Daten
Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 15:39
Aktualisiert
16.03.09, 15:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 138/99/......
Der Bürgermeister
Planungsamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Gemeindeplanung
Aktenzeichen
63 20 10/SA RD/Schi
Termin
TOP Ein
Datum
13.10.1999
öffentlich
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
16.11.1999
Betrifft:
Erarbeitung der Bebauungspläne „Saure Benden“ und „Roter Acker II“;
- Sachstandsbericht
Beschlussentwurf:
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes "Saure Benden" in
Inden/Altdorf wird zurückgestellt.
Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich "Roter Acker II" in der Ortschaft
Schophoven wird eingeleitet.
Begründung:
In Weiterführung des Gemeindeentwicklungskonzeptes vom Juli 1998 sollen Bebauungspläne für die
Gebiete Saure Benden (Inden/Altdorf) und Roter Acker (Schophoven) erarbeitet werden.
Entsprechend sind Anfragen gemäß § 20 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung Köln
gestellt worden. Eine mündliche Zusage, dass die Entwicklung von Wohnbauland in diesen Bereichen
nicht mit der Landesplanung in Konflikt steht, liegt vor.
Da schon auf der Grundlage der Restriktionsuntersuchungen im Gemeindeentwicklungskonzept für
den Bereich "Saure Benden" darauf hingewiesen wurde, dass wegen starker Lärmbelästigungen
von der Bundesautobahn A 4 und von dem angrenzenden Gewerbegebiet die Ausweisung eines
allgemeinen Wohngebietes fraglich ist, wurden die Vorgaben für das Plangebiet vertieft untersucht.
Die zu erwartenden Immissionsverhältnisse wurden verglichen mit den Richtwerten für zulässige
Lärmbelästigungen gemäß DIN 18005. Diese DIN - Schallschutz im Städtebau- gibt
Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete in Höhe von 55 dB(A) Tag und 40 bis 45 dB(A)
Nacht vor. Die Nachtzeit ist die Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.
Es ist davon auszugehen, dass selbst bei einer Verlängerung des vorhandenen Lärmschutzwalles in
Richtung Frenz die vorgegebenen Nachtwerte geringfügig überschritten werden. Ohne eine
Verlängerung des Lärmschutzwalles ist mit sehr viel deutlicheren Überschreitungen der Richtwerte
für zulässige Lärmbelästigungen in einem Wohngebiet zu rechnen.
Ob und inwieweit ein Abschirmeffekt zur Autobahn durch eine Gliederung der geplanten Bebauung
erzielt werden kann, müsste gutachterlich überprüft werden.
Ein Abschirmeffekt kann dadurch erzielt werden, wenn in dem zur Autobahn ausgerichteten
Teilbereich eine geschlossene Mischgebietsbebauung errichtet wird. Diese geschlossene Bebauung
hätte dann eine abschirmende Wirkung auf die dahinter liegenden Baukörper. Eine Vermarktung
dieser Grundstücke, die zu einem Teil durch nicht störende Gewerbetreibende genutzt werden
müssten, ist in dieser Lage sicherlich schwierig.
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Des weiteren müsste in den Festsetzungen des Bebauungsplanes die Durchführung von passiven
Lärmschutzmaßnahmen verankert werden. Diese Maßnahmen würden die zukünftigen Kosten der
Hochbauvorhaben erhöhen.
Beurteilt man die Immissionsbelastungen aus dem vorhandenen Gewerbegebiet, so ist festzustellen,
dass unter Berücksichtigung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 22 "Umsied-lungsstandortWohnbereich" eine Ausweisung im Plangebiet als allgemeines Wohngebiet nur in geringen Teilen
möglich wäre. Dem könnte ebenfalls durch die Ausweisung eines Mischgebietes mit geschlossener
Bauweise direkt gegenüber dem Gewerbegebiet entgegengewirkt werden. Dies hätte vergleichbare
Abschirmeffekte. Des weiteren müssten die Nutzungsrechte im Gewerbegebiet auf den jetzigen
Bestand beschränkt werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen stärker störende
Betriebe zu, als momentan im Gewerbegebiet vorhanden sind. Dieses kann zu Konflikten mit den
jetzigen Nutzern des Gewerbegebietes führen.
Wegen der oben angeführten Sachlage sollte das Verfahren zumindest so lange zurückgestellt
werden, bis der Sachstand zum 6-streifigen Ausbau der Bundesautobahn A 4 geklärt ist. Ein dafür
notwendiges Planfeststellungsverfahren müsste den Lärmschutz für die Ortslage Frenz beinhalten.
Dies würde sich günstig auf das Plangebiet auswirken. Die Voraussetzungen für die Ausweisungen
eines allgemeinen Wohngebiet können dann erneut überprüft werden.
Der Sachstand wird in der Sitzung anhand von Planunterlagen dargelegt.
Der Bebauungsplan "Roter Acker II" kann wie vorgesehen entwickelt werden.
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