-Verträglichkeits prüfung ist zusammenfassend festzustellen: • Generell ist zu erwarten, dass die Regelungen zum großflächigen Einzelhandel dazu beitragen werden, unmittelbare Inanspruchnahmen von Freiraum zu ve rmeiden und infolge der Stärkung von Zentren und der Unterstützung einer kompakten Siedlungsentwicklung auch mittelbar Freirauminanspruchnahmen zu ve rringern. • Insbesondere die Ziele 1 und 2 des LEP -Teilplan entwurfes tragen dazu bei, dass großflächiger Einzelhandel in Allgemeinen Siedlungsbereichen und großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevantem Kernsortiment in zentralen Versorgungsbereichen konzentriert werden. S ummarisch ist davon auszugehen, dass das V erkehrs aufkommen vermindert wird, da die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels künftig stärker dort erfolgt , wo auch eine größere Konzentration der B evölkerung und eine bessere ÖPNV -Anbindung vorhanden ist. Insoweit ist in einer 46 Gesamtbilanz davon auszugehen, dass sich längere Anfahrten zwischen Wohnstandorten und den entsprechenden Ansiedlungen des großflächigen Einzelhandels reduzieren und ein e intensivere ÖPNV -Nutzung wahrscheinlicher ist. Allerdings kann es bei einer Konzentration von großflächigem Einzelhandel in ASB bzw. in zentralen Versorgungsbereichen auch lokal zu Konzentrationen von Anlieferungs- und Konsumentenverkehren kommen, durch die Anwohner in ihrer Lebensqualität (insbesondere durch Lärmeinwirkung) beeinträchtigt werden können (Schutz gut Mensch). • Konkrete räumlich bestimmte Aussagen zu Auswirkungen auf einzelne Schutz güter können auf der Grundlage der Festlegungen im LEP-Teilplanentwurf jedoch nicht getroffen werden. • Aufgrund der Festlegungen des LEP -Teilplanentwurfes sind auf der Ebene des LEP auch mögliche Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten nicht zu ermitteln, aber auch nicht zu erwarten. • Im Ergebnis sind auf der Ebene des Landesentwicklungsplans weder für die einzelnen Festlegungen des LEP-Teilplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter noch voraussichtlich erhebliche kumulative oder summarische Auswirkungen zu erwarten. • Die Umsetzung des LEP -Teilplans hat daher auch keine voraussichtlich erhebl ichen Auswirkungen auf andere Staaten und Nachbarländer. Es ist gleichwohl beabsichtigt, die Nachbarländer und -staaten bei der Erarbeitung des LEP - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - zu bet eiligen (vgl. Kapitel 2.5). • Da von den Festlegungen des LEP -Teilplanentwurfes keine voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ausgehen, sind keine Alternativen zu den einzelnen Festlegungen zu entwickeln. A nderweitige Planungsmöglichkeiten drängen sich auch aus sachlichen Gründen nicht auf. • Aufgrund nicht bestimmbarer bzw. auch nicht zu erwartender voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen sind auch keine darauf gerichteten Überwachungsmaßnahmen im Umweltbericht zu beschreiben. • Unabhängig davon erfolgt eine Überwachung von Umweltauswirkungen in Zusammenhang mit der Aufstellung der LEP-Teilplans durch eine Kontrolle der Umsetzung von Festlegungen des LEP-Teilplans bei nachgeordneten Planungen, insbesondere im Rahmen der Rechtskontrolle der Regionalpläne sowie die Verpflichtung zur Beachtung von Raumordnungszielen bzw. Berücksichtigung von Grundsätzen der Raumordnung durch nachgeordnete Planungsträger bei der Aufstellung ihrer Planungen und Maßnahmen, sowie durch eine fortlaufende Überwachung von Umweltzuständen durch die nordrhein-westfälische Umwelt verwaltung. 47 5 Literatur- und Gesetzesverzeichnis A) Literatur Bundesregierung, 2002: Perspektiven für Deutschland (Nachhaltigkeitsstrategie ), WHO, 1989: Europäische Charta Umwelt und Gesundheit; verabschiedet anlässlich der 1. WHO-Europakonferenz Umwelt und Gesundheit, Bundesanstalt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) 2005: Raumordnungsbericht 2005, B erichte Bd. 21, Bonn , Land Nordrhein-Westfalen, 1995: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT-NRW ), 2012: Amtliche Landesstatistik Nordrhein – Westfalen (http://www.it.nrw.de), Landschaftsverband Rheinland (LVR) / Landschaftsverband Westfalen – Lippe (LWL) 2007: Erhaltende Kulturla ndschaftsentwicklung in Nordrhein – Westfalen. Grundlagen und Empfehlungen für die Landes planung. Münster / Köln, 2007, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV NRW) -Hrsg. - 2009: Umweltbericht NRW 2009. Düsseldorf, 2009, Umweltbundesamt -Hrsg. - 2008: Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (Langfassung). Forschungsvorhaben 206 13 100, i. A. des Umweltbundesamtes erarbeitet von Balla, S.; P eters, H. -J.; Wulfert, K. Berlin. B) Gesetze, Richtlinien und Erlasse Europäische Ebene Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EU-Wasserrahmenrichtlinie ) - (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1–73), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009. (Abl. L 140 S. 114 vom 5.6.2009); Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (kodifizierte Fassung vom 26.1.2010), Amtsblatt der Europäischen Union L 20/7; Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie )- ABl. EG Nr. L 206/7 vom 22.7.92, zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.11.2006 - ABl. EG Nr. L 363/49 vom 20.12.06; Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP -Richtlinie ) (ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001). 48 Bundesebene Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist; Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist; Bundes -Bodenschutzgesetz (BBodenG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist; Bundes -Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist; Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist; Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist; Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (K W K-G) vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist ; Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist; Wasserhaushaltsgesetz (W HG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist . Landesebene (Nordrhein -Westfälische Gesetzgebung) Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW ) vom 11. März 1980 (GV. NW. 1980 S.226, ber. