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Beschlussvorlage (Begründung Bp 43 St)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
613 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
12.12.11, 15:37

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln Bebauungsplan gem. § 2 BauGB BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Abteilung 610 Planung Stand Juni 2011 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 INHALTSVERZEICHNIS 1. Planerfordernis Seite 4 2. Räumlicher Geltungsbereich Seite 4 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Seite 4 4. Bestand Seite 5 5. Planungsziel Seite 5 6. Inhalt des Planentwurfes Seite 5 6.1 6.1.1 Bauliche und sonstige Nutzung Art der Nutzung Seite 5 Seite 5 6.2 6.2.1 6.2.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Höhe der baulichen Anlagen Seite 6 Seite 6 Seite 6 6.3 6.3.1 6.3.2 Bauweise Überbaubare Grundstücksflächen Nicht überbaubare Grundstücksflächen Seite 6 Seite 6 Seite 6 6.3.3 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB Seite 7 Erschließung Seite 7 6.3.4 6.4 Stadt Pulheim 61 Planung Seite 7 Seite 2 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB 7. Stand Juni 2011 Umweltbericht Seite 7 7.1 7.2. Einleitung Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Seite 7 Seite 8 7.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Seite 8 7.4 7.4.1 7.4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme, bisherige Nutzung Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Seite 10 Seite 10 Seite 10 7.5. Niederschlagswasser und Abwasser Seite 10 7.6. Seite 13 Seite 13 7.6.4 Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Alternative Konzepte und Nullvariante Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Maßnahmen zur Überwachung, Monitoring 7.7 Zusammenfassung Seite 14 7.6.1 7.6.2 7.6.3 8. Seite 10 Seite 13 Seite 14 Niederschlagswasser und Abwasser Seite 14 9. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Seite 14 10. Örtliche Bauvorschriften Seite 15 11. Kosten Seite 15 12. Erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB Seite 15 Stadt Pulheim 61 Planung Seite 3 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 1. Planerfordernis Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 42 Stommeln im Bereich parallel zur Venloer Straße, südlicher Ortseingang Stommeln, die an den jetzt vorgeschlagenen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 grenzt, führt zusammen mit aufgetretenen Konflikten innerhalb der Gemengelage zum Planungsanlass für den in Rede stehenden Bereich. Der derzeitige Bestand zeichnet sich durch große Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft des Bebauungsplanes Nr. 42 Stommeln aus, auf denen durch die vorbereitende (FNP 15.6 Stommeln) und verbindliche Planung (Bebauungsplan Nr. 42 Stommeln) für Vorhaben die Kriterien des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) greifen. Die gewerblichen Nutzungen entlang der Venloer Straße grenzen ohne schützende Zäsur an die durch Wohnhäuser geprägten Grundstücke an der Cäcilienstraße an. Hier besteht ein Planungsanlass, um auf Basis schalltechnischer Untersuchungen die Belange von Gewerbe- und Wohnbebauung miteinander in Einklang zu bringen. Gleichzeitig sollen im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen im Sinne einer Zentrenverträglichkeit gesteuert werden. Der Eigentümer der derzeitigen Erwerbsgärtnerei beabsichtigt, diese aufzugeben und hat über einen Architekten einen Bebauungsvorschlag für sein Grundstück eingereicht, der eine Wohnnutzung an der Cäcilienstraße vorsieht. Die erfolgte Planung und Realisierung des ALDI-Marktes ist geeignet, die vorher relativ klare Zuordnung von Wohnnutzung zur Cäcilienstraße und von Mischgebietsnutzungen zur Venloer Straße für den Bereich des Plangebietes in Bewegung zu bringen, sodass eine planerische Klarstellung der Gebietsabgrenzungen geboten ist. Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde angeregt, den Bereich gegenüber der Erwerbsgärtnerei mit in das Plangebiet einzubeziehen. Der Bereich gegenüber der Erwerbsgärtnerei, in direktem Anschluss an die bestehende Bebauung Cäcilienstraße 34, ist eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, das auf Grund des daneben liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, als Baulücke anzusehen ist. Um hinsichtlich einer möglichen Bebauung der „Baulücke“ und Erweiterungs-Änderungsabsichten an dem bestehenden Wohnhaus sowie der Erschließungsfunktion des derzeitigen Wirtschaftsweges zu dem bestehenden Wohnhaus planungsrechtliche Klarheit und somit verbindliches Planungsrecht zu erhalten, wird dieser Bereich mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 43 Stommeln einbezogen. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln umfasst den Bereich zwischen Venloer Straße und Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29. Der Geltungsbereich wurde um eine Teilfläche eines unbebauten Grundstückes und um ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, beide Flächen im Außenbereich und der Erschließungsanlage (Wirtschaftsweg) zu dem Wohnhaus, erweitert. 3. Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Der derzeitige wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das gesamte Plangebiet als „gemischte Bauflächen“ (M-Fläche) dar. Er wird im Parallelverfahren (Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln) dahingehend geändert, dass der Bereich entlang der Cäcilienstraße die Darstellung Wohnbaufläche (W-Fläche) erhält, um so die vorbereitende Planung für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln zu erhalten. Der Aufstellungsbeschluss für die Teilbereichsänderung wurde durch den Umwelt- und Planungsausschuss am 17.06.2009 gefasst. Die Festsetzungen Mischgebiet (MI) entlang der Venloer Straße und WA – Gebiet entlang der Christianstraße im Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln entspricht dieser Darstellung und dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Bei dem erweiterten Bereich handelt es sich um eine Teilfläche einer nicht überbaubaren Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 Stommeln, eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, das auf Grund des daneben liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, als Baulücke anzusehen ist. Die beiden Teilflächen liegen im sogenannten Außenbereich und nach dem Landschaftsplan Nr. 7 im Landschaftsschutzgebiet. Hinsichtlich des Landschaftsschutz kann davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahme zur Bebauung für die „Baulücke“ erteilt wird, da davon auszugehen ist, dass diese Fläche, angren- Stadt Pulheim 61 Planung Seite 4 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 zend an die Verlängerung der Cäcilienstraße, keine Auswirkungen auf den Landschaftsschutzbereich, derzeit landwirtschaftlich genutzt, hat. 4. Bestand Im Geltungsbereich befindet sich an der Cäcilienstraße überwiegend eine Wohnbebauung, geprägt durch freistehende Gebäude mit Gartennutzung. An der Venloer Straße liegt eine Erwerbsgärtnerei, deren Grundstückstiefe bis an die Cäcilienstraße grenzt, an der derzeit Gewächshäuser stehen. Nordwestlich angrenzend liegt das Areal, auf dem sich eine KFZ-Werkstatt, daneben ein Lebensmitteldiscounter (nicht großflächig) sowie weitere kleinere Betriebe wie z. B. Fliesenhandel, Bauunternehmer, Wohnbauvermittlung, Elektrotechnik und Wohnnutzung befinden. Dieser Bereich zeichnet sich durch einen hohen Versiegelungsgrad aus, bedingt durch Zufahrten, die Anordnung von Stellplätzen und Ausstellungsflächen. Bei dem erweiterten Bereich handelt es sich um eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes und in direktem Anschluss um ein bereits mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück im Außenbereich mit der Erschließungsanlage (Wirtschaftsweg) zu dem Wohnhaus. 5. Planungsziel Ziel der Planung ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dieses Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung in einer Gemengelage sowie der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Zentrenverträglichkeit. 6. Inhalt des Planentwurfes 6.1 Bauliche und sonstige Nutzung 6.1.1 Art der Nutzung MI-Gebiet Entlang der Venloer Straße wird die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet (MI) gem. § 6 Bau NVO festgesetzt. Dies entspricht einer Fortsetzung der nach § 34 BauGB als MI einzuschätzenden Bestandsstruktur, die einer historisch gewachsenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe mit dörflicher Struktur entspricht. Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 (2) BauNVO im Mischgebiet (MI) zulässigen Nutzungen „Nr. 6. Gartenbaubetriebe, Nr. 7. Tankstellen, Nr. 