Daten
Kommune
Pulheim
Größe
172 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
12.12.11, 15:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
405/2011
Erstellt am:
10.11.2011
Aktenzeichen:
IV-61 foi/wo
Verfasser/in:
Frau Foitzik
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
07.12.2011
Rat
X
20.12.2011
Betreff
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bereich: Zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und
Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29 mit Verlängerung der Cäcilienstraße
Beschlussfassung über die während der Beteiligung gemäß der §§ 3 (1), (2) und 4 (1), (2) BauGB und die zur
erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB für zwei Teilbereiche eingegangenen Stellungnahmen
Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
siehe UPA vom 06.07.2011, TOP 8, Niederschrift S.13, 14
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 405/2011 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Äußerungen /.Stellungnahmen gem. § 3 (1), (2)
BauGB sowie die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1), (2)
BauGB eingegangenen Äußerungen / Stellungnahmen und die zur erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
für zwei Teilbereiche eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der
Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes
vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln mit den geänderten zwei Teilbereichen
als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 17.06.2009 die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 (1)
BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB für
den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung fand in der Zeit vom 16.09.2009 bis einschließlich 07.10.2009 statt.
Die Äußerungen der Bürger sind mit dem Kürzel „fBÖ“ für frühzeitige Beteiligung, mit dem „B“ für Bürger und der laufenden Nummer, die Äußerungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind ebenfalls mit dem Kürzel
fBÖ für frühzeitige Beteiligung, dem „T“ für Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der laufenden
Nummer bezeichnet.
Am 09.02.2011 hat der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim die Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung) gemäß § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Behörden gem. § 4 (2) BauGB für den Bebauungsplan Nr. 43
Stommeln beschlossen. Die Auslegung erfolgte in der Zeit vom 16.03.2011 bis 18.04.2011 einschließlich. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte im Amtsblatt am 09.03.2011. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
mit Schreiben vom 24.02.2011 um Stellungnahme zum Planentwurf und der Begründung gebeten.
Die während dieses Verfahrensschrittes eingegangenen Stellungnahmen der Bürger und die der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit abwägungsrelevanten Belangen sind nachfolgend, mit den Abwägungsvorschlägen
der Verwaltung, zur Diskussion und Abstimmung beigefügt.
Die Stellungnahmen der Bürger sind mit dem „B“ für Bürger und der laufenden Nummer und dem Kürzel „AUS“ für Auslegung, die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind dem „T“ für Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der laufenden Nummer sowie mit dem Kürzel „AUS“ für Auslegung bezeichnet.
Gleichlautende vorgelegte Äußerungen / Stellungnahmen wurden zwecks Vereinfachung zusammengefasst. Hinsichtlich
der Einzelheiten wird auf die als Anlagen dem nicht öffentlichen Teil der Sitzungsunterlagen beigefügten Schreiben der
Bürger verwiesen.
Nach diesem Verfahrensschritt wurde für zwei Teilbereiche eine erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB in der Sitzung
des Umwelt- und Planungsausschusses am 06.07.2011 beschlossen. Diese erneute Auslegung für zwei Teilbereiche
erfolgte in der Zeit vom 07.09.2011 bis 20.09.2011 einschließlich.
Zur erneuten Auslegung gingen keine Stellungnahmen ein.
Eingabensteller aus frühzeitiger Beteiligung (fBÖ)
Vorlage Nr.: 405/2011 . Seite 3 / 5
Eingabensteller: B1 fBÖ
Schreiben vom 01.09.2010
Inhalt
Hinsichtlich der Erschließungskosten wurde aufgezeigt, dass diese zu Lasten eines Eigentümers gehen, da die Fläche
im Anschluss an die Cäcilienstraße 34, im sogenannten Außenbereich, liegt. Bei diesen Gesprächen wurde ein Wendehammer am Ende der Straße gefordert, der ebenfalls zu Lasten eines Eigentümers gehen soll.
Es stellt sich die Frage, wie bei Herstellung der Erschließungsanlage eine Baugenehmigung für das Grundstück, das
zwischen der Cäcilienstraße 34 und dem im Außenbereich bestehenden Wohnhaus (Haus-Nr. 36) liegt, verhindert werden kann.
