Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 52/99/......
Der Gemeindedirektor
Planungsamt
Beratungsfolge
Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt
Aktenzeichen
63 20 10 RD/Schi
Termin
TOP Ein
Datum
12.04.1999
öffentlich
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
29.04.1999
Betrifft:
Errichtung von 3 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück
Nr. 94
Beschlußentwurf:
Das Einvernehmen zur Errichtung des 3-Familienhauses (in der Form von 3 Einfamilienhäusern) auf
dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 94 wird nicht erteilt.
Begründung:
Mit Datum vom 08.04.1999 wurde bei der Gemeinde Inden bezüglich des o.a. Bauvorhabens eine
Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NW unter der Vorgabe, dass die Vorlage
als Bauantrag weiterbehandelt wird, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden soll, eingereicht. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes. Aus diesem Grund ist eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nicht möglich. Die Gemeinde Inden hat erklärt, dass entsprechend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Auf dem o.a. Grundstück sollen 3 Reihenhäuser in 1-geschossiger Bauweise mit ausgebautem
Dachgeschoß errichtet werden (s. Anlage). Im Bauantrag ist dieses Bauvorhaben, offensichtlich aus
genehmigungsrechtlichen Gründen, als 3-Familienhaus bezeichnet worden, obwohl es sich von der
Bauart eindeutig um 3 Reihenhäuser handelt. Dafür werden unter Berücksichtigung der Errichtung
der notwendigen Stellplätze rund 70 % des Grundstückes in Anspruch genommen.
Eine solcher Grad der baulichen Nutzung würde die vergleichbare Nutzung erheblich überschreiten.
Somit würde sich dieses Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Für die Zulässigkeit des Vorhabens wäre außerdem eine gesicherte Erschließung Voraussetzung.
An dieser Voraussetzung fehlt es sowohl für die Regenentwässerung (kein Straßenkanal vorhanden,
keine Entwässerung gemäß § 51 a Landeswassergesetz), wie auch hinsichtlich der Anfahrbarkeit der
ausgewiesenen Stellplätze. Bei dem offensichtlich als Zufahrt für die Stellplätze vorgesehenen Weg
handelt es sich um einen nicht ausgebauten Grünweg, der zudem in diesem Bereich nicht als
öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist.
Offen ist auch die Frage, wie die per Baulast gesicherten 3 Stellplätze für ein früheres Bauvorhaben
des Antragsellers im Bereich der Drieschstraße bei der jetzt vorgesehenen Bebauung nachgewiesen
werden können.
Zweifel bestehen an der Richtigkeit bzw. Zulässigkeit des Nachweises für die Abstandsflächen.
Die hierzu vorgelegten Berechnungsunterlagen sind jedoch durch den Kreis Düren gegebenenfalls zu
überprüfen.
T271.DOC
..
.
VorlageSeite ../ 2
Wegen der fehlenden Erschließung und der Überschreitungen im Bereich der baulichen Ausnutzung
des Grundstückes sollte das Einvernehmen bezüglich des o.a. Bauvorhabens nicht erteilt werden.
T271.DOC
..
.