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.274), Gesetz zur Landeentwicklung (Landesentwicklungsprogramm – LEPro) vom 5. Oktober 1989 (GV. NRW. S. 485, ber. S. 648) außer Kraft getreten am 31.12.2011 , Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW ) vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568). Zuletzt geändert durch Art ikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), Landesplanungsgesetz NRW (LPlG) vom 3. 5. 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212). 49 Neuaufstellung des LEP NRW -Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel - Beteiligung der öffentlichen Stellen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ROG i.V.m. § 14 Abs. 2 und 4 LPlG Kreise, Kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden Regierungsbezirk Arnsberg Hochsauerlandkreis Stadt Arnsberg Gemeinde Bestwig Stadt Brilon Gemeinde Eslohe Stadt Hallenberg Stadt Marsberg Stadt Medebach Stadt Meschede Stadt Olsberg Stadt Schmallenberg Stadt Sundern Stadt Winterberg Märkischer Kreis Stadt Altena Stadt Balve Stadt Halver Stadt Hemer Gemeinde Herscheid Stadt Iserlohn Stadt Kierspe Stadt Lüdenscheid Stadt Meinerzhagen Stadt Menden Gemeinde Nachrodt-Wiblingwerde Stadt Neuenrade Stadt Plettenberg Gemeinde Schalksmühle Stadt Werdohl Kreis Olpe Stadt Attendorn Stadt Drolshagen Gemeinde Finnentrop Gemeinde Kirchhundem Stadt Lennestadt Stadt Olpe Gemeinde Wenden Kreis Siegen-Wittgenstein Stadt Bad Berleburg Gemeinde Burbach Gemeinde Erndtebrück Stadt Freudenberg Stadt Hilchenbach Stadt Kreuztal Stadt Bad Laasphe Stadt Netphen Gemeinde Neunkirchen Stadt Siegen Steinstr. 27 Rathausplatz 1 Rathausplatz 1 Am Markt 1 Schultheißstr. 2 Rathausplatz 1 Lillers-Str. 8 Oberstr. 28-30 Franz-Stahlmecke-Platz 2 Bigger Platz 6 Unterm Werth 1 Rathausplatz 1 Fichtenweg 10 Heedfelder Str. 45 Lüdenscheider Str. 22 Widukindplatz 1 Thomasstr. 18 Hademareplatz 44 Plettenberger Str. 27 Schillerplatz 7 Springerweg 21 Rathausplatz 2 Bahnhofstr. 9-13 Neumarkt 5 Hagener Str. 76 Alte Burg 1 Grünestr. 10 Rathausplatz 1 Goethestr. 51 Danziger Str. 2 Kölner Str. 10 Hagener Str. 9 Am Markt 1 Hundemstr. 35 Helmut-Kumpf-Str. 25 Franziskanerstr. 6 Hauptstr. 75 Koblenzer Str. 73 Poststr. 42 Eicher Weg 13 Talstr. 27 Bahnhofstr. 18-20 Markt 13 Siegener Str. 5 Mühlenstr. 20 Amtsstr. 6 Bahnhofstr. 3 Markt 2 Seite 1 59872 Meschede 59759 Arnsberg 59909 Bestwig 59929 Brilon 59889 Eslohe 59969 Hallenberg 34431 Marsberg 59964 Medebach 59872 Meschede 59939 Olsberg 57392 Schmallenberg 59846 Sundern 59955 Winterberg 58509 Lüdenscheid 58762 Altena 58802 Balve 58553 Halver 58675 Hemer 58849 Herscheid 58636 Iserlohn 58566 Kierspe 58507 Lüdenscheid 58540 Meinerzhagen 58406 Menden 58769 Nachrodt-Wiblingwerde 58809 Neuenrade 58840 Plettenberg 58579 Schalksmühle 58791 Werdohl 57462 Olpe 57439 Attendorn 57489 Drolshagen 57413 Finnentrop 57399 Kirchhundem 57368 Lennestadt 57462 Olpe 57482 Wenden 54072 Siegen 57319 Bad Berleburg 57299 Burbach 57339 Erndtebrück 57258 Freudenberg 57271 Hilchenbach 57223 Kreuztal 57334 Bad Laasphe 57250 Netphen 57290 Neunkirchen 54072 Siegen Gemeinde Wilnsdorf Kreis Soest Gemeinde Anröchte Gemeinde Bad Sassendorf Gemeinde Ense Stadt Erwitte Stadt Geseke Gemeinde Lippetal Stadt Lippstadt Gemeinde Möhnesee Stadt Rüthen Stadt Soest Stadt Warstein Gemeinde Welver Stadt Werl Gemeinde Wickede Marktplatz 1 Hoher Weg 1-3 Hauptstr. 72-74 Eichendorffstr. 1 Am Spring 4 Am Markt 13 Martinsgasse 2 Bahnhofstr. 7 Ostwall 1 Hauptstr. 19 Hochstr. 14 Am Vreithof 6-8 Dieplohstr. 1 Markt 4 Hedwig-Dransfeld-Str. 21-23 Hauptstr. 81 57234 Wilnsdorf 59494 Soest 59609 Anröchte 59505 Bad Sassendorf 59469 Ense 59597 Erwitte 59590 Geseke 59510 Lippetal 59555 Lippstadt 59519 Möhnesee 59602 Rüthen 59494 Soest 59581 Warstein 59514 Welver 59457 Werl 58739 Wickede Regierungsbezirk Detmold Stadt Bielefeld Kreis Gütersloh Stadt Borgholzhausen Stadt Gütersloh Stadt Halle (Westf.) Stadt Harsewinkel Gemeinde Herzebrock-Clarholz Gemeinde Langenberg Stadt Rheda-Wiedenbrück Stadt Rietberg Stadt Schloss Holte-Stukenbrock Gemeinde Steinhagen Gemeinde Verl Stadt Versmold Stadt Werther (Westf.) Kreis Herford Stadt Bünde Stadt Enger Stadt Herford Gemeinde Hiddenhausen Gemeinde Kirchlengern Stadt Löhne Gemeinde Rödinghausen Stadt Spenge Stadt Vlotho Kreis Höxter Stadt Bad Driburg Stadt Beverungen Stadt Borgentreich Stadt Brakel Stadt Höxter Stadt Marienmünster Stadt Nieheim Stadt Steinheim Stadt Warburg Stadt Willebadessen Kreis Lippe Gemeinde Augustdorf Stadt Bad Salzuflen Stadt Barntrup Stadt Blomberg Stadt Detmold Gemeinde Dörentrup Gemeinde Extertal Stadt Horn-Bad Meinberg Gemeinde Kalletal Niederwall 25 Herzebrocker Str. 140 Schulstr. 5 Berliner Str. 40 Ravensberger Str. 1 Münsterstr. 14 Am Rathaus 1 Klutenbrinkstr. 5 Rathausplatz 13 Rügenstr. 1 Rathausstr. 2 Am Pulverbach 25 Paderborner Str. 3-5 Münsterstr. 16 Mühlenstr. 2 Amtshausstr. 3 Bahnhofstr. 13 – 11 Bahnhofstr. 44 Rathausplatz 1 Rathausstr. 1 Rathausplatz 1 Oeynhauser Str. 41 Heerstr. 2 Lange Str. 52 – 56 Lange Str. 60 Moltkestr. 12 Am Rathausplatz 2 Weserstr. 10-12 Am Rathaus 13 Am Markt Westerbachstr. 45 Schulstr. 1 Marktstr. 28 Marktstr. 2 Bahnhofstr. 28 Abdinghofweg 1 Felix-Fechenbach-Str. 5 Pivitsheider Str. 16 Rudolph-Brandes-Allee 19 Mittelstr. 38 Marktplatz 1 Marktplatz 5 Hauptstr. 2 Mittelstr. 33 Rathausplatz 4 Rintelner Str. 3 33602 Bielefeld 33334 Gütersloh 33829 Borgholzhausen 33330 Gütersloh 33790 Halle 33428 Harsewinkel 33442 Herzebrock-Clarholz 33449 Langenberg 33378 Rheda-Wiedenbrück 33397 Rietberg 33758 Schloss Holte-Stukenb. 