Daten
Kommune
Pulheim
Größe
124 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
10.11.11, 19:04
Aktualisiert
12.12.11, 15:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
449/2011
Erstellt am:
27.10.2011
Aktenzeichen:
IV/60/66.10.11
Verfasser/in:
Frau Eisbrüggen
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
16.11.2011
Rat
X
20.12.2011
Betreff
Widmung der Zufahrt zum Feuerwehrgerätehaus in Geyen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
0€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 449/2011 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Widmung der Zufahrt zum
Feuerwehrgerätehaus in Geyen, Flur 13, Flurstück 10 (teilweise) und Flur 8, Flurstück 544 (teilweise) gemäß
§ 6 des Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) vom 23.9.1995 in der derzeit gültigen Fassung für den
öffentlichen Verkehr zu verfügen. Der Umfang der Widmung ist in der Kartenanlage zu dieser Vorlage schraffiert
dargestellt. Die Zufahrt wird als Gemeindestraße (Anliegerstraße) mit der Zweckbestimmung Feuerwehrzufahrt /
Wirtschaftsweg im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Verbindung mit Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NRW gewidmet.
Die Widmung tritt nach Herstellung und Indienststellung der Straße mit der nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW
vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Erläuterungen
Die Zufahrt auf das Gelände des Feuerwehrgerätehauses in Geyen wurde im Bebauungsplan BP 98 Geyen als
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Feuerwehrzufahrt / Wirtschaftsweg festgesetzt und befindet
sich im städtischen Eigentum. Die Festsetzung im Bebauungsplan enthält keine Aussage über die Öffentlichkeit
der Zuwegung. Dies bleibt insoweit alleine dem Widmungsverfahren überlassen. Einer Änderung des Bebauungsplanes bedarf es hierfür nicht. Nach der Herstellung und Indienststellung der Straße wird die Widmung öffentlich
bekannt gemacht und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.