Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim Bereich: Am Schwefelberg (Möbelhaus) - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
150 kB
Datum
01.02.2012
Erstellt
23.01.12, 19:35
Aktualisiert
23.01.12, 19:35
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Bereich: Am Schwefelberg (Möbelhaus)
- Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Bereich: Am Schwefelberg (Möbelhaus)
- Aufstellungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Bereich: Am Schwefelberg (Möbelhaus)
- Aufstellungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 150 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 10/2012 Erstellt am: 10.01.2012 Aktenzeichen: IV/61-ro/wo Verfasser/in: Herr Rosenkranz/Herr Faßbinder Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Umwelt- und Planungsausschuss X nö. Sitzung Termin 01.02.2012 Betreff Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim Bereich: Am Schwefelberg (Möbelhaus) - Aufstellungsbeschluss Veranlasser/in / Antragsteller/in Investor / Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 10/2012 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 109 (Bereich: Am Schwefelberg, - Möbelhaus - ). Ziel ist, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses mit 45.000 qm Verkaufsfläche zuzüglich 8.000 qm Nebenfläche für Büros, Restaurant und Dekor-Lager zu schaffen. Zulässig gemacht werden soll auch, auf 4.500 qm der Verkaufsfläche Randsortimente anbieten zu können, wie sie für einen Möbelmarkt typisch sind. Lage und Umfang des Plangeltungsbereiches sind aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich. – Aufstellungsbeschluss Erläuterungen 1. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim 1. Änderung schuf der Rat der Stadt Pulheim die Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses auf einer Grundstücksteilfläche des Gewerbegebiets Am Schwefelberg. Der Rat beschloss den Plan als Satzung am 15.12.2009. Dessen Festsetzungen zufolge wurde ein Einrichtungshaus mit dem Kernsortiment Möbel und einer Verkaufsfläche von maximal 20.000 qm zulässig (Sondergebiet Möbelhaus). Auf 2.000 qm dieser Gesamtverkaufsfläche dürften zentrenrelevante Randsortimente angeboten werden. Für die einzelnen Randsortimente setzt der Plan Verkaufsflächenobergrenzen fest. Der Bebauungsplan ist noch nicht rechtskräftig, da die Verwaltung den Satzungsbeschluss bisher nicht bekannt gemacht hat. Das sollte erst geschehen, wenn ein Investor gefunden worden ist. Dies gelang auf der Basis der beschriebenen Festsetzungen jedoch nicht. Interesse und Bereitschaft, in Pulheim ein Haus zu errichten, bekundete allerdings ein Möbelunternehmen, sofern eine Verkaufsfläche von 45.000 qm mit einer 4.500 qm großen Fläche für Randsortimente realisierbar wäre. 2. Die Verwaltung schlägt nunmehr dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim zu fassen mit dem Ziel, in seinem Geltungsbereich ein Möbelhaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von 45.000 qm zulässig zu machen. Weiterhin soll ermöglicht werden, auf 4.500 qm dieser Fläche zentrenrelevante Randsortimente anzubieten sowie zusätzliche 8.000 qm Nebenfläche für Büros, ein Restaurant und ein Dekor-Lager zu errichten. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen. Er geht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim 1. Änderung hinaus; damit gehören auch die im rechtskräftigen Ursprungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten privaten Grünflächen zum Plangebiet. Aus diesem Grund zieht die Verwaltung es auch vor, dem „Änderungsbebauungsplan“ eine eigene, neue Plannummer zu geben. 3. Das sog. Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB besagt, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Für den Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1. Änderung wurde daher parallel die Flächennutzungs- Vorlage Nr.: 10/2012 . Seite 3 / 3 planteiländerung 15.8 durchgeführt. Gemäß Anpassungsverfügung der Bezirksregierung erfolgte dabei die Aufnahme der Größenbegrenzungen des Hauptsortiments (20.000 qm) und des Randsortiments (2.000 qm) in die Flächennutzungsplandarstellung. Für die neue bauleitplanerische Zielsetzung bedeutet dies, dass wieder eine parallele Flächennutzungsplanänderung durchzuführen sein wird. Unter der Teilbereichsänderungsnummer 17.3 hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am 09.11.2010 bereits einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst. In ihm wurde das Ziel formuliert, die Zulässigkeit eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von bis zu 50.000 qm bauleitplanerisch vorzubereiten. Eine formelle landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG wurde noch nicht gestellt. Unter der Vorlagen-Nummer 16/2012 legt die Verwaltung dem Ausschuss einen Beschlussvorschlag vor, demzufolge dem Rat der Stadt empfohlen werden soll, den Aufstellungsbeschluss zur FNP-Teiländerung 17.3 dergestalt zu modifizieren, dass als Planungsziel die Zulässigkeit einer 45.000 qm großen Verkaufsfläche formuliert wird. (siehe dort) Ob die gemäß Investorenplanung erforderliche Sondergebietsfestsetzung im zukünftigen Bebauungsplan Nr. 109 hinsichtlich Lage und Ausdehnung mit der SO-Flächen-Darstellung gemäß Aufstellungsbeschluss zur FNPTeiländerung 17.3 vereinbar ist, soll (u.a.) in einem für Anfang Februar mit der Bezirksregierung vereinbarten Gespräch geklärt werden. Denkbar ist, dass der zeichnerische Darstellungsinhalt (SO-Fläche) mit dem Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange noch eine Modifizierung erhalten muss.. 4. Das Planungskonzept zum Möbelhaus sieht anstelle der ursprünglichen 20.000 qm Verkaufsflächengröße nunmehr eine Verkaufsfläche von 45.000 qm zuzüglich 4.500 qm zentrenrelevantem Randsortiment vor. Von diesem geplanten Vorhaben gehen Auswirkungen aus, die im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan anhand folgender Fachgutachten zu untersuchen sind:  Einzelhandel: In einer erneuten Auswirkungsanalyse ist darzustellen, ob und wenn welche Auswirkungen die Ansiedlung des Möbelhauses auf die Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) der Stadt Pulheim oder der Nachbarkommunen hat. Die Einzelhandelsuntersuchung wird Grundlage der (erneuten) Abstimmung mit der Landesplanung bei der Bezirksregierung Köln (siehe auch 3./ FNP- Teiländerungsplan 17.3).  Verkehr: Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung werden die Auswirkungen des geplanten größeren Möbelhauses auf die verkehrliche Infrastruktur dargestellt. Hierzu werden als Grundlage der Berechnungen Verkehrszählungen an repräsentativen Wochentagen durchgeführt, um die Ist- Situation darstellen zu können.  Immissionsschutz: Es wird untersucht, ob durch den erhöhten Ziel- und Quellverkehr in Verbindung mit dem größeren Möbelhaus Maßnahmen zum Lärmschutz getroffen werden müssen.  Natur und Landschaft: Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 109 geht über die Flächen des Geltungsbereiches des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 69, 1. Änderung hinaus und umfasst auch Flächen, die im östlich angrenzenden Bebauungsplan als Grünflächen (Nord-Süd-Grünzug) festgesetzt sind. Im Rahmen der Planung ist daher eine Neubilanzierung im Sinne der Eingriffsregelung durchzuführen. Darüber hinaus ist eine Artenschutzprüfung (ASP- Stufe 1) durchzuführen.