Daten
Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 18:54
Aktualisiert
13.12.11, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Alte Fassung
§ 2 Beitragspflichtige
Neue Fassung
§ 2 Beitragspflichtige
1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das
1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das
Kind nachweislich (amtliche
Kind nachweislich (amtliche
Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil
Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil
zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
Eltern.
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalenderjahr nach
Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat
Eintritt der Änderung der tatsächlichen Vernach Eintritt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen, es sei denn, diese
hältnisse festzusetzen, es sei denn, diese
treten zum 1. eines Monats ein. Dann ist der
treten zum 1. eines Monats ein. Dann ist der
Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben
Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben
Monats neu festzusetzen.
Monats neu festzusetzen.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den
Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt, treten diese an die Stelle
der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften
als Gesamtschuldner.
- unverändert -
2. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr;
dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtig nicht berührt.
- unverändert -
3. Der Träger kann ein Entgelt für das MittagEssen verlangen.
- unverändert -
§ 3 Beitragsbemessung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von
Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern
Begründung
§ 3 Beitragsbemessung
- unverändert -
Diese Korrektur ist im Sachzusammenhang
erforderlich.
Diese Änderung soll rückwirkend zum
01.08.2011 in Kraft treten.
treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für
Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder
nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des
Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch,
so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind
vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne
Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge,
so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich
gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der
Beitrag zu zahlen.
Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahres schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der
Einschulung vorausgeht, beitragsfrei.
Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem
Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule
aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von
Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder
Kindertagespflege ab dem der verbindlichen
Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für
maximal 12 Monate beitragsfrei.
1.
- unverändert -
Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach 1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach
dem Betreuungsumfang nach den §§ 6, 7 der
dem Betreuungsumfang nach §§ 6, 7 der
Satzung und dem Jahreseinkommen (§ 5) und
Satzung und dem Jahreseinkommen (§5) und
ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer
ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 3.
3. Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 ist ein
Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der
Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der
Elternbeitragsstaffel für die zweite
Elternbeitragsstaffel für die zweite
Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach
Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach
Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.
Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag.
Diese Korrektur ist im
Sachzusammenhang erforderlich.
Diese Änderung soll rückwirkend zum
01.08.2011 in Kraft treten.
2.
Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder
teilweise erlassen, wenn die Belastung den
Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist
(§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
2.
- unverändert -
3.
Beitragstabelle (siehe gesonderte Seite)
3.
- unverändert -
4.
Von der Erhöhung ausgenommen wird der
Höchstbeitrag bei einer Betreuung von bis
zu 25 Stunden für Kinder, die die offene
Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen
Fällen verbleibt es bei einem Höchstbeitrag
Von 150 €/Monat. Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €.
4.
- unverändert -