Zur Rechtssicherheit aller Beteiligten und zur gerechten Kostenbeteiligung wird vorgeschlagen, diesen Bereich in den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln wurde der Flächennutzungsplan geändert. (Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln) Der in Rede stehende Bereich ist nicht Inhalt dieser Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln. Er liegt im sogenannten Außenbereich und nach dem Landschaftsplan Nr. 7 im Landschaftsschutzgebiet.
Die Frage, ob ein freies Grundstück (im Außenbereich) als Baulücke zu betrachten ist und mit einer Wohnbebauung
bebaut werden kann, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht geklärt. Danach heißt es:
Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen.
Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
In den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln wurde daraufhin nur die eigentliche Straßenverlängerung und der geforderte Wendehammer aufgenommen. Bei Vorlage eines Bauantrages für das freie Grundstück, das
nach derzeit wirksamen Flächennutzungsplan Außenbereich ist, kann dieser nach § 34 BauGB beurteilt werden und bei
der Unteren Landschaftsbehörde die Herausnahme der Teilfläche aus dem Landschaftsschutz beantragt werden. Es ist
davon auszugehen, dass dieser Teilfläche, die derzeit direkt an dem Wirtschaftsweg liegt, keine besondere Bedeutung
für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, das Landschaftsbild oder die Erholungsfunktion zukommt.
Beschlussempfehlung
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim die Äußerung nicht zu berücksichtigen.
Eingabensteller:T9 fBÖ
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 06.10.2009, ist auch als Anlage zu T1 AUS beigefügt
Inhalt
Die Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises beziehen sich auf das für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln
gefertigte Gutachten, das auf Grundlage der bestehenden und künftigen Situation erstellt wurde. Es wird angeregt, auf
die Festsetzung eines WA-Gebietes zu verzichten.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Durch ein schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht. In den Lärmpegelbereich II und III gibt es
keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen (z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an der Cäcilienstraße, an der eine Neubebauung nach Abriss der Gewächshäuser durch die Planung ermöglicht wird.
Im Lärmpegelbereich IV sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hier handelt es sich um den bebauten Bereich an der Venloer Straße.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen ist durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt.
Beschlussempfehlung
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Vorlage Nr.: 405/2011 . Seite 4 / 5
Eingabensteller aus Beteiligung, Auslegung (AUS)
Eingabensteller: B1 AUS
1. Schreiben vom 14.02.2011
2. Schreiben vom 15.02.2011
3. Schreiben vom 17.02.2011
4. Schreiben vom 06.04.2011
Eingabensteller: B2 AUS
Schreiben vom 21.03.2011
Inhalt: B1 AUS
Es wurde ausgeführt, dass die Planung unzumutbare Veränderungen des Grundstückes nach sich zieht. Der Garten
wird eingeschränkt und der Schlafbereich des Wohnhauses wird beeinträchtigt. Der geplante Wendehammer am Ende
des Plangebietes führt zu erheblichen Einschränkungen der Bewohner des bereits bestehenden Wohngebäudes, da die
Wendeanlage vor dem Schlafbereich liegt und ein erheblicher Teil des Südgartens und somit der Grundstückswert verloren geht.
Es wurde ein Vorschlag zur Verschiebung des Wendehammers um 10 m vorgelegt.
Inhalt: B2 AUS
Es wurde vorgeschlagen, zu überprüfen, ob die Notwendigkeit für einen Wendehammer besteht, da alle Eigentümer in
ihre Garagen fahren können und problemlos rückwärts wenden können. Abtretungsfläche und Versiegelungsfläche
reduzieren sich und die Erschließungskosten wären geringer. Derzeit funktioniert das Wenden von Müllfahrzeugen auch
ohne Wendehammer. Die Anliegerstraße ohne Wendehammer würde sich positiv auf das Verkehrsaufkommen und die
Geschwindigkeit auswirken.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung
Tenor beider Eingabensteller ist der Wunsch, den Wendehammer entweder entfallen zu lassen oder zu verschieben.
