Daten
Kommune
Pulheim
Größe
613 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
28.11.11, 18:50
Aktualisiert
12.12.11, 15:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln
Bebauungsplan gem. § 2 BauGB
BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen
der Beteiligung
und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Abteilung 610 Planung
Stand Juni 2011
BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
Stand Juni 2011
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 4
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 4
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Seite 4
4.
Bestand
Seite 5
5.
Planungsziel
Seite 5
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 5
6.1
6.1.1
Bauliche und sonstige Nutzung
Art der Nutzung
Seite 5
Seite 5
6.2
6.2.1
6.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Höhe der baulichen Anlagen
Seite 6
Seite 6
Seite 6
6.3
6.3.1
6.3.2
Bauweise
Überbaubare Grundstücksflächen
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Seite 6
Seite 6
Seite 6
6.3.3
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
gem. § 9 (1) 25a BauGB
Erhalt von Bäumen
gem. § 9 (1) 25b BauGB
Seite 7
Erschließung
Seite 7
6.3.4
6.4
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Seite 7
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
7.
Stand Juni 2011
Umweltbericht
Seite 7
7.1
7.2.
Einleitung
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Seite 7
Seite 8
7.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten
für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Seite 8
7.4
7.4.1
7.4.2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme, bisherige Nutzung
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Seite 10
Seite 10
Seite 10
7.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Seite 10
7.6.
Seite 13
Seite 13
7.6.4
Eingriff in Natur und Landschaft,
Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Alternative Konzepte und Nullvariante
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Maßnahmen zur Überwachung, Monitoring
7.7
Zusammenfassung
Seite 14
7.6.1
7.6.2
7.6.3
8.
Seite 10
Seite 13
Seite 14
Niederschlagswasser und Abwasser
Seite 14
9.
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Seite 14
10.
Örtliche Bauvorschriften
Seite 15
11.
Kosten
Seite 15
12.
Erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Seite 15
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
Stand Juni 2011
1.
Planerfordernis
Die Planung des Bebauungsplanes Nr. 42 Stommeln im Bereich parallel zur Venloer Straße, südlicher Ortseingang Stommeln, die an den jetzt vorgeschlagenen Bereich des Bebauungsplanes Nr. 43 grenzt, führt zusammen mit aufgetretenen Konflikten innerhalb der Gemengelage zum Planungsanlass für den in Rede stehenden
Bereich. Der derzeitige Bestand zeichnet sich durch große Grundstücke in der unmittelbaren Nachbarschaft
des Bebauungsplanes Nr. 42 Stommeln aus, auf denen durch die vorbereitende (FNP 15.6 Stommeln) und
verbindliche Planung (Bebauungsplan Nr. 42 Stommeln) für Vorhaben die Kriterien des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) greifen. Die gewerblichen Nutzungen entlang der Venloer Straße grenzen ohne schützende
Zäsur an die durch Wohnhäuser geprägten Grundstücke an der Cäcilienstraße an. Hier besteht ein Planungsanlass, um auf Basis schalltechnischer Untersuchungen die Belange von Gewerbe- und Wohnbebauung miteinander in Einklang zu bringen. Gleichzeitig sollen im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen im Sinne einer Zentrenverträglichkeit gesteuert werden.
Der Eigentümer der derzeitigen Erwerbsgärtnerei beabsichtigt, diese aufzugeben und hat über einen Architekten einen Bebauungsvorschlag für sein Grundstück eingereicht, der eine Wohnnutzung an der Cäcilienstraße
vorsieht.
Die erfolgte Planung und Realisierung des ALDI-Marktes ist geeignet, die vorher relativ klare Zuordnung von
Wohnnutzung zur Cäcilienstraße und von Mischgebietsnutzungen zur Venloer Straße für den Bereich des
Plangebietes in Bewegung zu bringen, sodass eine planerische Klarstellung der Gebietsabgrenzungen geboten
ist.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung wurde angeregt, den Bereich gegenüber der Erwerbsgärtnerei mit in das
Plangebiet einzubeziehen.
