Daten
Kommune
Pulheim
Größe
160 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 18:54
Aktualisiert
13.12.11, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Erstellt am:
466/2011 1.
Ergänzung
07.12.2011
Aktenzeichen:
III/70
Vorlage Nr.:
Verfasser/in:
Herr Evertz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Rat
9.1
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
20.12.2011
Betreff
Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die Friedhofs- und Bestattungssatzung zum 01.01.2012
zu ändern. Die als Anlage beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung wird beschlossen.
Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 2 / 5
Erläuterungen
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Absatz 5
Absatz 5
Satz 1
Satz 1
Erdbestattung und Einäscherungen sollen in der Regel
spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Erdbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden nach
Eintritt des Todes und müssen innerhalb von acht
Tagen durchgeführt werden.
Satz 2
Satz 2
Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.
Satz 2 entfällt, da neu in Absatz 6 geregelt.
Absatz 6
Totenaschen ( Urnen ) müssen spätestens 3 Monate
nach der Einäscherung bestattet werden.
Absatz 7
Bei Verletzungen der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen erfolgt die Beisetzung auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Grabstätte gemäß § 13
Abs. 2 a oder f dieser Satzung.
§ 15 Wahlgräber
Absatz 12
Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den
Nutzungsberechtigten, die für die Wahlgrabstätte
gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung verbleibender
auf volle Jahre abgerundeter Nutzungszeit anteilig
zurückerstattet.
§ 15 Wahlgräber
Absatz 12
Eine Rückgabe vor Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.
Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den
Nutzungsberechtigten auf Antrag die anteilige Gebühr
für die vollen Monate abgerundet erstattet.
Die Erstattung bezieht sich auf die Nutzungsrechtgebühr, die für den entsprechenden Nutzungszeitraum
bezahlt wurde.
Im Falle einer frühzeitigen Rückgabe wird eine Verwaltungsgebühr nach der Verwaltungsgebührensatzung
erhoben.
Beim Nachkauf der Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
wird die notwendige Verlängerungsgebühr auf volle
Monate aufgerundet berechnet und erhoben.
Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 3 / 5
Alte Fassung
Neue Fassung
§ 20 - Grabmale und Grabeinfassungen
§ 20 - Grabmale und Grabeinfassungen
Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten
Absatz 5 Pflegefreie Grabstätten
Vorgegebenes Raummaß für das Grabmal bei
Urnenwahlgrabstätten 30 x 30 und bei Wahlgrabstätten 40 x 40 cm. Eine Höhe von maximal
1,30 m darf nicht überschritten werden.
Das Erstellen eines Grabmals bei beiden
pflegefreien Grabarten ist Pflicht. Die Aufstellung des
Grabsteines erfolgt innerhalb von einem Jahr. Die Frist
beginnt mit dem Tag der Bestattung.
Das Raummaß darf nicht überschritten werden.
a) Urnengräber
Vorgegebenes maximales Raummaß für die
Erstellung eines Grabmals 0,3 m x 0,3 m x 1,30 m.
(Länge x Breite x Höhe)
b)Wahlgräber
Vorgegebenes maximales Raummaß für die
Erstellung eines Grabmals 0,4 m x 0,4 m x 1,30 m.
(Länge x Breite x Höhe)
Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 4 / 5
Erklärung zur Änderung § 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen
(Bestattungsgesetz - BestG NRW)
Vom 17. Juni 2003)
Stand: 01.06.2010
§ 13 Bestattungsunterlagen, Bestattungsfristen
(1) Die Bestattung der Leichen und Totgeburten ist erst zulässig, wenn die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das
Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat oder eine Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorliegt oder wenn sie auf Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbe- oder Auffindungsortes erfolgt.
(2) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer
Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die
sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des
Scheintodes ausgeschlossen ist.
(3) Erdbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
Der Zeitraum einer Urnenbeisetzung ist in der aktuellen Fassung des BestG NRW nicht geregelt und wird von jeder
Kommune festgelegt. Der Zeitraum einer Urnenbeisetzung wurde an die Satzung der Stadt Köln angeglichen.
Erklärung zur Änderung § 15 Wahlgräber Absatz 12
Die Verwaltung hat bis dato bei Verlängerungen oder Kündigungen der Grabnutzungsgebühren diese auf volle Jahre
berechnet. Diese Regelung ist gem. des VG Freiburg nicht statthaft. Grabnutzungsgebühren müssen unterjährig nach
tatsächlicher Nutzung abgerechnet werden.
Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Internet:
VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer
15.09.2010
3 K 1921/09
Erhebung einer Grabnutzungsgebühr - Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Urteil
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13433
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 15.09.2010 – 3 K 1921/09 – entschieden, dass die Regelung in einer
Friedhofsgebührensatzung, wonach im Falle der Bestattung einer weiteren Person in einer Wahlgrabstätte für jedes
angefangene Jahr, das bis zur vorgeschriebenen Ruhezeit fehlt, eine Verlängerungsgebühr zu entrichten ist, mit dem
Gleichheitssatz nicht vereinbar ist. Für die Erhebung einer Benutzungsgebühr sei Voraussetzung, so das Verwaltungsgericht, dass die öffentliche Einrichtung tatsächlich genutzt wird. Dies gilt auch bei der Erhebung von Grabnutzungsgebühren. Diese sind das öffentlich-rechtliche Entgelt dafür, dass den Nutzungsberechtigten an einer bestimmten Grabstätte für einen bestimmten Zeitraum das ausschließliche Bestattungs- und Pflegerecht eingeräumt wird.
Vorlage Nr.: 466/2011 1. Ergänzung . Seite 5 / 5
Grabnutzungsgebühren sind grundsätzlich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu
bemessen.
Erklärung zur Änderung § 20 Grabmale und Grabeinfassung Absatz 5
Zwischen der Beschlussfassung der Ratsitzung vom 11. Mai 2010 und der Erläuterung zur Beschlussfassung vom 11.
Mai 2010 gab es eine Diskrepanz.
Hierbei ging es um die Darstellung des Raummaßes für Grabmale die auf den pflegefreien Grabstätten aufgestellt werden müssen.
In dem Beschluss wurde ein variables Raummaß vorgegeben und in der Erläuterung zur Beschlussfassung ein starres.
Die Verwaltung will hier ein variables Raummaß vorgeben.
Um mögliche Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen wird durch diese Änderung des § 20 Abs. 5 der Friedhofsatzung
vom 03.09.2010, die Gegenstand dieses Beschlussvorschlages ist, diese neu dargestellt.
Ergänzend kommt hinzu, dass in § 20 Abs.5 der Friedhofsatzung eine neue Regelung aufgenommen worden ist, die die
Frist zur Aufstellung eines Grabmals erstmals festlegt.
1.) Pflicht zur Erstellung eines Grabmals
2.) Klare Definition des maximalen Raummaßes eines Grabmals.
3.) Zeitpunkt der Aufstellung eines Grabmals.