Die Cäcilienstraße ist im Separationsprinzip, mit beidseitigem Bürgersteig bis Hausnummer 34 und 29, bereits ausgebaut. Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sieht die Weiterführung der Straße vor, mit einer geordneten
Erschließung für die künftige Bebauung und für das bereits bestehende Wohnhaus.
Durch das Ende des Wohnbereiches ist eine Wendeanlage für das Wenden von Müllfahrzeugen, Feuerwehr und anderen Fahrzeugen dieser Größenordnung erforderlich. Die Größenordnung der Wendeanlage mit dem geplanten Radius
von 6,0 m unterschreitet die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06 Seite 73), ermöglicht jedoch das Wenden für Fahrzeuge bis 10,0 m Länge und 3-achsige Müllfahrzeuge.
Die Cäcilienstraße ist eine reine Wohnstraße, mit Tempo 30 Zone, bei der ständige Wendefahrten mit einer hohen Geräuschentwicklung eher die Ausnahme sein werden.
Der an die Verwaltung herangetragene Vorschlag, den Wendehammer um 10 m zu verschieben, um den Schlafbereich
zu schützen und den Gartenbereich zu erhalten wurde geprüft und im Einvernehmen mit dem Fachamt wurde der geänderte Entwurf erneut ausgelegt.
Durch die Verschiebung ergibt sich eine geringfügige Änderung der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln, die auf das Plangebiet an sich keine Auswirkungen hat. Die von dieser Änderung
Betroffenen haben bereits im Vorfeld ihre Zustimmung signalisiert. Zur Rechtssicherheit wurde der geänderte Bereich
erneut, gem. § 4a Abs. 3 BauGB mit verkürzter Auslegungszeit, ausgelegt. Der Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses erfolgte hierzu am 06.07.2011.
Beschlussempfehlung
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Eingabensteller: T1 AUS
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 18.04.2011
Inhalt
Es wird auf die Wasserschutzzone verwiesen und auf eine ehemalige Tankstelle, die jetzt als KFZ- Werkstatt genutzt
wird. Sollte für die Werkstatt eine Nutzungsänderung geplant sein, ist eine Gefährdungsabschätzung gemäß Bodenschutzrecht erforderlich.
Hinsichtlich des Immissionsschutzes wird auf die Stellungnahme vom 06.10.2009 zur frühzeitigen Beteiligung verwiesen.
Vorlage Nr.: 405/2011 . Seite 5 / 5
Die Ausführungen des Rhein-Erft-Kreises in dieser Stellungnahme beziehen sich auf das für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln gefertigte Gutachten, das auf Grundlage der bestehenden und künftigen Situation erstellt
wurde.
Stellungnahme und Abwägungsvorschlag der Verwaltung:
Der Hinweis auf die Wasserschutzzone ist im Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln unter Punkt 8 „Kennzeichnung, Nachrichtliche Übernahme (9 Abs.5 und 6) BauGB“ aufgenommen worden.
Der jetzt in der Auslegung erfolgte Hinweis auf die ehemalige Tankstelle mit der Gefährdungsabschätzung gemäß Bodenschutzrecht bei einer geplanten Nutzungsänderung wird unter Punkt 8 der textlichen Festsetzungen nachträglich
aufgenommen. Bei den Kennzeichnungen und den Nachrichtlichen Übernahmen handelt es sich nicht um Festsetzungen sondern um Planinhalte ohne Festsetzungscharakter.
Bezüglich des Immissionsschutzes wurde durch ein schalltechnisches Gutachten die Lärmsituation untersucht. In den
Lärmpegelbereich II und III gibt es keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei
Neubauten standardmäßigen Bauausführungen (z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an
der Cäcilienstraße, an der eine Neubebauung nach Abriss der Gewächshäuser durch die Planung ermöglicht wird.
Lärmpegelbereich IV sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern
und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hier handelt es sich um den bebauten Bereich an der Venloer
Straße.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen ist durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt.
Beschlussentwurf
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.