Der Bereich gegenüber der Erwerbsgärtnerei, in direktem Anschluss an die bestehende Bebauung Cäcilienstraße 34, ist eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, das auf Grund des daneben
liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, als Baulücke anzusehen ist. Um hinsichtlich einer
möglichen Bebauung der „Baulücke“ und Erweiterungs-Änderungsabsichten an dem bestehenden Wohnhaus
sowie der Erschließungsfunktion des derzeitigen Wirtschaftsweges zu dem bestehenden Wohnhaus planungsrechtliche Klarheit und somit verbindliches Planungsrecht zu erhalten, wird dieser Bereich mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 43 Stommeln einbezogen.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln umfasst den Bereich zwischen Venloer Straße und
Cäcilienstraße, im Abschnitt Venloer Straße Haus-Nr. 503 bis 521 und Cäcilienstraße Haus-Nr. 21 bis 29.
Der Geltungsbereich wurde um eine Teilfläche eines unbebauten Grundstückes und um ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück, beide Flächen im Außenbereich und der Erschließungsanlage (Wirtschaftsweg) zu
dem Wohnhaus, erweitert.
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Der derzeitige wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das gesamte Plangebiet als „gemischte
Bauflächen“ (M-Fläche) dar. Er wird im Parallelverfahren (Teilbereichsänderung 16.2 Stommeln) dahingehend
geändert, dass der Bereich entlang der Cäcilienstraße die Darstellung Wohnbaufläche (W-Fläche) erhält, um so
die vorbereitende Planung für den Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln zu erhalten. Der Aufstellungsbeschluss für
die Teilbereichsänderung wurde durch den Umwelt- und Planungsausschuss am 17.06.2009 gefasst.
Die Festsetzungen Mischgebiet (MI) entlang der Venloer Straße und WA – Gebiet entlang der Christianstraße
im Planentwurf des Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln entspricht dieser Darstellung und dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB.
Bei dem erweiterten Bereich handelt es sich um eine Teilfläche einer nicht überbaubaren Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 Stommeln, eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, das auf Grund des daneben liegenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes, als Baulücke anzusehen ist. Die beiden Teilflächen liegen im sogenannten Außenbereich und nach dem Landschaftsplan Nr. 7
im Landschaftsschutzgebiet. Hinsichtlich des Landschaftsschutz kann davon ausgegangen werden, dass eine
Ausnahme zur Bebauung für die „Baulücke“ erteilt wird, da davon auszugehen ist, dass diese Fläche, angren-
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der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
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zend an die Verlängerung der Cäcilienstraße, keine Auswirkungen auf den Landschaftsschutzbereich, derzeit
landwirtschaftlich genutzt, hat.
4.
Bestand
Im Geltungsbereich befindet sich an der Cäcilienstraße überwiegend eine Wohnbebauung, geprägt durch freistehende Gebäude mit Gartennutzung. An der Venloer Straße liegt eine Erwerbsgärtnerei, deren Grundstückstiefe bis an die Cäcilienstraße grenzt, an der derzeit Gewächshäuser stehen. Nordwestlich angrenzend liegt das
Areal, auf dem sich eine KFZ-Werkstatt, daneben ein Lebensmitteldiscounter (nicht großflächig) sowie weitere
kleinere Betriebe wie z. B. Fliesenhandel, Bauunternehmer, Wohnbauvermittlung, Elektrotechnik und Wohnnutzung befinden. Dieser Bereich zeichnet sich durch einen hohen Versiegelungsgrad aus, bedingt durch Zufahrten, die Anordnung von Stellplätzen und Ausstellungsflächen.
Bei dem erweiterten Bereich handelt es sich um eine Teilfläche eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes und in direktem Anschluss um ein bereits mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück im Außenbereich mit der Erschließungsanlage (Wirtschaftsweg) zu dem Wohnhaus.
5.
