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Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlagen "Otto-Lilienthal-Straße" mit der hiervon abzweigenden "August-Euler-Straße")

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
12.12.11, 15:37
Aktualisiert
12.12.11, 15:37
Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlagen "Otto-Lilienthal-Straße" mit der hiervon abzweigenden "August-Euler-Straße") Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlagen "Otto-Lilienthal-Straße" mit der hiervon abzweigenden "August-Euler-Straße") Beschlussvorlage (Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlagen "Otto-Lilienthal-Straße" mit der hiervon abzweigenden "August-Euler-Straße")

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 506/2011 Erstellt am: 23.11.2011 Aktenzeichen: IV/601.03.21.63 Verfasser/in: Frau Schriefer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 20.12.2011 Betreff Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlagen "Otto-Lilienthal-Straße" mit der hiervon abzweigenden "August-Euler-Straße" Veranlasser/in / Antragsteller/in Stadtverwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen X ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag 1. Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet auf eine Vorberatung im Ausschuss für Tiefbau und Verkehr und zieht die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit gem. Zi. 4.3 der Zuständigkeitsordnung an sich. Vorlage Nr.: 506/2011 . Seite 2 / 3 2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Absatz 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB), bestehend aus der Erschließungsanlage „Otto-Lilienthal-Straße“ und der hiervon abzweigenden „August-Euler-Straße (in dem in der Kartenanlage dargestellten Umfang). Erläuterungen Die Erschließungsanlagen „Otto-Lilienthal-Straße“ und „August-Euler-Straße“ wurden in der Vergangenheit nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 63 Pulheim hergestellt. Allerdings konnte bisher im Hinblick auf § 8 der Erschließungsbeitragssatzung keine Beitragspflicht entstehen, weil beide Anlagen nur einen einseitigen Gehweg aufweisen. In erschließungsbeitragsbeitragsrechtlicher Hinsicht liegt folgende Situation vor: Die von der „Otto-Lilienthal-Straße“ abzweigende „August-Euler-Straße“ weist eine Länge von ca. 120 Meter auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte es sich bei der „August-Euler-Straße“ angesichts dieser Länge um eine eigenständige Anlage handeln. Gemäß §§ 130 Absatz 2 BauGB können mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, zusammengefasst werden. Dies setzt einen so genannten „Einheitsbeschluss“ voraus. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein funktionaler Zusammenhang sowie die deutliche Abgrenzbarkeit. Funktionaler Zusammenhang Dieser besteht nur, wenn eine Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist. Die „August-Euler-Straße“ zweigt von der „Otto-Lilienthal-Straße“ ab. Um Zugang zu den an der „August-Euler-Straße“ liegenden Grundstücken zu bekommen, muss zwingend eine Nutzung der „Otto-Lilienthal-Straße“ erfolgen. Somit kann die „August-Euler-Straße“ ihre Funktion nur im Zusammenhang mit der „Otto-Lilienthal-Straße“ erfüllen; es besteht also ein funktionaler Zusammenhang. Deutliche Abgrenzbarkeit zum übrigen Straßennetz Die Abgrenzbarkeit ist aufgrund der örtlichen Merkmale eindeutig gegeben. Folglich liegen die für eine Einheitsbildung geforderten Voraussetzungen vor. Die Beschlussfassung basiert auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es sich bei der „August-EulerStraße“ angesichts der Länge um eine eigenständige Anlage handelt. Um in dieser Frage eine entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt die Verwaltung eine Beschlussfassung gemäß dem vorgelegten Beschlussentwurf. Die Erschließungseinheit ist in der Anlage zu dieser Vorlage schraffiert dargestellt. Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand der beiden Anlagen zusammengefasst und nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird. Vorlage Nr.: 506/2011 . Seite 3 / 3