Daten
Kommune
Pulheim
Größe
252 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 18:54
Aktualisiert
13.12.11, 18:54
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4. nderung ...............
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offene Ganztagsgrundschule
sowie von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
in der Stadt Pulheim vom 20.06.2006
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV NRW S. 271), des § 90 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) v. 30.10.2007 (GV NRW S.
462 ff), zuletzt geändert durch Gesetz v. 25.07.2011 (GV NRW S. 385) und der §§ 1, 2, 4 und 6
des Kommualabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30.06.2009 (GV NRW S. 394), sowie des Runderlasses
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom
12.02.2003 (ABl. NRW S.43); geändert durch Runderlass vom 26.01.2006 (ABl. NRW S. 29 ff),
hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am ............. folgende 4. Änderung der Satzung
vom 20.06.2006 beschlossen:
§ 1 Beiträge
Für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung und einer Offenen Ganztagsgrundschule
erhebt die Stadt Pulheim ab dem 01.08.2006 eine monatliche, öffentlich-rechtliche Gebühr (Elternbeitrag) zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege wird ein Kostenbeitrag erhoben. Die Beiträge werden in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen und der
vereinbarten Betreuungsstunden pauschaliert festgesetzt.
§ 2 Beitragspflichtige
1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nachweislich (amtliche Meldebestätigung) nur
mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Der Elternbeitrag ist ab
dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen, es
sei denn, diese treten zum 1. des Monats ein. Dann ist der Elternbeitrag bereits zum Beginn
desselben Monats neu festzusetzen.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten diese an die Stelle der El
tern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
2. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht
wird durch Schließungszeiten der Einrichtung nicht berührt.
3. Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.
§ 3 Beitragsbemessung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder
nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch,
so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich
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gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen.
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahrs schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal
12 Monate beitragsfrei.
1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Betreuungsumfang nach den §§ 6, 7 der
Satzung und dem Jahreseinkommen (§ 5) und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 3.
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein
niedrigerer Beitrag.
2. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern
und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
3. Beitragstabelle
Einkommensstufen nach
Betreuung bis 25 Std.
Betreuung bis 35 Std.
Betreuung bis 45 Std.
alle Betreuungsformen
Jahreseinkommen
1. Kind
1. Kind
1. Kind
weitere Kinder
bis 12.000 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
bis 24.000 €
21,00 €
29,00 €
38,00 €
0,00 €
bis 36.000 €
42,00 €
59,00 €
76,00 €
0,00 €
bis 48.000 €
68,00 €
96,00 €
123,00 €
0,00 €
bis 60.000 €
95,00 €
132,00 €
170,00 €
0,00 €
bis 72.000 €
126,00 €
168,00 €
227,00 €
0,00 €
über 72.000 €
150,00 / 158,00
221,00 €
284,00 €
0,00 €
4. Von der Erhöhung ausgenommen wird der Höchstbeitrag bei einer Betreuung von bis zu 25
Stunden für Kinder, die die offene Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen Fällen verbleibt
es bei einem Höchstbeitrag von 150 €/Monat. Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw.
einer Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €.
§ 4 Auskunfts- und Anzeigepflichten
1. Bei der Anmeldung geben die Beitragspflichtigen dem Träger der Einrichtung / der Schule
ihre Namen und Anschrift und den Namen, Anschrift und Geburtsdaten des Kindes an; die
Daten sowie Aufnahme- und Abmeldedaten werden nach Abschluss des Betreuungsvertrages der Stadt übermittelt.
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2. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensstufe gemäß der Anlage zur Satzung ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Dazu reichen sie den dafür vorgesehenen Vordruck
„Erklärung zum Nachweis des Einkommens“ mit den erforderlichen Nachweisen (Einkommenssteuererklärung, Verdienstabrechnungen etc.) ein. Wird der Erklärungsvordruck nicht
eingereicht, oder werden keine Angaben zur Einkommenshöhe gemacht, oder werden die geforderten Nachweise nicht geführt, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
3. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine höhere Einkommensstufe führen könnten, sind unverzüglich anzugeben.
4. Die Stadt Pulheim ist berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beitragspflichtigen jährlich zu überprüfen.
§ 5 Bestimmung des maßgeblichen Einkommens
1. Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Jahreseinkünfte im Sinne
des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen nach Satz 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur
Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das
Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Abfindungen sind ab dem der
Auszahlung folgenden Monat dem ermittelten Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden
Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Geldleistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werden dem Einkommen hinzugerechnet, soweit diese den Grundbetrag von 300.- € für das neugeborene Kind bzw. 600.- € bei Mehrlingsgeburten überschreiten.