Planungsziel
Ziel der Planung ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dieses Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung in einer Gemengelage sowie
der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Zentrenverträglichkeit.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1 Bauliche und sonstige Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
MI-Gebiet
Entlang der Venloer Straße wird die Art der baulichen Nutzung als Mischgebiet (MI) gem. § 6 Bau NVO festgesetzt. Dies entspricht einer Fortsetzung der nach § 34 BauGB als MI einzuschätzenden Bestandsstruktur, die
einer historisch gewachsenen Gemengelage von Wohnen und Gewerbe mit dörflicher Struktur entspricht.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 6 (2) BauNVO im Mischgebiet (MI) zulässigen Nutzungen
„Nr. 6. Gartenbaubetriebe,
Nr. 7. Tankstellen,
Nr. 8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
und § 6 (Abs. 3) BauNVO:
Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz
2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.“
nicht Bestandteile des Bebauungsplanes sind, da der Standort für diese Nutzungen im Plangebiet aufgrund
seiner stadträumlichen Lage, am Ortseingang von Stommeln und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten dem
vorhandenen Gebietscharakter, nicht entsprechen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert sind. Der
Ausschluss der Vergnügungsstätten resultiert aus der fehlenden Vereinbarkeit mit dem vergleichbaren hohen
Wohnanteil im Plangebiet, den angrenzenden Bereichen und den Bereichen auf der gegenüberliegenden Seite
der Venloer Straße.
Die Festsetzung des Mischgebietes dient auch einer Klarstellung im Sinne der Einzelhandelssteuerung, da im
Rahmen einer Betrachtung nach § 34 BauGB (ohne Bebauungsplan) die Baugebietskategorie als Mischgebiet
in Zweifel gezogen werden könnte, da mit ALDI und Penny zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet bzw. im Nahfeld liegen. Die Festsetzung als Mischgebiet sichert die entsprechende künftige Weiterentwicklung als solches und verhindert eine weitere Überformung durch großflächige Einzelhandelsbetriebe. Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 schafft hier das Erfordernis der Grundstücksentsiegelung im Falle
von Neuplanungen auf einen Freiflächenanteil von mindestens 20%, sodass sich die Lebensbedingungen innerhalb des Mischgebietes und im angrenzenden Wohngebiet langfristig verbessern dürften.
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WA-Gebiet
Im direkten Anschluss an das MI-Gebiet wird auf Grund der nach § 34 BauGB einzuschätzenden Bestandsstruktur ein WA-Gebiet festgesetzt.
Gemäß § 1 (6) BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 1 BauNVO im WA-Gebiet ausnahmsweise
zulässige Nutzung
„Nr. 4. Gartenbaubetriebe und
Nr. 5. Tankstellen“
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind, da der Standort für diese Nutzungen in diesem Gebiet aufgrund
seiner stadträumlichen Lage, Ortsrand von Stommeln und auf Grund der örtlichen Gegebenheiten dem vorhandenen Gebietscharakter nicht entsprechen und aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert sind.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Regelungen des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der
Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt und durch die Festsetzungen der Oberkante baulicher Anlagen, die sich
am Bestand orientieren, ausreichend bestimmt.
6.2.1 Grundflächenzahl
WA-Gebiet
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Obergrenze des § 17 (BauNVO) für ein WA-Gebiet mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.
MI-Gebiet
Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Obergrenze des § 17 (BauNVO) für ein MI-Gebiet mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt.
6.2.2 Höhe der baulichen Anlagen
Die festgesetzte Oberkante baulicher Anlagen orientiert sich am Bestand und ermöglichen in Teilbereichen
individuelle bauliche Erweiterungen und eine Neubebauung, so dass durch die Planung hinsichtlich der Höhenentwicklung der Gebäude von einem harmonischen Straßenbild auszugehen ist.
Als Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche bzw. der privaten Verkehrsfläche, der Haupterschließung. (Außenkante der Verkehrsfläche
entlang der Grenze zum anschließenden Baugrundstück).
