Daten
Kommune
Brühl
Größe
109 kB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:23
Aktualisiert
05.11.13, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
02
50 97 40
25.10.2013
347/2013
Betreff
Änderung des § 27 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westefalen (GO NRW)
Beratungsfolge
Integrationsausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Integrationsausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Nach dem das Kabinett am 03.09.2013 über den Referentenentwurf beraten hat, wird der Entwurf
nun im Ausschuss für Kommunalpolitik und im Integrationsausschuss des Landtages diskutiert.
Der Entwurf sieht wichtige Änderungen des § 27 GO NRW vor, der maßgeblichen Vorschrift für
die Bildung kommunaler Migrantenvertretungen.
Der Gesetzentwurf entwickelt die umfangreichen Änderungen des Gesetzes zur Förderung der
politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 (GV.NRW.2009 Nr. 18 S. 380-381)
weiter. Mit den jetzigen Änderungen sollen das Zusammenwirken der gewählten Migrantenvertreter/innen und der Ratsmitglieder sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Integrationsgremien verbessert werden.
Auf einer gemeinsamen Veranstaltung des Landesintegrationsrates und des Landtages am
14.10.2013 „Gestaltung der kommunalen Integrationspolitik – Neue Integrationsräte in NRW“ wurden folgende Ziele des Entwurfs referiert:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Integrationsrat als einziges Organisationsmodell des Gremiums
Abschaffung des Integrationsausschusses
Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten für den Integrationsrat
Wahl zum Integrationsrat am Tag der Kommunalwahl
Regelung einer Stellvertretung
Verfügung über Haushaltsmittel
Zuständigkeit in Absprache mit dem Rat
Zu 1. Integrationsrat als einziges Modell
Bereits 2009 ist der Integrationsrat als das vorgesehene Regelmodell im § 27 GO NRW verankert
worden. Nach der geltenden Gesetzeslage haben die Kommunen aber auch die Möglichkeit, anBgm.
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stelle eines Integrationsrates durch Beschluss des Rates einen Integrationsausschuss zu bilden.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass sich der Integrationsrat als Regelmodell durchgesetzt hat.
Derzeit existieren in Nordrhein-Westfalen 91 Integrationsräte und nur 16 Integrationsausschüsse.
Im Hinblick auf die Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders von Migrantenvertretern und
Ratsmitgliedern wird die Anregung des Landesintegrationsrates aufgegriffen, zukünftig den Integrationsrat als einziges Organisationsmodell in dem § 27 GO NRW vorzusehen.
Im Integrationsausschuss sind die Ratsmitglieder in der Mehrheit, stellen den Ausschussvorsitz
und das Gremium ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl
der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.
In den Integrationsräten verfügen die gewählten Mitglieder demgegenüber in der Regel über eine
Zweidrittelmehrheit. Gemäß § 27 Absatz 7 Satz 2 GO NRW wählt der Integrationsrat aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden.
Nach einer Online-Befragung der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung NRW zu dem Thema "Politische Partizipation von Migrantinnen und Migranten untersucht am Beispiel der Integrationsräte und -ausschüsse in NRW" sind 93 % der Vorsitzenden in den Integrationsräten gewählte
Mitglieder und keine Ratsmitglieder.
In der Praxis bewährt und daher aus der Sicht der beteiligten Ministerien zu empfehlen ist die Besetzung mit zwei Dritteln direkt gewählter Mitglieder und einem Drittel vom Rat bestellter Ratsmitglieder. Weitere Mitglieder können zu dem Integrationsrat nicht hinzutreten. Zulässig ist aber, dass
Sachverständige zu den Beratungen des Integrationsrates hinzugezogen werden, ohne dass diese Mitglieder werden. Das können z. B. Wohlfahrtsverbände oder Vertreter besonderer Migrantengruppen sein.
