Daten
Kommune
Pulheim
Größe
127 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
12.12.11, 15:37
Aktualisiert
12.12.11, 15:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
506/2011
Erstellt am:
23.11.2011
Aktenzeichen:
IV/601.03.21.63
Verfasser/in:
Frau Schriefer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Rat
X
nö. Sitzung
Termin
20.12.2011
Betreff
Bildung einer Erschließungseinheit für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge der Erschließungsanlagen "Otto-Lilienthal-Straße" mit der hiervon abzweigenden "August-Euler-Straße"
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Stadtverwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
1. Der Rat der Stadt Pulheim verzichtet auf eine Vorberatung im Ausschuss für Tiefbau und Verkehr und zieht die
Zuständigkeit in dieser Angelegenheit gem. Zi. 4.3 der Zuständigkeitsordnung an sich.
Vorlage Nr.: 506/2011 . Seite 2 / 3
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt die Bildung einer Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Absatz 2 Satz
3 Baugesetzbuch (BauGB), bestehend aus der Erschließungsanlage „Otto-Lilienthal-Straße“ und der hiervon
abzweigenden „August-Euler-Straße (in dem in der Kartenanlage dargestellten Umfang).
Erläuterungen
Die Erschließungsanlagen „Otto-Lilienthal-Straße“ und „August-Euler-Straße“ wurden in der Vergangenheit nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 63 Pulheim hergestellt. Allerdings konnte bisher im Hinblick auf § 8 der Erschließungsbeitragssatzung keine Beitragspflicht entstehen, weil beide Anlagen nur einen einseitigen Gehweg aufweisen.
In erschließungsbeitragsbeitragsrechtlicher Hinsicht liegt folgende Situation vor:
Die von der „Otto-Lilienthal-Straße“ abzweigende „August-Euler-Straße“ weist eine Länge von ca. 120 Meter auf. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes könnte es sich bei der „August-Euler-Straße“ angesichts dieser
Länge um eine eigenständige Anlage handeln.
Gemäß §§ 130 Absatz 2 BauGB können mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden,
zusammengefasst werden. Dies setzt einen so genannten „Einheitsbeschluss“ voraus.
Wesentliche Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ein funktionaler Zusammenhang sowie die deutliche Abgrenzbarkeit.
Funktionaler Zusammenhang
Dieser besteht nur, wenn eine Anlage ihre Funktion nur im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in
vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist.
Die „August-Euler-Straße“ zweigt von der „Otto-Lilienthal-Straße“ ab. Um Zugang zu den an der „August-Euler-Straße“
liegenden Grundstücken zu bekommen, muss zwingend eine Nutzung der „Otto-Lilienthal-Straße“ erfolgen.
Somit kann die „August-Euler-Straße“ ihre Funktion nur im Zusammenhang mit der „Otto-Lilienthal-Straße“ erfüllen; es
besteht also ein funktionaler Zusammenhang.
Deutliche Abgrenzbarkeit zum übrigen Straßennetz
Die Abgrenzbarkeit ist aufgrund der örtlichen Merkmale eindeutig gegeben. Folglich liegen die für eine Einheitsbildung
geforderten Voraussetzungen vor.
Die Beschlussfassung basiert auf der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der es sich bei der „August-EulerStraße“ angesichts der Länge um eine eigenständige Anlage handelt. Um in dieser Frage eine entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, empfiehlt die Verwaltung eine Beschlussfassung gemäß dem vorgelegten Beschlussentwurf.
Die Erschließungseinheit ist in der Anlage zu dieser Vorlage schraffiert dargestellt.
Die Beschlussfassung bewirkt, dass der Herstellungsaufwand der beiden Anlagen zusammengefasst und nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung auf alle erschlossenen Grundstücke verteilt wird.
Vorlage Nr.: 506/2011 . Seite 3 / 3