33803 Steinhagen 33411 Verl 33775 Versmold 33824 Werther 32051 Herford 32257 Bünde 32130 Enger 32052 Herford 32120 Hiddenhausen 32278 Kirchlengern 32584 Löhne 32289 Rödinghausen 32139 Spenge 32602 Vlotho 37671 Höxter 33014 Bad Driburg 37688 Beverungen 34434 Borgentreich 33034 Brakel 37671 Höxter 37696 Marienmünster 33039 Nieheim 32839 Steinheim 34414 Warburg 34439 Willebadessen 32756 Detmold 32832 Augustdorf 32105 Bad Salzuflen 32683 Barntrup 32825 Blomberg 32756 Detmold 32694 Dörentrup 32699 Extertal 32805 Horn-Bad Meinberg 32689 Kalletal Seite 2 Stadt Lage Stadt Lemgo Gemeinde Leopoldshöhe Stadt Lügde Stadt Oerlinghausen Stadt Schieder-Schwalenberg Gemeinde Schlangen Kreis Minden-Lübbecke Stadt Bad Oeynhausen Stadt Espelkamp Gemeinde Hille Gemeinde Hüllhorst Stadt Lübbecke Stadt Minden Stadt Petershagen Stadt Porta Westfalica Stadt Preußisch Oldendorf Stadt Rahden Gemeinde Stemwede Kreis Paderborn Gemeinde Altenbeken Stadt Bad Lippspringe Gemeinde Borchen Stadt Büren Stadt Delbrück Gemeinde Hövelhof Stadt Lichtenau Stadt Paderborn Stadt Salzkotten Stadt Bad Wünnenberg Lange Str. 72 Marktplatz 1 Kirchweg 1 Am Markt 1 Rathausplatz 1 Domäne 3 Kirchplatz 6 Portastr. 13 Ostkorso 8 Wilhelm-Kern-Platz 1 Am Rathaus 4 Löhner Str. 1 Kreishausstr. 4 Kleiner Domhof 17 Bahnhofstr. 63 Kempstr. 1 Rathausstr. 3 Lange Str. 9 Am Thie 20 Aldegreverstr. 10-14 Bahnhofstr. 5 a Friedr.-Wilh.-Weber-Platz 1 Unter der Burg 1 Königstr. 16 Lange Str. 41 Schloßstr. 14 Lange Str. 39 Am Abdingshof 11 Marktstr. 8 Poststr. 11 32791 Lage 32657 Lemgo 33818 Leopoldshöhe 32676 Lügde 33813 Oerlinghausen 32816 Schieder-Schwalenberg 33189 Schlangen 32423 Minden 32545 Bad Oeynhausen 32339 Espelkamp 32479 Hille 32609 Hüllhorst 32312 Lübbecke 32423 Minden 32469 Petershagen 32457 Porta Westfalica 32361 Preußisch Oldendorf 32369 Rahden 32351 Stemwede 33102 Paderborn 33184 Altenbeken 33175 Bad Lippspringe 33178 Borchen 33142 Büren 33129 Delbrück 33161 Hövelhof 33165 Lichtenau 33098 Paderborn 33114 Salzkotten 33181 Bad Wünnenberg Regierungsbezirk Düsseldorf Stadt Düsseldorf Stadt Krefeld Stadt Mönchengladbach Stadt Remscheid Stadt Solingen Stadt Wuppertal Kreis Kleve Gemeinde Bedburg-Hau Stadt Emmerich am Rhein Stadt Geldern Stadt Goch Gemeinde Issum Stadt Kalkar Gemeinde Kerken Stadt Kevelaer Stadt Kleve Gemeinde Kranenburg Stadt Rees Gemeinde Rheurdt Stadt Straelen Gemeinde Uedem Gemeinde Wachtendonk Gemeinde Weeze Kreis Mettmann Stadt Erkrath Stadt Haan Stadt Heiligenhaus Stadt Hilden Stadt Langenfeld Stadt Mettmann Stadt Monheim am Rhein Stadt Ratingen Marktplatz 1 Von-der-Leyen-Platz Weiherstr. 21 Theodor-Heuss-Platz 1 Cronenberger Str. 59-61 Johannes-Rau-Platz 1 Nassauer Allee 15-23 Rathausplatz 1 Geistmarkt 1 Issumer Tor 36 Markt 2 Herrlichkeit 7-9 Markt 20 Dionysiusplatz 4 Peter-Plümpe-Platz 12 Kavarinerstr. 20-22 Klever Str. 4 Markt 1 Rathausstr. 35 Rathausstr. 1 Mosterstr. 2 Weinstr. 1 Cyriakusplatz 13-14 Düsseldorfer Str. 26 Bahnstr. 16 Kaiserstr. 85 Hauptstr. 157 Am Rathaus 1 Konrad-Adenauer-Platz 1 Neanderstr. 85 Rathausplatz 2 Minoritenstr. 2-6 40213 Düsseldorf 47798 Krefeld 41061 Mönchengladbach 42853 Remscheid 42651 Solingen 42275 Wuppertal 47533 Kleve 47551 Bedburg-Hau 46446 Emmerich am Rhein 47608 Geldern 47574 Goch 47661 Issum 47546 Kalkar 47647 Kerken 47623 Kevelaer 47533 Kleve 47559 Kranenburg 46459 Rees 47509 Rheurdt 47638 Straelen 47589 Uedem 47669 Wachtendonk 47652 Weeze 40822 Mettmann 40699 Erkrath 42781 Haan 42579 Heiligenhaus 40721 Hilden 40764 Langenfeld 40822 Mettmann 40789 Monheim am Rhein 40878 Ratingen Seite 3 Stadt Velbert Stadt Wülfrath Rhein-Kreis Neuss Stadt Dormagen Stadt Grevenbroich Gemeinde Jüchen Stadt Kaarst Stadt Korschenbroich Stadt Meerbusch Stadt Neuss Gemeinde Rommerskirchen Kreis Viersen Gemeinde Brüggen Gemeinde Grefrath Stadt Kempen Stadt Nettetal Gemeinde Niederkrüchten Gemeinde Schwalmtal Stadt Tönisvorst Stadt Viersen Stadt Willich Thomasstr. 1 Am Rathaus 1 Oberstr. 91 Paul-Wierich-Platz 2 Am Markt 1 Am Rathaus 5 Am Neumarkt 2 Sebastianusstr. 1 Moerser Str. 28 Markt 2 Bahnstr. 51 Rathausmarkt 3 Klosterstr. 38 Rathausplatz 3 Buttermarkt 1 Doerkesplatz 11 Laurentiusstr. 19 Markt 20 Bahnstr. 15 Rathausmarkt 1 Hauptstr. 6 42551 Velbert 42489 Wülfrath 41460 Neuss 41539 Dormagen 41515 Grevenbroich 41363 Jüchen 41564 Kaarst 41352 Korschenbroich 40667 Meerbusch 41460 Neuss 41569 Rommerskirchen 41747 Viersen 41379 Brüggen 47929 Grefrath 47906 Kempen 41334 Nettetal 41372 Niederkrüchten 41366 Schwalmtal 47918 Tönisvorst 41747 Viersen 47877 Willich Regierungsbezirk Köln Stadt Aachen Stadt Bonn Stadt Köln Stadt Leverkusen Städteregion Aachen Stadt Alsdorf Stadt Baesweiler Stadt Eschweiler Stadt Herzogenrath Stadt Monschau Gemeinde Roetgen Gemeinde Simmerath Stadt Stolberg Stadt Würselen Kreis Düren Gemeinde Aldenhoven Stadt Düren Stadt Heimbach Gemeinde Hürtgenwald Gemeinde Inden Stadt Jülich Gemeinde Langerwehe Gemeinde Kreuzau Stadt Linnich Gemeinde Merzenich Stadt Nideggen Gemeinde Niederzier Gemeinde Nörvenich Gemeinde Titz Gemeinde Vettweiß Kreis Euskirchen Stadt Bad Münstereifel Gemeinde Blankenheim Stadt Euskirchen Gemeinde Dahlem Gemeinde Hellenthal Gemeinde Kall Stadt Mechernich Gemeinde Nettersheim Stadt Schleiden Gemeinde Weilerswist Markt Berliner Platz 2 Rathausplatz 1 Friedrich-Ebert-Platz 1 Zollernstr. 10 Hubertusstr. 17 Mariastr. 2 Johannes-Rau-Platz 1 Rathausplatz 1 Laufenstr. 84 Hauptstr. 55 Rathaus Rathausstr. 11-13 Morlaixplatz 1 Bismarckstr. 16 Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 Wilhelmstr. 34 Hengebachstr. 14 August-Scholl-Str. 5 Rathausstr. 1 Große Rurstr. 17 Schönthaler Str. 4 Bahnhofstr. 7 Rurdorfer Str. 64 Valdersweg 1 Zülpicher Str. 1 Rathausstr. 8 Bahnhofstr. 25 Landstr. 4 Gereonstr. 14 Jülicher Ring 32 Marktstr. 11-15 Rathausplatz 16 Kölner Str. 75 Hauptstr. 23 Rathausstr. 2 Bahnhofstr. 9 Bergstr. 1 Krausstr. 