6.3 Bauweise
Entlang der Cäcilienstraße sind die vorhandenen Gebäude auf Grund der Grundstückszuschnitte überwiegend
mit seitlichem Grenzabstand errichtet worden. Entlang der Venloer Straße wurden die Wohngebäude ebenfalls
so errichtet. Der vorhandene Lebensmittelladen, die vorhandene KFZ-Werkstatt und die vorhandene Gärtnerei
mit Wohnhaus wurden auf Grund der hier vorhandenen Grundstückszuschnitte auf mehreren Grundstücken
errichtet. Die Gesamtbreite von in der offenen Bauweise möglichen 50 m ist bei beiden Straßen jedoch nicht
vorhanden.
Durch diese in der Historie entstandenen Anlagen wird eher eine offene Bauweise vermittelt, die jetzt durch den
Plan festgesetzt wird.
6.3.1 Überbaubare Grundstücksflächen
Die festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert, die sich an der bestehenden Bestandsstruktur, den Hauptanlagen, die im § 34 BauGB prägend sind, orientieren. Entlang der Cäcilienstraße sind geringfügige Erweiterungen bzw. eine Neubebauung möglich. Entlang der Venloer Straße wird
überwiegend der Bestand durch die festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen gesichert.
Die Festsetzung der Baugrenzen in Form von weitgehender Bestandsumfahrung sichert den Bestand, verhindert aber die Entstehung von Großstrukturen, die sich städtebaulich weder in die dörfliche Stadtstruktur noch in
das kleinteilige Wohnumfeld einfügen würden. Der Schutz bestehender Nutzungen ist gesichert; Erweiterungsmöglichkeiten bestehen jedoch aufgrund des bereits hohen Verdichtungsgrades der Bauten kaum.
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6.3.2 Nicht überbaubare Grundstücksflächen
WA-Gebiet
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bestand gärtnerisch genutzt und zum Teil mit untergeordneten Nebenanlagen bebaut. Die Regelung zur Nebenanlagen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche
nehmen diese Struktur auf.
MI-Gebiet
Im MI-Gebiet zeichnen sich zum Teil die nicht überbaubaren Flächen im Bestand durch als Stellplatzflächen
genutzte Bereiche und durch Zufahrten zu Stellplätzen aus. Der Versiegelungsgrad liegt hier auf 100%. Durch
die Festsetzung der GRZ von 0,6 findet bei Neuplanung eine Ausnutzung entsprechend einem MI-Gebiet statt.
Die bestehenden Nutzungen haben bis dahin Bestandsschutz.
6.3.3 Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) 25a BauGB
Der Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln setzt an der Grenze zum MI Gebiet, auf den Flächen des WA Gebietes
als Trennungselement einen 5,0 m Streifen der Grundstücke als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mit, einer vorgeschlagenen Pflanzliste, orientiert an heimischen Gehölzen, fest. Diese Festsetzung
sichert planungsrechtlich die Bepflanzung einer Gartenfläche, die im Bestand teilweise bereits vorhanden ist.
6.3.4 Erhalt von Bäumen gem. § 9 (1) 25b BauGB
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume sind bis auf die 3 Roteichen bereits durch die Baumschutzsatzung geschützt. Die Festsetzung im Bebauungsplan dient zum Erhalt der vorhandenen Struktur und zusätzlicher Sicherung.
6.4 Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Venloer Straße und die Cäcilienstraße, deren Ausbau derzeit an dem Haus Cäcilienstraße 29 endet. Der Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln setzt die Verkehrsfläche (Cäcilienstraße) in den Abmessungen entsprechend ihrer künftigen Verkehrsbedeutung fest. Für den Ausbau nach
den Richtlinien für die Anlage von Straßen und unter dem Aspekt der Anbindung der künftigen Wohnbebauung
wurde die Gesamtbreite der öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend dem bereits ausgebauten Teil der Cäcilienstraße festgesetzt. Der Ausbau kann somit als Weiterführung der Fahrbahn mit beidseitigen Bürgersteigen
erfolgen. Da die Cäcilienstraße in diesem Teil zu keinem weiteren Verkehrsnetz führt, ist durch die Planung des
Wendehammers für eine Wendemöglichkeit gesorgt.
7.
