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Beschlussvorlage (Anlage 1a zur Beschlussvorlage 515/2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
107 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 18:54
Aktualisiert
13.12.11, 18:54
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Inhalt der Datei

Alte Fassung § 2 Beitragspflichtige Neue Fassung § 2 Beitragspflichtige 1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das 1. Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nachweislich (amtliche Kind nachweislich (amtliche Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil Meldebestätigung) nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Eltern. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalenderjahr nach Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat Eintritt der Änderung der tatsächlichen Vernach Eintritt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse festzusetzen, es sei denn, diese hältnisse festzusetzen, es sei denn, diese treten zum 1. eines Monats ein. Dann ist der treten zum 1. eines Monats ein. Dann ist der Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben Elternbeitrag bereits zum Beginn desselben Monats neu festzusetzen. Monats neu festzusetzen. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten diese an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. - unverändert - 2. Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtig nicht berührt. - unverändert - 3. Der Träger kann ein Entgelt für das MittagEssen verlangen. - unverändert - § 3 Beitragsbemessung Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern Begründung § 3 Beitragsbemessung - unverändert - Diese Korrektur ist im Sachzusammenhang erforderlich. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft treten. treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, eine offene Ganztagsgrundschule oder nehmen eine Kindertagespflege innerhalb des Regelungsbereiches dieser Satzung in Anspruch, so sind das zweite Kind und jedes weitere Kind vom Beitrag befreit. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Ergeben sich gleich hohe Beiträge, so ist für das älteste Kind der Beitrag zu zahlen. Wird ein Kind zum 01.08. des Folgejahres schulpflichtig, ist das Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend hiervon ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem der verbindlichen Anmeldung zum 15.11. folgenden Monat für maximal 12 Monate beitragsfrei. 1. - unverändert - Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach 1. Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach dem Betreuungsumfang nach den §§ 6, 7 der dem Betreuungsumfang nach §§ 6, 7 der Satzung und dem Jahreseinkommen (§ 5) und Satzung und dem Jahreseinkommen (§5) und ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer ergibt sich aus der Beitragstabelle nach Ziffer 3. 3. Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 ist ein Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 5 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag. Satz 1 ergibt sich ein niedrigerer Betrag. Diese Korrektur ist im Sachzusammenhang erforderlich. Diese Änderung soll rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft treten. 2. Auf Antrag werden Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). 2. - unverändert - 3. Beitragstabelle (siehe gesonderte Seite) 3. - unverändert - 4. Von der Erhöhung ausgenommen wird der Höchstbeitrag bei einer Betreuung von bis zu 25 Stunden für Kinder, die die offene Ganztagsgrundschule besuchen. In diesen Fällen verbleibt es bei einem Höchstbeitrag Von 150 €/Monat. Bei Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflege steigt der Beitrag um 8 € auf 158 €. 4. - unverändert -