1 Blankenheimer Str. 2-4 Bonner Str. 29 52062 Aachen 53103 Bonn 50679 Köln 51373 Leverkusen 52040 Aachen 52477 Alsdorf 52499 Baesweiler 52249 Eschweiler 52134 Herzogenrath 52156 Monschau 52159 Roetgen 52152 Simmerath 52222 Stolberg 52146 Würselen 52351 Düren 52457 Aldenhoven 52349 Düren 52396 Heimbach 52393 Hürtgenwald 52459 Inden 52428 Jülich 52379 Langerwehe 52372 Kreuzau 52441 Linnich 52399 Merzenich 52385 Nideggen 52382 Niederzier 52388 Nörvenich 52445 Titz 52391 Vettweiß 53861 Euskirchen 53902 Bad Münstereifel 53945 Blankenheim 53879 Euskirchen 53949 Dahlem 53940 Hellenthal 53925 Kall 53894 Mechernich 53947 Nettersheim 53937 Schleiden 53919 Weilerswist Seite 4 Stadt Zülpich Kreis Heinsberg Stadt Erkelenz Gemeinde Gangelt Stadt Geilenkirchen Stadt Heinsberg Stadt Hückelhoven Gemeinde Selfkant Stadt Übach-Palenberg Gemeinde Waldfeucht Stadt Wassenberg Stadt Wegberg Oberbergischer Kreis Stadt Bergneustadt Gemeinde Engelskirchen Stadt Gummersbach Stadt Hückeswagen Gemeinde Lindlar Gemeinde Marienheide Gemeinde Morsbach Gemeinde Nümbrecht Stadt Radevormwald Gemeinde Reichshof Stadt Waldbröl Stadt Wiehl Stadt Wipperfürth Rheinisch-Bergischer-Kreis Stadt Bergisch Gladbach Stadt Burscheid Gemeinde Kürten Stadt Leichlingen Gemeinde Odenthal Stadt Overath Stadt Rösrath Stadt Wermelskirchen Rhein-Erft-Kreis Stadt Bedburg Stadt Bergheim Stadt Brühl Gemeinde Elsdorf Stadt Erftstadt Stadt Frechen Stadt Hürth Stadt Kerpen Stadt Pulheim Stadt Wesseling Rhein-Sieg-Kreis Gemeinde Alfter Stadt Bad Honnef Stadt Bornheim Gemeinde Eitorf Stadt Hennef Stadt Königswinter Stadt Lohmar Stadt Meckenheim Gemeinde Much Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Stadtverwaltung Niederkassel Stadt Rheinbach Gemeinde Ruppichteroth Stadt St. Augustin Stadt Siegburg Gemeinde Swisttal Stadt Troisdorf Markt 21 Valkenburger Str. 45 Johannismarkt 17 Burgstr. 10 Markt 9 Apfelstr. 60 Parkhofstr. 76 Rathaus 13 Rathausplatz 4 Lambertusstr. 13 Roermonder Str. 25-27 Rathausplatz 25 Moltkestr. 34 Kölner Str. 256 Engels-Platz 4 Rathausplatz 1 Auf`m Schloss Borromäusstr. 1 Hauptstr. 20 Bahnhofstr. 2 Hauptstr. 16 Hohenfuhrstr. 13 Hauptstr. 12 Nümbrechter Str. 18-21 Bahnhofstr. 1 Marktplatz 1 Rübezahlwald 7 Wilhelm-Wagener-Platz Höhestr. 7-9 Marktfeld 1 Am Schulbusch 16 Altenberger-Dom-Str. 29 Hauptstr. 25 Hauptstr. 229 Telegrafenstr. 29-33 Willy-Brandt-Platz 1 Am Rathaus 1 Bethlehemer Str. 9 - 11 Uhlstr. 3 Gladbacher Str. 111 Holzdamm 10 Johann-Schmitz-Platz 1 Friedrich-Ebert-Str. 40 Jahnplatz 1 Alte Kölner Str. 26 Alfons-Müller-Platz Kaiser-Wilhelm-Platz 1 Am Rathaus 7 Rathausplatz 1 Rathausstr. 2 Markt 1 Frankfurter Str. 97 Obere Str. 8 Hauptstr. 29 Bahnhofstr. 22 Hauptstr. 57 Hauptstr. 78 Rathausstr. 19 Schweigelstr. 23 Rathausstr. 18 Markt 1 Nogenter Platz 10 Rathausstr. 115 Kölner Str. 176 Seite 5 53909 Zülpich 52525 Heinsberg 41812 Erkelenz 52538 Gangelt 52511 Geilenkirchen 52525 Heinsberg 41836 Hückelhoven 52539 Selfkant 52531 Übach-Palenberg 52525 Waldfeucht 41849 Wassenberg 41844 Wegberg 51643 Gummersbach 51402 Bergneustadt 51766 Engelskirchen 51643 Gummersbach 42499 Hückeswagen 51789 Lindlar 51409 Marienheide 51597 Morsbach 51588 Nümbrecht 42477 Radevormwald 51580 Reichshof-Denklingen 51545 Waldbröl 51674 Wiehl 51688 Wipperfürth 51469 Bergisch Gladbach 51429 Bergisch Gladbach 51399 Burscheid 51515 Kürten 42799 Leichlingen 51519 Odenthal 51491 Overath 51503 Rösrath 42929 Wermelskirchen 50126 Bergheim 50181 Bedburg 50126 Bergheim 50321 Brühl 50189 Elsdorf 50374 Erftstadt 50226 Frechen 50354 Hürth 50171 Kerpen 50259 Pulheim 50389 Wesseling 53721 Siegburg 53347 Alfter 53604 Bad Honnef 53332 Bornheim 53783 Eitorf 53773 Hennef 53639 Königswinter 53797 Lohmar 53340 Meckenheim 53804 Much 53819 Neunkirchen-Seelscheid 53859 Niederkassel 53359 Rheinbach 53809 Ruppichteroth 53757 St. Augustin 53721 Siegburg 53913 Swisttal 53840 Troisdorf Gemeinde Wachtberg Gemeinde Windeck Rathausstr. 34 Rathausstr. 12 53343 Wachtberg 51540 Windeck Regierungsbezirk Münster Stadt Münster Kreis Borken Stadt Ahaus Stadt Bocholt Stadt Borken Stadt Gescher Stadt Gronau Stadt Isselburg Stadt Rhede Stadt Stadtlohn Stadt Vreden Gemeinde Heek Gemeinde Heiden Gemeinde Legden Gemeinde Raesfeld Gemeinde Reken Gemeinde Schöppingen Gemeinde Südlohn Gemeinde Velen Kreis Coesfeld Stadt Billerbeck Stadt Coesfeld Stadt Dülmen Stadt Lüdinghausen Stadt Olfen Gemeinde Ascheberg Gemeinde Havixbeck Gemeinde Nordkirchen Gemeinde Nottuln Gemeinde Rosendahl Gemeinde Senden Kreis Steinfurt Stadt Emsdetten Stadt Greven Stadt Hörstel Stadt Horstmar Stadt Ibbenbüren Stadt Lengerich Stadt Ochtrup Stadt Rheine Stadt Steinfurt Stadt Tecklenburg Gemeinde Altenberge Gemeinde Hopsten Gemeinde Ladbergen Gemeinde Laer Gemeinde Lienen Gemeinde Lotte Gemeinde Metelen Gemeinde Mettingen Gemeinde Neuenkirchen Gemeinde Nordwalde Gemeinde Recke Gemeinde Saerbeck Gemeinde Westerkappeln Gemeinde Wettringen Kreis Warendorf Stadt Ahlen Stadt Beckum Stadt Drensteinfurt Klemensstr. 10 Burloer Str. 93 Rathausplatz 1 Berliner Platz 1 Im Piepershagen 17 Marktplatz 1 Konrad-Adenauer-Str. 1 Minervastr. 12 Rathausplatz 9 Markt 3 Burgstr. 14 Bahnhofstr. 60 Rathausplatz 1 Amtshausstr. 1 Weseler Str. 19 Kirchstr. 1 Amtsstr. 17 Winterswyker Str. 1 Ramsdorfer Str. 19 Friedrich-Ebert-Str. 7 Markt 1 Markt 8 Markt 1-3 Borg 2 Kirchstr. 5 Dieningstr. 7 Willi-Richter-Platz 1 Bohlenstr. 2 Stiftsplatz 7-8 Hauptstr.30 Münsterstr. 30 Tecklenburger Str. 10 Am Markt 1 Rathausstr. 6 Kalixtusstr. 6 Kirchplatz 1-3 Alte Münsterstr. 16 Tecklenburger Str. 2-4 Prof.-Gärtner-Str. 10 Klosterstr. 14 Emsdettener Str. 40 Zum Kahlen Berg 2 Kirchstr. 25 Bunte Str. 35 Jahnstr. 5 Mühlenhoek 1 Hauptstr. 14 Westerkappelner Str. 19 Sendplatz 18 Rathausplatz 1 Hauptstr. 16 Bahnhofstr. 2 Hauptstr. 28 Ferrières-Str. 11 Große Str. 13 Kirchstr. 19 Waldenburger Str. 2 Westenmauer 10 Weststr. 46 Landsbergplatz 7 48143 Münster 46325 Borken 48683 Ahaus 46395 Bocholt 46325 Borken 48712 Gescher 48599 Gronau 46419 Isselburg 46414 Rhede 48403 Stadtlohn 48691 Vreden 48619 Heek 46359 Heiden 48739 Legden 46348 Raesfeld 48734 Reken 48624 Schöppingen 46354 Südlohn 46342 Velen 48653 Coesfeld 48727 Billerbeck 48653 Coesfeld 48249 Dülmen 59348 Lüdinghausen 59399 Olfen 59387 Ascheberg 48329 Havixbeck 59394 Nordkirchen 48301 Nottuln 48720 Rosendahl 48308 Senden 48565 Steinfurt 48282 Emsdetten 48268 Greven 48477 Hörstel 48612 Horstmar 49477 Ibbenbüren 49525 Lengerich 48607 Ochtrup 48431 Rheine 48565 Steinfurt 49545 Tecklenburg 48341 Altenberge 48496 Hopsten 49549 Ladbergen 48366 Laer 49536 Lienen 49504 Lotte 48629 Metelen 49497 Mettingen 48485 Neuenkirchen 48356 Nordwalde 49509 Recke 48369 Saerbeck 49492 Westerkappeln 48493 Wettringen 48231 Warendorf 59227 Ahlen 59269 Beckum 48317 Drensteinfurt Seite 6 Stadt Ennigerloh Stadt Oelde Stadt Sassenberg Stadt Sendenhorst Stadt Telgte Stadt Warendorf Gemeinde Beelen Gemeinde Everswinkel Gemeinde Ostbevern Gemeinde Wadersloh Marktplatz 1 Ratsstiege 1 Schürenstr.17 Kirchstr. 1 Baßfeld 4-6 Lange Kesselstr. 4 – 6 Warendorfer Str. 9 Am Magnusplatz 30 Hauptstr. 24 Liesborner Str. 5 59320 Ennigerloh 59302 Oelde 48336 Sassenberg 48324 Sendenhorst 48291 Telgte 48231 Warendorf 48361 Beelen 48351 Everswinkel 48346 Ostbevern 59329 Wadersloh Regionalverband Ruhr Stadt Bochum Stadt Bottrop Stadt Dortmund Stadt Duisburg Stadt Essen Stadt Gelsenkirchen Stadt Hagen Stadt Hamm Stadt Herne Stadt Mülheim an der Ruhr Stadt Oberhausen Ennepe-Ruhr-Kreis Stadt Breckerfeld Stadt Ennepetal Stadt Gevelsberg Stadt Hattingen Stadt Herdecke Stadt Schwelm Stadt Sprockhövel Stadt Wetter Stadt Witten Kreis Recklinghausen Stadt Castrop-Rauxel Stadt Datteln Stadt Dorsten Stadt Gladbeck Stadt Haltern am See Stadt Herten Stadt Marl Stadt Oer-Erkenschwick Stadt Recklinghausen Stadt Waltrop Kreis Unna Stadt Bergkamen Gemeinde Bönen Stadt Fröndenberg Gemeinde Holzwickede Stadt Kamen Stadt Lünen Stadt Schwerte Stadt Selm Stadt Unna Stadt Werne Kreis Wesel Gemeinde Alpen Stadt Dinslaken Stadt Hamminkeln Gemeinde Hünxe Stadt Kamp-Lintfort Stadt Moers Stadt Neukirchen-Vluyn Stadt Rheinberg Willy-Brandt-Platz 2-6 Ernst-Wilczok-Platz 1 Friedensplatz 1 Burgplatz 19 Porscheplatz 1 Goldbergstr. 12 Friedrich-Ebert-Platz 1 Theodor-Heuss-Platz 16 Friedrich-Ebert-Platz 2 Ruhrstr. 32-34 Schwartzstr. 72 Hauptstr. 92 Frankfurter Str. 38 Bismarckstr. 21 Rathausplatz 1 Rathausplatz 1 Kirchplatz 3 Hauptstr. 14 Rathausplatz 4 Kaiserstr. 140 Marktstr. 16 Kurt-Schumacher-Allee 1 Europaplatz 1 Genthiner Str. 8 Halterner Str. 5 Willy-Brandt-Platz 2 Dr.-Conrads-Str. 1 Kurt-Schumacher-Str. 2 Creiler Platz 1 Rathausplatz 1 Rathausplatz 3 Münsterstr. 1 Friedrich-Ebert-Str. 17 Hubert-Biernat-Str. 15 Am Bahnhof 7 Bahnhofstr. 2 Allee 5 Rathausplatz 1 Willy-Brandt-Platz 1 Rathausstr. 31 Adenauerplatz 2 Rathausplatz 1 Konrad-Adenauer-Platz 1 Reeser Landstr. 31 Rathausstr. 3-5 Platz d' Agen 1 Brüner Str. 9 Dorstener Str. 24 Am Rathaus 2 Meerstr. 2 Hans-Böckler-Str. 26 Kirchplatz 10 44787 Bochum 46236 Bottrop 44135 Dortmund 44051 Duisburg 45121 Essen 45894 Gelsenkirchen 58095 Hagen 59065 Hamm 44623 Herne 45468 Mülheim an der Ruhr 460425 Oberhausen 58332 Schwelm 58339 Breckerfeld 58256 Ennepetal 58285 Gevelsberg 45525 Hattingen 58313 Herdecke 58332 Schwelm 45549 Sprockhövel 58300 Wetter 58452 Witten 45657 Recklinghausen 44575 Castrop-Rauxel 45711 Datteln 46284 Dorsten 45964 Gladbeck 45721 Haltern am See 45699 Herten 45768 Marl 45739 Oer-Erkenschwick 45657 Recklinghausen 45731 Waltrop 59425 Unna 59192 Bergkamen 59199 Bönen 58730 Fröndenberg 59439 Holzwickede 59174 Kamen 44532 Lünen 58239 Schwerte 59379 Selm 59423 Unna 59368 Werne 46483 Wesel 46519 Alpen 46535 Dinslaken 46499 Hamminkeln 46569 Hünxe 46475 Kamp-Lintfort 47441 Moers 47506 Neukirchen-Vluyn 47495 Rheinberg Seite 7 Gemeinde Schermbeck Gemeinde Sonsbeck Stadt Voerde Stadt Wesel Stadt Xanten Amt für Stadtplanung und Bauordnung - Geschäftsstelle Regionaler Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Weseler Str. 2 Herrenstr. 2 Rathausplatz 20 Klever-Tor-Platz 1 Karthaus 2 Lindenallee 10 (Deutschlandhaus) 46514 Schermbeck 47665 Sonsbeck 46562 Voerde 46483 Wesel 46509 Xanten 45121 Essen Behörden und Einrichtungen Behörden und Einrichtungen des Landes Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 Bezirksregierung Arnsberg Seibertzstr. 1 - Regionalrat Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 Bezirksregierung Detmold Leopoldstr. 15 - Regionalrat Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 Bezirksregierung Düsseldorf Cecilienallee 2 - Regionalrat Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2-10 Bezirksregierung Köln Zeughausstr. 2-10 - Regionalrat Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3 - Regionalrat Regionalverband Ruhr Kronprinzenstr. 35 Regionalverband Ruhr Kronprinzenstr. 35 -VerbandsversammlungDirektor der Landwirtschaftskammer Siebengebirgsstr. 200 NRW als Landesbeauftragter 59821 Arnsberg 59821 Arnsberg 32756 Detmold 32756 Detmold 40474 Düsseldorf 40474 Düsseldorf 50667 Köln 50667 Köln 48143 Münster 48143 Münster 45128 Essen 45128 Essen 53229 Bonn Landesbetrieb Wald und Holz NRW -ZentraleGeologischer Dienst NRW Landesbetrieb Landesbetrieb Straßenbau NRW Betriebssitz Gelsenkirchen Landesbetrieb Information und Technik NRW Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Landschaftsverband Rheinland Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Landschaftsverband WestfalenLippe Landschaftsverband Rheinland Albrecht-Thaer-Str. 34 48147 Münster De-Greiff-Str. 195 47803 Krefeld Wildenbruchplatz 1 45888 Gelsenkirchen Mauerstraße 51 40476 Düsseldorf Hugo-Eckener-Str. 14 50829 Köln Mercedesstraße 12 40440 Düsseldorf Leibnizstr. 10 45659 Recklinghausen Endenicher Str. 133 53115 Bonn Freiherr-vom-Stein-Platz 1 48133 Münster Kennedy-Ufer 2 50676 Köln Oberfinanzdirektion Münster Andreas-Hofer-Str. 50 48145 Münster Oberfinanzdirektion Rheinland Riehler Paltz 2 50668 Köln Behörden und Einrichtungen des Bundes Bundesministerium für Verkehr, Bau Invalidenstr. 44 und Stadtentwicklung Bundespolizeidirektion St. Augustin Bundesgrenzschutzstr. 