Daten
Kommune
Pulheim
Größe
136 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
05.03.12, 12:45
Aktualisiert
16.03.12, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
58/2012
Erstellt am:
19.02.2012
Aktenzeichen:
I/001
Verfasser/in:
Herr Krüger
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
13.03.2012
Rat
X
27.03.2012
Betreff
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung, Bürger
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 58/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, der Anregung gem. § 24 GO NRW zur Geschäftsordnung des Rates
nicht zu folgen.
2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
"Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim in der Fassung v. 18.10.1999, zuletzt geändert durch Beschluss
des Rates v. 19.07.2011, wird wie in der Anlage zur Vorlage dargestellt geändert. Die Änderung tritt am Tag nach der
Beschlussfassung in Kraft."
Erläuterungen
Mit Schreiben v. 09.02.2012 (s. Anlage 1) wird moniert, dass die Einwohnerfragestunde in den letzten Ratssitzungen an
erster Position der Tagesordnung aufgeführt gewesen sei, was gegen § 18 (1) S. 2 der Geschäftsordnung verstoße,
wonach die Einwohnerfragestunde als zweiter oder letzter Punkt der Tagesordnung anzusetzen ist.
Dies führe zu Missverständnissen, da die Einwohner Fragen stellen müssten, bevor sie überhaupt vom Rat den aktuellen Sachstand der zu behandelnden Beschlüsse mitgeteilt bekämen.
Es wird angeregt, die Einwohnerfragestunde nach der Diskussion durch den Rat und ggf. einer kurzen Einführung in die
Beschlüsse sowie vor den Abstimmungen durchzuführen und § 18 (1) der Geschäftsordnung entsprechend anzupassen.
Die Regelung in § 18 (1) der Geschäftsordnung, wonach die Einwohnerfragestunde entweder an zweiter oder letzter
Position (des öffentlichen Teils) der Tagesordnung steht, resultiert aus der Zeit, als an erster Stelle der Tagesordnung
jeweils ein Ratsmitglied zur Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift bestimmt wurde. Die Einwohnerfragestunde wurde
an zweiter Stelle der Tagesordnung und damit vor der Behandlung "inhaltlicher" Tagesordnungspunkte angesetzt. Mit
der Abschaffung der Doppelspitze wurde auch die Vorschrift der Unterzeichnung der Niederschrift durch ein Ratsmitglied
abgeschafft. Die entsprechende Anpassung der Geschäftsordnung wurde allerdings nicht vollzogen.
Die regelmäßige Positionierung an erster Stelle widerspricht zwar dem Wortlaut der Geschäftsordnung, entspricht aber
inhaltlich der Intention derselben. In der Vergangenheit wurde die Einwohnerfragestunde auch "geschäftsordnungskonform" an zweiter Stelle der Tagesordnung durchgeführt, wenn z. B. Eintragungen in das Goldene Buch der Stadt oder
Verpflichtungen neuer Ratsmitglieder zu Beginn der Sitzung anstanden.
Trotzdem ist der Hinweis aufzugreifen und die Geschäftsordnung entsprechend anzupassen.
Die Einwohnerfragestunde ist nicht teilbar, d. h. es kann nur einen entsprechenden Tagesordnungspunkt geben. Eine
Aufsplittung ist nicht möglich. Richten sich Fragen auf Angelegenheiten, die in der Tagesordnung aufgeführt sind, so
stehen die Entscheidungsgrundlagen (Vorlagen) schon im Vorfeld zur Verfügung. Wenn Fragen zu auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten gestellt werden, erscheint daher die Platzierung der Einwohnerfragestunde am Anfang
der Tagesordnung und damit vor den Entscheidungen für sinnvoll. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im
Rahmen der Einwohnerfragestunde keine Debatte zu führen ist. Auch können an dieser Stelle keine Beschlüsse gefasst
werden (siehe dazu auch Held/Becker u.a., Kommentar zu § 48 GO NRW, Zi. 6, Juni 2011).
Aufgrund der Anregung soll die Regelung in der Geschäftsordnung zur Platzierung der Einwohnerfragestunde in der
Tagesordnung angepasst werden (s. Anl.). Die restlichen Vorschläge sind aufgrund obiger Ausführungen abzulehnen.
Vorlage Nr.: 58/2012 . Seite 3 / 3
Der Rat ist generell frei in seiner Entscheidung ob und wie Einwohnerfragestunden durchgeführt werden.
Um das Verfahren in der Einwohnerfragestunde (zukünftig) zu straffen, wird folgende Änderung des § 18 der Geschäftsordnung vorgeschlagen:
§ 18 - Fragerecht von Einwohnern
(§ 48 Abs. 1 GO NRW)
(1) In den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner/innen aufgenommen.
Unter diesem Tagesordnungspunkt ist jede Einwohnerin/ jeder Einwohner berechtigt in der Sitzung bis
zu drei Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der
Stadt beziehen und müssen spätestens am vierten Tag vor der Ratssitzung schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden.
(2) Melden sich mehrere Einwohner/innen gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge
der Wortmeldungen. Er entscheidet, ob eine Frage zugelassen wird.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Der/die Fragesteller/in kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(4)
Die Einwohnerfragestunde soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.
(5)
Eine Aussprache findet nicht statt.
Ergänzung von § 21 der Geschäftsordnung:
§ 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
(7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die
von den Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig.
Für Antragsteller/innen gem. § 24 GO NRW findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses für
Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung.
Mit der Hinzuziehung ist kein eigenes Antrags- bzw. Rederecht verbunden. Die/der Hinzugezogene darf nur auf Aufforderung der/des Vorsitzenden oder aufgrund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen.
Die Ergänzung dient der Klarstellung, wie die Hinzuziehung zu handhaben ist.
Mit der Änderung von § 11 (5) wurde eine Anpassung an die Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes vollzogen.
Übersichten zu den vorgeschlagenen Änderungen sind in den beigefügten Anlagen enthalten (Anl. 2 u. 3).