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Beschlussvorlage (Errichtung von 3 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 94)

Daten

Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Beschlussvorlage (Errichtung von 3 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 94) Beschlussvorlage (Errichtung von 3 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 94)

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Vorlagen-Nr. 52/99/...... Der Gemeindedirektor Planungsamt Beratungsfolge Bau/Vergabe/Landschafts/Umwelt Aktenzeichen 63 20 10 RD/Schi Termin TOP Ein Datum 12.04.1999 öffentlich Ja Nein Ent Bemerkungen 29.04.1999 Betrifft: Errichtung von 3 Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 94 Beschlußentwurf: Das Einvernehmen zur Errichtung des 3-Familienhauses (in der Form von 3 Einfamilienhäusern) auf dem Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 4, Flurstück Nr. 94 wird nicht erteilt. Begründung: Mit Datum vom 08.04.1999 wurde bei der Gemeinde Inden bezüglich des o.a. Bauvorhabens eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NW unter der Vorgabe, dass die Vorlage als Bauantrag weiterbehandelt wird, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, eingereicht. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes. Aus diesem Grund ist eine Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nicht möglich. Die Gemeinde Inden hat erklärt, dass entsprechend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Auf dem o.a. Grundstück sollen 3 Reihenhäuser in 1-geschossiger Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoß errichtet werden (s. Anlage). Im Bauantrag ist dieses Bauvorhaben, offensichtlich aus genehmigungsrechtlichen Gründen, als 3-Familienhaus bezeichnet worden, obwohl es sich von der Bauart eindeutig um 3 Reihenhäuser handelt. Dafür werden unter Berücksichtigung der Errichtung der notwendigen Stellplätze rund 70 % des Grundstückes in Anspruch genommen. Eine solcher Grad der baulichen Nutzung würde die vergleichbare Nutzung erheblich überschreiten. Somit würde sich dieses Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Für die Zulässigkeit des Vorhabens wäre außerdem eine gesicherte Erschließung Voraussetzung. An dieser Voraussetzung fehlt es sowohl für die Regenentwässerung (kein Straßenkanal vorhanden, keine Entwässerung gemäß § 51 a Landeswassergesetz), wie auch hinsichtlich der Anfahrbarkeit der ausgewiesenen Stellplätze. Bei dem offensichtlich als Zufahrt für die Stellplätze vorgesehenen Weg handelt es sich um einen nicht ausgebauten Grünweg, der zudem in diesem Bereich nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Offen ist auch die Frage, wie die per Baulast gesicherten 3 Stellplätze für ein früheres Bauvorhaben des Antragsellers im Bereich der Drieschstraße bei der jetzt vorgesehenen Bebauung nachgewiesen werden können. Zweifel bestehen an der Richtigkeit bzw. Zulässigkeit des Nachweises für die Abstandsflächen. Die hierzu vorgelegten Berechnungsunterlagen sind jedoch durch den Kreis Düren gegebenenfalls zu überprüfen. T271.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Wegen der fehlenden Erschließung und der Überschreitungen im Bereich der baulichen Ausnutzung des Grundstückes sollte das Einvernehmen bezüglich des o.a. Bauvorhabens nicht erteilt werden. T271.DOC .. .