100 Seite 8 10115 Berlin 53757 St. Augustin Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Wehrbereichsverwaltung West Wasser- und Schifffahrtsdirektion West Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich Wasser- und Schifffahrtsamt Rheine Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte Wasser- und Schiffahrtsamt Deutsche Bahn Netz AG Niederlassung West Clearingstelle DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Essen Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Köln Regionaldirektion NordrheinWestfalen der Bundesagentur für Arbeit Programmbereich 220 Wasser- und Schifffahrtsamt Verden Deichmanns Aue 31-37 53179 Bonn Ellerstr. 56 53119 Bonn Wilhelm-Raabe-Str. 46 Cheruskerring 11 40470 Düsseldorf 48147 Münster Königstr. 84 47198 Duisburg Emmericher Str. 201 47138 Duisburg Münsterstr. 77 48431 Rheine Am Waterlooplatz 5 30169 Hannover Kasseler Straße 5 Hansastr. 15 34346 Hann.Münden 44058 Duisburg Deutz-Mülheimer Str. 22-24 50679 Köln Hachestr. 61 45127 Essen Werkstattstr. 102 50733 Köln Josef-Gockeln-Str. 7 40474 Düsseldorf Hohe Leuchte 30 27283 Verden Wasser- und Schifffahrtsamt Minden Am Hohen Ufer 1-3 32425 Minden Behörden und Einrichtungen von Nachbarländern Minister des Innern und für Sport Schillerplatz 3 – 5 Rheinland-Pfalz Ministerium für Ernährung; Calenberger Str. 2 Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung des Landes Niedersachsen Kaiser-Friedrich-Ring 75 Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Abteilung Landesplanung, entwicklung, Bodenmanagement Nds. Ministerium für Inneres und Theodor-Tantzen-Platz 8 Sport Regierungsvertretung Oldenburg Stadt Osnabrück Bierstr. 28 Landkreis Osnabrück Am Schölerberg 1 Stadt Bramsche Hasestr. 11 Stadt Bad Iburg Am Gografenhof 4 Gemeinde Bad Laer Glandorfer Str. 5 Samtgemeinde Fürstenau Schlossplatz 1 Gemeinde Glandorf Kattenvenner Str. 1 Gemeinde Hagen a.T.W. Schulstr. 7 Gemeinde Hasbergen Martin Luther-Str. 12 Samtgemeinde Neuenkirchen Alte Poststr. 5-7 Gemeinde Wallenhorst Rathausallee 1 Landkreis Emsland Ordeniederung 1 Samtgemeinde Freren Markt 1 Gemeinde Salzbergen Franz-Schratz-Str. 12 Samtgemeinde Spelle Hauptstr. 43 Landkreis Grafschaft Bentheim van-Delden-Str. 1-7 Stadt Bad Bentheim Schlossstr. 2 Seite 9 55116 Mainz 30169 Hannover 65185 Wiesbaden 26122 Oldenburg 49074 Osnabrück 49082 Osnabrück 49565 Bramsche 49186 Bad Iburg 49196 Bad Laer 49584 Fürstenau 49219 Glandorf 49170 Hagen a.T.W. 49205 Hasbergen 49586 Neuenkirchen 49134 Wallenhorst 49716 Meppen 49832 Freren 48499 Salzbergen 48480 Spelle 48529 Nordhorn 48455 Bad Bentheim Samtgemeinde Schüttorf Gemeinde Bad Rothenfelde Stadt Dissen am Teutoburger Wald Markt 2 Frankfurter Str. 2 Große Str. 33 48465 Schüttorf. 49214 Bad Rothenfelde 49201 Dissen Stadt Melle Gemeinde Bad Essen Gemeinde Bohmte Landkreis Diepholz Gemeinde Altes Amt Lemförde Gemeinde Wagenfeld Landkreis Nienburg Samtgemeinde Uchte Gemeinde Stolzenau Samtgemeinde Landesbergen Stadt Rehburg-Loccum Landkreis Schaumburg Samtgemeinde Niedernwöhren Stadt Bückeburg Samtgemeinde Eilsen Stadt Rinteln Landkreis Hameln-Pyrmont Gemeinde Flecken Aerzen Stadt Bad Pyrmont Samtgemeinde Polle Landkreis Holzminden Samtgemeinde Bevern Stadt Holzminden Samtgemeinde Boffzen Landkreis Northeim Regierungspräsidium Gießen, Obere Landesplanungsbehörde (Dez. III 31.2) Lahn-Dill-Kreis Gemeindevorstand der Gemeinde Breitscheid Gemeindevorstand der Gemeinde Willingen Gemeindevorstand der Gemeinde Dietzhölztal Magistrat der Stadt Haiger Landkreis Marburg-Biedenkopf Magistrat der Stadt Biedenkopf Gemeindevorstand der Gemeinde Breidenbach Regierungspräsidium Kassel Landkreis Waldeck-Frankenberg Magistrat der Stadt Bad Arolsen Magistrat der Stadt Battenberg Gemeindevorstand der Gemeinde Bromskirchen Gemeindevorstand der Gemeinde Diemelsee Magistrat der Stadt Diemelstadt Magistrat der Stadt Frankenberg Magistrat der Stadt Hatzfeld Magistrat der Stadt Korbach Magistrat der Stadt Lichtenfels Stadt Bad Karlshafen Stadt Trendelburg Stadt Liebenau Gemeinde Breuna-Wettesingen Stadt Volkmarsen Planungsgemeinschaft MittelrheinWesterwald Schürenkamp 16 Lindenstr. 41/43 Bremer Str. 4 Niedersachsenstr. 2 Bahnhofstr. 10 a Hauptstr. 16 Kreishaus am Schlossplatz Balkenkamp 1 Am Markt 4 Hinter den Höfen 13 Heidtorstr. 2 Jahnstr. 20 Hauptstr. 46 Marktplatz 2-4 Bückeburger Str. 4 Klosterstr. 19 Pferdemarkt 1 Kirchplatz 2 Rathausstr. 1 Heinser Str. 11 Bürgermeister-Schrader-Str. 24 Rathaus Angerstr. 13 a Neue Str. 12 Friedrich-Ohm-Str. 21 Medenheimer Str. 6 – 8 Landgraf-Philipp-Platz 1- 7 49324 Melle 49152 Bad Essen 49163 Bohmte 49356 Diepholz 49448 Lemförde 49419 Wagenfeld 31582 Nienburg (Weser) 31600 Uchte 31592 Stolzenau 31628 Landesbergen 31547 Rehburg-Loccum 31655 Stadthagen 31712 Niedernwöhren 31675 Bückeburg 31707 Bad Eilsen 31737 Rinteln 31785 Hameln 31855 Aerzen 31812 Bad Pyrmont 37647 Polle-Flecken 37603 Holzminden 37639 Bevern 37603 Holzminden 37691 Boffzen 37154 Northeim 35390 Gießen Karl-Kellner-Ring 51 Rathausstr. 14 35576 Wetzlar 35767 Breitscheid Waldecker Str. 12 34508 Willingen Hauptstr. 92 35716 Dietzhölztal Marktplatz 7 Im Lichtenholz 60 Hainstr. 63 Bachstr. 4 – 14 35708 Haiger 35043 Marburg 35216 Biedenkopf 35236 Breidenbach Steinweg 6 Südring 2 Rauchstr. 2 Hauptstr. 58 Hauptstr. 20 34117 Kassel 34497 Korbach 34443 Bad Arolsen 35088 Battenberg 59969 Bromskirchen Am Kahlenberg 1 34519 Diemelsee Langestr. 6 Obermarkt 11 – 13 Im Hain 1 Stechbahn 1 Aarweg 10 Hafenplatz 8 Marktplatz 1 Kirchplatz 6 Volkmarser Str. 3 Steinweg 29 Stresemannstr. 3-5 34474 Diemelstadt 35066 Frankenberg 35116 Hatzfeld 34497 Korbach 35104 Lichtenfels 34385 Bad Karlshafen 34388 Trendelburg 34396 Liebenau 34479 Breuna 34471 Volkmarsen 56068 Koblenz Seite 10 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Kreis Altenkirchen Verbandsgemeinde Daaden Stadtverwaltung Herdorf Verbandsgemeinde Kirchen Westerwaldkreis Verbandsgemeinde Rennerod Verbandsgemeindeverwaltung Wissen Verbandsgemeinde Hamm/Sieg Kreisverwaltung Ahrweiler Stadt Remagen Gemeindeverwaltung Grafschaft Verbandsgemeindeverwaltung Altenahr Verbandsgemeindeverwaltung Adenau Verbandsgemeinde Altenkirchen Kreisverwaltung Neuwied Verbandsgemeindeverwaltung Asbach Verbandsgemeindeverwaltung Unkel Fachbereich 2 Planungsgemeinschaft Region Trier Eifelkreis Bitburg-Prüm Verbandsgemeindeverwaltung Prüm Stresemannstr. 