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. und § 6 (Abs. 3) BauNVO: Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.“ nicht Bestandteile des Bebauungsplanes sind, da der Standort für diese Nutzungen im Plangebiet aufgrund seiner stadträumlichen Lage, am Ortseingang von Stommeln und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten dem vorhandenen Gebietscharakter, nicht entsprechen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert sind. Der Ausschluss der Vergnügungsstätten resultiert aus der fehlenden Vereinbarkeit mit dem vergleichbaren hohen Wohnanteil im Plangebiet, den angrenzenden Bereichen und den Bereichen auf der gegenüberliegenden Seite der Venloer Straße. Die Festsetzung des Mischgebietes dient auch einer Klarstellung im Sinne der Einzelhandelssteuerung, da im Rahmen einer Betrachtung nach § 34 BauGB (ohne Bebauungsplan) die Baugebietskategorie als Mischgebiet in Zweifel gezogen werden könnte, da mit ALDI und Penny zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet bzw. im Nahfeld liegen. Die Festsetzung als Mischgebiet sichert die entsprechende künftige Weiterentwicklung als solches und verhindert eine weitere Überformung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 schafft hier das Erfordernis der Grundstücksentsiegelung im Falle von Neuplanungen auf einen Freiflächenanteil von mindestens 20%, sodass sich die Lebensbedingungen innerhalb des Mischgebietes und im angrenzenden Wohngebiet langfristig verbessern dürften. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 5 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 WA-Gebiet Im direkten Anschluss an das MI-Gebiet wird auf Grund der nach § 34 BauGB einzuschätzenden Bestandsstruktur ein WA-Gebiet festgesetzt. Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise zulässige Nutzung „Nr. 4. Gartenbaubetriebe und Nr. 5. Tankstellen“ nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind, da der Standort für diese Nutzungen in diesem Gebiet aufgrund seiner stadträumlichen Lage, Ortsrand von Stommeln und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten dem vorhandenen Gebietscharakter nicht entsprechen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert sind. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Regelungen des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt und durch die Festsetzungen der Oberkante baulicher Anlagen, die sich am Bestand orientieren, ausreichend bestimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl WA-Gebiet Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Obergrenze des § 17 (BauNVO) für ein WA-Gebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. MI-Gebiet Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Obergrenze des § 17 (BauNVO) für ein MI-Gebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt. 6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen Die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen orientiert sich am Bestand und ermöglichen in Teilbereichen individuelle bauliche Erweiterungen und eine Neubebauung, so dass durch die Planung hinsichtlich der Höhenentwicklung der Gebäude von einem harmonischen Straßenbild auszugehen ist. Als Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der privaten Verkehrsfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück). 6.3 Bauweise Entlang der Cäcilienstraße sind die vorhandenen Gebäude auf Grund der Grundstückszuschnitte überwiegend mit seitlichem Grenzabstand errichtet worden. Entlang der Venloer Straße wurden die Wohngebäude ebenfalls so errichtet. Der vorhandene Lebensmittelladen, die vorhandene KFZ-Werkstatt und die vorhandene Gärtnerei mit Wohnhaus wurden auf Grund der hier vorhandenen Grundstückszuschnitte auf mehreren Grundstücken errichtet. Die Gesamtbreite von in der offenen Bauweise möglichen 50 m ist bei beiden Straßen jedoch nicht vorhanden. Durch diese in der Historie entstandenen Anlagen wird eher eine offene Bauweise vermittelt, die jetzt durch den Plan festgesetzt wird. 6.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen Die festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert, die sich an der bestehenden Bestandsstruktur, den Hauptanlagen, die im § 34 BauGB prägend sind, orientieren. Entlang der Cäcilienstraße sind geringfügige Erweiterungen bzw. eine Neubebauung möglich. Entlang der Venloer Straße wird überwiegend der Bestand durch die festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen gesichert. Die Festsetzung der Baugrenzen in Form von weitgehender Bestandsumfahrung sichert den Bestand, verhindert aber die Entstehung von Großstrukturen, die sich städtebaulich weder in die dörfliche Stadtstruktur noch in das kleinteilige Wohnumfeld einfügen würden. Der Schutz bestehender Nutzungen ist gesichert; Erweiterungsmöglichkeiten bestehen jedoch aufgrund des bereits hohen Verdichtungsgrades der Bauten kaum. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 6 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 6.3.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen WA-Gebiet Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bestand gärtnerisch genutzt und zum Teil mit untergeordneten Nebenanlagen bebaut. Die Regelung zur Nebenanlagen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nehmen diese Struktur auf. MI-Gebiet Im MI-Gebiet zeichnen sich zum Teil die nicht überbaubaren Flächen im Bestand durch als Stellplatzflächen genutzte Bereiche und durch Zufahrten zu Stellplätzen aus. Der Versiegelungsgrad liegt hier auf 100%. Durch die Festsetzung der GRZ von 0,6 findet bei Neuplanung eine Ausnutzung entsprechend einem MI-Gebiet statt. Die bestehenden Nutzungen haben bis dahin Bestandsschutz. 6.3.3 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB Der Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln setzt an der Grenze zum MI Gebiet, auf den Flächen des WA Gebietes als Trennungselement einen 5,0 m Streifen der Grundstücke als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern mit, einer vorgeschlagenen Pflanzliste, orientiert an heimischen Gehölzen, fest. Diese Festsetzung sichert planungsrechtlich die Bepflanzung einer Gartenfläche, die im Bestand teilweise bereits vorhanden ist. 6.3.4 Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind bis auf die 3 Roteichen bereits durch die Baumschutzsatzung geschützt. Die Festsetzung im Bebauungsplan dient zum Erhalt der vorhandenen Struktur und zusätzlicher Sicherung. 6.4 Erschließung Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Venloer Straße und die Cäcilienstraße, deren Ausbau derzeit an dem Haus Cäcilienstraße 29 endet. Der Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln setzt die Verkehrsfläche (Cäcilienstraße) in den Abmessungen entsprechend ihrer künftigen Verkehrsbedeutung fest. Für den Ausbau nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen und unter dem Aspekt der Anbindung der künftigen Wohnbebauung wurde die Gesamtbreite der öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend dem bereits ausgebauten Teil der Cäcilienstraße festgesetzt. Der Ausbau kann somit als Weiterführung der Fahrbahn mit beidseitigen Bürgersteigen erfolgen. Da die Cäcilienstraße in diesem Teil zu keinem weiteren Verkehrsnetz führt, ist durch die Planung des Wendehammers für eine Wendemöglichkeit gesorgt. 7. Umweltbericht 7.1 Einleitung Aufgrund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG–Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden Fassung ist für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die die Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der erheblichen Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Ebenen der Erfassung und Bewertung in der Umweltprüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind: Tiere und Pflanzen Boden / Wasser Luft / Klima Landschaftsbild / Erholung Mensch (incl. menschlicher Gesundheit) Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern. Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben anderer Pläne, Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Hinsichtlich der Zielvorgaben anderer Planungen sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete mit ihren Schutz- und ErhalStadt Pulheim 61 Planung Seite 7 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 tungszielen sowie die Darstellungen (bzw. Festsetzungen) von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen in die Prüfung einzustellen. Unter dem Stichwort „Umweltvorsorge“ sind die Aspekte „Abfälle und Abwässer“ sowie „Erneuerbare Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ darzulegen. Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen. 7.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Ziel der Planung ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dieses Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung in einer Gemengelage sowie der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Zentrenverträglichkeit. Durch die Festsetzungen des Planes bleibt der Gebäudebestand mit den vorhandenen Nutzungen erhalten. Gleichzeitig wird, auf Grund der beabsichtigten Nutzungsaufgabe der vorhandenen Erwerbsgärtnerei, die hier mögliche bauliche Entwicklung gesteuert. Die Anbindung der Neubebauung erfolgt über den weiteren Ausbau der Cäcilienstraße, die in diesem Bereich derzeit die Funktion eines Wirtschaftsweges hat. Über diesen Wirtschaftsweg wird ein im Außenbereich bestehendes Wohnhaus erschlossen. Auf Grund der Lage dieses Wohnhauses erscheint das zwischen der Cäcilienstraße 34 und dem Wohnhaus liegende freie Grundstück als Baulücke, die nach § 34 BauGB baulich entwickelt werden könnte. Durch die im Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln festgesetzte Erschließungsanlage als Weiterführung der Cäcilienstraße wird Rechtssicherheit hinsichtlich der Erschließungskosten geschaffen. Im Hinblick auf eine zukünftige Aufgabe der bestehenden Nutzung sorgt das Planrecht für eine Entsiegelung der derzeit stark ausgenutzten Bereiche an der Venloer Straße. 7.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7.) Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4. Und Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Stadt Pulheim 61 Planung Seite 8 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005 Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Sonstige Schutzgüter Bodendenkmäler Stadt Pulheim 61 Planung Seite 9 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 7.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 7.4.1 Bestandsaufnahme Bisherige Nutzung Im Geltungsbereich befindet sich an der Cäcilienstraße überwiegend eine Wohnbebauung, geprägt durch freistehende Gebäude mit Gartennutzung. An der Venloer Straße zeichnet sich der Bestand durch gemischte Strukturen aus. Hier befindet sich eine Erwerbsgärtnerei, deren Grundstückstiefe bis an die Cäcilienstraße grenzt. Von der Venloer Straße werden das Geschäft und das Wohnhaus erschlossen. Der Rest des Grundstückes, bis an die Cäcilienstraße, ist derzeit komplett mit Gewächshäusern bebaut. Nordwestlich angrenzend liegt das Areal auf dem sich eine KFZ- Werkstatt, daneben ein Lebensmitteldiscounter (nicht großflächig) sowie weitere kleinere Betriebe wie z. B. Fliesenhandel, Bauunternehmer, Wohnbauvermittlung, Elektrotechnik und Wohnnutzung befinden. Dieser Bereich zeichnet sich durch einen hohen Versiegelungsgrad aus, bedingt durch Zufahrten, die Anordnung von Stellplätzen und Ausstellungsflächen. 7.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen, auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange, liegen mit Ausnahme der schalltechnischen Untersuchung nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes sind voraussichtlich nicht nötig auf Grund des vorhandenen Bestandes. Bauliche Entwicklung ist auf einem ca. 314 m2 großen Grundstück an der Cäcilienstraße möglich und auf der Fläche, die derzeit mit den Gewächshäusern bebaut ist. Dieses ca. 2367 m2 große Areal soll künftig einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die hier geplante Wohnbebauung erfolgt in Anlehnung an die bereits vorhandene Struktur entlang der Cäcilienstraße, die sich durch die Wohngebäude mit anschließender Gartennutzung auszeichnet. Einzig die Erstellung der dazu notwendigen Erschließung nimmt derzeit nicht versiegelte Fläche, den Wirtschaftsweg, in Anspruch. Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen Zur Untersuchung der derzeitigen Lärmimmissionen durch die derzeitigen gewerblichen Nutzungen an der Venloer Str. sowie zu erwartender Immissionen ist ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden. 7.5. Niederschlagswasser und Abwasser Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. 7.6. Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen Inhalt der Planung ist eine überwiegende Bestandsicherung. Dementsprechend wurden die Bauflächen festgelegt. Bauliche Erweiterungen sind nur partiell möglich. Bei Abbruch und Neubebauung entsprechend der Planung ist hier eher von einer Verbesserung des Versiegelungsgrades auszugehen.. Daher wird dieser Bereich nicht in die Bilanzierung aufgenommen.. Bis auf zwei Bereiche gilt das auch für das festgesetzte WA-Gebiet. Auf dem Flurstück 514 ist eine Bebauung möglich und auf der Teilfläche des Flurstückes 646, das im WA-Gebiet liegt, ist nach Abbruch der Gewächshäuser eine Bebauung möglich. Für diese beiden Bereiche und für die geplante Erschließungsanlage wird eine Bilanzierung durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertung sowohl des Ist-Zustandes als auch des überplanten Zustandes sind für diese Bereiche in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 10 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 Ausgleichsflächenbedarf BP 43 Stommeln Flurstück 514 Teilfläche Flurstück 136 Teilfläche Flurstück 219 Teilfläche Flurstück 562 Teilfläche Flurstück 646 Ausbau Wirtschaftsweg Größe: 314 m2 Größe: 19 m2 Größe: 53 m2 Größe: 56 m2 Größe: 2464 m2 Größe: 327 m2 Fläche gesamt: Größe: 3233 m2 Ist-Zustand Biotoptyp Flurstück 514 (314 m2) Gartenfläche versiegelte Fläche Pflanzstreifen Teilfläche (19 m2 ) Flurstück 136 Gartenfläche versiegelte Fläche Teilfläche ( 53m2 ) Flurstück 219 Ackerfläche versiegelte Fläche Teilfläche ( 56 m2 ) Flurstück 562 Gartenfläche versiegelte Fläche Teilfläche (2464 m2) Flurstück 646 versiegelte Fläche Verkehrsfläche Gartenfläche Pflanzstreifen Teilfläche Flurstück 124 Wirtschaftsweg (327m2 ) versiegelte Fläche Summe Zustand nach der Planung m2 Wertstufe gewertete Fläche m2 314 3 942 19 3 57 53 1 20 0 2464 0 0 3233 gewertete Fläche 78 3 171 0 65 3 234 0 195 19 0 0 53 0 0 53 20 1 36 0 327 0,5 Wertstufe 163 1235 56 0 0 0 0 3 3 0 0 3669 822 870 97 1223 274 327 0 3233 0 4920 Die Bilanzierung ergibt ein positives Ergebnis durch die Anlegung von großzügigen Gartenflächen bei Neubebauung. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 11 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 Der Flurkartenausschnitt zeigt die hohe Versiegelung an der Venloer Straße Darstellung der Teilflächen für die Ausgleichsberechnung. Teilfläche Flurstück 514 Teilfläche Flurstück 136 Teilfläche Flurstück 219 Teilfläche Flurstück 562 Teilfläche Flurstück 646 Teilfläche Flurstück 124 Teilfläche Flurstück 646 Stadt Pulheim 61 Planung Seite 12 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 7.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen Gartenanlage und Pflanzstreifen/ Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen Boden fachgerechte Behandlung des Oberbodens bei der Neubebauung Ortsbild Einbindung der Neubauung gemäß den örtlichen Erfordernissen, Angleichung an bestehende Strukturen, hier der Cäcilienstraße. Mensch Durch ein schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht. In den Lärmpegelbereich II und III gibt es keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen Bauausführungen (z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an der Cäcilienstraße, an der eine Neubebauung nach Abriss der Gewächshäuser durch die Planung ermöglicht wird. Im Lärmpegelbereich IV sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hier handelt es sich um den bebauten Bereich an der Venloer Straße. Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt. 7.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind nur unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers für den Bereich der Neubebauung realisierbar, da sich nur in diesem Bereich eine Änderung abzeichnet. Die übrigen bestehenden Nutzungen haben weiterhin Bestand und werden durch die Planung gesichert. Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand, der Erwerbsgärtnerei mit ihren Gewächshäusern erhalten bleibt, bzw. nicht weiter genutzt wird. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich. 7.6.3 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 13 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 7.6.4 Maßnahmen zur Überwachung, Monitoring Erhält die Stadt nach Realisierung der Planung durch die Fachbehörden Kenntnis davon, dass die Durchführung der Planung zu unvorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen geführt hat, werden Maßnahmen zur Abhilfe entwickelt. 