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Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
160 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 18:54
Aktualisiert
13.12.11, 18:54
Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012) Beschlussvorlage (Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012)

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Inhalt der Datei

Erstellt am: 466/2011 1. Ergänzung 07.12.2011 Aktenzeichen: III/70 Vorlage Nr.: Verfasser/in: Herr Evertz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Rat 9.1 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 20.12.2011 Betreff Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012 zu ändern. Die als Anlage beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung wird beschlossen. Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 2 / 5 Erläuterungen Alte Fassung Neue Fassung § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit Absatz 5 Absatz 5 Satz 1 Satz 1 Erdbestattung und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes und müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Satz 2 Satz 2 Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. Satz 2 entfällt, da neu in Absatz 6 geregelt. Absatz 6 Totenaschen ( Urnen ) müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung bestattet werden. Absatz 7 Bei Verletzungen der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen erfolgt die Beisetzung auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte gemäß § 13 Abs. 2 a oder f dieser Satzung. § 15 Wahlgräber Absatz 12 Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten, die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibender auf volle Jahre abgerundeter Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. § 15 Wahlgräber Absatz 12 Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten auf Antrag die anteilige Gebühr für die vollen Monate abgerundet erstattet. Die Erstattung bezieht sich auf die Nutzungsrechtgebühr, die für den entsprechenden Nutzungszeitraum bezahlt wurde. Im Falle einer frühzeitigen Rückgabe wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung erhoben. Beim Nachkauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten wird die notwendige Verlängerungsgebühr auf volle Monate aufgerundet berechnet und erhoben. Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 3 / 5 Alte Fassung Neue Fassung § 20 - Grabmale und Grabeinfassungen § 20 - Grabmale und Grabeinfassungen Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten Vorgegebenes Raummaß für das Grabmal bei Urnenwahlgrabstätten 30 x 30 und bei Wahlgrabstätten 40 x 40 cm. Eine Höhe von maximal 1,30 m darf nicht überschritten werden. Das Erstellen eines Grabmals bei beiden pflegefreien Grabarten ist Pflicht. Die Aufstellung des Grabsteines erfolgt innerhalb von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bestattung. Das Raummaß darf nicht überschritten werden. a) Urnengräber Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,3 m x 0,3 m x 1,30 m. (Länge x Breite x Höhe) b)Wahlgräber Vorgegebenes maximales Raummaß für die Erstellung eines Grabmals 0,4 m x 0,4 m x 1,30 m. (Länge x Breite x Höhe) Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 4 / 5 Erklärung zur Änderung § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) Vom 17. Juni 2003) Stand: 01.06.2010 § 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen (1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt. (2) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (3) Erdbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen. Der Zeitraum einer Urnenbeisetzung ist in der aktuellen Fassung des BestG NRW nicht geregelt und wird von jeder Kommune festgelegt. Der Zeitraum einer Urnenbeisetzung wurde an die Satzung der Stadt Köln angeglichen. Erklärung zur Änderung § 15 Wahlgräber Absatz 12 Die Verwaltung hat bis dato bei Verlängerungen oder Kündigungen der Grabnutzungsgebühren diese auf volle Jahre berechnet. Diese Regelung ist gem. des VG Freiburg nicht statthaft. Grabnutzungsgebühren müssen unterjährig nach tatsächlicher Nutzung abgerechnet werden. Gericht: Entscheidungsdatum: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Internet: VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer 15.09.2010 3 K 1921/09 Erhebung einer Grabnutzungsgebühr - Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Urteil http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13433 Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 15.09.2010 – 3 K 1921/09 – entschieden, dass die Regelung in einer Friedhofsgebührensatzung, wonach im Falle der Bestattung einer weiteren Person in einer Wahlgrabstätte für jedes angefangene Jahr, das bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit fehlt, eine Verlängerungsgebühr zu entrichten ist, mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Für die Erhebung einer Benutzungsgebühr sei Voraussetzung, so das Verwaltungsgericht, dass die öffentliche Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Dies gilt auch bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren. Diese sind das öffentlich-rechtliche Entgelt dafür, dass den Nutzungsberechtigten an einer bestimmten Grabstätte für einen bestimmten Zeitraum das ausschließliche Bestattungs- und Pflegerecht eingeräumt wird. Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 5 / 5 Grabnutzungsgebühren sind grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Erklärung zur Änderung § 20 Grabmale und Grabeinfassung Absatz 5 Zwischen der Beschlussfassung der Ratsitzung vom 11. Mai 2010 und der Erläuterung zur Beschlussfassung vom 11. Mai 2010 gab es eine Diskrepanz. Hierbei ging es um die Darstellung des Raummaßes für Grabmale die auf den pflegefreien Grabstätten aufgestellt werden müssen. In dem Beschluss wurde ein variables Raummaß vorgegeben und in der Erläuterung zur Beschlussfassung ein starres. Die Verwaltung will hier ein variables Raummaß vorgeben. Um mögliche Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen wird durch diese Änderung des § 20 Abs. 5 der Friedhofsatzung vom 03.09.2010, die Gegenstand dieses Beschlussvorschlages ist, diese neu dargestellt. Ergänzend kommt hinzu, dass in § 20 Abs.5 der Friedhofsatzung eine neue Regelung aufgenommen worden ist, die die Frist zur Aufstellung eines Grabmals erstmals festlegt. 1.) Pflicht zur Erstellung eines Grabmals 2.) Klare Definition des maximalen Raummaßes eines Grabmals. 3.) Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmals.