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Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
153 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
12.12.11, 15:37
Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 466/2011 Erstellt am: 07.11.2011 Aktenzeichen: III/70 Verfasser/in: Herr Evertz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Haupt- und Finanzausschuss 5 ö. Sitzung Rat nö. Sitzung Termin X 06.12.2011 X 20.12.2011 Betreff Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012 zu ändern. Vorlage Nr.: 466/2011 . Seite 2 / 4 Erläuterungen Alte Fassung Neue Fassung § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit Absatz 5 Absatz 5 Satz 1 Satz 1 Erdbestattung und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Erdbestattung dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. § 15 Wahlgräber Absatz 12 Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten, die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibender auf volle Jahre abgerundeter Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Wahlgräber Absatz 12 Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten auf Antrag die anteilige Gebühr für die vollen Monate abgerundet erstattet. Die Erstattung bezieht sich auf die Nutzungsrechtgebühr, die für den entsprechenden Nutzungszeitraum bezahlt wurde. Im Falle einer frühzeitigen Rückgabe wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Beim Nachkauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten wird die notwendige Verlängerungsgebühr auf volle Monate aufgerundet berechnet und erhoben. Vorlage Nr.: 466/2011 . Seite 3 / 4 Alte Fassung Neue Fassung § 20 - Grabmale und Grabeinfassungen § 20 - Grabmale und Grabeinfassungen Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten Vorgegebenes Raummaß für das Grabmal bei Urnenwahlgrabstätten 30 x 30 und bei Wahlgrabstätten 40 x 40 cm. Eine Höhe von maximal 1,30 m darf nicht überschritten werden. Das Erstellen eines Grabmals bei beiden pflegefreien Grabarten ist Pflicht. Das Raummaß darf nicht überschritten werden. a) Urnengräber Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,3 m x 0,3 m x 1,30 m. (Länge x Breite x Höhe) b)Wahlgräber Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,4 m x 0,4 m x 1,30 m. (Länge x Breite x Höhe) Vorlage Nr.: 466/2011 . Seite 4 / 4 Erklärung zur Änderungen § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) Vom 17. Juni 2003) Stand: 01.06.2010 § 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen (1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt. (2) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (3) Erdbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. Erklärung zur Änderungen § 15 Wahlgräber Absatz 12 Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Internet: VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer 15.09.2010 3 K 1921/09 Erhebung einer Grabnutzungsgebühr - Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Urteil http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13433 Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 15.09.2010 – 3 K 1921/09 – entschieden, dass die Regelung in einer Friedhofsgebührensatzung, wonach im Falle der Bestattung einer weiteren Person in einer Wahlgrabstätte für jedes angefangene Jahr, das bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit fehlt, eine Verlängerungsgebühr zu entrichten ist, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Für die Erhebung einer Benutzungsgebühr sei Voraussetzung, so das Verwaltungsgericht, dass die öffentliche Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Dies gilt auch bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren. Diese sind das öffentlich-rechtliche Entgelt dafür, dass den Nutzungsberechtigten an einer bestimmten Grabstätte für einen bestimmten Zeitraum das ausschließliche Bestattungs- und Pflegerecht eingeräumt wird. Grabnutzungsgebühren sind grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Erklärung zur Änderung § 20 Grabmale und Grabeinfassung Absatz 5 Klarstellung der Verwaltung, da es in der alten Fassung zu Unstimmigkeiten gekommen ist. 1.) Pflicht zur Erstellung eines Grabmals 2.) Klare Definition des maximalen Raummaßes eines Grabmals.