7.7 Zusammenfassung Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht mit seinen Darlegungen und Bewertungen ist der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sowie das vorliegende Lärmgutachten. Ziel des Bebauungsplanes ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dieses Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung in einer Gemengelage sowie der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Zentrenverträglichkeit, in diesem derzeit komplett bebauten Bereich. Mit Realisierung der vorliegenden Planung, die die Errichtung von neuer Wohnbebauung an der Cäcilienstraße nach Beseitigung der Gewächshäuser ermöglicht und im Übrigen den Bestand sichert, sind Auswirkungen auf den Natur- und Landschaftshaushalt, das Landschaftsbild, das Bodengefüge und den Wasserhaushalt verbunden. Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft, bei der vorliegenden Planung, erfolgen im Plangebiet selbst. Hierzu siehe Tabelle „Ausgleichsflächenbedarf BP 43 Stommeln“. ist für den Ausbau der Cäcilienstraße, die in diesem Bereich derzeit nur als Wirtschaftsweg genutzt wird, erforderlich und wird außerhalb des Plangeltungsbereiches auf geeigneten Ausgleichsflächen im GOP erbracht. Aufgrund der getroffenen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wird die Einhaltung der gültigen Richt- und Grenzwerte des Schallschutzes, für die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete, gewährleistet. Kultur- und sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Bebauungsplanung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch das schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht. Die Umsetzung der Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 8. Niederschlagswasser und Abwasser Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1 c LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser. 9 Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB) Entsprechend § 9 Abs. 5 und 6 BauGB sind Aussagen zu Bombenblindgängern/ Kampfmitteln, der Wasserschutzzone und dem Denkmalschutz getroffen. Stadt Pulheim 61 Planung Seite 14 von 15 BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen der Beteiligung und der erneuten Beteiligung für zwei Teilbereiche Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB Stand Juni 2011 10. Örtliche Bauvorschriften In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen. Mit der Festsetzung der Dachform wird das Ziel verfolgt, ein geordnetes Ortsbild, in Anlehnung an den Bestand, zu erlangen. Die Dachlandschaft erfährt so eine ruhigere und homogenere Gestaltung. Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein. 11. Kosten Für die Stadt Pulheim entstehen durch die beabsichtigte Planung Kosten für den weiteren Ausbau der Cäcilienstraße als Erschließungsanlage. Pulheim, den 17.01.2011 Planungsabteilung 12. Erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB Im Zuge des Planverfahrens wurden im Bereich der Cäcilienstraße Nr. 27 Grundstücke zusammengelegt und eine Baugenehmigung gem. § 34 BauGB erteilt. Für diesen Bereich ergibt sich dadurch eine Änderung der Lage der überbaubaren Fläche und der Lage der Garagen und Stellplätze sowie des Pflanzstreifens. Um bei künftigen Anfragen zum Planungsrecht in diesem Bereich keine widersprechende Festsetzung zu haben, wird dieser Bereich entsprechend geändert. Die Wendeanlage wurde auf Grund der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB um 10 m in nördliche Richtung verschoben. Der anschließende Bereich bleibt in der katastermäßigen Breite des derzeitigen Feldweges als öffentliche Verkehrsfläche erhalten. Durch die beiden Änderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Bilanzierung. Zudem ergibt die Bilanzierung ein positives Ergebnis durch die Anlegung von großzügigen Gartenflächen bei der Neubebauung. Auf Grund der Eingabe des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des Altlastenkatasters wird Nr. 7.6.1 „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen“ des Umweltberichtes wie folgt ergänzt: Im Plangebiet ist im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises eine Teilfläche als Tankstelle erfasst, die heute als KFZ-Werkstatt genutzt wird. Sollte für diesen Bereich eine Nutzungsänderung geplant sein, ist vorher eine Gefährdungsabschätzung gemäß dem Bodenschutzrecht erforderlich. Pulheim, den 09.06.2011 Planungsamt Stadt Pulheim 61 Planung Seite 15 von 15