3-5 56068 Koblenz Parkstr. 1 Bahnhofstr. 4 Am Rathaus 1 Lindenstr. 1 Peter-Altmeier-Platz 1 Hauptstr. 55 Rathausstr. 75 57610 Altenkirchen 57567 Daaden 57562 Herdorf 57548 Kirchen 56410 Montabaur 56477 Rennerod 57532 Wissen Lindenallee 2 Wilhelmstr. 24-30 Bachstr. 2 Ahrtalstr. 5 Roßberg 3 57577 Hamm/Sieg 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler 53424 Remagen 53501 Grafschaft-Ringen 53505 Altenahr Kirchstr. 15 53518 Adenau Rathausstr. 13 Wilhelm-Leuschner-Str. 9 Flammersfelder Str. 1 57610 Altenkirchen 56564 Neuwied 53567 Asbach Linzerstr. 4 53572 Unkel Deworastr. 8 Trierer Str. 1 Tiergartenstr. 54 54290 Trier 54634 Bitburg 54595 Prüm Kreisverwaltung Vulkaneifel Verbandsgemeinde Hillesheim Verbandsgemeinde Obere Kyll Bauabteilung Mainzer Str. 25 Burgstr. 6 Rathausplatz 1 54550 Daun 54576 Hillesheim 54584 Jünkerath Behörden und Einrichtungen von Nachbarstaaten ir. F. van Maarseveen Postbus 30940, IPC 372 Projectmanger Internationaal, Ministerie I&M DG Ruimte, Directie Gebieden en projecten Provincie Gelderland, B&S MERO / Postbus 90 90 R, mevrouw Rose-Marie Eissen Provincie Limburg, Afdeling RO & Postbus 5700 Volkshuisvesting, de heer drs. T.F.A. Alsters Provincie Overijssel, mr Piet Mossel, Postbus 1 00 78 Eenheid Ruimte, Wonen en Bereikbaarheid Ministere de la Reg. Wallonne Rue des Brigades d`Irlande 1 DGATLP Grenzkommission Ost bei der Regentschapsstraat/Rue de la Benelux-Wirtschaftsunion Régence 39 z.H. Herrn Hans Mooren Ministerium der Deutschsprachigen Gospertstr. 1 Gemeinschaft Vlaamse overheid, Departement Koning Albert II-laan 19 bus 11 Ruimtelijke Ordening, Woonbeleid en Onroerend Erfgoed NL-2500 GX Den Haag NL-6800 GX Arnhem NL-6202 MA Maastricht NL-8000 GB Zwolle B-5100 Namur B-1000 Brüssel B-4700 Eupen B-1210 Brussel Weitere Beteiligte der Regionalplanung Kammern, Verbände, Gewerkschaften, Kirchen Handwerkskammer Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1 Seite 11 40221 Düsseldorf Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände NordrheinWestfalen e.V. Unternehmerverband Handwerk NRW Landesvereinigung der Fachverbände des Handwerks Deutscher Gewerkschaftsbund Landesbezirk Nordrhein-Westfalen Ver.di Landesbezirk NRW Deutscher Beamtenbund Landesbund Nordrhein-Westfalen Verband Kommunaler Unternehmen e.V. Landesgruppe NRW Uerdinger Str. 58-62 40474 Düsseldorf Georg-Schulhoff-Platz 1 40221 Düsseldorf Friedrich-Ebert-Str. 34-38 40210 Düsseldorf Karlstrasse 123 - 127 Gartenstr. 22 40210 Düsseldorf 40479 Düsseldorf Brohler Str. 13 50968 Köln Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Landesvertretung NRW Verband der Chemischen Industrie e.V. Landesverband NRW RWI HAUS Bundesverband der Deutschen Kalkindustrie e.V. Bundesverband der Deutschen Zementindustrie e.V. Wirtschaftsverband der Baustoffindustrie Haus der Baustoffindustrie Fachverband Ziegelindustrie Nordwest e.V. Wirtschaftsverband Baustoffe Naturstein e.V. Industrie- und Handelskammer Düsseldorf Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg – Wesel – Kleve Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Krefeld – Mönchengladbach – Neuss Industrie- und Handelskammer Wuppertal – Solingen – Remscheid Industrie- und Handelskammer Essen – Mülheim an der Ruhr – Oberhausen Industrie-u.Handelskammer Ostwestfalen Industrie- und Handelskammer Arnsberg, Hellweg-Sauerland Industrie- und Handelskammer im mittleren Ruhrgebiet zu Bochum Industrie- und Handelskammer zu Dortmund Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen Industrie- und Handelskammer Siegen Industrie- und Handelskammer Aachen Industrie- u. Handelskammer Köln Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold Handwerkskammer Aachen Am Bonneshof 5, NICHT MEHR NACHGEWIESEN 40474 Düsseldorf Völklinger Str. 4 40219 Düsseldorf Annastr. 67-71 50968 Köln Tannenstr. 2 40476 Düsseldorf Düsseldorfer Str. 50 47051 Duisburg Annastr. 67-71 50968 Köln Annastr. 67-71 50968 Köln Ernst-Schneider-Platz 1 40212 Düsseldorf Mercatorstr. 22-24 47051 Duisburg Nordwall 39 47798 Krefeld Heinrich-Kamp-Platz 2 42103 Wuppertal Am Waldthausenpark 2 45127 Essen Elsa-Brändström-Str. 1 – 3 33602 Bielefeld Königstr. 18-20 59821 Arnsberg Ostring 30-32 44787 Bochum Märkische Str. 120 44141 Dortmund Bahnhofstr. 18 58095 Hagen Koblenzer Str. 121 54072 Siegen Theaterstr. 6-10 52062 Aachen Unter Sachsenhausen 10-26 Bonner Talweg 17 50667 Köln 53113 Bonn Leonardo-da-Vinci-Weg 2 32760 Detmold Sandkaulbach 21 52062 Aachen Seite 12 Handwerkskammer Köln Handwerkskammer OstwestfalenLippe Handwerkskammer Arnsberg Handwerkskammer Dortmund Gesamtverband Steinkohle e.V. Deutscher BraunkohlenIndustrieverein e. V. AAV Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU Heumarkt 12 Obernstr. 48 50667 Köln 33602 Bielefeld Brückenplatz 1 Reinoldistr. 7 – 9 Shamrockring 1 Max-Planck-Str. 37 59821 Arnsberg 44135 Dortmund 44623 Herne 50858 Köln Werksstr. 15 45527 Hattingen Brohler Str. 13 50968 Köln Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. Wirtschaftsvereinigung Stahl Unternehmensverbände WestfalenMitte e.V. Bundesverband Keramische Rohstoffe e.V. Westf. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Landesbüro der Naturschutzverbände NordrheinWestfalen LandesSportBund NRW e.V. Referat 1 Städtetag Nordrhein-Westfalen Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Landkreistag NRW Architektenkammer NRW Verband der Elektrizitätswirtschaft VDEW - e.V. Landesgruppe NW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Euregio Rhein-Waal Euregio Euregio rhein-maas-nord Geschäftsführung Stichting Euregio Maas-Rhein Einzelhandelsverband Nordrhein e.V. Behrenstr. 29 10117 Berlin Sohnstr. 65 Marker Allee 90 40237 Düsseldorf 59071 Hamm Bahnhofstr. 6 56068 Koblenz Hoher Heckenweg 76 – 80 48147 Münster Ripshorster Str. 306 46117 Oberhausen Friedrich-Alfred-Str. 25 47055 Duisburg Gereonstr. 18-32 Kaiserswerther Str. 199-201 50670 Köln 40474 Düsseldorf Kavalleriestr. 8 Zollhof 1 Friedrich-Wilhelm-Str. 1 40213 Düsseldorf 40221 Düsseldorf 53113 Bonn Reinhardtstr. 32 10117 Berlin Emmericher Straße 24 Enscheder Str. 362 Konrad-Zuse-Ring 6 47533 Kleve 48599 Gronau 41179 Mönchengladbach Gospertstr. 42 Kaiserstr. 42 a B 4700 Eupen - Belgien 40479 Düsseldorf Einzelhandelsverband OWL e.V. Länderarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros und Gleichstellungsstellen NRW Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein e.V. Kreisgruppe Düsseldorf, Neuss, Krefeld und Mönchengladbach Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Heilbäderverband NRW e.V. Saline Bad Sassendorf GmbH BKK-Landesverband Nordwest IKK Bundesverband Deutscher Aero-Club Landesverband Nordrhein-Westfalen Große-Kurfürsten-Str. 75 Kasernenstr. 6 33615 Bielefeld 40213 Düsseldorf Am Wehrhahn 69 40211 Düsseldorf Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund Kaiserstr. 14 59505 Bad Sassendorf Kronprinzenstr. 6 Friedrich-Ebert-Str./Technologiepark Friedrich-Alfred-Str. 25 45128 Essen 51429 Bergisch-Gladbach 47055 Duisburg Deutscher Hubschrauber-Verband GmbH Landesverband Lippe Sablé-Platz 6 31675 Bückeburg Schloßstr. 18 32657 Lemgo Seite 13 Bergische Entwicklungsagentur GmbH Stadt- und Regionalentwicklung Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen Grundbesitzerverband NRW Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Landwirtschaftskammer NRW Evangelisches Büro, Kirchenrat Rolf Krebs Katholisches Büro, Prälat Dr. Martin Hülskamp Kölner Straße 8 42651 Solingen Goltsteinstraße 31 40211 Düsseldorf Oststr.162 Tersteegenstr. 9 40210 Düsseldorf 40474 Düsseldorf Nevinghoff 40 Rathausufer 23 48147 Münster 40213 Düsseldorf Friedrichstr. 80 40217 Düsseldorf Wasserverbände / Wasserversorgungsunternehmen Wupperverband Untere Lichtenplatzer Strasse 100 Niersverband Am Niersverband 10 Wasser- und Bodenverband Mittlere Hammer Kirchweg 40 Niers Schwalmverband Borner Str. 45a Isselverband Rathaus Brünerstr. 9 Bergische Trinkwasser-Verbund Bromberger Str. 39 GmbH Friedrich-Heinrich-Allee 64 Linksniederrheinische Entwässerungsgenossenschaft Kronprinzenstr. 24 Emschergenossenschaft und Lippeverband Wasserverband Westdeutsche Kronprinzenstr. 24 Kanäle Ruhrverband Kronprinzenstr. 37 Erftverband Am Erftverband 6 Bergisch-Rheinischer Düsselberger Str. 2 Wasserverband Netteverband Hampoel 17 Wasserversorgungsverband Handwerkerstr. 1 Wittenhorst Wasserverband Hochsauerland Auf'm Brinke 11 Wasserversorgungsverband Fuggerstr. 1 Tecklenburger Land Wasserverband Aabach-Talsperre Bleiwäscher Str. 6 Wasserverband Obere Lippe Königstr. 16 Wasserverband Oberes Lahngebiet Im Lichtenholz 60 Abwasserverband Siegen-Mudersbach-Brachbach Abwasserverband Hellertal Abwasserverband Perfgebiet-Bad Laasphe Unterhaltungsverband Funne Wasserversorgungszweckverband Perlenbach Zweckverband Südlicher Randkanal; c/o Stadt Hürth Wasserversorgungsverband Euskirchen-Swisttal Bergischer TrinkwasserVerband GmbH, Abteilung 021/2 Wasserversorgungsverband RheinWupper Wahnbachtalsperrenverband Siegelsknippen Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis Wasserbeschaffungsverband 42289 Wuppertal 41747 Viersen 41748 Viersen 41379 Brüggen 46499 Hamminkeln 42281 Wuppertal 47475 Kamp-Lintfort 45128 Essen 45128 Essen 45128 Essen 50126 Bergheim 42781 Haan-Gruiten 41334 Nettetal 46499 Hamminkeln 59872 Meschede 49479 Ibbenbüren 33181 Wünnenberg 33142 Büren 35043 Marburg Goldammerweg 30 54080 Siegen Bahnhofstr. 3 Auf der Großwiese 57290 Neunkirchen 35216 Biedenkopf Adenauerplatz 2 Am Handwerkerzentrum 31 59379 Selm 52156 Monschau Friedrich-Ebert-Str. 40 50354 Hürth Roitzheimer Str. 3-7 53879 Euskirchen Bromberger Str. 39-41 42281 Wuppertal Schuerholz 38 42929 Wermelskirchen Thomasberg 53721 Siegburg Kaiser-Wilhelm-Platz 1 Siebengebirgsstr. 150 53721 Siegburg 53639 Königswinter Seite 14 Verbandswasserwerk Aldenhoven GmbH Verbandswasserwerk GmbH Euskirchen Verbandswasserwerk Gangelt Wasserleitungszweckverband der Neffeltalgemeinden Wasserleitungszweckverband Gödersheim Wasserbeschaffungsverband Krs.Herford West Wasserbeschaffungsverband Gehlenbeck Wasserbeschaffungsverband "Wiehengebirge" Wasserbeschaffungsverband Sassenberg-Versmold-Warendorf Wasserverband Wasserwerk Begatal Auf der Komm 12 52457 Aldenhoven Walramstr. 12 53879 Euskirchen Von-Siemens-Str. 4 Seelenpfad 1 52511 Geilenkirchen 52391 Vettweiß Seelenpfad 1 52391 Vettweiß Osnabrücker Str. 205 32257 Bünde Gasstraße 1 32312 Lübbecke Lübbecker Straße 211 32429 Minden Münsterstr. 16 33775 Versmold Werrestr. 103 32049 Herford Wasserverband Am Wiehen Sonnenbrink 2-6 Wasserverband Kreis Herford-West Heidestr. 119 32584 Löhne 32120 Hiddenhausen Abwasserverband Obere Lutter Werre-Wasserverband Diemelwasserverband Deichverband Untere Sieg c/o Stadtverwaltung Troisdorf Deichverband Dormagen / Zons Deichverband Leverkusen Wasserverband Dickopsbach Wasserbeschaffungsverband "Am Wiehen" Zweckverband Entsorgungsregion West Stadtwerke Beverungen Stadtwerke Bielefeld GmbH Stadtwerke Detmold GmbH Stadtwerke Minden GmbH Wasserverband Eifel-Rur Deichverband Bislich-Landesgrenze Niehorster Str. 254 Bügelstr. 2 Bahnhofstr. 28 Kölner Str. 176 33334 Gütersloh 32052 Herford 34414 Warburg 53844 Troisdorf Uferstrasse 19b Rotdornweg 10 Rathausstr. 2 Gosenstraße 86 41541 Dormagen 51379 Leverkusen 53332 Bornheim 32479 Hille Zum Hagelkreuz 24 52249 Eschweiler Industriestr. 1 Schildescher Str. 16 Am Gelskamp 10 Hansastr. 29 Eisenbahnstr. 5 Stadtweide 3 37688 Beverungen 33611 Bielefeld 32758 Detmold 32423 Minden 52353 Düren 46446 Emmerich am Rhein Seite 15