Umweltbericht
7.1 Einleitung
Aufgrund des Artikels 6 des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau (EAG–Bau) in der seit 20.07.2004 geltenden
Fassung ist für jeden Bebauungsplan eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Gegenstand der Umweltprüfung sind
nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB die Umweltbelange, auf die die Durchführung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben kann. Aufgabe der Umweltprüfung ist die Ermittlung und Beschreibung der
erheblichen Umweltauswirkungen bei Verwirklichung der geplanten Nutzungen und Vorhaben. Die Ergebnisse sind
im Umweltbericht darzustellen, der gesonderter Teil der Begründung der Bauleitpläne ist. Inhalt und Form des Umweltberichtes regelt die Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Ebenen der Erfassung und Bewertung in der Umweltprüfung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind:
Tiere und Pflanzen
Boden / Wasser
Luft / Klima
Landschaftsbild / Erholung
Mensch (incl. menschlicher Gesundheit)
Kultur- und sonstige Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern.
Insbesondere sollen die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung sichern, welche die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen berücksichtigen. Ergänzend sieht der Gesetzgeber den
sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Zielvorgaben
anderer Pläne, Regelungen und Maßnahmen zur Umweltvorsorge. Hinsichtlich der Zielvorgaben anderer Planungen
sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete), Vogelschutzgebiete mit ihren Schutz- und ErhalStadt Pulheim
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tungszielen sowie die Darstellungen (bzw. Festsetzungen) von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen in die Prüfung einzustellen. Unter dem Stichwort „Umweltvorsorge“ sind die Aspekte „Abfälle und Abwässer“ sowie „Erneuerbare Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ darzulegen.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
7.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Ziel der Planung ist die Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung dieses Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung in einer Gemengelage sowie der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Zentrenverträglichkeit.
Durch die Festsetzungen des Planes bleibt der Gebäudebestand mit den vorhandenen Nutzungen erhalten. Gleichzeitig wird, auf Grund der beabsichtigten Nutzungsaufgabe der vorhandenen Erwerbsgärtnerei, die hier mögliche
bauliche Entwicklung gesteuert. Die Anbindung der Neubebauung erfolgt über den weiteren Ausbau der Cäcilienstraße, die in diesem Bereich derzeit die Funktion eines Wirtschaftsweges hat. Über diesen Wirtschaftsweg wird ein
im Außenbereich bestehendes Wohnhaus erschlossen. Auf Grund der Lage dieses Wohnhauses erscheint das zwischen der Cäcilienstraße 34 und dem Wohnhaus liegende freie Grundstück als Baulücke, die nach § 34 BauGB
baulich entwickelt werden könnte. Durch die im Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln festgesetzte Erschließungsanlage
als Weiterführung der Cäcilienstraße wird Rechtssicherheit hinsichtlich der Erschließungskosten geschaffen.
Im Hinblick auf eine zukünftige Aufgabe der bestehenden Nutzung sorgt das Planrecht für eine Entsiegelung der
derzeit stark ausgenutzten Bereiche an der Venloer Straße.
7.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen
der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu
entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert
sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6,
Nr. 7.)
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs.
6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4.
Und Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
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Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
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Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen
ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und
unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Sonstige Schutzgüter
Bodendenkmäler
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Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch den LVRBodendenkmalpflege im Rheinland.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
7.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
7.4.1 Bestandsaufnahme
Bisherige Nutzung
Im Geltungsbereich befindet sich an der Cäcilienstraße überwiegend eine Wohnbebauung, geprägt durch freistehende Gebäude mit Gartennutzung. An der Venloer Straße zeichnet sich der Bestand durch gemischte
Strukturen aus. Hier befindet sich eine Erwerbsgärtnerei, deren Grundstückstiefe bis an die Cäcilienstraße
grenzt. Von der Venloer Straße werden das Geschäft und das Wohnhaus erschlossen. Der Rest des Grundstückes, bis an die Cäcilienstraße, ist derzeit komplett mit Gewächshäusern bebaut. Nordwestlich angrenzend
liegt das Areal auf dem sich eine KFZ- Werkstatt, daneben ein Lebensmitteldiscounter (nicht großflächig) sowie
weitere kleinere Betriebe wie z. B. Fliesenhandel, Bauunternehmer, Wohnbauvermittlung, Elektrotechnik und
Wohnnutzung befinden. Dieser Bereich zeichnet sich durch einen hohen Versiegelungsgrad aus, bedingt durch
Zufahrten, die Anordnung von Stellplätzen und Ausstellungsflächen.