Zu 2. Abschaffung des Modells Integrationsausschuss
Der Verzicht auf die Möglichkeit, Integrationsausschüsse zu bilden, führt nicht nur zu einer Vereinheitlichung der Integrations- und Migrationsarbeit, sondern gewährleistet insbesondere, dass in
den Gemeinden künftig nur noch Gremien existieren, in denen die gewählten Migrantenvertreter in
der Mehrheit sind.
Zu 3. Ausweitung des Kreises der Wahlberechtigten
Es ist ein Bedürfnis von Menschen mit Migrationshintergrund auf Grund ihrer Biographie und unabhängig von dem Fortschritt der individuellen Integration, aktiv wahlberechtigt zu sein.
Bereits 2009 wurde der Kreis der aktiv Wahlberechtigten um Deutsche mit Zuwanderungsgeschichte erweitert, auch wenn sie Mehrstaater sind. Die Wahlberechtigung besteht bislang für diese Personengruppe aber nur dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit frühestens 5 Jahre vor
dem Tag der Wahl erworben worden ist. Der Gesetzesentwurf beinhaltet keine derartige Frist
mehr.
Der Kreis der Wahlberechtigten wird nach dem Gesetzesentwurf erheblich erweitert. Durch den
Wegfall der 5-Jahres-Frist werden zukünftig insbesondere mehr Eingebürgerte sowie Spätaussiedler einbezogen. Nach dem Gesetzesentwurf sind nach § 27 Absatz 3 Nummer 1 nicht nur Ausländer wahlberechtigt, sondern jeder, der eine ausländische Staatsagehörigkeit besitzt, also etwa
diejenigen, die durch Abstammung von ihren Eltern sowohl die deutsche als auch eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben. Zudem kommt nach Absatz 3 Nummer 3 hinzu, wer als
Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland Deutscher geworden ist. All diesen Personen
soll die Möglichkeit gegeben werden, diejenigen zu wählen, die in der besonderen Form des Integrationsrates in den Beratungsprozess des Rates und seiner Ausschüsse eingebunden sind. Der
Personenkreis, der damit das Recht erhält, neben dem Rat auch das Integrationsgremium zu wählen, wird damit erweitert.
Zu 4. Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl
Die Wahl zum Integrationsrat soll zukünftig am Tag der Kommunalwahl stattfinden.
Bgm.
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Dieses wichtige integrationspolitische Signal soll sich positiv auf die Wahlbeteiligung auswirken
und zu einer Kostenersparnis sowie zu einer erleichterten Organisation führen.
Zu 5. Regelung einer Stellvertretung
Auf Grund eines festgestellten praktischen Bedürfnisses wird zukünftig eine Stellvertretung sowohl
von gewählten Migrantenvertretern als auch von Ratsmitgliedern zugelassen.
Zu 6. Verfügung über Haushaltsmittel
Die bisherige Regelung lautete: „Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.“ Diese Praxis führte mangels konkreter Aufgabenbeschreibung zu Meinungsverschiedenheiten und zu erheblichen Umsetzungsproblemen.
Der Referentenentwurf sieht nun die Ergänzung vor: „Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.“ Der neu zu wählende Integrationsrat könnte daher - wie
zuvor der Integrationsausschuss - für die umzusetzenden Integrationsaufgaben Mittel veranschlagen, die durch den Rat beschlossen werden.
Zu 7. Zuständigkeit in Absprache mit dem Rat
Im Sinne einer verbesserten Kooperation bestimmt Absatz 8 Satz 1 des Gesetzesentwurfs deshalb, dass sich Rat und Integrationsrat darüber abstimmen sollen, welche Themen und Aufgaben
der Integration in der Gemeinde anstehen. Durch diese Abstimmung soll das gegenseitige Einbinden in Entscheidungsprozesse gefördert und sichergestellt werden, ohne dass eine Eingrenzung
des Betätigungsfeldes erfolgt. Unabhängig von dieser Abstimmung kann sich der Integrationsrat
weiterhin mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Anlage(n):
(1) Anlage zu § 27 GO NRW
Bgm.
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