Daten
Kommune
Pulheim
Größe
50 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
14.05.12, 19:18
Aktualisiert
14.05.12, 19:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Rhein-Erft-Kreis
Beschlussvorlage
Der Landrat
- öffentlich Drucksache
165/2012
Aktenzeichen:
66
federführendes Amt:
66 Amt für Straßenbau und Verkehr
Antragsteller:
66
Beratungsfolge
Termin
Verkehrsausschuss
25.04.2012
Kreisausschuss
10.05.2012
Kreistag
16.05.2012
Bemerkungen
Klassifizierungskonzept zur Abstufung der L 213 in Pulheim-Brauweiler zur Kreisstraße
Beschlussvorschlag:
Unter der Voraussetzung, dass keine Zuwendungen zurückgezahlt werden müssen, wird dem mit
Schreiben vom 30.01.2012 vom Landesbetrieb Straßen NRW übersandten Klassifizierungskonzept
im Grundsatz zugestimmt.
Sachdarstellung:
1. Problem:
Der Kreis hat die K 10n als Ortsumgehungs- und zwischenörtliche Verbindungsstraße mit Hilfe von
Bundes- und Landeszuwendungen gebaut. Die Zweckbindungsfrist endet im Jahre 2021.
Neben ihrer Ortsumgehungsstraßenfunktion erfüllt die K 10n inzwischen auch die Funktion einer
überörtlichen Verbindungsstraße und wäre somit gem. § 3 StrWG NRW als Landesstraße einzustufen. Der Landesbetrieb Straßen schlägt in seinem v.g. Schreiben vor, die K 10n zur L 213 auf- und im
Gegenzug die verlassenen Teilabschnitte der L 213 (Ehrenfriedstraße und Mathildenstraße) zur
Kreisstraße abzustufen.
2. Lösung:
Dem straßenrechtlich korrekt begründeten Umstufungsvorschlag vom 30.01.2012 sollte grundsätzlich Rechnung getragen werden. Da die Zweckbindungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist,
muss zunächst geklärt werden, ob die Aufstufung der K 10n zuwendungsunschädlich erfolgen
könnte. Hierüber hat das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des
Landes NRW zu befinden. Nach Rücksprache mit der Bezirksregierung Köln (Zuwendungsgeber) ist
davon auszugehen, dass das Ministerium einer zuwendungsunschädlichen Aufstufung zustimmen wird, weil die Zweckbestimmung (Entlastung der Ortslage Brauweiler) hierdurch nicht tangiert würde. Die Verwaltung hat den Minister entsprechend angeschrieben. Falls bis zur Sitzung
eine Rückäußerung eingeht, wird die Verwaltung hierüber ergänzend berichten.
3. Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft:
3.1 Unmittelbare Auswirkungen
Das Umstufungskonzept stellt sich unter der Voraussetzung der Zuwendungsunschädlichkeit der
Aufstufung der K 10n ergebnis-, finanz- und bilanzneutral dar.
Dem Anlagenabgang (Infrastruktur- incl. Grundstücksvermögen der K 10 i.H.v. ca. 1,5 Mio. € ) steht
die Auflösung des entsprechenden Sonderpostens in voraussichtlich gleicher Höhe gegenüber.
Für die Ehrenfriedstraße und die Mathildenstraße wurde bislang noch keine Wertermittlung
durchgeführt. Dies soll im Sinne der Verwaltungsökonomie erst nach Fassung eines grundsätzlichen Beschlusses erfolgen. Da es sich um eine Umstufung handelt, steht dem Anlagenzugang
ebenfalls ein Sonderposten in voraussichtlich gleicher Höhe gegenüber.
Die Stadt Pulheim beabsichtigt, den Platz vor der Abtei unter Einbeziehung der Ehrenfriedstraße
mit Hilfe eines Sponsors städtebaulich aufzuwerten. Dem Kreis entstehen hierdurch keine Kosten.
Die Ehrenfriedstraße befindet sich in einem ordnungsgemäßen Straßenzustand, die Mathildenstraße ist dringend sanierungsbedürftig. Straßen NRW ist als Ausgleich für die unterlassene Instandhaltung bereit, dem Kreis einen Gesamtbetrag in Höhe von 318.700 € auszuzahlen. Der von
Straßen NRW ermittelte Betrag ist nach Einschätzung der Verwaltung geeignet, kurzfristig einen
ordnungsgemäßen Gebrauchswert der Mathildenstraße wiederherzustellen.
3.2 Folgekosten
Da die Mathildenstraße jedoch in absehbarer Zeit grundhaft erneuert werden muss, entstehen
dem Kreis durch die Umstufung mittelfristig erhebliche Folgekosten. Es wäre sachlich und fachtechnisch sinnvoll, die im Bürgerwerkstattverfahren Glessen/ Brauweiler erarbeiteten Maßnahmenvorschläge im Zuge einer Grundsanierung der Mathildenstraße mit umzusetzen. Hierzu stünden derzeit entsprechende Förderprogramme zur Verfügung. Ob die Förderprogramme angesichts
der Neuregelung der Kompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern in gewohnter Weise
fortgeführt werden, ist derzeit allerdings noch völlig ungewiss. Zur Finanzierung der Maßnahmen
müsste zumindest der Eigenanteil vom Kreis aus Eigenmitteln aufgebracht werden.
Da die K 10n voraussichtlich erst in einigen Jahrzehnten zur Erneuerung ansteht, entstünden dem
Kreis, resultierend aus der geringeren Restnutzungsdauer des übernommenen Vermögens ein
vorzeitiger Investitionsbedarf.
3.3 Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung beabsichtigt, eine entsprechende Beschlussfassung vorausgesetzt, über die Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft nach Durchführung einer Wertermittlung für die Ehrenfriedstraße und die Mathildenstraße erneut zu berichten und die Angelegenheit zur endgültigen
Beschlussfassung wieder vorzulegen.
Bergheim, ...................................
In Vertretung
Gerlinde Dauber
Kreisdirektorin
Beschlussvorlage 165/2012
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