7.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Gutachterliche Untersuchungen zu umwelterheblichen Auswirkungen, auf die in § 1 Abs. 6 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu beachtenden Belange, liegen mit Ausnahme der schalltechnischen Untersuchung
nicht vor. Vertiefende Betrachtungen zur Betroffenheit möglicher Tierartenvorkommen bzw. des Orts-/ Landschaftsbildes sind voraussichtlich nicht nötig auf Grund des vorhandenen Bestandes. Bauliche Entwicklung ist
auf einem ca. 314 m2 großen Grundstück an der Cäcilienstraße möglich und auf der Fläche, die derzeit mit den
Gewächshäusern bebaut ist. Dieses ca. 2367 m2 große Areal soll künftig einer Wohnnutzung zugeführt werden.
Die hier geplante Wohnbebauung erfolgt in Anlehnung an die bereits vorhandene Struktur entlang der Cäcilienstraße, die sich durch die Wohngebäude mit anschließender Gartennutzung auszeichnet. Einzig die Erstellung der dazu
notwendigen Erschließung nimmt derzeit nicht versiegelte Fläche, den Wirtschaftsweg, in Anspruch.
Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen
Zur Untersuchung der derzeitigen Lärmimmissionen durch die derzeitigen gewerblichen Nutzungen an der Venloer
Str. sowie zu erwartender Immissionen ist ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet worden.
7.5. Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1 c LWG NRW an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der
Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
7.6. Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
Inhalt der Planung ist eine überwiegende Bestandsicherung. Dementsprechend wurden die Bauflächen festgelegt.
Bauliche Erweiterungen sind nur partiell möglich. Bei Abbruch und Neubebauung entsprechend der Planung ist hier
eher von einer Verbesserung des Versiegelungsgrades auszugehen.. Daher wird dieser Bereich nicht in die Bilanzierung aufgenommen..
Bis auf zwei Bereiche gilt das auch für das festgesetzte WA-Gebiet. Auf dem Flurstück 514 ist eine Bebauung möglich und auf der Teilfläche des Flurstückes 646, das im WA-Gebiet liegt, ist nach Abbruch der Gewächshäuser eine
Bebauung möglich. Für diese beiden Bereiche und für die geplante Erschließungsanlage wird eine Bilanzierung
durchgeführt. Die Ergebnisse der Bewertung sowohl des Ist-Zustandes als auch des überplanten Zustandes sind für
diese Bereiche in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
Stand Juni 2011
Ausgleichsflächenbedarf BP 43 Stommeln
Flurstück 514
Teilfläche Flurstück 136
Teilfläche Flurstück 219
Teilfläche Flurstück 562
Teilfläche Flurstück 646
Ausbau Wirtschaftsweg
Größe: 314 m2
Größe: 19 m2
Größe: 53 m2
Größe: 56 m2
Größe: 2464 m2
Größe: 327 m2
Fläche gesamt:
Größe: 3233 m2
Ist-Zustand
Biotoptyp
Flurstück 514 (314 m2)
Gartenfläche
versiegelte Fläche
Pflanzstreifen
Teilfläche (19 m2 )
Flurstück 136
Gartenfläche
versiegelte Fläche
Teilfläche ( 53m2 ) Flurstück 219
Ackerfläche
versiegelte Fläche
Teilfläche ( 56 m2 )
Flurstück 562
Gartenfläche
versiegelte Fläche
Teilfläche (2464 m2)
Flurstück 646
versiegelte Fläche
Verkehrsfläche
Gartenfläche
Pflanzstreifen
Teilfläche
Flurstück 124
Wirtschaftsweg (327m2 )
versiegelte Fläche
Summe
Zustand nach der Planung
m2
Wertstufe
gewertete Fläche m2
314 3
942
19 3
57
53 1
20
0
2464 0
0
3233
gewertete Fläche
78 3
171 0
65 3
234
0
195
19 0
0
53 0
0
53
20 1
36 0
327 0,5
Wertstufe
163
1235
56 0
0
0
0
3
3
0
0
3669
822
870
97
1223
274
327 0
3233
0
4920
Die Bilanzierung ergibt ein positives Ergebnis durch die Anlegung von großzügigen Gartenflächen bei Neubebauung.
