Daten
Kommune
Brühl
Größe
30 kB
Datum
13.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:23
Aktualisiert
05.11.13, 18:23
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Änderung 2013 des § 27 GO NRW: Synopse
Bisher:
Neu:
§ 27
Integration
§ 27
Integration
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische
Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische
Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner
ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn
mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es
beantragen.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner
ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn
mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es
beantragen.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2
Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3
bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.
Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2
Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4
bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz
1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu
bestellenden Ratsmitglieder übersteigen."
Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein
beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss)
gebildet werden.
Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten
Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2
Satz 1 gewählt werden.
Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des
Integrationsausschusses darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht
erreichen.
Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat bestellte sachkundige
BürgerInnen (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss die Zahl der
Ratsmitglieder die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder
übertreffen.
Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt der Rat nach
Maßgabe des § 50 Absatz 3 die Ratsmitglieder.
Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder treten hinzu.
Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 2
Satz 1 gewählten Mitglieder gleiche Rechte.
Der Integrationsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der
anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen
stimmberechtigten Mitglieder übersteigt.“
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach
Listen oder als Einzelbewerber gewählt.
Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn
Wochen nach dem Beginn der Wahlperiode des Rates statt.
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren
Mitglieder.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und
Ratsmitglieder im Integrationsrat oder im Integrationsausschuss ihre
Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates
oder Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach
Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat oder
Integrationsausschuss zu bilden.
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach
Listen oder als Einzelbewerber gewählt. Für die Mitglieder nach
Listen und die Einzelbewerber können Vertreter gewählt werden.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in
den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl
zulässig.
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren
Mitglieder.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und
Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum
Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus, es
sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig
keinen Integrationsrat zu bilden.
(3) Wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern
2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf
Jahre vor dem Tag der Wahl erworben worden ist.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig
aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der
Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis
zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.
(4) Nicht wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern
2 und 3 keine Anwendung findet,
b) die Asylbewerber sind,
2. Deutsche,
die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.
(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle
wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2
sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig
(3) Wahlberechtigt ist, wer
1. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
2. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten
hat oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2012
(BGB\. I S. 1224), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig
aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der
Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 2 und 3 müssen
sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis
eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die
Wahlberechtigung zu führen.
(4) Nicht wahlberechtigt sind
Ausländer,
1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGB\. I S. 162), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Februar
2013 (BGB\. I S. 254), nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3
keine Anwendung findet oder
2. die Asylbewerber sind."
(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle
wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig
aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
haben.
aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung
haben.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach
Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1 bezeichneten
Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach
Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten Ausländer
sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten
Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45
mit Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1 entsprechend.
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen
oder mehrere Stellvertreter.
Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu
seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu
Stellvertretern.
Der Integrationsrat oder der Integrationsausschuss regelt seine inneren
Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(8) Der Integrationsrat oder Integrationsausschuss kann sich mit allen
Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten
Mitglieder gelten die §§ 30,31,32 Absatz 2,33,43 Absatz 1,44 und 45
mit Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1 entsprechend.
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und
einen oder mehrere Stellvertreter.
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine
Geschäftsordnung.
Auf Antrag des Integrationsrates oder Integrationsausschusses ist eine
Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates oder
Integrationsausschusses dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem
Ausschuss vorzulegen.
Der Vorsitzende des Integrationsrates oder Integrationsausschusses
oder ein anderes vom Integrationsrat oder Integrationsausschuss
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser
Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm
dazu das Wort zu erteilen.
(8) Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und
Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.
Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen
Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder
Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer
Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.
Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom
Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung
dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein
Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9) Der Integrationsrat oder Integrationsausschuss soll zu Fragen, die
ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom
Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem
Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister
vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10) Dem Integrationsrat oder Integrationsausschuss sind die zur
Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu
stellen.
(10) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen
festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat
zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die
§§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1
und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das für Inneres
zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über
die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss nach
Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29,
30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes
entsprechend. Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch
Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge
sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.