Den Einkünften aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats, aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung
oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder eine Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung erfolgt (z.B. Beamte, Abgeordnete), ist ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die für diese Kinder nach §
32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge vom ermittelten Einkommen
abzuziehen.
2. Die Beitragserhebung erfolgt zunächst auf der Grundlage des nachzuweisenden Einkommens des dem Beitragszeitraum vorangehenden Kalenderjahres. Hat sich zum Zeitpunkt der
Beitragserhebung bereits eine Änderung gegenüber dem Vorjahr ergeben oder ändert sich
das Einkommen im Beitragszeitraum und wird hierdurch für die Beitragserhebung eine andere Einkommensgruppe maßgeblich, so ist das Zwölffache des neu erzielten vollen Monatseinkommens zu Grunde zu legen. Dann sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die im laufenden Jahr anfallen (z.B. Sonderzuwendungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Einmalzahlungen etc.). Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen, es sei denn, die Änderung tritt zum 1. eines Monats ein. Dann ist der Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben Monats neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
3. Beitragspflichtige, die Empfänger von laufenden Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dem Zwölften Sozialgesetzbuch
(SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, werden für die Dauer des nachgewiesenen Bezuges dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe des Jahreseinkommens in die erste Einkommensstufe eingruppiert.
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§ 6 Vereinbarung von Betreuungsstunden in Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege
1. Der Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergibt sich in Anwendung der Beitragstabelle aus der entsprechenden Einkommensstufe (Jahreseinkommen)
und dem zwischen Beitragspflichtigen und dem Leistungsanbieter (Träger der Einrichtung/Pflegestelle) vereinbarten Betreuungsstunden. Die Beiträge werden neben den Einkommensgruppen pauschaliert nach folgender Aufstellung weiter gestaffelt:
a)
Betreuung bis zu 25 Wochenstunden
b)
Betreuung von 26 bis zu 35 Wochenstunden
c)
Betreuung von 36 bis zu 45 Wochenstunden
2. Der Beitrag wird unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.
3. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (Ferien etc.) nicht berührt.
4. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet grundsätzlich mit Ablauf des Kindergartenjahres, mit dem das
Kind die Einrichtung verlässt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Weiterhin entfällt die Beitragspflicht mit Wirksamwerden der Kündigung des Betreuungsvertrages.
§ 7 Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule
1.
Grundlage für die Betreuung in der Offenen Ganztagsgrundschule ist der zwischen der
Schule und den Eltern bzw. mit den an die Stelle der Eltern tretenden Personen zu schließende Betreuungsvertrag. Über die Aufnahme entscheidet die Schule im Rahmen der vorhandenen Betreuungsplätze. Der Betreuungsvertrag bindet die Vertragsparteien für die Dauer eines Schuljahres; er verlängert sich bis zum Übergang in die weiterführende Schule jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht bis zum 31.01. des laufenden Schuljahres gekündigt wird. In Einzelfällen (z.B. Umzug o.ä.) entscheidet die Schule in Abstimmung mit
dem Träger der Offenen Ganztagsgrundschule über die vorzeitige Beendigung des Vertrages.
2.
Die Regelbetreuungszeit beginnt um 8.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr, soweit in dieser Zeit
kein Unterricht stattfindet.
3.
Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsgrundschule wird nach der
Beitragsstaffel, Rubrik „Betreuung bis 25 Stunden“ festgesetzt.
§ 8 Erhebung und Festsetzung der Elternbeiträge
1. Elternbeiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein Betreuungsvertrag besteht.
2. Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Wird der Bescheid maschinell erstellt,
so ist dieser ohne Unterschrift gültig.
§ 9 Fälligkeit, Ausgleich von Unterschiedsbeträgen, Vollstreckung
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1. Die Elternbeiträge sind ab Betreuungsbeginn bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen und
werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben.
2. Etwaige sich aus einer späteren Beitragsfestsetzung ergebende Überzahlungen sind mit den
nächsten fälligen Monatsbeiträgen zu verrechnen; sich ergebende Nachzahlungsverpflichtungen sind mit dem nächsten Monatsbeitrag zu erfüllen.
3. Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese 4. Änderung der Satzung tritt hinsichtlich der Änderungen zu §§ 2 (Ziffer 1, Satz 3) und 3
(Ziffer 1, Satz 2) am 01.08.2011 in Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung (4. Änderung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW kann gegen
diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den
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Frank Keppeler
Bürgermeister
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