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
Stand Juni 2011
Der Flurkartenausschnitt zeigt die hohe Versiegelung an der Venloer Straße
Darstellung der Teilflächen für die Ausgleichsberechnung.
Teilfläche Flurstück 514
Teilfläche Flurstück 136
Teilfläche Flurstück 219
Teilfläche Flurstück 562
Teilfläche Flurstück 646
Teilfläche Flurstück 124
Teilfläche Flurstück 646
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der Beteiligung und der erneuten Beteiligung
für zwei Teilbereiche
Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
Stand Juni 2011
7.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu
beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
Gartenanlage und Pflanzstreifen/ Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten /
Tierlebensräumen
Boden
fachgerechte Behandlung des Oberbodens bei der Neubebauung
Ortsbild
Einbindung der Neubauung gemäß den örtlichen Erfordernissen, Angleichung an bestehende Strukturen, hier der
Cäcilienstraße.
Mensch
Durch ein schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht. In den Lärmpegelbereich II und III gibt
es keine besonderen Anforderungen an den passiven Schallschutz, die über die bei Neubauten standardmäßigen
Bauausführungen (z. B. aus Wärmeschutzgründen) hinausgehen. Dieser Bereich liegt an der Cäcilienstraße, an der
eine Neubebauung nach Abriss der Gewächshäuser durch die Planung ermöglicht wird.
Im Lärmpegelbereich IV sollen Fenster der Schallschutzklasse 3 (SSK3) gemäß VDI 2719 – Schalldämmung von
Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen – vorgesehen werden. Hier handelt es sich um den bebauten Bereich an
der Venloer Straße.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt.
7.6.2 Alternative Konzepte und Nullvariante
Anderweitige Planungsmöglichkeiten sind nur unter Mitwirkung des Grundstückseigentümers für den Bereich der
Neubebauung realisierbar, da sich nur in diesem Bereich eine Änderung abzeichnet. Die übrigen bestehenden Nutzungen haben weiterhin Bestand und werden durch die Planung gesichert.
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand, der Erwerbsgärtnerei mit ihren Gewächshäusern erhalten bleibt, bzw. nicht weiter genutzt wird. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
7.6.3 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau
beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen.
Für den Bodendenkmalschutz ist ein entsprechendes Gutachten erstellt worden. Die Eingriffsbewertung ist
nach den Planvorgaben qualifiziert worden.
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Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
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Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist – mit Ausnahme des Schallschutzes - im Verhältnis zu den
dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und
für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
7.6.4 Maßnahmen zur Überwachung, Monitoring
Erhält die Stadt nach Realisierung der Planung durch die Fachbehörden Kenntnis davon, dass die Durchführung der Planung zu unvorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen geführt hat, werden Maßnahmen zur Abhilfe entwickelt.
7.7 Zusammenfassung
Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht mit seinen Darlegungen und Bewertungen ist der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 43 Stommeln sowie das vorliegende Lärmgutachten. Ziel des Bebauungsplanes ist die
Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung im Sinne der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung dieses
Bereiches unter den Aspekten der Konfliktbewältigung in einer Gemengelage sowie der Steuerung von Einzelhandelsbetrieben im Sinne der Zentrenverträglichkeit, in diesem derzeit komplett bebauten Bereich.
Mit Realisierung der vorliegenden Planung, die die Errichtung von neuer Wohnbebauung an der Cäcilienstraße
nach Beseitigung der Gewächshäuser ermöglicht und im Übrigen den Bestand sichert, sind Auswirkungen auf
den Natur- und Landschaftshaushalt, das Landschaftsbild, das Bodengefüge und den Wasserhaushalt verbunden.
Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in Boden, Natur und Landschaft, bei der vorliegenden Planung,
erfolgen im Plangebiet selbst. Hierzu siehe Tabelle „Ausgleichsflächenbedarf BP 43 Stommeln“. ist für den
Ausbau der Cäcilienstraße, die in diesem Bereich derzeit nur als Wirtschaftsweg genutzt wird, erforderlich und
wird außerhalb des Plangeltungsbereiches auf geeigneten Ausgleichsflächen im GOP erbracht. Aufgrund der
getroffenen Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz wird die Einhaltung der gültigen Richt- und Grenzwerte
des Schallschutzes, für die angrenzenden Wohn- und Mischgebiete, gewährleistet. Kultur- und sonstige Sachgüter werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich durch die Bebauungsplanung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind.
Durch das schalltechnisches Gutachten wurde die Lärmsituation untersucht. Die Umsetzung der Maßnahmen wird
durch textliche und zeichnerische Darstellungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB sichergestellt.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
8.
Niederschlagswasser und Abwasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim
verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs.1 c LWG NRW an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Der
Anschluss- und Benutzungszwang besteht auch für das Niederschlagswasser.
9
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahme (§ 9 Abs. 5 und 6 BauGB)
Entsprechend § 9 Abs. 5 und 6 BauGB sind Aussagen zu Bombenblindgängern/ Kampfmitteln, der Wasserschutzzone und dem Denkmalschutz getroffen.
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
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Bebauungsplan Nr. 43 Stommeln gem. § 2 BauGB
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10. Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Mit der Festsetzung der Dachform wird das Ziel verfolgt, ein geordnetes Ortsbild, in Anlehnung an den Bestand,
zu erlangen. Die Dachlandschaft erfährt so eine ruhigere und homogenere Gestaltung.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar ein.
11. Kosten
Für die Stadt Pulheim entstehen durch die beabsichtigte Planung Kosten für den weiteren Ausbau der Cäcilienstraße als Erschließungsanlage.
Pulheim, den 17.01.2011
Planungsabteilung
12.
Erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Im Zuge des Planverfahrens wurden im Bereich der Cäcilienstraße Nr. 27 Grundstücke zusammengelegt und eine
Baugenehmigung gem. § 34 BauGB erteilt. Für diesen Bereich ergibt sich dadurch eine Änderung der Lage der
überbaubaren Fläche und der Lage der Garagen und Stellplätze sowie des Pflanzstreifens. Um bei künftigen Anfragen zum Planungsrecht in diesem Bereich keine widersprechende Festsetzung zu haben, wird dieser Bereich entsprechend geändert.
Die Wendeanlage wurde auf Grund der Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB um 10 m in nördliche Richtung verschoben. Der anschließende Bereich bleibt in der katastermäßigen Breite des derzeitigen Feldweges als öffentliche Verkehrsfläche erhalten.
Durch die beiden Änderungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Bilanzierung. Zudem ergibt die Bilanzierung
ein positives Ergebnis durch die Anlegung von großzügigen Gartenflächen bei der Neubebauung.
Auf Grund der Eingabe des Rhein-Erft-Kreises im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB hinsichtlich des
Altlastenkatasters wird Nr. 7.6.1 „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen“ des Umweltberichtes wie folgt ergänzt:
Im Plangebiet ist im Altlastenkataster des Rhein-Erft-Kreises eine Teilfläche als Tankstelle erfasst, die heute
als KFZ-Werkstatt genutzt wird.
Sollte für diesen Bereich eine Nutzungsänderung geplant sein, ist vorher eine Gefährdungsabschätzung
gemäß dem Bodenschutzrecht erforderlich.
Pulheim, den 09.06.2011
Planungsamt
Stadt Pulheim
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